Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0304-K/09
Wertfortschreibung - Bodenschätzungsergebnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-K/09vom 12.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dieser Vorgangsweise wurde den Bestimmungen des § 11 Bodenschätzungsgesetz entsprochen. Die erläuternden Erklärungen der mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragten Bediensteten anlässlich der Vorbesprechung und insbesondere anlässlich der Schlussbesprechung (an der der Bw. nachweislich teilnahm), sollte es auch unvertretenen und rechtsunkundigen Parteien ermöglichen, unter fachkundiger Anleitung in die Schätzungskarten und Schätzungsbücher Einsicht zu nehmen sowie allfällige Unklarheiten aufzuklären. Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung wurde keine Berufung eingebracht. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 21. April 2006 rechtskräftig.
Es ist zwingend von den rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnissen auszugehen. Änderungen von Bodenschätzungsergebnissen in nachfolgenden Einheitswertfeststellungsverfahren sind unzulässig.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass alle Einwendungen, die sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten natürlichen Ertragsbedingungen richten, im Hinblick auf die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse unbeachtet bleiben müssen. Unter diese Einwendungen fallen jene, die
- die nachhaltige Verschlechterungen der Bodenbedingungen und des Bodenklimas durch den Bau der Autobahn (Senkung/Ansteigen des Wasserspiegels), die mangelhafte Entwässerungen bzw. Drainagierungen, die Seenbildung, die Auswaschungen des Bodens, die Umleitung der Oberflächenwasser, die Sumpfbildung, die Entstehung von Seen im Moorgebiet, die Änderungen der Landschaft durch den Autobahnbau, die Veränderungen der Verströmungsverhältnisse,
- die Verschlechterung durch die Klimaänderung (Nebelbildung),
- die Emissionen der Autobahn und des Flugverkehrs (Verpestung der Böden mit Schwermetallen),
- die Vergrößerung des Stausees (verstärkte Nebelbildung), die Errichtung des Stausees A.
betreffen.
Auf die Stellungnahme der Bodenschätzung vom 16. Dezember 2009 sei begründend hingewiesen. Insbesondere sei aber darauf hingewiesen, dass seitens der Bodenschätzung ein Abschlag für Entwässerungsmaßnahmen in Höhe von € 2.623,00 nach § 40 BewG bei Ermittlung des Einheitswertes angesetzt wurde.
"Außerplanmäßige" wesentliche und nachhaltige Veränderungen der natürlichen Ertragsbedingungen sind nur im Rahmen einer Nachschätzung (vgl. § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970) und nicht im Rahmen einer Wertfortschreibung zu berücksichtigen.
Ergänzend sei aber zu den Einwendungen des Bw. noch Folgendes angemerkt: Der Bw. führt den Bau der Autobahn als Grund für die Verschlechterung seiner Böden und die Errichtung des Stausees A. für eine vermehrte Nebelbildung an. Richtig ist aber, dass der Abschnitt der Autobahn VW-K bereits am 25. November 1999 in Betrieb ging und der Stausee A. bereits in den Jahren 1976 bis 1981 erbaut wurde. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit der Böden wurde jedenfalls im Rahmen der Überprüfung durch die Bodenschätzung im Jahr 2005 berücksichtigt.
Der Bw. kritisiert die von der Bodenschätzung angewendeten Klimadaten als veraltet. Der Einwand geht ins Leere. Die zu unterstellenden Klimadaten basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 und werden mit dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt. Natürlich werden Besonderheiten des Lokalklimas im Rahmen von Zu-/Abschlägen berücksichtigt.
Die Rüge des Bw., dass ein Grund für die Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen im vermehrten Flugverkehr am Flughafen Kl. zu sehen sei, ist nicht berechtigt: Der Flughafen Kl. verfügte 2008 über eine Terminalkapazität von 950.000 Passagiere pro Jahr. Im Jahr 2007 wurden 470.000 Passagiere abgefertigt, im Jahr 2008 429.889 (Minus von 8,3 %), (vgl. wikipedia Flughafen Kl.).
Für den landwirtschaftlichen Betrieb bedeuten die Feststellungen der Bodenschätzung, dass es zum 1. Jänner 2007 zu einer Erhöhung der Bodenklimazahl von 43,6 auf 49,6 bzw. infolge Flächenänderung auf 49,9 gekommen ist. Das Finanzamt war an die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hatte, da die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a BewG erreicht wurden, für alle in Frage kommenden landwirtschaftlichen Betriebe zum nächsten 1. Jänner eines Jahres (im Wege der Wertfortschreibung) einen neuen Einheitswertbescheid zu erlassen. Aus diesem Grunde erging auch im Streitfall der Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2007.
Betriebsvergleich (Feststellung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen):
Im § 32 BewG wird der Bewertungsgrundsatz festgelegt (Ertragswert) und im Abs. 2 der Reinertrag definiert. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass das BewG in § 32 Abs. 3 und 4 und in den §§ 33 bis 40 die Vorschriften enthält, wie der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe zu ermitteln ist.
Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß
§ 32 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird. (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34, Allgemeines).
Nach § 38 Absatz 4 BewG ist für alle übrigen Betriebe der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu ermitteln. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a (äußere Verkehrslage) und b (innere Verkehrslage) ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1) sind die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenklimazahl) und für die Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. c) die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes zu unterstellen.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.
Mit den gemäß
§ 44 und § 34 BewG kundgemachten Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.2.1988, Zl. 08 0103/1-IV/8/88, veröffentlicht im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" vom 19.2.1988), wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist auf der Grundlage der §§ 44 und 35 BewG für die Untervergleichsbetriebe geschehen (vgl. Kundmachung des BMF vom 13.6.1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 29.6.1988, betreffend Feststellung der Betriebszahlen für Untervergleichsbetriebe).
Als wirtschaftliche Ertragsbedingungen sind im Gesetz insbesondere die äußere und die innere Verkehrslage sowie die Betriebsgröße genannt. Unter innerer Verkehrslage ist hiebei die Hoflage, die Geschlossenheit oder die Zersplitterung des Betriebes zu verstehen, d.h. die Lage der Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu den bewertenden Flächen.
Unter äußerer Verkehrslage sind die Verkehrs- und Absatzverhältnisse sowie die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu verstehen. Vor allem ist für die Beurteilung der äußeren Verkehrslage die Entfernung des Betriebes zu öffentlichen Verkehrswegen sowie zu den für den Absatz in Betracht kommenden Märkten wie auch zu den Einkaufstellen (Lagerhaus) von Bedeutung. Auch die Qualität der Verkehrswege ist nicht belanglos (Breite der Straße, Steigungen und Gefälle...) (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz Band I, S 183 ff).
Der Betrieb des Bw. liegt im Bereich des Produktionsgebietes V, "Kärntner Becken". Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet "Östliches Kärntner Becken" im Sinne des § 44 iVm § 35 BewG ist der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. August 1988 kundgemachte Vergleichsbetrieb lfd. Nr. 55 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 51,2 ha, Acker/Grünland, einer Bodenklimazahl von 47,1 und einer Betriebszahl von 51,9. Dieser Vergleichsbetrieb weist folgende Zu- und Abschläge auf:
Vergleichsbetrieb Nr. 55, Vergleichsgebiet V/59:
|
Nutzungsform: Agr
landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in ha
Bodenklimazahl
1. Äußere Verkehrslage %
2. Innere Verkehrslage%
3. Betriebsverhältnisse (Einfluss der
Betriebsgröße und der Betriebsintensität) %
4. Sonstige gegendübliche Ertragsbedingung-
en % (Hagel)
Summe der Zu- und Abschläge %
das sind +/- Wertzahlen
Betriebszahl
Hektarsatz (S) €
|
51,12
47,1
4,6
-1,4
10,0
-3,0
10,2
4,8
51,9
(16.350,00)/ 1.188,187976
Im Berufungsfall wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Bw. durchgerechnet (siehe Beilage 1):
Unter Bedachtnahme auf die Flächenänderungen lt. Kaufvertrag vom 14.11.2005, ergab sich folgende Betriebszahl:
|
Bodenklimazahl
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|
49,9
|
Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
|
-1,2 %
|
|
Zuschlag für die Betriebsgröße
|
8,0 %
|
|
|
6,8 %
|
= 3,393
|
Betriebszahl daher:
|
|
53,293
Unter Bedachtnahme darauf, dass der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 nach BGBl Nr. 649/1987 2.289,1943 Euro beträgt, ergibt sich im Berufungsfall ein Hektarsatz von € 1.219,9803 (2.289,1943 x 53,293 / 100).
Der Bw. meint, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein Ertrag nachhaltig erzielt werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie dargestellt ist im Rahmen der landwirtschaftlichen Einheitsbewertung von der vergleichenden Bewertung auszugehen. Dh der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe, die weder Vergleichsbetriebe noch Untervergleichsbetriebe sind, wird nicht nach den tatsächlichen betriebsindividuellen Daten im Einzelfall (Einzelertragsbewertung), sondern nach dem Verhältnis (also durch Vergleich) ihrer Ertragsfähigkeit zu derjeniger ähnlicher Betriebe ermittelt. Es entspricht nicht dem zwingend vorgeschriebenen Weg, den Einheitswert eines Betriebes durch individuelles Durchrechnen (wie bei einem Vergleichsbetrieb) festzustellen (vgl. Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, AV-Fachbuch, S 37). Wie dargestellt wurden im Streitfall die landwirtschaftlichen Parameter ohnehin wie bei einem Vergleichsbetrieb berechnet.
Wenn der Bw. die mangelnde Berücksichtigung der Preisentwicklung im Hektarsatz, die unzureichenden Fördermaßnahmen im Verhältnis zu den Einnahmerückgängen, die Einflüsse des GATT, den Zulassungsstopp für Gentechnik Produkte, die radikale Änderung der Marktverhältnisse, die fortschreitende Konkurrenz durch Lebensmittelerzeuger, die Weltmonopole, die Ausschaltung des Wettbewerbs durch die Welthochfinanz rügt und die örtlichen Preis- und Absatzverhältnisse berücksichtigt wissen will, so kann seinen Vorbringen nicht Rechnung getragen werden. Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen sind keineswegs alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich für die Ermittlung des Einheitswertes. Wie ausgeführt haben Handelspreise, Erzeugerpreise, Preis-, Absatz- und Konjunkturverhältnisse, die seit Jahren rückläufige Entwicklung des ländlichen Raumes, allfällige höhere Abgaben keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Einheitswertes, weil eben die Feststellung des Einheitswertes gesetzlich unabhängig von einem aktuellen Preisniveau, von Konjunkturverhältnissen und o.a. Faktoren ist. Folglich kann das aktuelle Preisniveau, die behauptete Verschlechterung der Ertragsbedingungen, die Steigerung der Betriebsmittel udgl. aufgrund des Grundsatzes der "vergleichenden Bewertung" nur bei einer Abänderung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb berücksichtigt werden. Diese mögliche Abänderung des Hektarsatzes obliegt aber ausschließlich dem Gesetzgeber (im Rahmen einer Hauptfeststellung), keinesfalls aber dem Rechtsanwender und kann daher im Rechtsmittelweg nicht angefochten werden.
Aus dem angeführten Grund sind auch die Kosten für Betriebsmittel (Treibstoff, Düngemittel, Versicherungen usw.) und Maschinenreparaturen nicht maßgeblich für die Ermittlung des Einheitswertes.
Der Bw. kritisiert den Wegfall des Frachtenbahnhofes in Gr.. Das Vorhandensein eines Bahnhofes sei für einen landwirtschaftlichen Betrieb von enormer Bedeutung. Der Bw. zielt mit seinem Vorbringen wohl auf Kosten ab, die durch einen allfälligen Transport der landwirtschaftlichen Güter entstehen können. Diese Kosten sind - wie dargelegt - nicht maßgeblich für die Ermittlung des Einheitswertes. Mit der äußeren Verkehrslage werden die Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse des Betriebes zur Umwelt beurteilt. Im Einzelnen wird die Entfernung vom Wirtschaftshof zu den Verkehrsorten Lagerhaus, Bezirkshauptort und Sammelstelle für Milch- und Milchprodukte festgestellt (siehe Erhebungs- und Berechnungsbogen Seite 1). Insgesamt ergeben sich aufgrund der Verkehrswege, der Entfernung und des Wegezustandes Zuschläge von 4,8 %. Das Vorbringen des Bw., dass für ihn die Entfernung zur Milchsammelstelle, zum Lagerhaus und zum Bezirkshauptort ohne Bedeutung sei, mag zutreffen. Dieser Umstand ist aber im Hinblick auf die im Rahmen der äußeren Verkehrslage anzusetzenden Parameter irrelevant.
Der Bw. wendet ein, dass bei Ermittlung des Einheitswertes von fremd entlohnten Arbeitskräften auszugehen sei. Auch dieses Vorbringen geht ins Leere. Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten. Sondern der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieben zu ermitteln. Das Preisniveau, die behauptete Verschlechterung der Ertragsbedingungen, die Kosten für fremd entlohnte Arbeitskräfte und ähnliches sind wegen dem Grundsatz der "vergleichenden Bewertung" nur bei einer Abänderung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb zu berücksichtigen. Wie ausgeführt obliegt aber diese mögliche Abänderung des Hektarsatzes ausschließlich dem Gesetzgeber (im Rahmen einer Hauptfeststellung), keinesfalls aber dem Rechtsanwender und kann im Rechtsmittelweg nicht angefochten werden.
Forstwirtschaftlichen Flächen:
§ 46 BewG lautet wie folgt:
"...Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
(2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 39 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt...
(3) Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen,
1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;
2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;
4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.
(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z 2 gilt entsprechend...
(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, Abs.3 und 4 gelten entsprechend."
Bei der Feststellung der Hektarsätze für die im § 46 Abs. 3 Z 3 BewG angeführten Waldflächen wird das Bundesministerium für Finanzen von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat beraten (§ 43 BewG). Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG).
Die im Berufungsfall zur Anwendung kommende Kundmachung geht bei der Feststellung der Hektarsätze hinsichtlich der zu unterstellenden regelmäßigen Verhältnisse von folgenden Annahmen aus:
"a) Die absolute Seehöhe des flächenmäßigen Schwerpunktes des Forstbetriebes (Wirtschaftswaldes) liegt nicht über 500 Meter;
b) der relative Seehöhenunterschied zwischen dem unter lit. a genannten Forstbetriebsschwerpunkt und dem Anschlusspunkt an das öffentliche Verkehrsnetz beträgt nicht mehr als 50 Meter oder die mittlere Bringungsentfernung vom Forstbetrieb bis zum öffentlichen Verkehrsnetz übersteigt keine 500 Meter. Hiebei zählen zum öffentlichen Verkehrsnetz alle Bundes- und Landesstraßen sowie jene mit Lastkraftwagen befahrbaren Gemeinde- und Genossenschaftswege, die nicht überwiegend von einem einzelnen oder mehreren hiezu verpflichteten Wegbenützern zu erhalten sind;
c) die mittlere Geländeneigung des Wirtschaftswaldes beträgt nicht mehr als 20 Prozent;
d) die Geländeverhältnisse für die Holzschlägerung und die Holzbringung im Wirtschaftswald sind günstig;
e) die Bedingungen für den Forstwegebau im Wirtschaftswald sind günstig."
Die unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen zu erzielenden Hektarsätze sind in der besagten Kundmachung mit der "Wertziffer 1" versehen.
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den bei der Ableitung der Hektarsätze unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich ab und wird hiedurch eine wesentliche Veränderung des Reinertrages erwirkt, sieht die Kundmachung vor, dass dies durch "Anwendung der Wertziffern 2 bis 20" zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung der Wertziffer erfolgt nach einem Punktesystem (s. Anlage 30 der Kundmachung). Je ungünstiger die tatsächlich vorzufindenden Bedingungen sind, umso höher sind die anzusetzenden Punkte. Die Addition der Punkte führt zur Wertziffer. Mit zunehmender Wertziffer sinkt der laut Kundmachung anzuwendende Hektarsatz.
Durch die Einstufung in höhere Wertziffern werden im Ergebnis Abschläge von jenen Ertragswerten vorgenommen, welche bei den als regelmäßig unterstellten günstigen Wirtschaftsbedingungen erzielt werden könnten. Solcherart wird der Gesetzesanordnung des § 46 Abs. 5 BewG über gegebenenfalls vorzunehmende Abschläge entsprochen.
Im Berufungsfall wurden die Forstdaten - nach Zukäufen im Jahr 2001 - zum 1. Jänner 2002 folgendermaßen berechnet:
FORSTDATEN zum 1. Jänner 2002 - Kleinwald 10,01 bis 100,00 ha Preisgebiet 3
|
Zeilen-nummer
|
Holzart
|
Fläche in ha
|
Holzwachs-tum
|
Wertziffer
|
Alter in Jahren
|
HA-Satz in Euro
|
Ertragswert in Euro
|
1
|
Fl
|
1,00
|
M
|
2
|
0-10
|
73,54
|
74,54
|
2
|
Fl
|
2,50
|
M
|
2
|
10-40
|
182,48
|
456,16
|
3
|
Fl
|
2,50
|
M
|
2
|
40-80
|
547,80
|
1.369,51
|
4
|
WK
|
4,00
|
M
|
2
|
10-40
|
72,89
|
291,56
|
5
|
WK
|
8,00
|
M
|
2
|
40-80
|
199,26
|
1.594,15
|
6
|
WK
|
3,00
|
S
|
2
|
40-80
|
99,85
|
299,55
|
7
|
WK
|
1,00
|
M
|
2
|
Ü 80
|
293,30
|
293,30
|
8
|
WK
|
1,00
|
S
|
2
|
Ü 80
|
147,01
|
147,01
|
9
|
LH
|
2,10
|
M
|
2
|
10-40
|
48,5
|
101,88
|
|
|
25,10
|
|
|
|
|
4.626,71
|
Insgesamt
|
|
25,10
|
|
|
|
|
4.626,71
|
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|
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|
|
Durchschnittshektarsatz
|
184,33
Der Ertrag einer Forstbetriebsfläche wird im Wesentlichen durch die Holzbodenfläche, die Holzart, das Alter, die Standortklasse (Ertragsklasse), den Bestockungsgrad, den erzielbaren Holzpreis, die Einnahmen aus Nebennutzungen und durch den Betriebsaufwand bestimmt. Die Standortklasse (Ertragsklasse) kennzeichnet die natürlichen Ertragsbedingungen (Klima, Bodenbeschaffenheit und Geländegestaltung). Sie wird - im Gegensatz zur Landwirtschaft - nicht aus der objektiven Ertragsfähigkeit des Bodens, sondern durch Rückschluss vom vorhandenen Waldbestand ermittelt. Dazu dienen die für forstwirtschaftliche Taxationen entwickelten Ertragstafeln (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S 221). Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Beratung mit der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates für Forstbetriebe mit mehr als zehn bis 100 Hektar Flächenausmaß mit rechtsverbindlicher Kraft Hektarsätze festgestellt, die getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Wachstums- und Altersstufen, Wertziffern und Preisgebieten in den Anlagen 1 - 27 enthalten sind.
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass durch die Anwendung des "verordneten" Hektarsatzes u.a. auch den "natürlichen" Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Klima und Geländegestaltung) Rechnung getragen wurde. Für einen schlechten Standort, geringe Erträge und Bestandesschäden sowie die vom Bw. vorgebrachten Erschwernisse wie Senkung des Wasserspiegels, vermehrtes Borkenkäferauftreten, vermehrte Käferlarven, oder rückgängige Ameisenpopulation, werden keine Abschläge gewährt. Solche Umstände - wie auch jene, die durch Abgase, Bodensenkungen, Hebung oder Senkung des Grundwasserstandes, durch Rotfäule, Pilzkrankheiten udgl. verursacht werden - finden bereits durch die Wahl des entsprechenden Hektarsatzes Berücksichtigung. Schäden werden durch entsprechende Minderung der Standortklasse, des Bestockungsgrades oder des Durchschnittspreises berücksichtigt (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar Bewertungsgesetz Band I, § 46, S. 226).
Der Bw. rügt den Wegfall des Frachtenbahnhofes Grafenstein sowie das Nichtvorhandensein eines Sägewerkes in Grafenstein. Auch diese Einwendungen sind angesichts des anzuwendenden "verordneten" Hektarsatzes irrelevant.
Anträge auf Aufnahme ergänzender Beweismittel:
Gemäß
§ 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (§ 177 Abs. 1 BAO).
Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (§ 177 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 182 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen vornehmen.
Gemäß
§ 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Abs. 3).
Nach den angeführten Gesetzesstellen steht es der Behörde grundsätzlich frei, ob sie einen (Lokal)-Augenschein vornimmt oder nicht. Voraussetzung der Sinnhaftigkeit der Anordnung und Durchführung eines Augenscheines ist die grundsätzlich für jede Beweisaufnahme geltende Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (Stoll, BAO-Kommentar unter Hinweis auf VwGH 25.5.1970, 1469/68).
Der Bw. beantragte
- die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass es durch den mangelnden Wasserabfluss im Bereich der Moorgebiete zu Seenbildung gekommen sei;
- die Einvernahme des Zeugen WJ und weiterer Grundstückseigentümer;
- die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Klimadaten der letzten 10 Jahre;
- die Einholung von Gutachten im Zusammenhang mit den Emissionen der Autobahn und des Flugverkehrs;
- die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Nebelbildung.
Den Anträgen kann nicht entsprochen werden: Zum einen zielen sämtliche Anträge auf die Überprüfung der natürlichen Ertragsbedingungen ab. Diese wurden - wie bereits oben ausgeführt - durch die Bodenschätzung im Rahmen der Überprüfung nach § 2 Abs. 2 BoschG ermittelt und den ("rechtskräftigen") Bodenschätzungsergebnissen in den KG T und P zugrunde gelegt. Aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft hätten neuerliche Beweisaufnahmen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides führen können.
Zum anderen ist festzuhalten, dass die "Bodenschätzung" von Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt wird, die aufgrund ihrer Ausbildung und jahrelangen Tätigkeit auf diesem Gebiet jedenfalls als Sachverständige iS des § 177 BAO anzusehen sind.
Dem Bw. bleibt es unbenommen Gutachten vorzulegen, um gegebenenfalls im Rahmen einer Nachschätzung (§ 3 BoschG) zu einer Überprüfung der natürlichen Ertragsbedingungen zu gelangen. Im Rahmen eines Wertfortschreibungsantrages ist die Überprüfung der natürlichen Ertragsbedingungen nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.
Sonstige Vorbringen des Bw.
Der Bw. wirft der Abgabenbehörde die Mangelhaftigkeit des Bescheides vor, da keinerlei Erhebungen vorgenommen worden seien und er nicht aufgefordert worden sei, Unterlagen hinsichtlich der Verschlechterungen der Ertragsbedingungen vorzulegen.
Dem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Abgabenbehörde hat - wie mehrfach dargestellt - die Flächen iR der Bodenschätzung besichtigt und im Rahmen des Berufungsverfahrens die zuständigen Amtssachverständigen mit den Vorbringen des Bw. befasst. Es obliegt überdies ausschließlich der Partei, ihre Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu untermauern.
Wenn der Bw. auf seine Unvertretenheit und Rechtsunkundigkeit hinweist, ist zu bemerken, dass er - wie die gegenständliche Berufungsentscheidung beweist - sehr wohl anwaltlich vertreten ist. Darüber hinaus wurden dem Bw. - weit über das normale Ausmaß - Unterlagen vom Finanzamt zur Verfügung gestellt (vgl. Schreiben des Finanzamtes vom 14. Juli 2009 - Übermittlung von Unterlagen, Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht udgl.). Der Vorwurf ist unbegründet.
Der Bw. kritisiert die mangelhafte Begründung des Abweisungsbescheides, da nicht angeführt sei, von welchen Ausgangswerten ausgegangen worden sei und wie diese ermittelt worden seien. Der Vorwurf ist unbegründet. Wurde doch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Bezug auf den maßgebenden Einheitswertbescheid (Wertfeststellung) zum 1. Jänner 2007 vom 26. Feber 2008 genommen und festgehalten, dass keinerlei Änderungen der objektiven Gegebenheiten vorlägen, die eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2009 rechtfertigten.
Der Bw. rügt die Nichtanwendung des § 58 AVG. Die Rüge ist unzulässig. Das im Bereich der Finanzverwaltung anzuwendende Verfahrensrecht ist jenes der Bundesabgabenordnung.
§ 21 (Bewertungsgesetz) Fortschreibung
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder um mehr als "3.650 Euro ...
von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
§ 193. Bundesabgabenordung (BAO)
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Feststellung eingetreten sind (VwGH 25.6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.). Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1 Z 1 BewG genannten Grenzen übersteigen (Vgl. Ritz, BAO-Kommentar, S 538).
Im Berufungsfall lagen die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung zum 1.1.2009 nicht vor.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. September 2012
Normen und Schlagworte
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-K/09
- Stammnummer
- 61584
- Gültig
- 12.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF