…ist das Finanzamt mit abweisendem Bescheid vorgegangen und hat somit meritorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz…
…Finanzamt nicht mit Berufungsvorentscheidung (in der Sache entscheidend) vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz…
…Finanzamt nicht mit Berufungsvorentscheidung (in der Sache entscheidend) vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz dar. Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 nicht fristgerecht eingebracht worden war, war sie - entsprechend dem in der BAO verankerten Vorrang der Formalerledigung - zurückzuweisen und die unzulässig ergangene BVE vom 27.08.2009 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Wien, am 16…
… 278 Abs. 1 BAO normiert den Vorrang der Formalerledigung gegenüber kassatorischen bzw. meritorischen Erledigungen des Verwaltungsgerichtes. Das Bundesfinanzgericht hat daher zunächst zu prüfen, ob ein vom Finanzamt nicht aufgegriffener Grund für eine Zurückweisung der Bescheidbeschwerde vorliegt. Die gegenständliche Beschwerde, die vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen…
…Ablauf des Jahres 1999, dh am 31. Dezember 1999 um 24:00 Uhr. Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer 1999 entstand während des Jahres 1999, weil bei der Umsatzsteuer die Abgabenansprüche für jeden einzelnen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang (vgl § 19 Abs 2 UStG 1994; hier mangels…
…Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der steuerliche Vertreter von einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO ausgeht, die – wie sich aus den vorgelegten Prognoserechnungen zeige - rechnerisch problemlos einen Totalüberschuss ergebe. Unter Bedachtnahme auf die unter Pkt. A) dargestellten Formalerledigungen, beziehen sich die…
…dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Das Ziel der Wiederaufnahme ist, ein insgesamt rechtmäßiges Ziel zu erreichen. Dabei ist insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung…
…nachgekommen, weshalb bereits das Finanzamt nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz…
…sich der " Vorrang von Formalerledigungen " (siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f), wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt ist, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz leg.cit. ausdrücklich genannten, formalen Erledigungen, wie etwa die Zurücknahme der Berufung…
…die Berufung nach § 273 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich der Vorrang von Formalerledigungen, ist doch gemäß § 289 Abs. 2 BAO nur dann eine Sachentscheidungen zu treffen, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz BAO…
…ist das Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung vorgegangen und hat somit meritorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz…
…ist vergleichbar, lässt jedenfalls keinen Vorrang des einen Instruments vor dem anderen erkennen (Ritz, BAO³ § 299 Tz 68). Die Rechtskraft bewirkt Rechtsfrieden (Stoll, BAO Kommentar, 942). Soll die Rechtskraft von Amts wegen durchbrochen werden, darf daher von der hiefür verantwortlichen Behörde verlangt werden, dass die…
…BAO als Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung der Berufung nötig. Abschließend ist noch festzuhalten, dass im zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, Tz 1), bei der vorliegenden Konstellation ein Zurücknahmebescheid zu erlassen…
…mit abweisender Berufungsvorentscheidung [siehe Abschnitt I)] vorgegangen und hat somit meritiorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (vgl…
…den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger…
…Die Frist zu der gemäß § 276 Abs 3 BAO wirksamen Stellung dieses Antrages endete jedoch laut Aktenlage und gemäß § 108 Abs 2 BAO am 20. November 2006 um 24:00 Uhr. Derzeit erscheint daher nur eine Formalerledigung dieses Antrages betreffend 2005 durch Zurückweisung als verspätet…
…der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Im Umfang auf die vorzunehmenden und insbesondere durch die Abgabenbehörde erster Instanz beantragten Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der…
…angefochtener Bescheid gemäß § 295 BAO geändert oder aufgehoben, so ist § 274 BAO (Weitergeltung der Berufung gegen den an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid, Gegenstandsloserklärung) anwendbar. Siehe zB Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, Erlass vom 6. Juli 2006, 010103/0056-VI…
…der Bf., dass die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Gebühr uneinbringlich ist. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der reformatorischen Entscheidung (Art 130 Abs 3 B-VG, Art 130 Abs 4 B-VG) folgend, ist die Entscheidung in der Sache in allen Fällen geboten, in denen keine Formalerledigung…