…werden könnte. So aber kann auch der Abgabenunredliche bei einer wahrheitswidrigen Darstellung nie sicher sein, ob nicht doch zu seinem Ungemach und - insoweit nachvollziehbar - seinem Ärger wahrheitsgemäße Informationen die Behörde erreichen (in diesem Sinn auch Stoll, BAO, 1751). Nach Ritz, aaO, ist zur Entscheidung, welche…
… 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und diese Strafzumessungserwägungen…
…€ 200.000,00) vor. Der Spruchsenat wertet bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, sowie den mit seinem Tatsachengeständnis verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei Abwägung dieser Strafzumessungstatsachen und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich…
…€ 200.000,00) vor. Der Spruchsenat wertet bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, sowie den mit seinem Tatsachengeständnis verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei Abwägung dieser Strafzumessungstatsachen und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich…
…vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung, um Berücksichtigung von seiten der Abgabenbehörde finden zu können. Diese Umstände sind insbesondere in den Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen darzulegen. Sie müssen auch in der Buchführung und in den Bilanzen zum Ausdruck kommen. Umgekehrt entspricht es auch der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Offenlegung…
…soweit diese für das Verfahren stellig gemacht werden konnten) schuldig gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [als Abgabepflichtiger] vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Inanspruchnahme ungerechtfertigter Vorsteuern aus Scheinrechnungen der B…
…grundsätzliche Verpflichtung zur Erklärungsabgabe sprechenden Umstand für das Veranlagungsjahr 2008, wonach eben ohne Berücksichtigung der ungewissen Beteiligungseinkünfte zeitnahe zum (gesetzlichen) Abgabetermin eine Jahreserklärung eingereicht worden war, einmal ab, (spätestens) in diesem (später eingestellten) Verfahren dem Bw. der begriffliche Zusammenhang zwischen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht…
…A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabepflichtiger im Rahmen seines Einzelunternehmens für Industriemontagen - unter strikter Vermeidung jeglichen Behördenkontakts - absichtlich in den Jahren 2011 bis 2013 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie…
…der Vermutung, die Vorsteuer sei deshalb nicht anzuerkennen, da die Rechnungen nicht vorgelegt werden konnten. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel…
…lit.a FinStrG macht sich derjenige (beispielsweise der die steuerlichen Interessen einer GmbH wahrnehmende Geschäftsführer) einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht…
…1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung…
…Fälligkeit entrichtet und auch die geschuldeten Abgaben bis zu diesen Zeitpunkten nicht zumindest der Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie I.1.b. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Februar bis September 1996 eine Verkürzung von Vorauszahlungen…
…Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als verantwortlicher Einzelunternehmer fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März, Juli, September 2005, August…
…Der Beschuldigte ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Firma GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 12/2007 in…
…weil sie als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 10,12/2005 in Höhe von € 20.010,33 und 1,3-6/2006…
…der Bw. hätten bestätigen können. Die Betriebsprüfung sei ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen, da sie einen Großteil der Aussagen der Bw. als unrichtig, Beweisunterlagen als Fälschung oder als für unzureichend disqualifiziert habe. Weiters seien zahlreiche Beweise zur Klärung diverser Sachverhalte nicht aufgenommen worden, was…
…FAY1 als Finanzstrafbehörde "I. Instanz" sowie des Finanzamtes FAY2 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Z im Zeitraum vom 28.11.2016 bis 21.02.2018 für rechtswidrig zu erklären: 1.) Die Finanzstrafbehörde Z [das FAY1 als Finanzstrafbehörde] hat ihre Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß § 100 StPO verletzt…
…sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war bei der Zweitbeschuldigten mildernd: der ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: kein Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung…
…gelegten Sachverhalt in den wesentlichen Bereichen als zutreffend bestätigten, waren vor Beginn ihrer Befragung an ihre gesetzliche Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage und auf die strafrechtlichen Konsequenzen wahrheitswidriger Angaben aufmerksam gemacht worden. Der Ablauf der Amtshandlungen am 8. März 2011 gestaltete sich routinemäßig in Ausübung der…
…P-GmbH gewesen wäre; b) dass er für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.P-GmbH verantwortlich gewesen wäre; c) dass er aus der Vollmacht heraus die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen gehabt hätte, noch dass er alle Unterlagen gehabt hätte, um diese erstellen…