…sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl VwGH vom 29.01.2003, 99/13/0076, 0077 und 09.09.2004, 2001/15/0181). Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im…
…Zl. 98/13/0132 und vom 26. Mai 1999, Zl. 98/13/0138 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß…
…Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht darauf an…
…häuslichen Arbeitszimmer liegen würde, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Nachdem im gegenständlichen Fall die Vortragstätigkeit jedenfalls außerhalb des im Wohnungsverband gelegenen Büros/Arbeitszimmer erfolgen würde, seien auch die anteilsmäßig abgesetzten Bürokosten bzw. die 2008 gebuchte…
…auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und ungeachtet des Umstandes der Nutzung zu Vorbereitungs- und Korrekturzwecken - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt…
…zu nutzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt ist der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. nochmals VwGH 24.06.2004, 2001/15/0052…
…Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, 8.5.2003, 2000/15/0176,16.12.2003, 2001/15/019, 19.4.2006, 2002/13/0202 und auch UFSG 8.9.2003, RV…
…des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Mittelpunkt einer Lehr- bzw. Vortragstätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern vielmehr an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (zB. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Dieser restriktive Betrachtungsmaßstab gilt für eine Vortragstätigkeit gleichermaßen wie…
…die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202; 25.10.2006, 2004/15/0148 zu einem Fachhochschulvortragenden). Tätigkeiten mit Mittelpunkt innerhalb eines Arbeitszimmers sind etwa die eines Sachverständigen (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100) und eines…
…0202, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge…
…0132 führte das Finanzamt im wesentlichen aus, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Musiklehrers liege dort, wo die Vermittlung von Wissen und technischem Können erfolge. Im Vorlageantrag vom 11.10.2004 wendete der Berufungswerber ein, es gehe nicht um die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer…
…Wandverbauten, Bücheregale und Kommoden (siehe VwGH 3.7.03, 99/150177, vgl. Jakom/Baldauf/EStG, 2011, § 20 Rz 57). Bei der Lehrtätigkeit ist der Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers an dem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. Jakom/Baldauf…
…Arbeitszimmer, sondern nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an welchem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt, während dem Setzen von Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Ort des Tätigwerdens keine ertragsteuerliche Relevanz zukommt. Nach der Verkehrsauffassung ist als Arbeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers die Universität anzusehen, wo…
…abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2025 verwies die Abgabenbehörde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zufolge welcher der Mittelpunkt von Lehr- und Vortragstätigkeiten nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Darauf…
…zu Lehrtätigkeiten und zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst…
…Teilkomponenten. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden…
…her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es daher nicht darauf an…
…"wo die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt" (s.o.), somit nicht in dem im Wohnhaus des Bw. befindlichen Arbeitszimmer, jedoch umfassen die selbständigen Tätigkeiten des Bw. die Aufgaben Komposition und Autor. Im Berufungsfall ist daher ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer…
…0004) Stellung genommen und ausgesprochen, "dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt…
…dar (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132 und VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden) ist vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare Vermittlung von Wissen und technischem Können an die Schüler selbst erfolgt…