Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0395-W/06
Mittelpunkt der Tätigkeit eines Professors für Klavier an der Universität für Musik und darstellende Kunst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-W/06vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.J.H., W., K.gasse, vom
30. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom
24. November 2004 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Universitätsprofessor
und unterrichtete im Jahre 2002 an der Universität X in W Klavier. In
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 brachte er im Rahmen
seiner Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Raumkosten im
Ausmaß von 1.115,80 € als nicht vom Arbeitgeber
berücksichtigte Werbungskosten in Ansatz und führte dazu in der
Beilage ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2004, 2001/15/0052
an.
Das Finanzamt erkannte die Abzugsfähigkeit der
beantragten Raumkosten als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 24. November 2004 nicht an, zumal diese in keinem Zusammenhang
mit der nicht selbständigen Tätigkeit stehen würden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
dass die Raumkosten im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen seien. Er benötige das
Arbeitszimmer ausschließlich zum Üben und Proben, da er an der
Universität Klavier unterrichte und dies auf einem hohen musikalischen
Niveau erfolge. Dieses könne nur durch regelmäßige Arbeit am
Instrument erreicht und gehalten werden. Seine Tätigkeit erschöpfe
sich nicht im Üben und Proben, sondern erfordere ein
regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes,
um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. An der
genannten Universität würden zukünftige Künstler
unterrichtet und ausgebildet werden.
Im Begründungsteil der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen
Einrichtungsgegenstände grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen.
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sei nur dann gegeben, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilde. Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit sei nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und
technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit
könne naturgemäß nicht im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrbeauftragten vorgenommen werden. Der Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit sei die unmittelbare Vermittlung von Wissen in den dafür
vorgesehenen Räumlichkeiten der Universität. Der Mittelpunkt der
Tätigkeit hinsichtlich der Einkunftsquelle aus dem Lehrvertrag an der
Universität könne daher nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer
gesehen werden. Die Benützung des häuslichen Arbeitszimmers mag zwar
durchaus für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig und
förderlich sein, die anfallenden Kosten würden jedoch gemäß
§ 20 EStG 1988 zur Gänze zu den Kosten der privaten Lebensführung
zählen.
Darüber hinaus legte das Finanzamt auf Basis einer
Mitteilung gemäß
§ 109a EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002
dar, dass es Bezüge aus einem mit der Universität X vereinbarten
Werkvertrag in Höhe von 918,00 € als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit in Ansatz gebracht hatte.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass zur
Ausübung des Berufes als Universitätslehrer für Klavier ein
ständiges Üben und Proben notwendig sei, welches nicht im Einstudieren
bestimmter Stücke bestehe, sondern eine konkrete Vorbereitung erfordere.
Dies könne nur durch ein regelmäßiges und dauerhaft
ausgeübtes Spielen des Instrumentes erreicht werden, um die
künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Darbietungen auf
der Universität für Musik müssten durch ein extrem hohes Niveau
gekennzeichnet sein, da die Erwartungshaltung der Studenten eine sehr hohe sei.
Ohne ständiges Üben und Proben sei es nicht möglich, eine Klasse
für Klavier zu führen und zu unterrichten. Der Bw. gab an, mehr als
50% seiner Gesamtzeit für die musikalische Fort- und Weiterbildung seiner
Fertigkeit zu verwenden. Auch müssten im Unterricht immer wieder neue
Entwicklungen und Trends aufgezeigt werden, was wiederum vorhergehendes
umfangreiches Proben erfordere.
Die Möglichkeiten für diese aufwendigen und
umfangreichen Proben stünden dem Bw. in Folge der räumlichen
Begrenzung auf der Universität nicht zu und seien auch die Beweggründe
für die Anschaffung eines eigenen Klaviers gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage unstrittig
hervor, dass der Bw. im Streitjahr als Professor an der Universität X
Klavier unterrichtete und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
erzielt hat.
Die von ihm als Werbungskosten beantragten Aufwendungen
betreffen ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in
der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Abgabenbehörde erster Instanz sieht in der Nutzung
des in Rede stehenden Arbeitszimmers keine ausschließliche berufliche
Nutzung durch den Bw. gegeben, zumal der Mittelpunkt einer Tätigkeit
hinsichtlich der Einkunftsquelle aus dem Lehrvertrag an der Universität die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können in den dafür
vorgesehenen Räumlichkeiten der Universität sei.
Vor dem Hintergrund, dass die Besonderheit des
häuslichen Arbeitszimmers darin liegt, dass seine (Mit) Nutzung im Rahmen
der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der
Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung nur schwer zu erbringen
ist, da ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Bw. erfordert, bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (VwGH 27.5.1999,
98/15/0100).
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt nach der oben genannten Bestimmung darstellt, hat
nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
Lässt sich eine Betätigung in mehrere Tätigkeitskomponenten
zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende
Gewichtung dieser Teilkomponenten.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der
Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener
Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst
erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in
einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch
wenn für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit
für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich
ist, so stellt diese Tätigkeit nicht den Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können
an den Schüler, dar (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132).
Damit ist klargestellt, dass bei einem Berufsbild - wie im
vorliegenden Fall - die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
(Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend prägt. Die mit der
Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des
Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte überdies in seinem
Erkenntnis vom 2.6.2004, 2003/13/0166, zum Ausdruck, dass der Umstand, dass ein
Versicherungsvertreter über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers ausweist (vgl auch VwGH 19. 12 2000, 99/14/0283). Der
Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Der materielle Schwerpunkt eines Professors für
Klavier an der Universität X liegt demgegenüber zweifelsohne in der
Weitergabe seines Wissens und Könnens an die Studenten in den
Räumlichkeiten der Universität. Daran vermag auch das Vorbringen des
Bw., er benötige das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
ausschließlich zum Üben und zum Proben, zumal der Klavierunterricht
an der Universität auf einem extrem hohen Niveau erfolge, nichts zu
ändern.
Dass der Bw. zudem konkrete Vorbereitungen zu Hause
vornimmt, und die musikalische Fort- und Weiterbildung seiner Fertigkeit sowie
das Aufzeigen von neuen Entwicklungen und Trends ein ständiges Üben
und Proben erfordere, das letztlich 50% seiner Gesamtzeit ausmache, steht der
Tatsache, dass eine Lehrtätigkeit nicht nur aus praktischen Übungen
besteht, sondern auch aus Theorie (Vermittlung von Wissen) und der Weitergabe
des Könnens in der Universität, nicht entgegen.
Einkommensteuerrechtlich bedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw.
Einkünfte aus einem Lehrauftrag bezogen hatte und der materielle
Schwerpunkt eines Professors für Klavier - wie bereits ausgeführt - im
Unterrichten an der Universität liegt, weshalb in diesem Fall ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt
begründen kann.
Selbst eine Beurteilung dieses Berufsbildes nach der
Verkehrsauffassung, nach der eine wertende Gewichtung von Teilkomponenten zu
erfolgen hat, führt zu der Schlussfolgerung, dass der Schwerpunkt der zu
beurteilenden Tätigkeit der Unterricht an den Studenten ist. In diesem
vermittelt der Bw. sein Können und Wissen und bringt die Studenten
solcherart dazu, das vom Bw. ins Treffen geführte hohe Niveau zu erreichen.
Dass in diesem Zusammenhang ein Musizieren auf hohem Niveau eine entsprechende
Vorbereitungszeit notwendig macht, ändert nichts an der Tatsache, dass das
Unterrichten, durch das der Bw. die in Rede stehenden Einkünfte bezogen
hatte, unabhängig von der im häuslichen Arbeitszimmer verbrachten Zeit
nicht in diesem, sondern an der Universität erfolgt und daher die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
einkommensteuerrechtlich nicht zulässig ist.
Der vom Bw. erfolgte Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2004, 2001/15/0052, bleibt im
Berufungsverfahren ohne Erfolg, zumal die Beschwerdeführerin im dortigen
Fall sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als
Vertragslehrerin am Salzburger Mozarteum, als auch Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Konzertpianistin erzielte und der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit den Standpunkt vertritt, dass es "auf den von der
Beschwerdeführerin hervorgehobenen Grad des Wissens und der Fertigkeiten
der Schüler, auf den Unterschied zwischen Vermitteln von Grundkenntnissen
des Musizierens durch einen Musikschullehrer und der Begleitung auf dem Weg zur
künstlerischen Karriere ihrer Studenten zum Konzertfachdiplom dabei nicht
ankommt."
Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof geht in seiner
Beurteilung nach dem materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit von einer
typisierenden Betrachtungsweise aus, die bei einem Lehrer eben am Ort der
Vermittlung des Wissens stattfindet, während der Mittelpunkt der
Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort
anzunehmen ist, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument, im
damaligen Beschwerdefall, in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer, verbringt. Die
gleiche Rechtsmeinung vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
20.1.1999, 98/13/013, hinsichtlich eines Arbeitszimmers eines AHS - Lehrers,
nämlich dass "der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und Können selbst erfolgt."
Im Erkenntnis vom 16. Mai 2005, 2000/14/0150 wurde diese
Sichtweise auf einen Orchestermusiker übertragen und unter Bezugnahme auf
die von der dort belangten Behörde ins Treffen geführte Vorjudikatur
ausgeführt, dass die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines
Lehrers mit dem Üben der Fertigkeiten eines Musikers nicht vergleichbar
seien.
Aus all dem folgt, dass im gegenständlichen Verfahren
der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit des Bw. als Universitätsprofessor
für Klavier nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt und demnach die in
Streit stehenden Raumkosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen
waren.
Abschließend wird festgehalten, dass die
gemäß
§ 109 a EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002
ausbezahlten Bezüge der Universität X für Leistungen als
Vortragender, Lehrer und Unterrichtender in Höhe von 918,00 € - wie in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 27. Jänner 2006 - als
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage. 1 Berechnungsblatt betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 2002
Wien, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-W/06
- Stammnummer
- 32458
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF