Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0507-I/04
Nichtabzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Musiklehrer am Mozarteum.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-I/04vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Musiklehrer am Mozarteum ist der Mittelpunkt der Tätigkeit dort, "wo die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0052). Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Prof. Bw, vom 3. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Februar 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 22. März 2005 in
6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einer Lehrtätigkeit am Mozarteum in
Innsbruck und Salzburg und einer Vortragstätigkeit in Linz sowie aus
selbständiger Arbeit als Konzertgeiger und Schriftsteller. Er machte
Aufwendungen für einen in seiner Privatwohnung (an der Adresse P-Weg 30 in
S) befindlichen Musikproberaum als Werbungskosten geltend, wobei die Aufteilung
auf die beiden Einkunftsarten bis 1996 "im Verhältnis der Bruttoeinnahmen"
erfolgte. Ab dem Jahr 1997 ordnete er die Kosten für den "Proberaum" zur
Gänze den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, da seither
entweder keine oder nur geringe Einnahmen als Konzertgeiger erzielt worden seien
(vgl. Beilagen zu den Steuererklärungen für die Jahre ab 1997). Ab der
Veranlagung zur Einkommensteuer für 1999 blieb den Aufwendungen für
diesen Raum die Anerkennung als Werbungskosten versagt, weil der Mittelpunkt der
Tätigkeit bei einem Musiker außerhalb des Arbeitszimmers liege
(Berufungsentscheidung vom 7.5.2002).
Im Jahr 2001 hat er seinen Wohnsitz von P-Weg 30 nach P-Weg
84 d (ebenfalls in S) verlegt. Mit der Einkommensteuererklärung für
2002 machte er wieder anteilige Kosten für einen "Übungsraum" (Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2002) bzw. "Proberaum schallgeschützt"
(Anlageverzeichnis 2002) als Werbungskosten geltend. Es handelt sich um
Stromkosten (71,94 €), Betriebs- und Heizkosten (1.735,47 €) sowie
Absetzung für Abnutzung (818,42 €).
Das Finanzamt hat dem Antrag mit dem am 10.2.2004
ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 nicht entsprochen.
Werbungskosten lägen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Diese
Voraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Abgabepflichtige erhob fristgerecht am 3.3.2004
Berufung. Er beziehe Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als
Hochschulprofessor an der Universität Mozarteum "und
üblicherweise" auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Konzertgeiger und als wissenschaftlicher Autor. Seine Tätigkeit erfordere,
dass er täglich mehrere Stunden übe. Da die Universität den
Professoren keine Übungsräumlichkeiten zur Verfügung stellen
könne, müssten sich diese eigene Räumlichkeiten besorgen. Die
Übungsräumlichkeiten befänden sich im Wohnhaus P-Weg 84 d. Ihr
Anteil an der gesamten Wohnfläche betrage 20 %. Es handle sich nicht um
"ein gewöhnliches Arbeitszimmer, sondern um einen
schallgeschützten Musikproberaum". Das Finanzamt sei offenbar von
Voraussetzungen ausgegangen, die infolge des Wohnungswechsels von P-Weg 30 nach
P-Weg 84 d ab 2002 nicht mehr zutreffend seien. In der neuen Wohnung habe er
"mit erheblichem finanziellen Aufwand" einen Raum mit Schallschutz
ausgestattet, der den Anforderungen der RZ 325 EStR entspreche.
Bei einem Lokalaugenschein am 19.4.2004 hielt das Finanzamt
fest, der Berufungswerber habe mit Kaufvertrag vom 23.8.2001 ein Reihenhaus mit
einer Wohnnutzfläche von 144,48 m² gekauft (Anm.: das Objekt P-Weg 84
d). Im 1. Obergeschoß befinde sich ein Musikproberaum mit einer
Fläche von 19,49 m². Der Raum werde als Übungs- und Proberaum
für Violine, für Programmplanung und musikalische Computerarbeiten
benutzt. Der Raum sei (laut Berufungswerber) mit zwei Schallschutztüren,
Schallschutzdreifachverglasungen bei den Fenstern und doppelten Beplankungen an
den Innenwänden versehen. Hinsichtlich Decke und Fußboden habe der
Berufungswerber keine Angaben machen können. Die Kosten für
"Schallschutz Studio" sind in einer vorgelegten Aufstellung mit 2.021,80 €
für Schallschtztüre und-glas, 767,25 € für Zimmermann und
502,19 € für Trockenbau (Beplankung) angegeben. Das von diesem Raum
angefertigte Foto zeigt einen massiven Schreibtisch, einen Bauernschrank und
einen Notenständer. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben habe der
Berufungswerber mitgeteilt, er nutze auch im Untergeschoß einen 18,64
m² großen Raum für berufliche Zwecke. Die Kosten für diesen
Raum werde er "nach Vorliegen aller Daten" noch geltend machen. Die
von diesem Raum angefertigten Fotos zeigen in einer Ecke ein Cello mit
Notenständer, daneben ein Piano sowie Sessel, Couch und Hocker und einen
Arbeitsplatz für den Computer, bestehend aus Tisch, Stuhl, PC-Gehäuse,
Bildschirm, Drucker, Faxgerät, Tischlampe und diversen Büroutensilien.
Mit "Nachtrag zur Berufung vom 3.3.2004 bzw. zur
Nachschau vom 19.4.2004" legte der Berufungswerber eine geänderte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2002 vor, bei der auch anteilige Kosten
für den "Übungsraum im Untergeschoß" als
Werbungskosten berücksichtigt sind (zusätzlich zu den bisher
erklärten Kosten: 35,97 € für Strom, 73,09 € für
Betriebs- und Heizkosten, 406,70 € für Absetzung für Abnutzung).
Er verwende den Raum "zumindest zu 50 % für Probearbeiten mit
Klavierbegleitung". Es würden daher auch nur 50 % der Kosten geltend
gemacht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
23.9.2004 als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132 führte das Finanzamt im wesentlichen aus,
der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Musiklehrers liege dort, wo die
Vermittlung von Wissen und technischem Können erfolge.
Im Vorlageantrag vom 11.10.2004 wendete der Berufungswerber
ein, es gehe nicht um die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein
Arbeitszimmer, sondern für einen schallgeschützten, aus beruflichen
Gründen notwendigen Musikproberaum. In einer ergänzenden Eingabe vom
21.10.2004 wies der Berufungswerber auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2004,
2001/15/0052 hin.
In der am 22. März 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde neuerlich vorgebracht, es sei nicht die
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer, sondern jene
für einen schallgeschützten Musikproberaum zu beurteilen. Seine
berufliche Tätigkeit am Mozarteum habe sich auf Salzburg und Innsbruck
erstreckt. Während der Unterrichtszeit (jährlich sieben Monate) habe
er sich an eineinhalb Tagen einer Woche in Salzburg, während der restlichen
Woche in Innsbruck aufgehalten. Dort sei es notwendig gewesen, zwei bis vier
Stunden täglich zu üben. Zum zweiten, im Erdgeschoß gelegenen
Proberaum gab der Berufungswerber an, dieser werde von seiner Gattin als
Sängerin verwendet. Er benötige für seine Arbeit aber auch das
dort befindliche Klavier, weshalb er auch für diesen Raum anteilige Kosten
geltend mache. Eine private Mitbenutzung räumte der Berufungswerber
insofern ein, als seine Tochter Klavier lerne und im Proberaum im
Erdegeschoß
übe. Die tägliche Übungszeit habe aber im
Berufungsjahr, in dem die Tochter sieben Jahre alt gewesen sei, "maximal zwanzig
Minuten" betragen. Der Geige lernende Sohn übe in seinem eigenen Zimmer. Zu
dem aus der Aktenlage ersichtlichen Umstand, dass er im Rahmen seiner
Tätigkeit als Konzertgeiger seit Ende 1996 nur zwei Konzerte (im Jahr 2000
in Hall und in Zürich) gegeben habe, teilte er mit, der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit habe sich an die Konzertfachabteilung des Mozarteums verlagert.
Aus diesem Grund und auch infolge einer schweren Erkrankung seiner Gattin habe
er seine Konzerttätigkeit "zumindest vorläufig" einschränken
müssen. Zwei bereits für Dezember 2004 fixierte Konzerte in New York
seien auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Wie sich die Tätigkeit als
selbständiger Konzertgeiger in Zukunft entwickeln werde, vermochte der
Berufungswerber nicht abzuschätzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, ist aus Sicht
der Einkunftsquelle, für die das Arbeitszimmer notwendig ist, vorzunehmen
(VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124). Eine solche einkunftsquellenbezogene Beurteilung
erfordert außerdem eine Prüfung, ob mehrere Tätigkeiten als eine
einzige Einkunftsquelle zu werten sind oder jeweils eigenständig betrachtet
werden müssen. Der anzuwendende Maßstab richtet sich nach der
Verkehrsauffassung. Als Schranken, die jedenfalls für gesonderte
Einkünfte sprechen, gelten dabei zumindest die Einkunftsarten des § 2
Abs 3 EStG.
Im Erkenntnis vom 29.1.2003, 99/13/0076 sprach der VwGH
aus, bei einer Klavierlehrerin habe die Lehrtätigkeit vor der
Übungstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer Vorrang. In dem im
Vorlageantrag zitierten Erkenntnis vom 24.6.2004, Zl. 2001/15/0052 hatte der
VwGH die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer bei einer
Lehrerin an der Universität Mozarteum am Institut für
Tasteninstrumente zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin erzielte neben
ihren Lohneinkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Konzertpianistin. Der Gerichtshof bestätigte seine Ansicht, dass der
Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit "nicht im im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von
Wissen und technischem Können selbst erfolgt". Dagegen sei hinsichtlich der
Tätigkeit als Konzertpianistin der Mittelpunkt der Tätigkeit dort
anzunehmen, wo die überwiegende Zeit am Instrument verbracht werde, "im
Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer".
Der Berufungswerber betonte wiederholt, es sei die
Abzugsfähigkeit der Kosten für einen schallgeschützten
Musikproberaum und nicht die Kosten für ein Arbeitszimmer zu beurteilen.
Gemäß Rz 325 EStR (s. Vorlageantrag vom 11.10.2004, gemeint ist
offenbar Rz 325 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) sei ein schallgeschützter
Musikproberaum, für den auf Grund der beruflichen Tätigkeit eine
Notwendigkeit bestehe, vom Abzugsverbot des § 20 EStG nicht
betroffen.
Nach den EB zum Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Kosten
für Räumlichkeiten, "die auf Grund ihrer Ausstattung für eine
Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung üblicherweise nicht gestatten" vom Begriff
"Arbeitszimmer" nicht erfasst (ÖStZ 1996, 182 f). Beispielhaft werden
"Ordinationsräumlichkeiten, Labors, Fotostudios etc." angeführt. Die
Verwaltungspraxis bejaht die Abzugsfähigkeit u.a. auch bei
schallgeschützten Musikproberäumen, wenn auf Grund der beruflichen
Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht (LStR
2002, Rz 325).
Die Schallschutzmaßnahmen bestehen nach den
vorgelegten Plänen in einer Dämmung der Außenwände
bestehend aus Ökoputzplatte, Dampfbremse, Dämmung kvH 60 x 160,
Winddichtung und einer Hinterlüftung durch eine 40x60-Lattung. Diese
Ausstattung beschränkt sich nicht auf die "Proberäume", sondern ist
einheitlich an allen Außenwänden angebracht. Die Innenwände sind
sowohl bei den "Proberäumen" als auch bei den anderen Räumen (Zimmer,
Dusche, WC) als "Fermacellwand GF 100" ausgeführt. Ebenso sind nicht nur
die "Proberäume", sondern auch die dem "Musikstudio" (s. Plan)
gegenüberliegenden Zimmer mit "Schallschutztüren" ausgestattet. Die
laut Niederschrift vom 19.4.2004 aus Gründen des Schallschutzes im
Proberaum angebrachte "doppelte Beplankung" findet sich auch in anderen
Gebäudeteilen (Stiegenhaus und "Schlafzimmer/Musikzimmer"). Die Böden
sind als "Landhausdiele" mit 4 mm Kork-Unterlagsmatte, Zementestrich mit
PE-Folie und 20-mm Trittschalldämmung ausgeführt. Die einzige
Ausstattungsvariante, die sich nur im "Proberaum" im Obergeschoß findet,
sind schallschutzverglaste Fenster.
Nach Ansicht des Senates führen diese
"Schallschutzmaßnahmen" entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht
dazu, dass die Kosten für die beiden Räume steuerlich abzugsfähig
werden. Die geschilderten Maßnahmen entsprechen einer modernen Bauweise,
bei der Wert auf gute Schall- und Wärmedämmung gelegt wird. Weshalb es
sich bei den zu beurteilenden beiden Räumen um solche handeln könnte,
die "auf Grund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung nicht gestatten", ist nicht erkennbar. Schließlich
musste der Berufungswerber selbst einräumen, dass zumindest die Tochter den
Proberaum im Erdgeschoß, wenn auch nur "in vernachlässigbarem
Ausmaß", im Rahmen ihrer Ausbildung am Klavier mitbenützt. Eine
ausschließlich berufliche Verwendung der "Musikproberäume" erschiene
nach Ansicht des Senates auch nicht glaubhaft, nehmen diese Räume doch rund
40 m² bzw. 28% der gesamten Wohnfläche (ca. 145 m²) ein und
erhalten beide Kinder eine Ausbildung am Musikinstrument. Auch die Einrichtung
(Musikabspielgeräte, Computer, Bücherwand) lässt eine private
Verwendung zu. Auch hat der Berufungswerber bereits anlässlich der
Nachschau im April 2004 mitgeteilt, hier nicht nur zu musizieren, sondern auch
andere Vorbereitungsarbeiten für seine Lehrtätigkeit zu erledigen.
Der Senat kam daher zum Ergebnis, dass die zu beurteilenden
Räume mit einem "häuslichen Arbeitszimmer", nicht aber mit
"Ordinationsräumen, Labors, Fotostudios etc." vergleichbar sind. Die
eingangs genannten Grundsätze für die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher auch im
vorliegenden Fall anzuwenden. Ein Abzug der geltend gemachten Kosten bei den
Einkünften aus der Lehrtätigkeit am Mozarteum kommt daher nicht in
Betracht. Der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt dort, "wo die Vermittlung
von Wissen und technischem Können selbst erfolgt" (s.o.), somit am
Mozarteum und nicht in den im Wohnhaus des Berufungswerbers befindlichen
"Proberäumen".
Im Berufungsfall ist aber auch ein Abzug bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit als Konzertgeiger nicht
möglich, weil solche Einkünfte nicht erzielt wurden. Der
Berufungswerber hat seine Tätigkeit als Konzertgeiger ab dem Jahr 1996
stark eingeschränkt bzw. gänzlich eingestellt. Bereits anlässlich
der Veranlagung des Jahres 1997 teilte er mit, in diesem Jahr keine Konzerte zu
planen. Mit Ausnahme von zwei Konzerten im Jahr 2000 (Konzert in Hall und in
Zürich) hat er bis zum Berufungsjahr 2002 keine Konzerte mehr gegeben. Nach
den Erläuterungen zu den seit 1997 eingereichten Steuererklärungen ist
dies auch der Grund, weshalb seit 1997 "die Zuteilung der Werbungskosten zu 100
% zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit" erfolgt. In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.5.2005 ließ der
Berufungswerber völlig offen, ob er in Zukunft wieder Konzerte geben werde.
Die bloße Möglichkeit, irgendwann wieder Einkünfte als
Konzertgeiger zu erzielen, vermögen aber einen Abzug der Raumkosten (im
Berufungsjahr würde dies zu negativen Einkünften aus
selbständiger Arbeit führen) nicht zu rechtfertigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-I/04
- Stammnummer
- 15074
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF