Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100692/2013
Arbeitszimmer einer Vortragenden für von ihr selbst veranstaltete und auch vorgetragene Ausbildungsseminare auf dem Gebiet der TCM-Ernährungsberatung; AfA einer Segelyacht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100692/2013vom 30.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Andere Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine zu Unrecht verfügte Wiederaufnahme wurden hingegen keine erstattet.
Zusammenfassend ist daher berechtigter Weise davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 zulässig war und die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen sind.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wird daher als unbegründet abgewiesen.
AfA Segelyacht:
Sachverhalt:
Die Bf. schaffte im Jahr 2003 eine neue Segelyacht, Bavaria 49, an. Der Kaufpreis betrug € 222.796,00.
Die Inbetriebnahme erfolgte im gleichen Jahr der Anschaffung.
Die Segelyacht wurde über eine Yachtingfirma verchartet. Ein entsprechender Chartervertrag wurde mit der Fa. E-Yachting abgeschlossen.
Die Segelyacht war zunächst in der Marina XXX, Türkei, stationiert und in weiterer Folge ab 2005 in der Marina YYY.
Das Segelschiff wurde laut eigenen Angaben der Bf. bis inklusive des Jahres 2015, somit 13 Jahre, gewerblich verchartert und wurde im Jahr 2016 um € 62.000,00 verkauft.
Seitens der Bf. wurde als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eine Zeitraum von 8 Jahren in Ansatz gebracht und dieser Zeitraum der Berechnung der AfA zu Grunde gelegt.
Im Rahmen einer die Jahre 2005-2010 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wich die BP von der seitens der Bf. geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ab, setzte vielmehr die Nutzungsdauer mit 20 Jahren fest und legte diese der Berechnung der AfA zu Grunde.
Seitens der BP wurde der RBW zum 01.01.2005 in der durch die Bf. selbst festgestellten Höhe von € 167.096,00 auf die neue Restnutzungsdauer von 18 Jahren verteilt und gewinnmindernd berücksichtigt.
Seitens der Bf. wurden aus der Vercharterung des Selgeschiffes im gesamten Prüfungszeitraum (ausgenommen 2010) nur Verluste erklärt. Der für das Jahr 2010 erklärte Gewinn beruhte ausschließlich darauf, dass die von der Bf. jährlich für das Schiff berücksichtigte AfA irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erfasst wurde.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Feststellungen der BP und den Beschwerdeausführungen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall
1. die Länge der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und in Abhängigkeit davon die Höhe der zu berücksichtigenden AfA und
2. die Höhe des Restbuchwertes zum 01.01.2005.
gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
rechtliche Beurteilung:
Der Absetzung für Abnutzung (AfA) eines Wirtschaftsgutes ist gemäß § 7 Abs. 1 EStG dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Sie kann nicht mathematisch genau ermittelt werden; es ist eine Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungsform im Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist (VwGH 28.5.2002, 98/14/0169).
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit (s VwGH 20.11.96, 92/13/0304). Maßgebliche Komponenten sind die technische, wirtschaftliche und rechtliche Nutzungsdauer. Technische und wirtschaftliche Abnutzung sind voneinander nicht unabhängig, sondern oftmals insofern miteinander verbunden, als die technische Funktionsfähigkeit die Voraussetzung für die wirtschaftliche Nutzbarkeit des WG (zB bei einer Maschine) darstellt (s UFS 4.12.03, RV/0171-F/02; mit Hinweis auf Werndl RdW 86, 287).
Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach der technischen Abnutzung, die sich durch materiellen Verschleiß ( Substanzverzehr) infolge Gebrauch oder Zeitablauf wegen äußeren Einflüssen wie Witterung, Temperatur, Säure uÄ, ergibt (VwGH 9.9.04, 2002/15/0192; Q/ Sch § 7 Rz 35). Die wirtschaftliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten, die durch den technischen Fortschritt, Entmodung, Überalterung uÄ, beeinflusst werden (s Q/ Sch § 7 Rz 35). Unter wirtschaftlicher Abnutzung ist die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines WG für den StPfl zu verstehen (VwGH 9.9.04, 2002/15/0192). Ein Absinken des Marktwerts des WG beeinflusst die Nutzungsdauer nicht, sondern führt allenfalls zu einer Teilwertabschreibung (s VwGH 17.3.61, 0207/58). Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer können (bzw. werden) sich (zumeist) entsprechen (VwGH 20.11.96, 92/13/0304). Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann aber auch unter der technischen Nutzungsdauer liegen, wenn ein technisch noch einwandfreies WG etwa durch technologischen Fortschritt wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (VwGH 8.8.96, 92/14/0052; Q/ Sch § 7 Rz 36). Soll eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer der AfA zugrunde gelegt werden, ist diese vom StPfl durch konkrete Tatsachen nachzuweisen (VwGH 12.9.89, 88/14/0162). Spekulative Annahmen über zukünftige, die Nutzungsdauer allenfalls beeinflussende Verhältnisse rechtfertigen eine kürzere Nutzungsdauer nicht (VwGH 25.4.02, 98/15/0091).
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht mathematisch genau ermittelt werden, sie ist vielmehr vom StPfl zu schätzen (s VwGH 24.6.03, 99/14/0015), wobei von einer üblichen laufenden Instandhaltung des WG auszugehen ist (Q/ Sch § 7 Rz 40; Ryda/ Langheinrich FJ 03, 159). Zukünftige Umstände sind bei der Schätzung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich gegenwärtig bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH 25.4.02, 99/15/0255). Die Schätzung unterliegt der Überprüfung durch die Abgabenbehörde, die eine andere Festlegung anhand von allgemein anerkannten Erfahrungswerten vornehmen kann, sofern sich die Schätzung des StPfl als unzutreffend erweist (VwGH 30.5.01, 95/13/0292) und die Abweichung zu den Ansätzen des StPfl nicht nur geringfügig ist (VwGH 12.9.89, 88/14/0162).
Amtliche AfA-Tabellen wie in Deutschland existieren in Österreich nicht. Die deutschen AfA-Tabellen (s http://www.steuernetz.de/afa) können in Österreich aber als Hilfsmittel für die Bestimmung der Nutzungsdauer herangezogen werden (s BMF 14.10.99 SWK 99, S 778; EStR 3115; Q/ Sch § 7 Rz 46). In der österreichischen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat sich für Segelschiffe eine gebräuchliche Nutzungsdauer von 20-25 Jahren entwickelt (Q/ Sch § 7 Rz 46; WGW/Winkler § 7 Rz 9).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die BP im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung von der seitens der Bf. für ihre Segelyacht angenommenen Nutzungsdauer von 8 Jahren abgerückt und hat der Berechnung der AfA vielmehr einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren zu Grunde gelegt.
Gegenständlicher durch die BP angesetzter Nutzungsdauer ist jedoch nicht zu folgen, da grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass der in den deutschen AfA-Tabellen genannten Nutzungsdauer von 20 Jahren bzw. dem von seitens der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Nutzungszeitraum von 20-25 Jahren auch jeweils eine Vercharterung der betreffenden Schiffe zu Grunde liegt.
Insofern ist der Bf. zuzustimmen, dass vercharterte Boote entsprechend den wirtschaftlichen Erfahrungen und vor allem in Hinblick auf ständig wechselnde Segelcrews und die diesbezüglich vorgebrachten Argumente der Bf. der dadurch gegebenen Beanspruchung des Schiffes sicherlich einer höheren Anforderung gerecht werden muss. Zudem ist bei der Bemessung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen, dass die Bf. für den Verkauf des Schiffes im Jahr 2016, somit 14 Jahre nach Anschaffung der Yacht, "nur mehr" einen Verkaufspreis iHv 30% der seinerzeitigen Anschaffungskosten erzielen konnte, weshalb die seitens der BP angenommene Nutzungsdauer mit 20 Jahren als zu lange erachtet wird.
Zudem entspricht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines vercharterten Segelschiffes nach Ansicht des BFG unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen des Wirtschaftslebens vielmehr einem angenommenen Zeitraum von 15 Jahren als dem durch die BP geschätzten Ausmaß von 20 Jahren.
Die von der Bf. gewählte Nutzungsdauer von 8 Jahren wird im vorliegenden Beschwerdefall unter den gegebenen Umständen aus nachfolgenden Überlegungen als zu kurz erachtet.
Grundsätzlich deckt sich die technische Nutzungsdauer mit der wirtschaftlichen. Soll eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer der AfA zu Grunde gelegt werden, ist dies durch den Abgabepflichtigen durch konkrete Tatsachen nachzuweisen.
Einen gegenständlichen Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten, warum im vorliegenden Fall nur von einer 8-jährigen wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen gewesen wäre, wurde seitens der Bf. jedoch nicht beigebracht. In diesem Zusammenhang wurde von der Bf. nicht dargetan bzw. nachgewiesen, dass etwa auf Grund der Bauart bzw. der für den Bau der Segelyacht verwendeten Baumaterialien im Zusammenhang mit der Vercharterung von lediglich der seitens der Bf. geschätzten Nutzungsdauer auszugehen war.
Mit der Behauptung, durch Expertisen entsprechender Fachleute sei in Erfahrung gebracht worden, dass eine Vercharterung nur für 8-10 Jahre wirtschaftlich sei, da Kunden neuere Modelle bevorzugen würden, weshalb ältere Schiffe nur mit entsprechenden Preisnachlässen zu verchartern seien, wobei bei älteren Booten auch die Wartungskosten und -zeiten steigen und dies so in Summe zu geringeren Einnahmen führen würden, ist jedoch kein entsprechender Nachweis für das Vorliegen einer kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer gelungen. Dies vor allem deshalb, da es sich diesbezüglich "lediglich" um ein allgemeines geschäftliches Risiko handelt, welches jedoch nicht geeignet ist, eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer zu begründen. Ebenso legte die Bf. mit ihrer weiteren Argumentation, bei der Vercharterung würde es je nach Segelcrews teilweise zu hohen Beanspruchen des Schiffes kommen etwa bei sehr sportlichen Segler bzw. wenn auf dem Schiff Gelage und Sauforgien gefeiert würden, nur die mit einer Vercharterung eines Segelyacht verbundenen allgemeinen Risiken dar, ohne jedoch die tatsächlichen Gründe für eine verkürzte wirtschaftliche Nutzungsdauer gerade im Ausmaß von den der Bf. geschätzten 8 Jahren darzutun. In diesem Zusammenhang vermag die Bf. auch nichts mit dem Vorbringen, der mit der Fa. E-Yachting geschlossene Chartervertrag würde eine jährliche Kostenpauschale von 15% der Chartergebühren betragen, welche jedoch ab der 8. Chartersaison auf 20% steigen würde, zu gewinnen.
Wie die BP in ihrer Stellungnahm zu gegenständlicher Beschwerde ausführte, sei bei der Ermittlung der Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung u.a. auch die Qualität der Wartung am Stützpunkt der Charterfirma entscheidend.
Wie den BP-Bericht zu entnehmen ist, hatte die Bf. von Beginn an die Fa. E-Yachting, die den besten Ruf unter den Verchartern genoss, beauftragt. Zudem wurde seitens der steuerlichen Vertretung selbst ein aus dem Internet stammender Artikel übergeben, aus dem in Bezug auf einen Härtetest von über 233 Charterwochen und einem Zeitraum von über 9 Jahren für die Segelyacht Bavaria 50 (Nachfolgemodell der gegenständlichen Bavaria 49) zu entnehmen ist, dass bei sorgfältiger Wartung auch über die von der Bf. angenommenen Nutzungsdauer hinaus weiterhin mit Chartereinnahmen gerechnet werden kann. Gleichzeitig führte der Prüfer in der Verhandlung aus, dass die Segelyacht nicht wie im Belastungstest 233 Wochen, sondern (bis zum Jahr 2011) nur 154 Wochen in Betrieb gewesen sei, was - ebenso wie die im Arbeitsbogen aufliegenden Renditeberechnung - für einen besseren Zustand des Bootes sprechen würde.
Dem kann nicht entgegengetreten werden.
Wie der im Arbeitsbogen aufliegenden, seitens der Bf. dem Prüfer im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Renditeberechnung in Bezug auf die Vercharterung der Segelyacht eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden kann, wurde nach einer 10-jährigen entsprechenden Nutzung des gegenständlichen Schiffes der Wert des Schiffes mit 40% des Neupreises angegeben.
Gleichzeitig wurde laut den eigenen Angaben der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Yacht bis zum Jahr 2015 (somit 13 Jahre) weiterhin verchartert und letztendlich erst im Jahr 2016 um € 62.000,00 verkauft. Die Bf. erzielte somit mit dem Verkauf des Schiffes einen Wert von nahezu 30% des Neupreises.
Sowohl die Höhe des in der Renditeberechung angenommenen nach 10 Jahren noch erzielbaren prognostizierten Verkaufspreises (welcher im Übrigen in Hinblick auf den später tatsächlich erzielten Verkaufspreis durchaus als realistisch erscheint) als auch der im Jahr 2016 tatsächlich erzielte Verkaufspreises der Segelyacht sprechen sehr wohl für einen guten Zustand der Yacht als auch eine längere als die seitens der Bf. geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. So erzielte die Bf. im Jahr der Veräußerung immerhin noch 30% der ursprünglichen Anschaffungskosten
Auch wenn die Bf. in ihrem Beschwerdeschreiben aus dem Jahr 2012 bzw. in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Segelyacht hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft sein sollen, jedoch sei aus privaten Sorgen der Bf. und auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten bei der Fa. E sowie deren Konkurs der Verkauf der Yacht noch nicht in die Wege geleitet worden, so vermag der Bf. nichts damit zu gewinnen, zeigt die Bf. doch mit gegenständlicher Argumentation keine Gründe auf, die - wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit der Vercharterung - einem früheren tatsächlichen Verkauf der Yacht entgegen gestanden wären und welche vor allen die angenommene 8-jährige Nutzungsdauer sachlich gerechtfertigt hätten. Vielmehr wurde die Segelyacht tatsächlich bis inklusive 2015 verchartert und erst 2016 verkauft. Dies bedeutet aber, dass eine über die seitens der Bf. angenommene 8-jährige Nutzungsdauer hinausgehende Nutzung des Schiffes - auf Grund dessen guten Zustandes - offensichtlich sehr wohl möglich war.
Die seitens der Bf. zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer vorgebrachten Argumente wie die schwierige wirtschaftliche Entwicklung der Vercharterung der Segelyacht etwa in Folge des Irakkrieges und der sich dadurch ergebenden Benachteiligung bei der Vercharterung des Schiffes in der Türkei, der 2006 eingetretene Schadensfall am Schiff oder eben die Zahlungsschwierigkeiten der Fa. E bzw. deren folgenden Konkurs sprechen aber aus der Sicht des Anschaffungs- und Schätzungszeitpunktes ausschließlich künftige Entwicklungen bzw. Ereignisse an, welche keine taugliche Begründung für die ursprünglich vorgenommene Nutzungsdauerschätzung zum Anschaffungszeitpunkt sein können. Ebensowenig wie die seitens der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführten Gründe der mangelnden Wirtschaftlichkeit der Vercharterung des Schiffes in späteren Jahren. Hingegen konnte die Bf. bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt keine sachlich gerechtfertigten Gründe vorbringen, die die Annahme einer geschätzte 8-jährige Nutzungsdauer belegt hätte.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist es laut Ausführungen des Bf. im Jahr 2006 zu einem erheblichen Schadensfall am Schiff gekommen. Die Frage des Beisitzers, ob die Havarie auf den Wert der Yacht Einfluss genommen habe, verneinte der steuerliche Vertreter. Laut Prüfer sei auch seitens der Bf. ihrerseits keine Teilwertabschreibung geltend gemacht worden. Der Senat geht daher auch davon aus, dass es durch den seinerzeitigen Schadensfall am Schiff zu keiner Wertminderung gekommen ist, zumal auch der im Jahr 2016 tatsächlich erzielte Verkaufspreis in einem angemessenen Verhältnis zu den laut Renditeberechnung noch nach 10 Jahren Verwendung als Charterschiff erzielbaren Verkaufspreis von 40% des Neupreises stand.
Dass im vorliegenden Fall das vercharterte Segelschiff einem höheren Nutzungsgrad als andere vercharterte Segelyachten unterworfen gewesen wäre, wurde seitens der Bf. weder durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt noch behauptet.
Im vorliegenden Beschwerdefall erscheint daher die Annahme einer 15-jährigen Nutzungsdauer in Hinblick auf obige Ausführungen als zutreffend.
Entsprechend den obigen Ausführungen wird daher im vorliegenden Fall abweichend von der seitens der BP angenommenen Nutzungsdauer von 20 Jahren vielmehr eine solche von 15 Jahren als gerechtfertigt erachtet.
Unrichtige Ermittlung der Höhe des Restbuchwertes zum 01.01.2005 durch die BP:
Die Segelyacht wurde im Jahr 2003 um einen Kaufpreis iHv € 222.796,00 erworben und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 8 Jahren von der Bf. abgeschrieben. Unter Zugrundelegung dieser Nutzungsdauer errechnete die Bf. den Restbuchwert am 01.01.2005 iHv € 167.096,00.
Im Zuge der BP gelangte diese zu der Feststellung, dass von einer 20-jährigen Nutzungsdauer der Segelyacht auszugehen ist. Der Prüfer ging von dem seitens der Bf. zum 01.01.2005 festgestellten Restbuchwert iHv € 167.096,00 aus und verteilte diesen auf die neue Restnutzungsdauer von 18 Jahren, womit sich eine jährliche AfA iHv. € 9.283,11 ergab. Richtigerweise hätte jedoch bereits der Prüfer unter Zugrundelegung der "neuen" Nutzungsdauer von 20 Jahren den Restbuchwert zum 01.01.2005 zu berichtigen gehabt.
Unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Nutzungsdauer entgegen den Feststellungen der BP von 20 Jahren auf 15 Jahre ergibt sich somit zu 01.01.2005 (unter Berücksichtigung einer jährlichen AfA iHv jeweils € 14.853,07 für die Jahre 2003 und 2004) ein Restbuchtwert iHv € 193.089,86 welcher auf die restliche geänderte ND abzuschreiben ist.
|
| €
| RBW zum 01.01.2005, bisher
| 167.096,00
| RBW zum 01.01.2005, neu
| 193.089,86
|
| €
| AfA lt. BP
| 9.283,11
| AfA lt. BFG
| 14.853,07
Die Einkünfte aus der Vercharterung der Segelyacht berechnet sich wie nachstehend:
| €
| 2005
| 2006
| 2007
| Differenz Einkünfte lt BP
| 18.567,00
| 19.417,00
| 18.567,00
| AfA lt BP
| 9.283,11
| 9.283,11
| 9.283,11
| minus AfA neu
| -14.853,07
| -14.853,07
| -14.853,07
| Differenz neu
| 12.997,04
| 13.847,04
| 12.997,04
| €
| 2008
| 2009
| 2010
| Differenz lt BP
| 20.222,85
| 17.186,58
| -9.283,00
| AfA lt BP
| 9.283,11
| 9.283,11
| 9.283,11
| minus AfA neu
| -14.853,07
| -14.853,07
| -14.853,07
| Diferenz neu
| 14.652,89
| 11.616,62
| -14.852,96
Einkünfte Vercharterung Segelyacht:
| €
| 2005
| 2006
| 2007
| vor BP
| -6.860,53
| -13.797,50
| -23.049,93
| Differenz neu
| 12.997,04
| 13.847,04
| 12.997,04
| Eink. neu
| 6.136,51
| 49,54
| -10.052,89
| €
| 2008
| 2009
| 2010
| vor BP
| -15.640,98
| -12.607,49
| 10.589,18
| Differenz neu
| 14.652,89
| 11.616,62
| -14.852,96
| Eink. neu
| -988,09
| -990,87
| -4.263,78
Arbeitszimmer:
Sachverhalt:
Die Bf. ist auf dem Gebiet der Seminarveranstaltung und als Vortragende tätig, wobei die von ihr selbst veranstalteten, in Module gegliederte Ausbildungsseminare auf dem Gebiet der Ernährungsberatung (Kochkurse, TCM- Ernährung nach den 5 Elementen) zum größten Teile selbst vorgetragen werden.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die Bf. auch für die Organisation und Aquisition der Seminarstandorte, das Entwerfen der Kursprogramme, die Vertragsgestaltung und -Abschlüsse mit den Seminarteilnehmern, Besprechungen, das Erstellen von Schulungs- und Präsentationsunterlagen, die Prüfungsbeurteilungen und Diplomarbeitsbetreuungen der Kursteilnehmer zuständig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung nochmals auf die Korrekturtätigkeit der Bf. im Zusammenhang mit den Diplomarbeiten der Kursteilnehmer hingewiesen.
Hinsichtlich der Seminarveranstaltung kooperiert die Bf. mit der xy (xy), in der Form, als die xy das Seminarangebot der Bf. in ihre Werbebroschüren und Homepage aufnimmt sowie die Bewerbung in allen Aussendungen betreibt.
Im Gegenzug dazu erhält die xy 20% der Kurshonorare der Bf..
Laut eigenen Angaben der Bf. erfolgt die tageweise Anmietung der Seminarräume für die eigenen Seminare der Bf. und die Veranstaltungen der xy gemeinsam.
Ebenso erfolgt der Meinungsaustausch in fachlicher und rechtlicher Hinsicht gemeinsam.
Im Rahmen der Seminare und Besprechungen vertreibt die Bf. neben ihren eigenen Buch "B" auch andere Kochbücher bzw. themenbezogene Bücher.
Laut eigenen Angaben der Bf. finden im Arbeitszimmer nur gelegentlich Ernährungsberatungen statt.
Zusätzlich hält die Bf. am x und am y im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung laut eigenen Angaben für wenige Stunde Vorträge ab.
Daneben übt die Bf. seit dem Jahr 2004 an der z eine Lehrtätigkeit aus. Laut eigenen Angaben ist diese Tätigkeit sowohl von Zeitaufwand als auch vom Ertragsanteil her unerheblich.
Im Beschwerdezeitraum machte die Bf. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer (zunächst am Wohnsitz in W1 und anschließend in W2) geltend.
Im Zuge der die Jahre 2005-2010 umfassenden BP wurden die Aufwendungen für das geltend gemachte Arbeitszimmer nicht anerkannt. Ebenso wurde das Arbeitszimmer als betriebsnotwendige Einlage nicht anerkannt und insoweit die begünstige Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nicht gewährt.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Feststellungen der BP, den Beschwerdeausführungen und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angeben.
Strittig ist im vorliegenden Fall,
ob der Bf. im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit als Veranstalterin von Ausbildungsseminaren auf dem Gebiet der Ernährungsberatung und der damit einhergehenden Abhaltung von Ernährungsberatungen sowie der Vortragstätigkeit im Zusammenhang mit TCM-Kochkursen und Ausbildungslehrgängen entstandene Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen sind, sowie
ob das Arbeitszimmer eine steuerlich beachtliche Einlage darstellt.
gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
rechtliche Beurteilung:
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. zB VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272). Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell - auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit - nicht abzugsfähig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten und zu Vortragstätigkeiten (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, m.w.N.) ausgesprochen hat, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und ungeachtet des Umstandes der Nutzung zu Vorbereitungs- und Korrekturzwecken - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH v. 25. Oktober 2006, 2004/15/0148).
Zu beachten ist, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - abweichend von oben beschriebener Grundregel - nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen ist (vgl. auch hierzu das oben erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202).
Im vorliegenden Beschwerdefall trägt die Bf. den größten Teil der von ihr veranstalteten Seminare vor und hält daneben am x und am y im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung laut eigenen Angaben für wenige Stunde Vorträge ab.
Zusätzlich finden laut eigenen Angaben der Bf. Ernährungsberatungen nur gelegentlich im eigenen Arbeitszimmer statt und verkauft die Bf. im Rahmen ihrer Seminare die von ihr vertriebenen themenbezogenen Bücher bzw. das eigene Buch "B".
Da zwischen den einzelnen Tätigkeiten der Bf. unbestrittener Maßen ein enger sachlicher Wirkungszusammenhang besteht, ist auch nur von einer einzigen Einkunftsquelle auszugehen. So werden im Rahmen der jeweiligen von der Bf. abgehaltenen Ausbildungsseminaren und Besprechungen themenbezogene Bücher vertrieben und decken sich die im Arbeitszimmer nur gelegentlich veranstalteten Ernährungsberatungen thematisch mit den Vortragsinhalten der Ausbildungsseminaren.
Da unbestrittener Maßen die Abhaltung der von der Bf. selbst veranstalteten Ausbildungsseminaren den weitaus überwiegenden Teil der erklärten Einnahmen der Bf. ausmacht und laut eigenen Angaben die Ernährungsberatung im eigenen Arbeitszimmer nur gelegentlich statt finden, sind auch letztgenannte Tätigkeit ebenso wie der Vertrieb von themenbezogenen Büchern und die von der Bf. am x und am y für wenige Stunden gehaltenen Vorträge bzw. die Vorträge an der z bloß als Ausfluss der eigentlichen Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildungsseminare zu werten. So führte die Bf. zu ihren am x, y bzw. an der z gehaltenen Vorträgen selbst aus, dass diese Vortragstätigkeit im Wesentlichen zur Unterstützung und Förderung der eigenen Seminarveranstaltungstätigkeit (Werbung) diente.
In diesem Sinne stützen gegenständliche Ausführungen auch die Annahme, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich der Mittelpunkt hinsichtlich der von der Bf. vorgetragenen und selbst veranstalteten Ausbildungsseminaren außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers befindet.
Unbestrittener Maßen hält die Bf. laut ihren eigenen Beschwerdeausführungen die von ihr veranstalteten Ausbildungsseminare zum größten Teil selbst ab, wobei die Seminarräume - aus Kostengründen in Kooperation mit der xy - angemietet werden.
Auch wenn für die gegenständliche Tätigkeit als Vortragende der von der Bf. veranstalteten Seminaren auf dem Gebiet der Ernährungsberatung bzw. -Ausbildung nach den Beschwerdeausführungen umfangreiche administrative Arbeiten (wie Organisation und Akquisition der Standorte, entwerfen des Kursprogrammes und der Werbefolder, Vertragsgestaltung und Vertragsabschlüsse mit den Teilnehmern und Referenten, Besprechungen, Erstellen von Schulungs- und Präsentationsunterlagen, Prüfungsbeurteilungen und Diplomarbeitsbetreuungen) im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich waren, ändert dies nichts daran, dass diese für das Abhalten der Vorträge erforderlichen zusätzlichen "organisatorischen" Arbeiten nach der Verkehrsauffassung nicht den Mittelpunkt der gegenständlichen von der Bf. ausgeübten Tätigkeit darstellen. Dies deshalb, da die Tätigkeit der Bf. - was auch die Vorbereitung auf die Durchführung der Seminare betrifft - große Ähnlichkeit mit einer Lehr- und Vortragstätigkeit aufweist, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, wo die Vermittlung von Wissen und Können erfolgt. Dass die gegenständlichen Seminare von der Bf. nicht im Arbeitszimmer abgehalten werden, ergibt sich zweifelsfrei aus den Beschwerdeausführungen.
Wie sich aus den im Arbeitsbogen aufliegenden und seitens der xy an die Bf. ausgestellten Rechnungen ergibt, wurden diese im weitaus überwiegenden Ausmaß an die Bf. für die von ihre geleiteten Ausbildungskurse "Ausbildung für ErnährungsberaterInnen" ausgestellt. Aus gegenständlichen Rechnungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass mit diesen die von der Bf. selbst veranstalteten und auch gehaltenen Ausbildungsvorträge abgerechnet wurden.
Ebenso ist den der Beschwerde beiliegenden, beispielgebenden Ausbildungsverträgen (welche laut Angaben der steuerlichen Vertretung repräsentativ zu den in den beiden - während der mündlichen Verhandlung - vorgelegten Ordnern befindlichen Teilnehmerverträgen seien) zu entnehmen, dass "die jeweilige Vortragende dem aktuellen Kursprogramm zu entnehmen sei und die dort genannten Vortragende(n) den Kurs zur Gänze selbst halten".
Wie den im Arbeitsbogen aufliegenden xy-Kursprogramm 2010/2011 zu entnehmen ist, scheint die Bf. selbst als Ausbildungsleitung hinsichtlich des Ausbildungskurses "TCM-Ernährung nach den fünf Elementen 2010" auf und gab die Bf. selbst an, dass sie die größten Teile der von ihr organisierten Seminare selbst halte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter auch gegenständliches Vorbringen.
Liegt, wie im vorliegenden Fall, der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit schon auf Grund des typischen Berufsbildes - nämlich jenes als Vortragende von selbst veranstalteten Ausbildungsseminaren - nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers durch damit im Zusammenhang stehende organisatorische Tätigkeiten begründet, unabhängig davon, wie geringfügig die zeitliche Komponente außerhalb des Arbeitszimmers auch ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie in dem dem VwGH-Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, zugrunde liegenden Beschwerdefall – die Vorbereitungszeit das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit ausgemacht hat (vgl. auch UFS v. 13.12.2011, RV/0796-W/11, betreffend eine Lehrbeauftragte an der Universität Wien). Auch wenn die Bf. im Rahmen ihrer Beschwerde ausführlich darlegt, auf Grund welcher konkret von ihr im Rahmen der Organisation der Seminare als Veranstalterin wahrzunehmenden Arbeiten die von ihr ausgeübte Tätigkeit als solche einer Veranstalterin und nicht als Vortragende zu qualifizieren sei, so übersieht die Bf. mit gegenständlicher Argumentation, dass laut ihren eigenen Angaben die von ihr veranstalteten Seminar zum größten Teil selbst vorgetragen werden und somit am jeweiligen Seminarort im Rahmen der Abhaltung der jeweiligen Ausbildungsseminare bzw. Module auch vor Ort die Vermittlung von Können und Wissen erfolgt. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Organisation der Ausbildungsseminare die von der Bf. angeführten Arbeiten anfallen, ändert nichts daran, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (welche zu Lehrern bzw. Vortragenden ergangen ist) davon ausgehen zu können, dass die von der Bf. ausgeübte Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung dem Berufsbild einer Vortragenden vergleichbar ist (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/13/0099 zu einer Moderatorin). Der Umstand, dass die Bf. bei ihrer Tätigkeit keine Lehrräumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt und im vorliegenden Fall sich diese vielmehr selbst (in Kooperation mit der xy) organisieren muss, ist dabei nicht entscheidungsrelevant. Dies auch deshalb, da entsprechend der Rechtsprechung der Umstand, dass die Bf. über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausweist.
Ebenso vermag die Bf. nichts mit ihren Beschwerdeausführungen, das Arbeitszimmer sei auch für die Organisation und die Abwicklung des Buchverkaufes erforderlich, zu gewinnen. Auch wenn die Bf. vermeint, Bücher bzw. das eigene Buch könnten im Rahmen der Seminare und Besprechungen gut verkauft werden, weshalb das Arbeitszimmer (vor allem für damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie bestellen, selbst abholen, Riesenpakete übernehmen, Bucheingang mit Lieferschein überprüfen, Preislisten erstellen, Bücher zwischenlagern, Bücher zu Veranstaltungen mitnehmen und verkaufen, Abrechnungen erstellen) erforderlich sei, da auch daraus Einnahmen erzielt würden, so kann dem nicht gefolgt werden.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht zwischen der Tätigkeit der Bf. als Vortragende der von ihr organisierten Seminare und der Tätigkeit "Buchverkauf" im Rahmen dieser Ausbildungsseminare ein enger sachlicher Wirkungszusammenhang, weshalb nur von einer einzigen Einkunftsquelle auszugehen ist, und der Verkauf der themenbezogenen Bücher nicht losgelöst von der übrigen Tätigkeit der Bf., nämlich jener einer Vortragstätigkeit, zu sehen ist. Der Buchverkauf erfolgt in den von der Bf. abgehaltenen Seminaren gleich den sonstigen von der Bf. in den jeweiligen Ausbildungsmodulen zur Verfügung gestellten Ausbildungsunterlagen. Zudem stellt der Buchverkauf lediglich einen marginalen Anteil an den Gesamteinnahmen dar.
Ebenso war in Hinblick auf die nur gelegentlich im Arbeitszimmer abgehaltenen Ernährungsberatungen aus den oben genannten Gründen - im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vortragende von selbst veranstalteten Ausbildungsseminaren - von einer einheitlichen Einkunftsquelle auszugehen, zumal sich diese als Ausfluss der vorgetragenen Ausbildungsseminaren darstellen.
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird. Daher sind die Ausführungen zur "Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers infolge zeitlichem Überwiegen der im Arbeitszimmer ausgeübten Aktivitäten aufgrund der Einkunftsquelle nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde oder nicht.
Aus den genannten Gründen und Überlegungen waren daher die Aufwendungen für das geltend gemachte Arbeitszimmer nicht anzuerkennen.
Den Einwendungen der Bf., die Einlage des betrieblichen Arbeitszimmers bei der Berechnung des nicht entnommenen Gewinnes und die Anerkennung des diesbezüglichen Hälftesteuersatzes zu berücksichtigen wird Folgendes entgegengehalten:
In Folge der Nichtanerkennung des betreffenden Arbeitszimmers liegt auch keine Betriebsnotwendigkeit des gegenständlichen Raumes vor und ist demzufolge der Berechnung der BP hinsichtlich des nicht entnommenen Gewinnes zu folgen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher auf Grund der Änderung bei der Nutzungsdauer der Segelyacht und folglich der Höhe der AfA wie nachstehend, wobei sich hinsichtlich des Arbeitszimmers keine Änderungen zu den Feststellungen der BP ergeben:
| €
| 2005
| 2006
| 2007
| Eink. aus Gw. lt. BP
| 98.050,17
| 76.551,78
| 64.647,16
| Differenz Vercharterung Segelyacht lt. BP
| -18.567,00
| -19.417,00
| -18.567,00
| Differenz Vercharterung Segelyacht lt. BFG
| 12.997,04
| 13.847,04
| 12.997,04
| Eink. aus Gw. lt. BFG
| 92.480,21
| 70.981,82
| 59.077,20
| €
| 2008
| 2009
| 2010
| Eink. aus Gw. lt. BP
| 82.197,54
| 41.969,39
| 68.704,68
| Differenz Vercharterung Segelyacht lt. BP
| -20.222,85
| -17.186,58
| 9.283,00
| Differenz Vercharterung Segelyacht lt. BFG
| 14.652,89
| 11.616,62
| -14.852,96
| Eink. aus Gw. lt. BFG
| 76.627,58
| 36.399,43
| 63.134,72
Vorsteuer iZm Arbeitszimmer:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 idgF gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der ab 1996 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
"Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) erlaubt den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen). Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, mwN)" [VwGH 3.7.2003, 99/15/0177].
Mit der Einführung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden in § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Bestimmungen betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitszimmer (samt Einrichtung) verschärft (das Arbeitszimmer muss, soll es zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden), wodurch es in weiterer Folge zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzuges kam. Mit Erkenntnis vom 24.9.2002, Zl. 98/14/0198 hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof diese Beschränkung des Vorsteuerabzuges als rechtswidrig erachtet und entschieden, dass bezüglich des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Aufwendungen von Arbeitszimmern die Rechtslage wie sie vor Inkrafttreten des Strukturverbesserungsgesetzes 1996 bestanden habe, anzuwenden sei. Dies bedeutet, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei Arbeitszimmern ausschließlich auf Kriterien wie "(beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung" bzw. "Notwendigkeit" Bezug zu nehmen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers (zunächst am Wohnsitz in W1 und anschließend in W2) weder festgestellt noch behauptet und scheint in Bezug auf die Größe der Wohnung auch nicht gegeben. Laut den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wohnungsplänen haben beide Wohnungen auch ohne Arbeitszimmer genügend Platz für die Wohnbedürfnisse einer bzw. zwei Person(en) geboten, sodass keine Vermischung mit der privaten Lebensführung gegeben ist und sohin der jeweilige Raum ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Ebenso ist der Bf. zuzustimmen, dass ihre Tätigkeit ein bestimmtes Maß an Arbeiten erforderlich macht, zu deren Erledigung das Arbeitszimmer notwendig ist, weshalb nach der Rechtslage vor der genannten Novelle die auf die Aufwendungen in Bezug auf das Arbeitszimmer entfallene Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges von der Bf. geltend gemacht werden kann.
In diesem Zusammenhang führt auch Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar5, zu § 12, RZ 165 aus, dass die Notwendigkeit zu bejahen sei, wenn die Nutzung eines solchen Raumes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit sinnvoll sei (vgl. VwGH 30.05.2011, 2008/15/0126). Dies wird ua dann der Fall sein, wenn der/dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
Die im Rahmen des Vorlageantrages betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 geltend gemachten Vorsteuern iZm mit für das Arbeitszimmer (anteilig) aufgewendeten Energiekosten und Rauchfangkehrerarbeiten iHv € 45,50 werden daher auch zu gewähren sein.
Die Vorsteuer berechnet sich daher wie folgt:
| €
| 2006
| 2007
| 2008
| VSt lt. BP
| 8.537,52
| 9.458,40
|
| VSt lt. Erkl.
|
|
| 6.785,49
| Büro
| 41,82
| 32,74
| 45,50
| VSt lt. BFG
| 8.579,34
| 9.491,14
| 6.830,99
| €
| 2009
| 2010
| VSt lt. BP
| 4.627,91
| 6.241,83
| Büro
| 23,83
| 27,32
| VSt lt. BFG
| 4.651,74
| 6.269,15
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 11 Berechnungsblätter
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, hinsichtlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Segelyacht und der Vortragstätigkeit in Bezug auf selbst veranstaltete Ausbildungsseminare) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 30. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
NutzungsdauerSegelyachtgewerblichArbeitszimmerVortragendeVeranstalterin von AusbildungsseminarenTCM-Ernährungsberatung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100692/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100692.2013
- Stammnummer
- 121669
- Gültig
- 30.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF