Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1390-W/05
Arbeitszimmer bei Vortrags- und Sachverständigentätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/05vom 08.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Szabo &
Partner, Steuerberater, 1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstr. 29/5, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren neben seinen
Pensionseinkünften Einkünfte aus selbständiger Arbeit
("Unterrichtsvergütung und
Sicherheitstechnik") und machte in diesem Zusammenhang die Kosten eines
Arbeitszimmers als Betriebsausgaben geltend.
Das FA versagte den geltend gemachten Kosten mit folgender
Begründung die Anerkennung: "Die
Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iSd § 20
Abs 1 Z 2 lit. d Einkommensteuergesetz darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt
sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten
zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende
Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im
Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer
Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist. Im vorliegenden Fall bildet das
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit,
weshalb die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
nicht erfüllt sind.....Auf die ausführliche Begründung der
Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuer 1998 wird
hingewiesen."
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, das
Arbeitszimmer sei seit der Pensionierung des Bw. im Jahr 1998 die Basis und
einzige Möglichkeit, seine Tätigkeit auszuüben. Nur hier habe er
die erforderliche Ruhe und Ausstattung mit EDV und Fachliteratur, die zur
Erstellung der Skripten, Overheadfolien, Dias, Fachartikel und sonstiger
Unterlagen nötig sei. Ohne diese von ihm erarbeiteten Dokumentationen
wären weder die Vorträge beim WIFI noch seine Mitarbeit im
Normenausschuss möglich. Der Unterricht sei demnach lediglich ein Ausfluss
seiner im Arbeitszimmer erdachten und EDV-mäßig festgehaltenen
oftmals wissenschaftlichen Arbeiten und daher auch kein Mittelpunkt seiner
Tätigkeit.
Aus der beiliegenden Tabelle (Anm.: diese betrifft das Jahr
2002) könnten die für die verschiedenen Tätigkeiten verbrauchten
Zeiten entnommen werden. Unterrichts- und Prüfungszeiten beliefen sich auf
352 Stunden, demnach bloß 31 % des gesamten Zeitaufwandes. Die
Betreuungszeiten von 132 Stunden beträfen Arbeitsplatzuntersuchungen auf
Risken und Gefahrensituationen in verschiedenen Unternehmungen, die Sitzungen
seine Arbeit im Normenausschuss. Die Vorbereitungszeiten würden die
Unterrichts- und Prüfungszeiten bei weitem übersteigen:
|
2002
|
|
|
Nach
Stunden
|
|
|
Unterricht
Wifi
|
224
|
|
Unterricht
Lenkerausbildung
|
91
|
315
|
Prüfungen
|
37
|
|
Betreuungszeiten
|
132
|
|
Sitzungen
Normenausschuss
|
196
|
|
Vorbereitungszeiten
|
286
|
651
|
Summe
|
|
966
|
|
|
|
hiervon
entfallen auf Unterricht
|
|
32,61
|
hiervon
entfallen auf andere Tätigkeiten
|
|
67,39
|
|
|
|
Nach
Einnahmen
|
|
|
Vorträge
|
7.467,78
|
32,61
|
Sonstige
Einnahmen
|
15.433,40
|
67,39
|
|
22.901,18
|
Das Arbeitszimmer sei daher die
unbedingte Voraussetzung zur Erzielung seiner Einnahmen und auch nach den
Theorien des VwGH der einzige berufliche Mittelpunkt. Es diene auch
gemäß seiner Einrichtung ausschließlich der beruflichen
Tätigkeit und in keiner Weise privaten Zwecken.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2005 wies das FA
die Berufung als unbegründet ab:
"Der Berufungswerber
bringt vor, dass der Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Vortragender in
seinem häuslichen Arbeitszimmer liege, weil er dort die gesamte
Vorbereitung für seine Kurse bzw. seine Mitarbeit am Normenausschuss
erledige und diese Tätigkeit weitaus mehr Zeit in Anspruch nehme als die
Wissensvermittlung in den Kursen selbst bzw. den Arbeitsplatzuntersuchungen.
Dabei verkennt der Berufungswerber, dass der Mittelpunkt einer
Vortragstätigkeit nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort ist, an dem
die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des Wissens an
die Zuhörer, erfolgt. Dass die Vorträge auch in seinem im
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer stattgefunden haben, behauptet der
Berufungswerber nicht. Wenn also auch die Vorbereitungszeit zweifellos eine
gewisse Vorbereitungszeit erfordert, stellt sie dennoch nicht den Mittelpunkt
der Vortragstätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die
Zuhörer, dar. Diese Ansicht wurde bereits mehrfach in
Erkenntnissen des VwGH dargelegt (siehe z.B. 26.5.1999,
Zl.98/13/0138)."
In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Bw. darauf hin, dass über die
Frage des Arbeitszimmers - für die damals anders gelagerte berufliche
Situation des Bw. - schon einmal mit Berufungsentscheidung der FLD vom
7. Mai 2001 (negativ) beschieden worden sei. Indessen hätten sich die
Einkommensverhältnisse des Bw. für 2000 und 2001 geändert (er sei
in Pension) und auch die damalige Begründung sei mangelhaft und unrichtig
gewesen.
Es sei unrichtig gewesen, die Vortrags- und
Sachverständigentätigkeit als eine einzige Einkunftsquelle zu
betrachten und dann das damalige Überwiegen der Einkünfte aus
Unterrichtstätigkeit mit der eines Lehrers zu vergleichen. Übersehen
habe man die mangelnde Vergleichbarkeit, weil einem Lehrer auch ein Lehrerzimmer
zur Verfügung stehe und dieser in aller Regel bloß das in seinem Kopf
fest verankerte (oft Jahrzehnte lang unveränderte) Wissen vortrage. Im
Bereich der Vortragstätigkeit des Bw. würde von den Organisationen
(WIFI u. dgl.) kein Vorbereitungs- bzw. Lehrerzimmer zur Verfügung
gestellt.
Im Fachbereich des Bw. änderten sich aber laufend die
nationalen Vorgaben und die internationalen der europäischen
Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Vereinten
Nationen. All das erfordere laufende Information, Neubearbeitung und
Interpretation, sodass diese Tätigkeit eher mit der eines
(Fach-)Schriftstellers vergleichbar sei und ein Skriptum oder Vortrag nur den
letzten und zeitmäßig keineswegs aufwändigsten Teil
darstelle.
Die Sachverständigentätigkeit sei ganz anders
geartet und stelle somit eine eigene und abgesonderte Tätigkeit dar. Schon
sie allein bedürfte zwingend eines Büros mit der vollen technischen
und kommunikationstauglichen Ausstattung (Büromöbel, EDV-Ausstattung,
Internet usw.).
Wie bereits in der Berufung ausgeführt,
überwiegen die Zeiten, die gemäß Zeitaufzeichnungen im
Arbeitszimmer aufgewendet werden, die Zeiten der Vorträge und
Prüfungen bei weitem. Es sei daher auch unrichtig, das jeweilige Einkommen
als Maßstab heranzuziehen, weil dies auftrags- und marktabhängig sei
und stark variiere und kausal nichts mit dem Bedarf eines Arbeitszimmers zu tun
habe.
Wenn ein (Fach-)Schriftsteller monatelang an einer Arbeit
schreibe, brauche er dazu einen ruhigen Ort und entsprechende Ausstattung. Seine
Tätigkeit finde also dort und nicht in der Buchhandlung oder beim Leser
statt. Es komme bei diesen Tätigkeiten - im Gegensatz zu einem Lehrer -
niemals auf den Ort der Wissensvermittlung an, sondern auf jenen, wo das Werk
produziert werde. Und wenn eine Art von Werken höhere (weil
regelmäßigere) Einnahmen einbringe und eine andere Art geringere
(gelegentliche Aufträge, unregelmäßig), dann besage dies nichts
über den zeitlichen Aufwand in einem Arbeitszimmer und die dafür
erforderliche Ausstattung.
Wenn in der BVE die alten Argumente, die auf den Sonderfall
der Lehrer zutreffen mögen nochmals wiederholt werden, werden sie deshalb
nicht richtiger. Dies zeige auch, dass die Verhältnisse des Bw. nicht
ausreichend erhoben oder nicht richtig gewürdigt worden seien, sondern der
leichte Weg über unbestimmte Formulierungen wie "typisierende
Betrachtungsweise" und "Verkehrsauffassung" gewählt worden seien. Weder das
eine noch das andere würde aber die Tätigkeit eines hoch
spezialisierten Sachverständigen mit der eines Lehrers (mit Lehrerzimmer,
Halbtagsbeschäftigung und drei Monate Ferien, über Jahrzehnte gleich
bleibender Stoff) gleichsetzen.
Mit Ergänzungsersuchen des UFS vom 21. Mai 2007 wurde
der Bw. aufgefordert, die (Sachverständigen)Tätigkeit detailliert zu
beschreiben und die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zur übrigen
Tätigkeit darzulegen, weiters eine Zuordnung der Honorare zur
Sachverständigen- bzw. zur (Fach)Schriftstellertätigkeit vorzunehmen
und die diesbezüglichen Honorarnoten vorzulegen.
Daraufhin übermittelte der Bw. ein Konvolut von
Unterlagen (Anlagen 1 bis 3) und wies nochmals darauf hin, dass die
Tätigkeit als Sachverständiger und Verfasser bzw. Autor von Skripten
sowohl bei den Einnahmen als auch in zeitlicher Hinsicht gegenüber der
reinen Vortragstätigkeit überwiege, ihm aber auch für die
Vortragstätigkeit kein Vorbereitungszimmer zur Verfügung
stünde.
Anlage
1
: Detaillierte Beschreibung der
Sachverständigentätigkeit und Darlegung der wesentlichen Unterschiede
zur übrigen Tätigkeit:
"Tätigkeiten
als Sachverständiger
Tätigkeit
als Sicherheitstechniker: Arbeitnehmerschutz (ANS)
Beratung
und Durchführung der Evaluierungen mit EDV-Programm und deren Dokumentation
wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Erstellung
von Aufnahmeprotokollen für Arbeitsstätten
Planung
von Arbeitsstätten, Änderung von Arbeitsmittel und Arbeitsstoffen
Erprobung
und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
Behandlung
von arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen sowie
arbeitshygienischen Fragen
Organisation
des Brandschutzes, Ersten Hilfe und Kennzeichnung des Arbeitsplatzes
Organisation
der Unterweisung und Mithilfe bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
Laufende
Begehungen der Arbeitsstätten
Teilnahme
an den Arbeitsschutzausschüssen
Beratung
und Information der Arbeiteber bezüglich neuer Gesetze und Normen....
Abwicklung
von Behördenverfahren..
Zusammenstellung
der Mängellisten
Teilnahme
an ON Ausschüssen: - Straßenfahrzeuge, - Arbeitschutz- und
Sicherheitstechnik, - Bremsen (Vorsitz) ...... Alle Dokumente werden von
den Fachnormausschüssen per Email und per Post übermittelt.
Vorbereitungen, Lesungen und Bearbeitungen von allen Dokumenten werden im
Arbeitszimmer durchgeführt.
Internationale
Organisationen UNO-Dokumente von WP15 (in Englischer Sprache) und
Dokumente der Gemeinsame Tagung ADR/ADN/RID ....Thema: Transport
gefährlicher Güter... ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße.
ADN: Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter im
Binnenschiffverkehr.
RID: Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter.
UIC-Dokumente
(in Englischer Sprache)... Thema: Arbeitnehmerschutz Erstellung einer
internationalen Risikoliste.. UIC: Union
Internat. des Chemins de fer...
Alle Dokumente
werden von den internationalen Organisationen elektronisch, per Email bzw. per
Post an meine Adresse übermittelt. Die Bearbeitung von allen Dokumenten
wird im eigenen Arbeitszimmer auf einem PC mit Internet-Anschluss
ausgeführt.
Arbeiten
mit dem Bundesministerium für Verkehr:
Bearbeitungen
der Dokumente für den Transport gefährlicher Güter im Bereich
ADR, RID und ADN:
Mithilfe
und technische Beratung für die Sitzungen von internationalen
Organisationen
Vorbereitung
und Lesung der Dokumente und Erstellung von Einsprüchen
Stellungnahme
von Gesetzesentwürfen für Gefahrgut und Arbeitnehmerschutz
Mithilfe
bei der Erstellung der Fragenkataloge für die Gefahrgut
Beauftragtenausbildung
Einsatz
als behördlicher Prüfer bei Gefahrgutbeauftragten Ausbildung
Ausarbeitung
von Prüfungsaufgaben
Erstellung
von Skripten und Vortragsunterlagen für die Gefahrgut
Ausbildung:
Lenkerausbildung
bei ÖBB und WIFI: Erstellung eines Praxis Handbuches für den
Transport gefährlicher Güter. Erstellung von Unterlagen wie
Overheadfolien, Dias und Praxis Videofilmen. Erstellung von Skripten und Folder.
Erstellung der grundsätzlichen Vortragsterminpläne. Erstellung von
Prüfungsfragen........
Gefahrengutbeauftragter
bei WIFI: Vorbereitungsarbeiten für die Gefahrengutbeauftragten
Ausbildung. Registrierblätter für Beauftragten-Ausbildung da
behördliche Aufzeichnungspflichten besteht......
Werkmeisterkurs
bei WIFI: Fachrechnen - Vorbereitung von Übungsbeispielen sowie
Erstellung von Overheadfolien. Fachzeichnen - Vorbereitung von
Übungsbeispielen sowie Erstellung von Overheadfolien......
Alle Registrierarbeiten für Ein- und Ausgaben
und sonstigen Aufzeichnungen und Abrechnung bezüglich meines Gewerbes. Alle
diese Arbeiten ergeben einen mehrfachen und daher überwiegenden Zeitaufwand
für meine Bürotätigkeit in meinem Arbeitszimmer, als der
Zeitaufwand der für Vorträge aufgewendet wird.
Registrierte
Skriptenliste bei der WIFI: Nr. 559 Lehrbehelf für die
Gefahrgutlenkerausbildung nach ADR und GGBG; Nr. 1237 Praxishandbuch für
Transport gefährliche Güter; Farbtafeln der Gefahrzettel (für
jeden Kurs am PC ausgedruckt); Nr. 558 Verhalten und Maßnahmen nach
Unfällen; Nr. 785 Ausbildung der Gefahrgutlenker - Fortbildungsschulung;
Nr. 610 Gefahrgutausbildung für die Mitarbeiter; Nr. 837 EG-Richtlinien;
Nr. 843 Schulungsbehelf ADR; Nr. 841 Erweiterung zum Gefahrengutbeauftragten
Schiene RID; Nr. 810 Schulungsbehelf ADN Übersicht; Nr. 938 Behelf für
die Umstrukturierung des ADR; Nr. 1364 Ausblick auf die Neuerungen 2007;
Skriptum Arbeitnehmerschutzgesetz; Lehrunterlagen für Fachrechnen und
Fachzeichnen.
Tätigkeiten
als Vortragender:
In den Jahren 2000 und 2001 wurden die
Vortragstätigkeiten in der WIFI-Wien durchgeführt. Im Bereich meiner
Vortragstätigkeit wird von der Organisation WIFI-Wien ein Vorbereitungs-
bzw. Lehrerzimmer nicht zur Verfügung gestellt.
Für die ÖBB Kurse wurde von der
Landesregierung Wien ein Bescheid für die Gefahrgutlenkerausbildung
für die Lehrsäle der Kraftwagenbetriebsleitung 1200 Wien, der
Kraftwagenbetriebsleitung Salzburg sowie in der Kraftwagenbetriebsleitung
Wolfurt erteilt und es standen auch hier kein Vorbereitungs- bzw. Lehrerzimmer
zur Verfügung.
Büroräume zur Vorbereitung gab es
ebenfalls nicht, da ich schon seit 1. Oktober 1998 bei den ÖBB in den
Ruhestand versetzt wurde.
Vortragstätigkeiten bei folgenden Kursen:
Gefahrgut
Lenker Basiskurs.
Gefahrgut
Lenker Aufbaukurs Tank.
Gefahrgut
Lenker Aufbaukurs Klasse 1.
Gefahrgut
Lenker Aufbaukurs Klasse 7.
Gefahrgut
Lenker Fortbildungskurs.
Gefahrgut
Beauftragten Basiskurs.
Gefahrgut
Beauftragen Fortbildungskurs.
Gefahrgutschulung
für Mitarbeiter.
Werkmeisterkurs
Fachrechnen.
Werkmeisterkurs
Fachzeichnen.
Werkmeisterkurs
Sicherheitsbestimmungen ANS."
Anlage
2:
Aufstellung welche Honorare aus der
Sachverständigen-Tätigkeit und welche Honorare aus der
Schriftstellertätigkeit sind:
|
|
Einnahmen
gesamt
|
Vortrag
|
Prüfung
|
Skripten
|
Sicherheitsb.
|
Sonstige
|
2000
|
368.942,70
|
170.279,00
|
34.935,50
|
49.770,00
|
108.000,00
|
5.958,20
|
2001
|
341.460,20
|
149.395,00
|
28.467,00
|
36.860,00
|
108.000,00
|
18.738,20
Anlage
3
: Kopien Honorarnoten zur
Sachverständigen- und Schriftstellertätigkeit
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Prüfung, ob ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, ist nur
aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer
notwendig ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/15/0100). Die Berücksichtigung von
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt daher nur bei der Tätigkeit
bzw. Einkunftsquelle in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der
Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt (vgl.
VwGH 8. 5. 2003, 2000/15/0176).
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung und damit nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach
ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Für Tätigkeiten mit nicht
eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt ist im Zweifelsfall darauf
abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vgl. VwGH 28.11.2000, Zl. 99/14/0008; vom 19.12.2000, Zl.
99/14/0283).
Die Abzugsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die
betriebliche/berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (z. B. bei Politikern,
Richtern, Lehrern oder Außendienstvertretern). Die mit einer derartigen
Tätigkeit verbundenen Komponenten, die auf das Arbeitszimmer entfallen -
etwa Vorbereitungsarbeiten, Korrekturtätigkeiten, Literaturstudium u. dgl.
- sind demnach bei der Beurteilung des Berufsbildes nicht wesentlich (vgl. VwGH
24.6.2004, 2001/15/0052; 20.1.1999, 98/13/0132; 3.7.2003, 99/15/0177).
Eine einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise erfordert
bei mehreren Tätigkeiten die Beurteilung, ob nur eine einzige oder mehrere
Einkunftsquellen vorliegen.
In den Streitjahren erzielte der Bw. Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit von S 368.942,70 (2000) bzw.
S 341.460,20 (2001), die er laut Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen wie folgt detaillierte:
|
|
2000
|
2001
|
Kurs
Kfz-Meister Wifi
|
22.080,00
|
24.078,20
|
Kurs
Gefahrengut Mitarbeiter
|
|
1.840,00
|
Gefahrengut
Lenkerausbildung Wifi
|
146.029,00
|
40.676,00
|
Kurs
Gefahrengut Beauftragte
|
|
54.030,00
|
Kurs
Umstrukturierung ADR
|
|
5.836,00
|
Spesengutschrift
Wifi Burgenland
|
4.471,70
|
|
Honorare
Lenkerausbildung
|
55.900,00
|
107.000,00
|
Honorare
Sicherheitstechnik
|
108.000,00
|
108.000,00
|
Honorare
Prüfungen
|
32.462,00
|
|
Gesamt
|
368.942,70
|
341.460,20
Weiters legte der Bw. für
die Streitjahre folgende Stundenaufstellungen vor:
|
2000
|
|
|
Nach
Stunden
|
|
|
Unterricht
Wifi
|
287
|
|
Unterricht
Lenkerausbildung
|
100
|
387
|
Prüfungen
|
103
|
|
Betreuungszeiten
(=
Arbeitsplatzuntersuchungen
)
|
162
|
|
Sitzungen
Normenausschuss
|
181
|
|
Vorbereitungszeiten
|
497
|
943
|
Summe
|
|
1330
|
|
|
|
hiervon
entfallen auf Unterricht
|
|
29,1
|
hiervon
entfallen auf andere Tätigkeiten
|
|
70,9
|
|
|
|
Nach
Einnahmen
|
|
|
Vorträge
|
167.879,00
|
45,5
|
Sonstige
Einnahmen
|
201.942,70
|
54,5
|
|
368.942,70
|
|
2001
|
|
|
Nach
Stunden
|
|
|
Unterricht
Wifi
|
198
|
|
Unterricht
Lenkerausbildung
|
117
|
315
|
Prüfungen
|
24
|
|
Betreuungszeiten
|
98
|
|
Sitzungen
Normenausschuss
|
181
|
|
Vorbereitungszeiten
|
288
|
591
|
Summe
|
|
906
|
|
|
|
hiervon
entfallen auf Unterricht
|
|
34,80
|
hiervon
entfallen auf andere Tätigkeiten
|
|
65,20
|
|
|
|
Nach
Einnahmen
|
|
|
Vorträge
|
98.395,00
|
28,80
|
Sonstige
Einnahmen
|
243.065,20
|
71,20
|
|
341.460,20
|
Wie der Bw. dargelegt hat,
erfolgt im Arbeitszimmer die Erstellung der Skripten, Overheadfolien,
Fachartikel und sonstiger Unterlagen, ohne die weder seine Vorträge beim
WIFI noch seine Mitarbeit im Normenausschuss möglich wären. Danach sei
der Unterricht lediglich ein Ausfluss seiner im Arbeitszimmer erdachten und
EDV-mäßig festgehaltenen Arbeiten.
Die in der Berufungsentscheidung der FLD vom 7. Mai 2001
vertretene Rechtsansicht, die Vortrags- und Sachverständigentätigkeit
als eine einzige Einkunftsquelle zu betrachten und dann das damalige
Überwiegen der Einkünfte aus Unterrichtstätigkeit mit der eines
Lehrers zu vergleichen, sei unrichtig gewesen. Im Gegensatz zu einem Lehrer
würden ihm von den diversen Organisationen (WIFI u. dgl.) weder ein
Vorbereitungs- noch ein Lehrerzimmer zur Verfügung gestellt.
Sein Fachbereich erfordere aufgrund von ständigen
Änderungen der nationalen und internationalen Vorgaben laufende
Information, Neubearbeitung und Interpretation, sodass seine Tätigkeit eher
mit der eines (Fach-)Schriftstellers vergleichbar sei. Die
Sachverständigentätigkeit sei ganz anders geartet, stelle eine eigene
abgesonderte Tätigkeit dar und bedürfe zwingend eines Büros mit
der vollen technischen und kommunikationstauglichen Ausstattung.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des UFS
übermittelte er ein Konvolut von Unterlagen und teilte mit, dass die
Tätigkeit als Sachverständiger und Verfasser bzw. Autor von Skripten
sowohl bei den Einnahmen als auch in zeitlicher Hinsicht gegenüber der
reinen Vortragstätigkeit überwiege. Danach ergebe sich folgende
Zuordnung der Honorare zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen:
|
|
Einnahmen
gesamt
|
Vortrag
|
Prüfung
|
Skripten
|
Sicherheitsb.
|
Sonstige
|
2000
|
368.942,70
|
170.279,00
|
34.935,50
|
49.770,00
|
108.000,00
|
5.958,20
|
2001
|
341.460,20
|
149.395,00
|
28.467,00
|
36.860,00
|
108.000,00
|
18.738,20
Wie aus den dem UFS vorliegenden
Unterlagen hervorgeht, erzielte der Bw. in den Streitjahren zum einen
Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter für
das Österreichische Normungsinstitut (Honorarnote über
S 108.000,00 für "Tätigkeit im
Jahr 2000 (bzw. 2001) betreffend
Sicherheitsfachkraft nach ASchG") und zum anderen Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als Vortragender für insb. WIFI und ÖBB.
Insoweit der Bw. eine Aufteilung der Vortragshonorare in
"Vortrag", "Prüfung", "Skripten" und auch "Sonstige" (Stempelmarken etc.)
vornimmt, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Komponenten jedenfalls
Bestandteile der Vortragstätigkeit sind und im Übrigen eine derartige
Zuordnung den vorgelegten Honorarnoten nicht entnommen werden kann. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu Lehrtätigkeiten
(20.1.1999, 98/13/0132, 26.5.1999, 98/13/0138, 29.1.2003, 99/13/0076, 0077,
24.6.2004, 2001/15/0052 und 9.9.2004, 2001/15/0181) und auch zu
Vortragstätigkeiten (3.7.2003, 99/15/0177, 22.1.2004, 2001/14/0004)
Stellung genommen und ausgesprochen, "dass der
Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung
eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der
Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an
jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst
erfolgt" (19.4.2006, 2002/13/0202). Liegt aber nach dem typischen
Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht
im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es auch nicht darauf an, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (25.10.2006,
2004/15/0148).
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten
aus, ist nach der einkunftsquellenbezogenen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob
nur eine einzige oder mehrere Einkunftsquellen vorliegen. Innerhalb einer
Einkunftsart sind jene Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen
Wirkungszusammenhang stehen einer einzigen Einkunftsquelle zuzuordnen und zwar
auch dann, wenn sie nach außen in unterschiedlichen Leistungen in
Erscheinung treten (z. B. schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf
einem bestimmten Fachgebiet).
Wie der Bw. auch darauf hingewiesen hat, hat sich der
Berufungssenat VIIa der FLD für Wien, NÖ und Bgld. bereits einmal mit
der gegenständlichen Streitfrage befasst und ist in der
Berufungsentscheidung vom 7. Mai 2001 zu dem Schluss gelangt, dass das
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Bw. bilde und daher die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit der Kosten nicht erfüllt seien:
"..... Im
Streitjahr 1998 erzielte der Bw. laut Beilage zur Einkommensteuererklärung
insgesamt Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit iHv
S 353.897,--. Davon entfielen laut Erklärung S 240.909,-- auf
Unterrichtsvergütungen und S 112:988,-- betrafen Einnahmen infolge der
Arbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik (Österreichischer
Normenausschuss). Eine einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise erfordert bei
mehreren Tätigkeiten die Beurteilung, ob nur eine einzige oder mehrere
eigenständige Einkunftsquellen vorliegen. Nach Auffassung des
Berufungssenates VIIa stehen unter Bedachtnahme auf die vom Bw. vorgelegte
Zusammenstellung die streitgegenständlichen Tätigkeitsbereiche in
einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang, zumal in beiden Bereichen die
zentralen Themen jeweils Arbeitnehmerschutz, Gefahrenguttransporte,
Gefahrengutausbildung etc. darstellen, weshalb daher vom Vorliegen einer
einzigen Einkunftsquelle auszugehen
ist.
Fest steht jedenfalls, dass
die vom Bw. bezogenen Unterrichtsvergütungen im Zusammenhang mit der
Vortragstätigkeit rd. 68 % der Gesamteinnahmen ausmachen und daher in jedem
Fall innerhalb der Einkunftsquelle überwiegen...."
Ausgehend von den detaillierten Beschreibungen des Bw.,
steht für den UFS fest, dass die vom damals zuständigen Berufungssenat
für das Jahr 1998 vertretene Rechtsansicht, die Tätigkeitsbereiche des
Bw. - als Sicherheitstechniker zum einen und als Vortragender zum anderen -
stünden in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang und sei daher von
einer einzigen Einkunftsquelle auszugehen, auch für die Streitjahre
zutreffend ist.
Doch auch für den Fall, dass die beiden
Tätigkeitsbereiche als unterschiedliche Einkunftsquellen anzusehen
wären, ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da nach Ansicht des UFS die
Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter nach dem ASchG
schwerpunktmäßig ebenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer
ausgeübt wird.
Nach ASchG haben die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben
insbesondere (§ 11 Abs. 1 ASchG)
in allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
1. die
Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu
unterstützen,
2. die
Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit
ihnen zusammenzuarbeiten,
3. in
Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer
gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und
sonstigen Stellen zu
vertreten,
4. die Arbeitgeber
bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu
beraten,
5. auf das
Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und
die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu
informieren,
6. auf die
Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu
achten,
7. mit den
Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern
zusammenzuarbeiten.
Darauf folgt, dass die wesentlichen Komponenten und damit
auch der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des
Arbeitszimmers gelegen sind. Dies bestätigt der Bw. auch selbst, wenn er
unter Bezugnahme auf die der Berufung beigelegte (das Jahr 2002 betreffende)
Stundenaufstellung dargelegt, dass die
"Betreuungszeiten" (132 Stunden),
Arbeitsplatzuntersuchungen auf Risken und
Gefahrensituationen in verschiedenen Unternehmungen betroffen hätten
und weitere 196 Stunden auf seine Teilnahme an den
Sitzungen des Normenausschusses
entfallen seien. Mit welchem Anteil die mit 286 Stunden veranschlagten
"Vorbereitungszeiten" auf die
Vortragstätigkeit bzw. auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter
entfallen, hat der Bw. nicht erläutert. In Summe überwiegt der
Zeitaufwand für die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübten
Tätigkeiten (Unterricht, Prüfungen, Betreuungszeiten und Sitzungen) -
insgesamt 771 Stunden - die im Arbeitszimmer ausgeübten
(Vorbereitungszeiten) jedenfalls erheblich, sodass von einer überwiegenden
zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers ohnehin nicht gesprochen werden kann.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1390-W/05
- Stammnummer
- 29910
- Gültig
- 08.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF