Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0778-G/07
Arbeitszimmer eines Lehrbeauftragten, der ua. "Online-Vorlesungen" hält.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0778-G/07vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der materielle Gehalt einer Lehrtätigkeit liegt an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können überwiegend erfolgt. Durch das bloß fallweise Abhalten von "Online-Vorlesungen" (263 Unterrichtseinheiten in der Fachhochschule standen nur 21 Unterrichtseinheiten im Arbeitszimmer gegenüber) verlagert sich der materielle Gehalt einer Lehrtätigkeit nicht in das häusliche Arbeitszimmer, auch wenn die insgesamt im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit (für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen sowie für die Abhaltung der "Online-Vorlesungen") die in der Fachhochschule verbrachte Zeit übersteigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vertreten durch KPMG Bertl
Fattinger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
8010 Graz, Schubertstraße 62, vom 2. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
12. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt ua. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Vortragender an der Fachhochschule X. Im
Zusammenhang mit diesen Einkünften machte der Bw. für das Streitjahr
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in
Höhe von 392,07 Euro als Werbungskosten geltend. Begründet wurde
dieser Antrag damit, dass im Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht nur die Vor-
und Nachbereitung seiner Vorlesungen an der Fachhochschule stattfinde, sondern
der Bw. von seinem Arbeitszimmer auch "Online-Vorlesungen" abhalte.
In einem Schreiben an das Finanzamt bestätigte die
Fachhochschule X, dass der Bw. im Streitjahr im Rahmen seines Lehrauftrages beim
Studiengang "Internettechnik und -management / Softwaredesign" insgesamt sieben
Online-Vorlesungen zu Hause abgehalten habe. Für alle Vorlesungen wurden
das Datum und die Uhrzeit, zu denen sie stattgefunden haben, angegeben. Die
Vorlesungen haben zwischen eineinhalb und drei Stunden gedauert.
Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, weil das Arbeitszimmer nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Bw. bilde.
Im Berufungsverfahren wurde eine Aufstellung vorgelegt, aus
der hervorgeht, dass der Bw. im Streitjahr 263 Unterrichtseinheiten in der
Fachhochschule und 21 Unterrichtseinheiten (das waren an sieben Tagen
jeweils zwischen zwei und vier Unterrichtseinheiten) online von seinem
Arbeitszimmer im Wohnungsverband abgehalten habe. Wie der Bw. vorbrachte, habe
eine telefonische Rückfrage bei der Fachhochschule X ergeben, dass man bei
der Honorarbemessung für derartige Lehraufträge intern davon ausgehe,
dass die Vor- und Nachbereitungszeiten zumindest gleich hoch seien wie die
Zeiten der tatsächlichen Vorlesung vor Ort an der Fachhochschule. Seien -
wie im Fall des Bw. - auch "Online-Vorlesungen" abzuhalten, bedeute das, dass
das Gesamtausmaß der Nutzung des Arbeitszimmers deutlich höher als
50% sei, weil die "Online-Vorlesungen" zu 100% (inklusive der Vor- und
Nachbereitungszeiten) im Arbeitszimmer stattfinden. Eine schriftliche
Bestätigung betreffend das Ausmaß der Vor- und Nachbereitungszeiten
wolle die Fachhochschule im Hinblick auf mögliche Probleme bei der
Honorarfestlegung mit anderen Lehrbeauftragten jedoch nicht abgeben. Den
263 Stunden vor Ort (an der Fachhochschule) stehen - nach den
Ausführungen des Bw. - somit 305 Stunden (21 Stunden
"Online-Vorlesungen" und 284 Stunden Vor- und Nachbereitungszeit), die im
Arbeitszimmer verbracht worden seien, gegenüber. Im Rahmen der
Lehrtätigkeit seien daher mehr Stunden im Arbeitszimmer als an der
Fachhochschule verbracht worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass sich der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung an dem Ort befinde, an dem die Vermittlung von Wissen und
technischem Können erfolge, nicht hingegen an dem Ort, an dem die Vor- und
Nachbereitungsarbeiten erledigt werden. Da der Bw. im Streitjahr
263 Vorlesungsstunden vor Ort und nur 21 "Online-Vorlesungsstunden" (von zu
Hause) abgehalten habe, liege der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
außerhalb seines Arbeitszimmers.
Dagegen wurde im Vorlageantrag ausgeführt, in der
Berufungsvorentscheidung sei zwar bestätigt worden, dass sich der
Mittelpunkt der Tätigkeit bei "Online-Vorlesungen" in das Arbeitszimmer im
Wohnungsverband verlagern könne, das von der ständigen Rechtsprechung
herangezogene Berufsbild sei auf den vorliegenden Fall jedoch nur bedingt
anwendbar, weil "Online-Vorlesungen" aufgrund der technischen Möglichkeiten
relativ neu und mit der herkömmlich bekannten Lehrtätigkeit nicht
vergleichbar seien. Die Vortragstätigkeit des Bw. (Lehrtätigkeit im
Hörsaal und "Online-Vorlesungen") stelle eine Einheit dar, die jedoch nicht
anhand eines früheren (damals möglicherweise passenden) Berufsbildes
beurteilt werden könne. Aufgrund der technischen Spezialität der
Lehrinhalte und der Vor- und Nachbereitung im eigenen Arbeitszimmer
überwiegen die Zeiten, die im eigenen Arbeitszimmer zugebracht werden,
weshalb die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer
gegeben sein müsse. Würde man hingegen zwei Tätigkeiten (die
Vortragstätigkeit in der Fachhochschule einerseits und die
"Online-Vorlesungen" andererseits) unterstellen, müsste zumindest ein
entsprechender Anteil an den Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehbar
sein, weil die Online-Tätigkeit jedenfalls zur Gänze im Arbeitszimmer
ausgeübt werde.
Auf telefonische Anfrage des Unabhängigen
Finanzsenates gab der steuerliche Vertreter des Bw. bekannt, dass der Bw. die
"Online-Vorlesungen" zu den angegebenen Zeiten in seinem Arbeitszimmer vor dem
PC, ausgestattet mit einem "Head-Set", hält. Die Studenten, ebenfalls mit
einem "Head-Set" ausgestattet, können die Vorlesungen zeitgleich an ihrem
PC verfolgen und - wie bei einer "normalen" Vorlesung - mit dem Vortragenden
kommunizieren, dh. Fragen stellen etc. Eine Aufzeichnung der Vorlesungen finde
nicht statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Im Zusammenhang mit Lehrtätigkeiten hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. VwGH 19.4.2006,
2002/13/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der Mittelpunkt dieser
Tätigkeiten - ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen
Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im
häuslichen Arbeitszimmer liege, sondern an jenem Ort, an dem die
Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Der
Verwaltungsgerichtshof ist bei seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. zB VwGH
20.1.1999, 98/13/0132) davon ausgegangen, dass eine Lehrtätigkeit
"naturgemäß" nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden könne, was im Hinblick auf die
im vorliegenden Fall zum Teil abgehaltenen "Online-Vorlesungen" nicht mehr
uneingeschränkt gilt. Aber auch wenn man dem Vorbringen des Bw. insoweit
folgt als der maßgebende Ort hinsichtlich der "Online-Vorlesungen" das
häusliche Arbeitszimmer ist, befindet sich damit in diesem Arbeitszimmer
noch nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit (in diesem Fall der
gesamten Lehrtätigkeit) des
Bw.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Lehr-
bzw. Vortragstätigkeiten in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH
25.10.2006, 2004/15/0148) nämlich weiters ausgeführt, wenn nach dem
typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im
häuslichen Arbeitszimmer liege, komme es nicht darauf an, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde. Nur
bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt
sei im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers
abzustellen.
Da die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen zweifellos
nicht den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. bildet, kann der
Bw. mit dem Einwand, die Vor- und Nachbereitungszeit im Arbeitszimmer sei
zumindest gleich lang wie die Zeit, die er für die Vorlesungen
benötige, weshalb im Rahmen seiner Vortragstätigkeit die insgesamt im
häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit (Vorbereitungszeit und Zeit der
"Online-Vorlesungen") überwiege, für seinen Standpunkt nichts
gewinnen.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob das
häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Bw. darstellt, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates vielmehr, wo die Vermittlung des Wissens und
technischen Könnens (und somit die eigentliche Lehrtätigkeit)
überwiegend erfolgt. Da die eigentliche Lehrtätigkeit (wobei es sich -
wie auch der steuerliche Vertreter des Bw. ausführte - bei der gesamten
Lehrtätigkeit des Bw. um eine einheitliche und damit auch hinsichtlich
ihres Mittelpunktes einheitlich zu beurteilende Tätigkeit handelt)
unbestrittenermaßen weitaus
überwiegend nicht im häuslichen Arbeitszimmer des Bw., sondern
in der Fachhochschule stattfindet (21 Unterrichtseinheiten im
häuslichen Arbeitszimmer standen im Streitjahr
263 Unterrichtseinheiten in der Fachhochschule gegenüber), befindet
sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
(in diesem Fall der gesamten Lehrtätigkeit) des Bw. trotz Abhaltung einiger
"Online-Vorlesungen" nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, weshalb
dessen Kosten nicht abzugsfähig sind.
Graz, am 14.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0778-G/07
- Stammnummer
- 31375
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF