…eine Uneinbringlchkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218) aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des…
…der Abgaben. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Wie die Aktenlage zeigt, wurde im Insolvenzverfahren der Bau-GmbH vom Masseverwalter mit Beschluss vom 9. März 2023 bekannt gegeben…
…die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996, Zl. 95/16/0077), diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des…
…angibt, erweist sich sohin als aktenwidrig. Uneinbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG, § 6a DGAG sowie § 9 Abs. 5 GAG setzt jeweils voraus, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die…
…wies der Bw. darauf hin, dass die objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Gesellschaft noch nicht feststehe. Diese sei mit der Konkurseröffnung allein noch nicht gegeben, sondern erst, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststehe, dass eine volle Abgabenbefriedigung nicht möglich sein werde. Sodann beabsichtige…
…und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote…
…dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen war, der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht…
…Gesellschaft oblag. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ergibt sich zwar noch nicht zwingend aus der Konkurseröffnung, allerdings ist eine Uneinbringlchkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218) aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht…
…war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Entrichtung der Abgaben verantwortlichen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ist zwar noch nicht abgeschlossen, allerdings ist eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens…
…dem unabhängigen Finanzsenat vor. Festgestellter Sachverhalt Der Bf. war im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der GmbH. Mit Beschluss vom 19.09.2012 lehnte das Amtsgericht C die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Infolgedessen wurde die GmbH aufgelöst. Die Umsatzsteuer 2009…
…Körperschaftsteuer | 2001 | Jänner 2003 | 49.274,22 € | Körperschaftsteuer | 2002 | Mai 2004 | 407,59 € | Kapitalertragsteuer | 2001 | im Laufe des Jahres 2001 | 1.424,87 € | | | | 67.553,04 €
…im Hinblick auf einen späteren Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen sei, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren zu verfolgen und dabei die entsprechenden Gläubigerrechte (vgl. etwa § 147 KO betreffend Zwangsausgleichsabstimmung) wahrzunehmen. Bei der Ermessensübung sei bei Erstellung des Haftungsbescheides seitens des…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens…
…war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Entrichtung der Abgaben verantwortlichen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ist zwar noch nicht abgeschlossen, allerdings ist eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens…
…Ausbuchung der Forderung der Bw sei aufgrund der Uneinbringlichkeit erforderlich gewesen. Die daraus entstandenen Umsatzsteuergutschriften seien allerdings nicht - wie in der Begründung des Abweisungsbescheides vermeint werde - mit Konkursforderungen zu verrechnen, da sich die Uneinbringlichkeit erst im Laufe des Konkursverfahrens herausgestellt und vom Masseverwalter zur Kenntnis…
…und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote…
…die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0092). Im gegenständlichen…
…ist. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit. Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass…
…Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird…