Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2052-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2052-W/03vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, vertreten durch HP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 21. August 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 10.599,14 anstatt
€ 26.288,78 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. August 2003 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 26.288,78 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass eine Begründung, die sich
hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit der Verweisung auf
den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränke, sowie
in weiterer Folge bloße Vermutungen bzw. Behauptungen erstellt
würden, ohne hiefür entsprechende Nachweise zu erbringen, und aus der
sich infolge dessen nicht entnehmen lasse, auf Grund welcher als erwiesen
angenommenen Sachverhaltsannahmen das Finanzamt zum angefochtenen
Haftungsbescheid gelangt sei, unzulänglich sei.
Das Finanzamt übersehe, dass nach ständiger
höchstgerichtlicher Judikatur die Uneinbringlichkeit der Abgaben erst mit
dem Zeitpunkt feststehe, wenn der Konkurs über das Vermögen der GmbH
mangels eines die Verfahrenskosten deckenden Vermögens aufgehoben werde.
Wesentlich sei somit nicht die Konkurseröffnung, sondern dessen Endigung.
Aus der Konkurseröffnung ergebe sich noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit. Den ständigen Berichten des Masseverwalters,
insbesondere dem 3. Bericht vom 25. Juni 2003 sei sehr wohl zu
entnehmen, dass die Konkursgläubiger unter Berücksichtigung der bisher
anerkannten Konkursforderungen mit einer jedenfalls positiven Quotenzuteilung
rechnen könnten. Neben dem nicht unbeträchtlichen Inventar sei
überdies der Verkauf der Betriebsliegenschaft beabsichtigt. Zumal gute
Aussicht bestehe, bisher uneinbringliche offene Rechnungen doch noch
einbringlich zu machen bzw. eine Vielzahl von offenen Konkursforderungen von
Seiten des Masseverwalters erfolgreich bestritten würden, könne
keinesfalls davon die Rede sein, dass im Hinblick auf die Liquiditätslage
der S-GmbH in Wirklichkeit absolute Zahlungsunfähigkeit
vorliege.
Selbst wenn man der Auffassung des Finanzamtes folge,
wonach der gegenständliche Abgabenrückstand bei der Gesellschaft eben
doch nicht einbringlich sei, sei für den weiteren Standpunkt des
Finanzamtes nichts gewonnen. Der maßgebende Zeitpunkt, ab dem zu
beurteilen sei, ob die GmbH die zur Abgabenentrichtung notwendigen Mittel zur
Verfügung gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung
der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben der Zeitpunkt, zu dem die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstbemessung und Einbehaltung abzuführen
gewesen wären, bei der Umsatzsteuer also der Zeitpunkt der Fälligkeit
der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Entscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang
der Bw. zur Haftung herangezogen werden könne, sei demnach, ob der Bw. bei
oder nach Fälligkeit der Abgaben Mittel zur Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf
alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob der Bw.
für die Abgabentilgung Sorge getragen habe. Die Behörde behaupte im
angefochtenen Bescheid, dass nach den Feststellungen der Vollstreckungsstelle
dieser Rückstand bei der Gesellschaft nicht einbringlich sei. Am
7. August 2003 habe der Bw. das Formblatt "Feststellungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners"
ausgefüllt und unterfertigt. In seinem Schreiben vom
7. August 2003 habe der Bw. darauf ausdrücklich hingewiesen. Wenn
aber die Behörde selbst behaupte, dass die nicht abgeführte Abgabe bei
der S-GmbH auch schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich gewesen
sei, nach ihren Feststellungen also schon mit 7. August 2003, so
schließe dies die Annahme einer Pflichtverletzung des
Geschäftsführers nach der herrschenden Lehre geradezu aus. Im
Übrigen möchte der Bw. betonen, dass er bei der S-GmbH seiner
Verpflichtung, die Abgaben aus Mittel der Verwaltung zu entrichten, stets
nachgekommen sei, insbesondere habe der Bw. die notwendigen Meldungsvorschriften
eingehalten und bei längerem Verzug um Ratenzahlung angesucht, welche von
Seiten des Finanzamtes auch genehmigt worden seien.
Für die Umsatzsteuervoranmeldungen 7/2002, 8/2002 und
9/2002 seien im September/Oktober 2002 bereits korrigierte
Umsatzsteuervoranmeldungen vorhanden gewesen, welche aber auf Grund der
Konkurseröffnung nicht mehr zur Einsendung gelangt seien, sodass diese
durch den Masseverwalter hätten nachgesendet werden
müssen.
Im Jahr 2002 sei es bereits zunehmend zu Zahlungsstockungen
gekommen. Den Buchhaltungsunterlagen sei zu entnehmen, dass mit dem Finanzamt,
der Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiterurlaubskasse Ratenvereinbarungen
abgeschlossen worden seien. Schon zum damaligen Zeitpunkt sei es dem Bw. gerade
darauf angekommen, dass kein Gläubiger auch nur in irgendeiner Hinsicht von
ihm benachteiligt werde. Nachdem es im Juli 2002 trotzdem zu ersten
Pfändungen und ernsten Zahlungsanständen gekommen sei, habe sich der
drohende Konkurs zu jenem Zeitpunkt bereits abgezeichnet. Der Bw. habe daher die
W-OEG als Maßnahme zum sorgfältigem Umgang der finanziellen Lage der
S-GmbH mit der Sanierung bzw. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
betraut und habe somit zu dieser Zeit die steuerlichen Agenden nicht mehr selbst
wahrgenommen. Hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl der betreffenden
Mitarbeiter der W-OEG möchte der Bw. anmerken, dass der Bw. dieses
Unternehmen schon länger gekannt habe und als äußerst
seriös einzustufen gewusst habe. Trotzdem habe der Bw. ständig Kontakt
mit dem Unternehmen gehalten und sich über jeden Schritt informieren
lassen. Konkret sei bereits Oktober 2002, nachdem schon vorher alle notwendigen
Unterlagen herbeigeschafft worden seien, mit der Einleitung eines
Insolvenzverfahrens begonnen worden, nachdem auch sämtliche Gehälter
seiner Angestellten nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien. Ausdrücklich
möchte der Bw. zudem darauf hinweisen, dass die W-OEG im November 2002 nach
eingehender Überprüfung und Auswertung aller Unterlagen des
Rechnungswesens einen Insolvenzantrag an Herrn DP zur Einreichung weitergeleitet
habe, welcher diesen dann im Dezember 2002 dem Gericht überreicht habe,
sodass daher die Umsatzsteuervorauszahlungen für 9/2002 und 10/2002 vom Bw.
gar nicht mehr zur Erledigung hätten gebracht werden
dürfen.
Aus rechtlichen Gründen hätte der Bw. aber schon
ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Konkursanmeldung als
Geschäftsführer gemäß
§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG keine Zahlungen mehr
leisten und gemäß
§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB keine neuen Schulden
eingehen oder Sicherheiten bestellen dürfen. Da dem Bw. somit zum
vorliegenden Zeitraum Juli bis Oktober 2002 die Disposition über das
Vermögen der GmbH entzogen worden sei, die GmbH nunmehr vom Masseverwalter
als gesetzlichem Vertreter vertreten werde, könne der Bw. auch nicht
nachweisen, wie weit und in welcher Höhe die erstellten Ausgangsrechnungen
aus dem Zeitraum 7/2002 bis 10/2002 überhaupt einbringlich hätten
gemacht werden können und welche Beträge auf das Massekonto
eingegangen seien, da damit auch die Umsatzsteuer seinerseits keiner Haftung
unterliege.
Weiters sei die Auffassung des Finanzamtes unrichtig, dass
der Bw. im Weg über die Geschäftsführerhaftung für die
gesamten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von
€ 26.288,28 zu haften hätte. Die Haftung nach
§ 9 BAO sei immer nur eine Quotenhaftung.
Abgabenverbindlichkeiten, die erst nach Insolvenzeintritt entstanden seien,
müssten nicht (wie andere Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftsgläubigern) voll befriedigt werden (im Weg über die
Geschäftsführerhaftung). Der Bw. hätte schon a priori nur
für jene Abgabenschuldigkeiten zu haften, die bei Berücksichtigung
aller anderen Forderungen von dritter Seite an das Finanzamt hätten
geleistet werden können, also für jene Beträge, die bei
Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten an das Finanzamt zu zahlen gewesen
wären. Zur Feststellung der Höhe der Haftung des
Geschäftsführers habe sich die Verhältnisrechnung auf den
gesamten Zeitraum zu erstrecken, in dem die noch unberichtigt aushaftenden
Abgaben entstanden seien, für die der Geschäftsführer zur Haftung
herangezogen werde.
Der bloße Vorwurf, der Bw. hätte den
Gleichheitsgrundsatz verletzt, stelle eine lapidare Behauptung dar und sei nicht
geeignet, dem Bw. deshalb automatisch ein Verschulden zu unterstellen, zumal der
Bw. nachweislich nicht einmal diesen behaupteten Verstoß begangen habe.
Gemäß
§ 25 Abs. 2 GmbHG hafteten die
Geschäftsführer nur der Gesellschaft, nicht auch den Gesellschaftern
oder den Gläubigern der Gesellschaft. Als Schaden sei jede
Vermögensminderung der Gesellschaft anzusehen, auch wenn das Vermögen
der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt sei. In diesem Falle bestehe
der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Der
Geschäftsführer hafte der Gesellschaft gegenüber dafür, dass
er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes (nicht Kaufmanns) angewendet habe, was nach der
Rechtsansicht des OGH eine Milderung sein solle. Aus dem Anstellungsvertrag
könnten sich weitere Pflichten ergeben.
Die Behörde werfe dem Bw. nunmehr vor, dass eine
Generalabtretung der Forderungen an die CV bestanden habe, bestärke die
Vermutung, dass schon damals eine Bevorzugung eines Gläubigers erfolgt sei.
Somit habe der Bw. als Geschäftsführer der S-GmbH den
Gleichheitsgrundsatz verletzt und schuldhaft im Sinne des § 9 BAO
gehandelt. Diese Rechtsmeinung sei nachweislich unrichtig. Aus der herrschenden
höchstgerichtlichen Judikatur zum Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich
der unstrittige Rechtsstandpunkt, dass zwar in die Gleichbehandlungspflicht auch
Zahlungen, die der Geschäftsführer für Bargeschäfte leiste,
miteinbezogen würden, nicht hingegen Zahlungen zur vorzugsweisen
Befriedigung besicherter Gläubiger. Dies sei aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1981, 17/1977/79 zu entnehmen.
In seinem Fall sei die Generalzession (zudem zu einem Zeitpunkt, als die
gegenständlichen Abgabenschulden noch gar nicht fällig gewesen seien)
insbesondere aus dem Grund vorgenommen worden, da die Betriebsliegenschaft im
Wesentlichen mit einer Höchstbetragshypothek zu Gunsten der CV in Höhe
von S 5,400.000,00 (€ 392.433,00) und damit offenkundig weit
über dem Wert belastet sei.
Dem Vorwurf des Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grunde, weil aus der Nichtanmeldung einer
Forderung durch die EN laut Anmeldungsverzeichnis zu schließen sei, dass
diese Forderung zur Gänze befriedigt worden sei, sei zu entgegnen, dass
tatsächlich das vierte Quartal von der S-GmbH an die EN genauso wie andere
Verbindlichkeiten nicht bezahlt worden sei. Bei der Endabrechnung habe sich
jedoch dann auf Grund der Bezahlung der ersten drei Quartale ein Guthaben
ergeben, sodass dann keine Verbindlichkeiten mehr bestanden
hätten.
Hinsichlich seines bisherigen Vorbringens, wonach die
Löhne und Gehälter ab 8/2002 nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien,
verweise der Bw. der Vollständigkeit halber auf den Bericht der
Masseverwalterin vom 11. Februar 2003, welchem zu entnehmen sei, dass
sämtliche Dienstnehmer wegen rückständiger Löhne und
Gehälter seit August 2002 mit Wirkung 6. Dezember 2002 den
vorzeitigen Austritt erklärt hätten.
Der Bw. beantrage daher, seiner Berufung stattzugeben und
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 brachte der Bw.
ergänzend im Wesentlichen vor, dass es nicht richtig sei, dass mit dem
Abschluss des Mantelzessionsvertrages vom 23. November 1999 ihm damit
sämtliche Möglichkeiten als Geschäftsführer der S-GmbH
genommen worden seien, Abgaben zu entrichten. Einerseits habe es lediglich eine
Saldenliste gegeben, auf der nicht sämtliche Forderungen angeführt
gewesen seien, womit eine Vielzahl von Forderungen bis Konkurseröffnung
zessionsfrei geblieben sei, zum anderen sei ein nicht unbeträchlicher Teil
der Zahlungseingänge über die Kassa bar abgewickelt worden und seien
damit der S-GmbH darüber hinaus genügend an Geldmitteln zur
Verfügung gestanden, um ihren Steuerpflichten nachzukommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 14. Juni 1991 bis zur Eröffnung des
Konkurses mit Beschluss des Landesgerichtes K vom 18. Dezember 2002
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin ergibt sich entsprechend dem Vorbringen
des Bw. noch nicht zwingend aus der Konkurseröffnung, allerdings ist eine
Uneinbringlchkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.5.2004, 99/14/0218) aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe
des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher
kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Laut
Mitteilung der Masseverwalterin vom 22. Juni 2006 befindet sich das
Konkursverfahren im Endstadium, wobei die Konkursgläubiger mit einer Quote
zwischen 3 und 4 % rechnen können. Da mit dieser Mitteilung die
bereits mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 abgegebene Prognose von
rund 4 % bestätigt wird, ist somit von einer Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 4 %
und einer Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 96 %
auszugehen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. für die Zeit ab Juli 2002 mit dem Hinweis
auf ernste Zahlungsanstände und erste Pfändungen zwar behauptet, doch
hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend
konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete
Gründe hiefür nicht vorgebracht hat. Zudem relativierte der Bw. die in
der Berufung aufgestellte Behauptung mit Eingabe vom
12. Dezember 2003, indem er vorbrachte, dass der S-GmbH genügend
an Geldmitteln zur Verfügung gestanden seien, um ihren Steuerpflichten
nachzukommen. Auch hätte der Bw. das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren vollständiger Entrichtung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung eben auch der Einnahmensituation der Primärschuldnerin
aufzeigen können. Infolge von regelmäßigen Zahlungen auf das
Abgabenkonto der S-GmbH (17. Juli 2002: € 27.590,11,
16. August 2002: 27.092,10, 19. August 2002:
€ 18.231,62, 16. September 2002: € 956,84,
3. Oktober 2002: € 1.900,00), der Zusicherung im
Zahlungserleicherungsansuchen vom 7. Oktober 2002, die künftig
anfallenden Verbindlichkeiten pünklich zur Zahlung zu bringen, und einer
Überrechnung vom 11. Dezember 2002 in Höhe von
€ 10.228,65 auf das Abgabenkonto der S-GmbH ergeben sich auch aus der
Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung
der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal dies auch durch die laut eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten August 2002 bis
18. Dezember 2002 erzielten Umsätzen von € 70.261,90,
€ 83.246,69, € 113.882,21, € 36.684,97 und
€ 720,80 bestätigt wird.
Abgesehen davon, dass das Erfordernis der Gleichbehandlung
aller Gläubiger der Gesellschaft durch deren Vertreter sich nach dem zuvor
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erst als Folge des vom
Vertreter im Haftungsverfahren darzutuenden Fehlens ausreichender Mittel zur
Befriedigung der Abgabenverbindlichkeiten ergibt, stellt die bloße
Behauptung, die (nicht) vorhandenen Mittel seien auf alle Gläubiger gleich
aufgeteilt worden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.4.1999, 94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar,
die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast
genügt.
Neben dem Hinweis auf die Ausführungen des Bw. in der
Eingabe vom 12. Dezember 2003, wonach der S-GmbH trotz der
abgeschlossenen Generalzession genügend an Geldmitteln zur Verfügung
gestanden seien, um ihren Steuerpflichten nachzukommen, ist der eingewendeten
Generalzession entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1997, 96/15/0107) der Abschluss eines
Zessionsvertrages - auch bei wirtschaftlich guter Lage - dem Vertreter der
Körperschaft dann vorzuwerfen ist, wenn er es unterlassen hat -
insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im
Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung
entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung
der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen
Vertrag beeinträchtigt wird.
Auch der Einwand des Bw., er habe infolge Betrauung der
W-OEG mit der Sanierung der S-GmbH ab Juli 2002 die steuerlichen Agenden
nicht mehr selbst wahrgenommen, ist nicht geeignet, ein Verschulden des Bw. an
der Pflichtverletzung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) wird der
verantwortliche Vertreter nicht von seiner Verantwortung befreit, wenn er seine
abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt. Es
treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren
Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es
gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person
Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen,
insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu
tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich
erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die
Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu
überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar,
122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und
die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Der Bw. hat konkrete Umstände,
aus denen sich ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer
Überwachung der mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
betrauten Person die Abgabenrückstände verborgen bleiben konnten,
nicht behauptet.
Soweit der Bw. einwendet, dass er das Ausmaß der
Einbringlichkeit der im Zeitraum 7/2002 bis 10/2002 erstellten
Ausgangsrechnungen deshalb auch nicht nachweisen könne, ist dem zu
entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 7.9.1990, 89/14/0132) den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft, sodass er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam
sind, riskiert bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor
allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier
Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 132, Tz. 9).
Dem Einwand des Bw., dass er aus rechtlichen Gründen
schon ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Konkursanmeldung als
Geschäftsführer gemäß
§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG keine Zahlungen mehr
leisten und gemäß
§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB keine neuen Schulden
eingehen oder Sicherheiten bestellen hätte dürfen, ist zu erwidern,
dass Zahlungen zulässig sind, die auch nach dem kritischen Zeitpunkt mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsfmanns vereinbar sind, wozu
Zahlungen gehören, die erforderlich sind, um den sofortigen Zusammenbruch
der GmbH zu verhindern, wie etwa Steuerzahlungen (vgl. Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht², 341 f.). Auch zählen das - ohnehin nicht geforderte
- Eingehen neuer Schulden bzw. Bestellen von Sicherheiten nicht zu den
kridaträchtigen Handlungen des
§ 159 Abs. 5 StGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) sind Einwendungen
gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren,
sondern durch eine - dem Haftenden gemäß
§ 248 BAO
ermöglichte Berufung gegen den Abgabenbescheid - geltend zu machen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde
daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Geht der
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran,
so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in
diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden.
Dass das Finanzamt das Vorbringen des Bw. zur Unrichtigkeit
der Selbstberechnung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag für die Monate August bis Oktober 2002 zum
Anlass einer Bescheiderlassung genommen hat, kann der Aktenlage nicht entnommen
werden. Das Vorbringen des Bw., wonach die Löhne und Gehälter ab
8/2002 nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien, wird durch den Bericht der
Masseverwalterin vom 11. Februar 2003, welchem zu entnehmen ist, dass
sämtliche Dienstnehmer wegen rückständiger Löhne und
Gehälter seit August 2002 mit Wirkung 6. Dezember 2002 den
vorzeitigen Austritt erklärt haben, aber auch durch die von der
Masseverwalterin mit dem Finanzamt durchgeführten Prüfungen
bestätigt. Mangels entgegenstehender Feststellungen war der Berufung somit
hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben.
Dem Einwand, dass für die Umsatzsteuervoranmeldungen
7/2002, 8/2002 und 9/2002 bereits im September/Oktober 2002 korrigierte
Umsatzsteuervoranmeldungen vorhanden gewesen seien, welche aber auf Grund der
Konkurseröffnung nicht mehr zur Einsendung gelangt seien, sodass diese
durch den Masseverwalter hätten nachgesendet werden müssen, ist
entgegenzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses erst mit Beschluss des
Landesgerichtes K vom 18. Dezember 2002 erfolgte, sodass bereits im
September/Oktober 2002 korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen sehr wohl vom
Bw. zu übermitteln waren. Abgesehen davon wird mit dieser nicht näher
konkretisierten Behauptung nicht dargetan, dass die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in der geltend
gemachten Höhe entstanden wären, zumal der Bw. auch etwa hinsichtlich
der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2002 laut Eingabe vom
6. August 2002 lediglich einen Betrag von € 21.592,89
anstatt € 32.650,89 gemeldet hat.
Die Haftung war somit auf die am 16. August 2002
und 15. November 2002 fälligen haftungsgegenständlichen
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das dritte und vierte
Quartal 2002 in der laut Kontoabfrage vom 3. Juli 2006 aushaftenden
Höhe von € 277,30 und € 436,09 und die am
16. September 2002, 15. Oktober 2002 und
15. November 2002 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate Juli bis September 2002 in der laut Kontoabfrage vom
3. Juli 2006 aushaftenden Höhe von € 1.904,43,
€ 6.022,35 und € 2.400,60 einzuschränken. Weiters war
der sich somit ergebende Betrag in Höhe von € 11.040,77 um die
Konkursquote von 4 % einzuschränken, sodass sich der
haftungsgegenständliche Betrag auf insgesamt € 10.599,14
vermindert.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im
Ausmaß von € 10.599,14 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Uneinbringlichkeit im Laufe des InsolvenzverfahrensEinnahmesituation der PrimärschuldnerinAnhaltspunkte für das Fehlen der MittelGeneralzessionGleichbehandlungBehauptungs- und BeweislastAuswahl- und Kontrollpflichtenkridaträchtige HandlungUnrichtigkeit der Selbstberechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2052-W/03
- Stammnummer
- 23224
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF