Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0089-L/04
Haftung des Geschäftsführers gemäß § 9 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-L/04vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
Lohnsteuer für den Zeitraum März 2001 in Höhe von
737,42 € (80 % von 921,78 €)
eingeschränkt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 1.3.1990 Geschäftsführer der
Z-GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des zuständigen
Landesgerichtes vom 9.5.2001 das Konkursverfahren eröffnet
wurde.
Mit Haftungsbescheid vom 2.8.2001 nahm das Finanzamt den
Bw. gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftende Lohnsteuer
dieser Gesellschaft betreffend den Zeitraum März 2001, fällig gewesen
am 17.4.2001, im Ausmaß von 42.147,20 S (3.063,02 €) in
Anspruch. Die gesamte Lohnsteuerforderung hatte 52.684,00 S betragen. Im
Hinblick auf einen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft möglichen
Zwangsausgleich hatte das Finanzamt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Mindestquote von 20 % jedoch nur 80 % der Lohnsteuerforderung im
Haftungsbescheid in Ansatz gebracht. In der Bescheidbegründung legte das
Finanzamt die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dar, und verwies auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert hätten, Lohn
zu bezahlen, sie auch nicht hindern dürften, die auf die ausbezahlten
Löhne entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.8.2001
Berufung erhoben. Diese Berufung rechnete das Finanzamt zunächst aufgrund
der nicht eindeutigen Bezeichnung des Berufungswerbers der Z-GmbH & Co KG
zu. Nach Abschluss eines sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens
gelangte das Finanzamt jedoch zur Ansicht, dass die Berufung vom 28.8.2001 dem
Bw. zuzurechnen sei. Inhaltlich wurde in dieser Eingabe ausgeführt, dass
dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, um welche Lohnsteuer es sich
handle. Der Bruttobezug des Bw. als Geschäftsführer könne nicht
angesprochen sein, weil bei einem Bruttobezug "in dieser Höhe" in einem
Monat nicht Lohnsteuer von 52.684,00 S anfallen könne. Alle
übrigen Dienstnehmer wären Arbeitnehmer der Z-GmbH & Co KG
gewesen. Offensichtlich sei die Haftung gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO
angesprochen und werde der Bw. als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH in Anspruch genommen. Der Bw. habe alle ihn treffenden
abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt. Es bestehe kein Anlass, ihn in
Anspruch zu nehmen. Der angefochtenen Entscheidung sei überdies nicht zu
entnehmen, worin sein Verschulden gelegen sein solle.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 25.2.2002 wies
der Bw. darauf hin, dass die objektive Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Gesellschaft noch nicht feststehe.
Diese sei mit der Konkurseröffnung allein noch nicht gegeben, sondern erst,
wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststehe, dass eine volle
Abgabenbefriedigung nicht möglich sein werde. Sodann beabsichtige der Bw.
den Nachweis anzutreten, dass er bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen keine höheren Beträge hätte abführen
können, insbesondere nicht jene Beträge, "die sich aus der
Rückstandsaufgliederung ergeben". Der Bw. werde die entsprechenden
Unterlagen der Abgabenbehörde vorlegen.
In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom
14.3.2002 wurde ausgeführt, dass im Anmeldeverzeichnis gegenüber der
Z-GmbH & Co KG Gesamtforderungen von 21.034.998,46 S festgestellt
worden seien. Die offenen Abgabenschuldigkeiten bei dieser Gesellschaft
würden laut Rückstandsaufgliederung vom 18.5.2001 559.828,00 S
betragen, jene bei der Primärschuldnerin 52.684,00 S. In der Zeit vom
15.2. bis 15.5.2001 habe der Bw. als Geschäftsführer des Unternehmens
nur mehr äußerst geringfügige Zahlungen an Dienstnehmer bzw.
Gläubiger durchführen können, da die Hausbank sämtliche
Zahlungen eingestellt habe. Das Verhältnis der Abgabenschuldigkeiten zu den
sonstigen Verbindlichkeiten liege der im Bereich von ca. 2,5 %. Wenn man davon
ausgehe, dass insgesamt nur äußerst geringe Zahlungen durch den Bw.
durchgeführt werden konnten, würde sich der Betrag, für den eine
Geschäftsführerhaftung "heranzuziehen wäre", auf
"äußerst geringe marginale Beträge" beziehen. Die genaue
Feststellung dieses Verhältnisses würde eine genaue Durchsicht der
Buchhaltungsunterlagen erfordern, die sich zurzeit bei der Masseverwalterin
befänden. Sollte durch die Finanzverwaltung eine genaue Erhebung dieses
Betrages gewünscht werden, möge direkt mit der Masseverwalterin
Kontakt aufgenommen werden. Der dabei entstehende Arbeitsaufwand würde
jedoch die sich mit Sicherheit ergebenden äußerst geringen
Haftungsbeträge nicht rechtfertigen.
Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom
22.11.2002 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der
Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die
Konkursgläubiger hatten eine Quote von 1,42 % erhalten.
Am 15.2.2003 wurde die Firma der Primärschuldnerin im
Firmenbuch gelöscht.
Da der Bw. in der gegenständlichen Berufung
eingewendet hatte, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, um
welche Lohnsteuern es sich bei der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
03/2001 handeln würde, wurden ihm mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 16.2.2004 Ablichtungen des Lohnsteuerprüfberichtes vom
15.6.2001 samt Beilage sowie des Festsetzungsbescheides vom 15.6.2001
übermittelt. Aus der Beilage zum Lohnsteuerprüfbericht gehe hervor,
dass die nicht abgeführte Lohnsteuer für März 2001
tatsächlich nur 12.684,00 S betragen habe. Dieser Betrag decke sich
auch mit den für die Monate Jänner, Februar, Juni und Juli 2001
gemeldeten und entrichteten Beträgen (die Lohnsteuern für Mai und
August wären etwas geringer gewesen). Hinsichtlich der in dieser Beilage
angeführten weiteren, im Schätzungsweg ermittelten Lohnsteuer in
Höhe von 40.000,00 S (betreffend dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fond von
der Konkursmasse erstattete Lohnzahlungen) komme eine Haftungsinanspruchnahme
nicht in Betracht. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer werde daher auf
737,42 € (80 % von 921,78 € bzw. 12.684,00 S)
einzuschränken sein.
Der Bw. gab zu diesem nachweislich am 18.2.2004
zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw. bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH
verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin
war.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
steht mittlerweile ebenfalls fest. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom
20.11.2002 nach Schlussverteilung aufgehoben, und die Firma im Firmenbuch
gelöscht. Die Konkursquote hatte nur 1,42 % betragen. Vom Finanzamt waren
im Hinblick auf einen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft grundsätzlich
möglichen Zwangsausgleich nur 80 % der Abgabenforderung in Ansatz gebracht
worden.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze. (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Bezüglich Lohnsteuern ist jedoch nicht darauf
abzustellen, ob die vorhandenen Mittel anteilig (auch) für die Entrichtung
dieser Abgaben verwendet wurden. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung
stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten
Löhne entfallende Lohnsteuer aus, dann darf der Geschäftsführer
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag
zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne
entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt,
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die
Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der
Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller
Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Zu den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz
vom 14.3.2002 ist daher festzuhalten, dass ein Geschäftsführer
grundsätzlich zwar dann, wenn er nachzuweisen vermag, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, nur für die
Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung haftet
(z.B. VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer, da insofern die Pflichten eines
Geschäftsführers über das Gleichbehandlungsgebot
hinausgehen.
Der Haftungsinanspruchnahme steht auch nicht entgegen, dass
die haftungsgegenständliche Lohnsteuer erst nach Konkurseröffnung im
Zuge einer Lohnsteuerprüfung festgesetzt wurde, da bei
Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz. 10 und die dort zitierten Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes). Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer war
am 17.4.2001, und damit vor Konkurseröffnung fällig
gewesen.
Zur Höhe der mit Bescheid vom 15.6.2001 festgesetzten
Lohnsteuer wurde bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde darauf
hingewiesen, dass die nicht abgeführte Lohnsteuer für
März 2001 tatsächlich nur 12.684,00 S betragen hatte. Dieser
Betrag deckte sich auch mit den für die Monate Jänner, Februar, Juni
und Juli 2001 gemeldeten und entrichteten Beträgen. Dass der auf diese
Lohnsteuer entfallende Lohn nicht ausbezahlt worden wäre, wurde vom Bw.
nicht behauptet. Hinsichtlich der im Schätzungsweg ermittelten Lohnsteuer
in Höhe von 40.000,00 S kam eine Haftungsinanspruchnahme nicht in
Betracht, da diese Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fond von der
Konkursmasse erstattete Lohnzahlungen betraf.
Insgesamt gesehen war daher in der Nichtabfuhr der
Lohnsteuer für März 2001 im Betrag von tatsächlich nur
12.684,00 S (921,78 €) eine schuldhafte Pflichtverletzung zu
erblicken. Da vom Finanzamt im Zuge der Haftungsinanspruchnahme jedoch nur 80 %
der aushaftenden Abgabenschuld in Ansatz gebracht worden waren, war die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer auf 737,42 € (80 % von
921,78 € bzw. 12.684,00 S) einzuschränken. Eine Ausdehnung
der Haftungsinanspruchnahme auf 98,58 % (100 % abzüglich der Konkursquote
von 1,42 %) im Zuge der Berufungserledigung ist nicht zulässig, da dies zu
einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge Unzuständigkeit der
erkennenden Behörde führen würde (VwGH 19.12.2002,
2001/15/0029).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aufgrund des Alters
des Bw. (geb. 3.7.1957), der künftigen Erwerbsmöglichkeiten und der
relativ geringen Höhe der Haftungsschuld war nicht von vornherein davon
auszugehen, dass die Haftungsschuld auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich
wäre, sondern erscheint die Einbringung derselben durchaus realistisch. Vom
Bw. wurden auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die trotz Vorliegens
der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
rechtfertigen würden, sodass insgesamt gesehen die Heranziehung des Bw. zur
Haftung zweckmäßig war.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-L/04
- Stammnummer
- 9955
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF