Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0501-L/03
Haftung für Lohnsteuer hinsichtlich der vom Geschäftsführer um Bewilligung einer Zahlungserleichterung angesucht worden war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-L/03vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 1.3.1990 Geschäftsführer der
Z-GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der Z-GmbH & Co KG
(Primärschuldnerin) war.
Mit Schreiben vom 11.4.2001, beim Finanzamt eingelangt am
13.4.2001, ersuchte die Primärschuldnerin "für die Abstattung eines
Abgabenrückstandes in Höhe von S 416.627,00" um die Genehmigung
von Ratenzahlungen. Die Gesellschaft habe derzeit einen relativ großen
Forderungsaußenstand. Weiters seien verschiedene Arbeiten im halbfertigen
Zustand bzw. nicht abgerechnet. Dadurch ergebe sich derzeit ein
Liquiditätsengpass, für den nicht vorgesorgt werden hätte
können. Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld wäre daher mit
einer unbilligen Härte verbunden. Aufgrund der Vermögenssituation der
Gesellschaft sei die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet.
Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt des
Einlangens dieses Zahlungserleichterungsansuchens S 438.572,00 und bestand aus
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2001
samt Verspätungszuschlägen.
Mit Bescheid vom 23.4.2001 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen vom Finanzamt abgewiesen.
Weiters wurden am 23.4.2001 die Lohnabgaben für die
Monate Jänner bis März 2001 am Abgabenkonto eingebucht, wodurch sich
der Abgabenrückstand auf S 573.504,00 erhöhte.
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Steyr vom 9.5.2001
wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin und der
Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Vorhalt vom 18.5.2001 wies das Finanzamt den Bw.
auf diese Konkurseröffnung sowie darauf hin, dass die Z-GmbH & Co KG
dem Finanzamt näher aufgegliederte Abgaben in Höhe von insgesamt
S 582.338,00 schulde. Der Bw. sei als Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Primärschuldnerin für
die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Er möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Abgaben
entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der
Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis dafür
wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
In einer Stellungnahme vom 27.6.2001 führten die
Rechtsvertreter des Bw. aus, dass zwischen dem gemeinschuldnerischen Unternehmen
als Auftragnehmer einerseits und einem Welser Unternehmen als Werkbesteller
andererseits ein Werkauftrag zur Lieferung eines Messestandes bestanden habe.
Die Auftragssumme habe ca. S 1,6 bis S 1,7 Mio. ohne Umsatzsteuer
betragen. Die Auslieferung der Werkstücke sei kontinuierlich von Dezember
2000 bis Februar 2001 erfolgt. Nach geleisteten Anzahlungen hätten aus
diesem Auftrag Mitte Februar noch S 800.000,00 unberichtigt ausgehaftet. Im
Zuge der Übergabe der Werkstücke habe der Werkbesteller Mängel
behauptet, weshalb er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
habe und keine Zahlungen mehr geleistet habe. Dadurch sei das
gemeinschuldnerische Unternehmen in einen finanziellen Engpass geraten. Mit dem
Betrag von S 800.000,- hätten die am 15.2.2001 fälligen
Automatikabgaben im Gesamtbetrag von ca. S 300.000,00 entrichtet werden
können. Aufgrund von Terminschwierigkeiten habe mit dem Werkbesteller erst
für den 21.3.2001 ein gemeinsamer Termin zur Feststellung allfälliger
Mängel vereinbart werden können. An diesem Tag habe tatsächlich
eine Besichtigung der Werkstücke in Salzburg, wo sich der Messestand im
Einsatz befunden habe, stattgefunden. Am 21.3.2001 habe sich insofern eine
Lösung abgezeichnet, als die Mängel im Einzelnen aufgelistet und
"Zuständigkeiten verteilt" worden wären. Allerdings habe sich an
diesem Tag gezeigt, dass der Messestand nicht sofort verfügbar wäre,
weil sonst dem gemeinschuldnerischen Unternehmen Schadenersatzansprüche
gedroht hätten. Die Mängelbehebung wäre erst im Zeitraum
Juli/August 2001 möglich geworden. Aus diesem Grund habe mit einer weiteren
Verzögerung des Zahlungseinganges gerechnet werden müssen. Dies habe
das gemeinschuldnerische Unternehmen auch veranlasst, am 11.4.2001 ein
Stundungsgesuch zu stellen. In der Zwischenzeit seien die Kreditlinien bei der
Hausbank ausgeschöpft worden. Die Bank sei nicht bereit gewesen, weitere
Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Bw. habe unverzüglich einen
Unternehmensberater beigezogen, der sofort Untersuchungen zur Sanierung des
Unternehmens eingeleitet habe. Nach Vorliegen der ersten Ergebnisse habe sich
gezeigt, dass eine Realisierung mangels liquider Mittel doch nicht möglich
gewesen wäre. Dies habe den Bw. veranlasst, unverzüglich -
nämlich innerhalb weniger Tage - bereits am 8.5.2001 den
Konkursantrag zu stellen. Es zeige sich daher, dass der Bw. im Sinne des
§ 80 BAO alle Pflichten erfüllt habe und die Voraussetzungen des
§ 9 BAO nicht erfüllt seien. Es liege keine schuldhafte
Pflichtverletzung vor. Der Bescheid über die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 23.4.2001 sei dem Bw. Ende April zugekommen.
In der Zwischenzeit habe er nur kleinere fällige Verbindlichkeiten aus dem
laufenden Geschäftsbetrieb bezahlt. Größere
Lieferantenforderungen hätten nicht beglichen werden können. Nach
Zustellung dieses Bescheides seien insgesamt acht Zahlungen von zusammen weniger
als S 30.000,00 getätigt worden. Es habe sich dabei um einen Vorschuss
für den Unternehmensberater sowie um eine Lieferantenforderung gehandelt.
Der Zukauf wäre zur Fertigstellung eines Auftrages unbedingt erforderlich
gewesen. Die restlichen Zahlungen hätten sich in einer
Größenordnung bewegt, die zu vernachlässigen sei (einige hundert
Schilling). Diese Angaben stammten aus persönlichen Aufzeichnungen des Bw.
Ein Nachweis könne durch die Buchhaltungsunterlagen erfolgen, welche sich
in Händen der Masseverwalterin befänden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 14.3.2002 führte
der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass im Anmeldeverzeichnis gegenüber
der Primärschuldnerin Gesamtforderungen von S 21,034.998,46
festgestellt worden wären. Die offenen Abgabenschuldigkeiten würden
laut Rückstandsaufgliederung vom 18.5.2001 S 559.828,00 betragen. In
der Zeit vom 15.2.2001 bis 15.5.2001 habe der Bw. als Geschäftsführer
der Primärschuldnerin nur mehr äußerst geringfügige
Zahlungen an Dienstnehmer bzw. Gläubiger durchführen können, da
die Hausbank sämtliche Zahlungen eingestellt habe. Das Verhältnis der
Abgabenschuldigkeiten zu den sonstigen Verbindlichkeiten liege im Bereich von
ca. 2,5 %. Wenn man davon ausgehe, dass insgesamt nur äußerst
geringe Zahlungen durch den Bw. durchgeführt werden konnten, würde
sich der Betrag, für den eine Geschäftsführerhaftung
"heranzuziehen" wäre, auf äußerst geringe, marginale
Beträge beziehen. Die genaue Feststellung dieses Verhältnisses
würde eine genaue Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen erfordern, die sich
bei der Masseverwalterin befänden. Sollte durch die Finanzverwaltung eine
genaue Erhebung dieses Betrages gewünscht werden, möge direkt mit der
Masseverwalterin Kontakt aufgenommen werden. Der dabei entstehende nicht geringe
Arbeitsaufwand würde jedoch die damit sich mit Sicherheit ergebenden
äußerst geringen Haftungsbeträge nicht
rechtfertigen.
Schließlich wurde von den Rechtsvertretern des Bw.
mit Schriftsatz vom 18.3.2002 eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der
ausgeführt wurde, dass der Bw. nachweisen könne, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Der Bw. wende daher in
eventu für den Fall der tatsächlich bestehenden Haftung ein, dass er
nur für die "Differenz zwischen dem für die anteilsmäßige
Befriedigung der Forderung und der tatsächlich erfolgten Zahlung" haften
könne. Der Bw. verwies dazu auf die Stellungnahme des steuerlichen
Vertreters vom 14.3.2002. Die Buchhaltungsunterlagen befänden sich bei der
Masseverwalterin und stünden der Abgabenbehörde zur Verfügung.
Die Behörde möge dem Bw. mitteilen, ob diese Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt werden sollen und ob eine genaue Feststellung der tatsächlich
erfolgten Zahlungen im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf die
Geringfügigkeit gewünscht werde.
Am 26.3.2002 nahm das Finanzamt bei der Masseverwalterin
Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Forderungsanmeldungen. Dabei wurde
unter anderem festgestellt, dass offene Lohnforderungen der Arbeitnehmer nur
für die Monate April und Mai 2001 bestünden. Die voraussichtliche
Konkursquote wurde von der Masseverwalterin mit maximal 2 %
beziffert.
Mit Haftungsbescheid vom 24.6.2002 nahm das Finanzamt den
Bw. für folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in
Höhe von insgesamt € 6.640,40 in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Euro
|
98 %
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
2.363,97
|
2.316,69
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
2.153,08
|
2.110,02
|
Lohnsteuer
|
03/01
|
2.257,87
|
2.212,71
|
Summe
|
|
|
6.640,40
In der Begründung
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zahlungsschwierigkeiten, die die
Gesellschaft nicht gehindert hätten Lohn zu bezahlen, sie auch nicht daran
hindern dürften, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und
abzuführen. Da die Löhne bis einschließlich März 2001
ausbezahlt, die Lohnsteuern aber nicht abgeführt worden wären und im
Konkurs nur eine Quote von maximal 2 % zu erwarten sei, würde der Bw.
mit 98 % der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Haftung
herangezogen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.7.2002
Berufung erhoben. Die Rechtsvertreter führten darin wortgleich aus wie in
den Stellungnahmen vom 27.6.2001 und 18.3.2002. Weiters wurde die Aussetzung der
Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2002 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Die
in der Berufung vorgebrachten Argumente bezüglich der
Gläubigergleichbehandlung wären auf die Lohnsteuern nicht anwendbar.
Es sei bereits im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt
worden, dass Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert
hätten Lohn zu bezahlen, sie auch nicht daran hindern durften, die darauf
entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Diese rechtliche
Beurteilung stütze sich auf § 78 Abs. 3 EStG. Das am
11.4.2001 eingebrachte Stundungsgesuch sei für die bereits am 15.2.2001 und
15.3.2001 fällig gewesenen Lohnsteuern verspätet gewesen und
hätte auch nicht gerechtfertigt, dass bei der Lohnzahlung für
März 2001 keine Vorsorge für die Lohnsteuern getroffen worden
sei.
Der Aussetzungsantrag vom 25.7.2002 wurde mit Bescheid vom
20.8.2002 unter Hinweis auf die "Berufungsentscheidung" (gemeint:
Berufungsvorentscheidung) vom 5.8.2002 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26.8.2002 beantragte der Bw. ohne
weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde mit
Schriftsatz vom 23.9.2002 Berufung erhoben und neuerlich die Aussetzung der
Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20.11.2002
wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der
Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote
betrug 1,81 %.
Die Berufung vom 23.9.2002 und der gleichzeitig gestellte
neuerliche Aussetzungsantrag wurden mit Bescheid vom 10.9.2003 abgewiesen. Das
Finanzamt führte darin aus, es sei einwandfrei festgestellt worden, dass
der Bw. als Geschäftsführer Löhne bis einschließlich
März 2001 ausbezahlt, die Lohnsteuern jedoch nicht entrichtet habe. Das
Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin sei
abgeschlossen, die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
stehe zweifelsfrei fest, sodass eine positive Erledigung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid ausgeschlossen erscheine.
Die Haftungsschuld konnte bis auf einen Restbetrag von
€ 15,00 durch Umbuchung eines Guthabens in Höhe von
€ 6.624,42 am persönlichen Abgabenkonto des Bw. bereits abgedeckt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer,
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (z.B. VwGH 27.4.2000, 98/15/0129
mit Hinweis auf VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Die Stellung des Bw. als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten der primärschuldnerischen KG verantwortlicher
Vertreter ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die
haftungsgegenständliche Abgabenforderung.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Z-GmbH
& Co KG wurde mit Beschluss vom 20.11.2002 aufgehoben, die überwiesene
und verrechnete Konkursquote betrug 1,81 %. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft steht damit fest. Im
Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des
§ 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens
feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden
Vermögens nicht befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein
Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich
(Ritz, BAO², § 9 Tz 6 mit Judikaturnachweisen). Im
angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass (laut Auskunft der
Masseverwalterin) nur mit einer Quote von maximal 2 % zu rechnen sei, und
konnte daher bereits vor Abschluss des Konkursverfahrens von der
Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben im Ausmaß von
98 % ausgehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war (vgl. Ritz, BAO²
§ 9
Tz 22 und 24 mit Judikaturnachweisen).
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur
Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt
werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer
über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw.
aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt durch
Einsichtnahme in die Unterlagen bei der Masseverwalterin erhoben, dass die
Löhne für die Monate Jänner bis März 2001 ausbezahlt worden
waren. Dies wurde ausdrücklich im angefochtenen Haftungsbescheid sowie in
der Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2003 festgestellt. Vom Bw. wurden diese
Feststellungen nicht widerlegt. In der Stellungnahme vom 14.3.2002 bzw. der
gegenständlichen Berufung war lediglich ausgeführt worden, dass in der
Zeit "vom 15.2.2001 bis 15.5.2001" an die Dienstnehmer nur mehr
"geringfügige" Zahlungen geleistet worden wären. Es trifft auch zu,
dass im April und Mai 2001 die Löhne nicht mehr (zur Gänze) ausbezahlt
werden konnten. Dass entgegen den Feststellungen des Finanzamtes für die
Monate Jänner bis März 2001 dagegen die Löhne nicht ausbezahlt
worden wären, legte der Bw. mit seinen diesbezüglich allgemein
gehaltenen Ausführungen weder überzeugend dar, noch wurde dafür
ein Nachweis erbracht.
Insgesamt gesehen stellte daher die Nichtabfuhr der auf die
ausbezahlten Löhne entfallenden haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO dar. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. mit Schriftsatz vom 11.4.2001
ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hatte. Dieses hatte sich zum
einen nur auf den im Zeitpunkt der Einbringung des Ratengesuches aushaftenden
Abgabenrückstand und damit nicht auf die erst am 23.4.2001 eingebuchten
Lohnabgaben, insbesondere die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern,
bezogen. Selbst wenn man wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung davon
ausginge, dass diese Lohnsteuern vom Zahlungserleichterungsansuchen umfasst
gewesen wären, ist zu beachten, dass ein nach Eintritt der Fälligkeit
eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändert, dass ein Verstoß
gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt, da selbst im Falle der
Bewilligung einer Zahlungserleichterung lediglich der Zeitpunkt der
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird, sich jedoch
nichts an der Fälligkeit der Abgabe ändert (VwGH 21.3.1995,
95/14/0034). Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern 01/2001 und 02/2001
waren im Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens bereits
fällig gewesen, und zwar am 15.2.2001 (Lohnsteuer 01/2001) und 15.3.2001
(Lohnsteuer 02/2001). Die Lohnsteuer 03/2001 war zwar erst am 17.4.2001
fällig, das Stundungsgesuch wurde vom Finanzamt jedoch mit Bescheid vom
23.4.2001 abgewiesen. Es wäre daher insgesamt gesehen kein Abgabenausfall
eingetreten, wenn die Abgaben pflichtgemäß bereits bei ihrer
Fälligkeit entrichtet worden wären. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuern
kann wie bereits ausgeführt nicht mit dem Hinweis auf das Fehlen dafür
ausreichender Mittel gerechtfertigt werden. Auch liegt eine Pflichtverletzung
dann vor, wenn Zahlungserleichterungen mit der Behauptung erwirkt oder zu
erwirken versucht werden, die Einbringlichkeit werde durch den Aufschub nicht
gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft (Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 14 mit Hinweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Nach dem
Vorbringen des Bw. musste bereits am 21.3.2001 aus den in der Stellungnahme vom
27.6.2001 angeführten Gründen mit einer weiteren Verzögerung des
Zahlungseinganges aus dem erwähnten Werkvertrag gerechnet werden, wurden
die Kreditlinien bei der Hausbank ausgeschöpft und war die Bank nicht mehr
bereit, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Sachlage war
aber entgegen den Ausführungen im Zahlungserleichterungsansuchen eine
bereits bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gegeben.
Bereits am 9.5.2001 wurde in weiterer Folge das Konkursverfahren
eröffnet.
Insgesamt gesehen war daher aus all diesen Gründen vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO
auszugehen, die auch ursächlich für den Abgabenausfall
war.
Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende
Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Die Haftungsschuld konnte bis auf einen Betrag von
€ 15,00 durch Umbuchung eines Guthabens vom persönlichen
Abgabenkonto des Bw. bereits abgedeckt werden, sodass die Geltendmachung der
Haftung jedenfalls zweckmäßig war. Der Bw. brachte aber auch keine
Billigkeitsgründe vor, die trotz Erfüllung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Abstandnahme von der
Heranziehung zur Haftung rechtfertigen könnten.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Rz Linz, 16. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-L/03
- Stammnummer
- 8223
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF