…TTG 2007 erstellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Basis einer Risikobewertung jährlich einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten. Die Durchführung der Kontrollen liegt in der Zuständigkeit der Landeshauptleute. Die Kontrollpläne sind auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit…
2.3. Technische Vorschriften für Tiertransporte (1) Die technischen Vorschriften, nach denen die Transportunternehmer die Tiere zu befördern haben, sind in Anhang I der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten. (2) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort haben dafür zu sorgen, dass…
3. Höchstdauer Besondere Bestimmungen für Tiertransporte 3.1. SchlachttiereInnerstaatliche Transporte von Schlachttieren (1) Für innerösterreichische Transporte von Schlachttieren, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, ist gemäß § 18 Abs. 1 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 4,5 Stunden festgelegt. (2) Wenn es…
Aufgrund § 20b des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007) können mittels Verordnungen nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden. 1. Bestimmungen zu Transportfähigkeit und Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von…
Am 1. September 2022 tritt eine Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 130/2022) in Kraft. Im Rahmen dieser Novelle wurden auch besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken erlassen und die mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafen erhöht. 1. Besondere Regelungen für Transporte…
1.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. des Tiertransportgesetzes 2007 bedeuten: 1."Tiere": lebende Wirbeltiere; 2."Sammelstellen": Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen…
…Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom damaligen Zollamt Salzburg/Erstattungen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG (Tiertransportrichtlinie) abgewiesen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Tiere mit einem…
…Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom damaligen Zollamt Salzburg/Erstattungen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG (Tiertransportrichtlinie) abgewiesen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Tiere mit einem…
…Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom damaligen Zollamt Salzburg/Erstattungen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG (Tiertransportrichtlinie) abgewiesen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Tiere mit einem…
Die Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie des Tiertransportgesetzes 2007 und darauf basierende Verordnungen dar, der im…
…EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit diese Tiertransporte betrifft; das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007. (2) Das Tiertransportgesetz 2007 regelt die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005…
0.2. Fachliche Weisungen Die Zollorgane unterstehen gemäß § 4 Abs. 3 TTG 2007 in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum Tiertransportgesetz 2007 sind daher entgegenzunehmen und zu beachten.
1. Gegenstand 1.1. Geltungsbereich Das Tiertransportgesetz 2007 gilt gemäß § 1 Abs. 1 TTG 2007 für den Transport von Tieren durch Kraftfahrzeuge und Anhänger (Straßentransportmittel), Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Schiffe in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der…
1.2. Ausnahmen Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Tiertransportgesetzes 2007 finden keine Anwendung auf private Transporte von Heimtieren nur eine eingeschränkte Anwendung, z.B. im Zuge einer Reise oder im Falle von Übersiedlungen (vgl. § 1 Abs. 2 TTG 2007). Gemäß…
2. Bedingungen für den Transport von Tieren 2.1. Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus…
2.2. Transportpapiere (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener…
3.2. Innerstaatliche Transporte von Nutz- und Zuchtrindern sowie Legehennen zur Schlachtung (1) Für Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist für innerösterreichische Transporte, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, gemäß § 18 Abs…
3.3. Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet…
3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken (1) Gemäß § 20a TTG 2007 ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhangs 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs…
…Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen. (2) Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat nachvollziehbar zu belegen…