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Findok · Richtlinien

GK-0200

3. Besondere Bestimmungen für Tiertransporte

geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.09.2022

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Wortlaut laut Findok

3. Höchstdauer Besondere Bestimmungen für Tiertransporte 3.1. SchlachttiereInnerstaatliche Transporte von Schlachttieren (1) Für innerösterreichische Transporte von Schlachttieren, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, ist gemäß § 18 Abs. 1 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 4,5 Stunden festgelegt. (2) Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8acht Stunden verlängert werden. Im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, darf die Beförderungsdauer auf maximal auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen. (3) Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen sind dabei auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu verwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.139.539
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF