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Findok · Richtlinien

GK-0200

2.2. Transportpapiere

geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.08.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Wortlaut laut Findok

2.2. Transportpapiere (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener Bestimmungsort; e)voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. (2) Die in Abs. 1 genannten Papiere sind den zuständigen Behörden vom Transportunternehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.139.539
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF