Findok · Richtlinien
GK-0200
3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 25.02.2025
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken
(1) Gemäß § 20a TTG 2007 ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhangs 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen aus Gründen der Tiergesundheit gegeben.
Ab dem 1. Jänner 2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
Gemäß dem Erlass des BMSGPK, welches an die Landeshauptleute erging, wurde als Kennzahl für die Kälbergesundheit die Höhe der Kälbersterblichkeit festgelegt. Hierbei soll betriebszogen die Kälbersterblichkeit in einem Zeitraum von drei Jahren erhoben werden. Da die Daten für das Jahr 2024 jedoch erst 60 Tage nach dem 31.12.2024 vollständig zur Verfügung stehen und aufgrund der, von der AGES ausgewerteten, Daten derzeit von einer guten Kälbergesundheit in Österreichs Betrieben ausgegangen werden kann, ist bis zum 30.06.2025 ein Verbringen von Kälbern ins Ausland ab einem Alter von drei Wochen weiterhin zulässig. Ab dem 1.7.2025 ist ein Verbringen von Kälbern ins Ausland ab einem Alter von drei Wochen nur mehr zulässig, wenn im Geburtsbetrieb des jeweiligen Kalbes eine gute Kälbergesundheit unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Berechnungsmethode vorliegt. Liegt keine gute Kälbergesundheit am Betrieb vor, ist ein Verbringen ins Ausland erst ab einem Alter von vier Wochen zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:
1.innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
2.außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km
transportiert werden.
(3) Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur 24-stündigen Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.
(4) Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status "EU-Beitrittskandidat", welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Hinweis: EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine (siehe https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/joining-eu_de).
(5) Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn
1.der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder
2.es sich um Transporte in folgende Drittstaaten handelt:
Armenien
Aserbaidschan
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Russische Föderation
Usbekistan.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 25.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF