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Findok · Richtlinien

GK-0200

3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

überholte Fassung (bis 24.02.2025)Richtlinie2022-0.872.911gilt ab 01.09.2022

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2022 bis 24.02.2025.

Wortlaut laut Findok

3.4. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken (1) Gemäß § 20a TTG 2007 ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhangs 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen aus Gründen der Tiergesundheit gegeben. Ab dem 1. Jänner 2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung: 1.innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder 2.außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km transportiert werden. (3) Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur 24-stündigen Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. (4) Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status "EU-Beitrittskandidat", welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Hinweis: EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine (siehe https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/joining-eu_de). (5) Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn 1.der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder 2.es sich um Transporte in folgende Drittstaaten handelt: Armenien Aserbaidschan Georgien Kasachstan Kirgisistan Russische Föderation Usbekistan.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.872.911
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 4)
Gültig
01.09.2022 bis 24.02.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF