Findok · Richtlinien
GK-0200
5. Vollzug des Tiertransportgesetzes 2007
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 14.12.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
5. Vollzug des Tiertransportgesetzes 2007
5.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) In Anbetracht der fachlichen Weisungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden werden durch das Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tiertransportgesetzes 2007 vorerst lediglich die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Weisungen erlassen.
(2) Im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TTG 2007 haben Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei der Vollziehung des Tiertransportgesetzes 2007 mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:
1.Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3.Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 TTG 2007sowie Artikel 9 Abs. 2 lit. d und Artikel 23138 der Verordnung (EGEU) Nr. 12017/2005625 (siehe Abs. 4),
4.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten,
5.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
6.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort sowie
7.Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
In fachlicher Hinsicht unterstehen die Zollorgane dabei der jeweils zuständigen Behörde, welche nach § 3 Abs. 1 TTG 2007 in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Bei veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen (siehe VB-0320 Abschnitt 2.4.) ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Verbrauchergesundheit.
(3) Die Zollorgane sind gemäß § 5 Abs. 1 TTG 2007 berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007 und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht. Dabei ist jede unnötige Verzögerung der Tiertransporte zu vermeiden. Sofern die Tiertransportkontrollen nicht im Rahmen des jährlichen Kontrollplans für stichprobenartige Kontrollen gemäß § 6 TTG 2007 stattfinden (siehe Abs. 5), sollen sie nach Möglichkeit im Rahmen anderer Kontrollen erfolgen (z.B. bei Ankunft am Schlachthof, bei zollrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Überprüfungen auf der Straße, usw.).
(4) Gemäß § 5 Abs. 3 TTG 2007 haben die Behörde oder die Zollorgane bei drohender Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere diejenigen Anordnungen (z.B. Unterbrechung des Transports) zu treffen, die erforderlich sind, um die Tiere vor Schaden zu bewahren. Maßnahmen dieser Art dürfen den Tieren auf keinen Fall unnötige oder zusätzliche Leiden verursachen und müssen zur Höhe der damit verbundenen Risiken in einem angemessenen Verhältnis stehen. GemäßEntsprechend Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005den jeweiligen Umständen können diese Maßnahmen entsprechend den jeweiligen Umständeninsbesondere Folgendes umfassen:
a)einen Wechsel des Fahrers oder Betreuers;
b)die vorläufige Reparatur des Transportmittels, um unmittelbare Verletzungen der Tiere zu vermeiden;
c)das Umladen der Sendung oder eines Teils der Sendung auf ein anderes Transportmittel;
d)die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort oder ihre Weiterbeförderung auf direktestem Weg an ihren Bestimmungsort, je nachdem, was dem Wohlbefinden der Tiere am besten entspricht;
e)das Entladen der Tiere und ihr Unterbringen an einem geeigneten Ort, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss, bis das Problem gelöst ist.
Wird von der Bezirksverwaltungsbehörde die Unterbrechung angeordnet, so ist zugleich zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Vorsorglich könnte auch so eine Anordnung für den Eventualfall in Zusammenhang mit der Nichterreichbarkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Wochenende, Nachtstunden) eingeholt werden. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf den § 3 Abs. 2 TTG 2007 verwiesen, wonach an der Grenze auch die Grenztierärzte an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken haben.
(5) Gemäß § 6 TTG 2007 erstellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Basis einer Risikobewertung jährlich einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten. Die Durchführung der Kontrollen liegt in der Zuständigkeit der Landeshauptleute.
Die Kontrollpläne sind auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/handel_export/tierschutz/kontrollplan.html#heading_Kontrollplaene veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF