Findok · Richtlinien
GK-0200
3.2. Innerstaatliche Transporte von Nutz- und Zuchtrindern sowie Legehennen zur Schlachtung
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.09.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
3.2. Innerstaatliche Transporte von Nutz- und Zuchtrindern sowie Legehennen zur Schlachtung
(1) Für Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist für innerösterreichische Transporte, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, gemäß § 18 Abs. 2 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 8acht Stunden festgelegt.
(2) Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen sind dabei auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu verwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF