Findok · Richtlinien
GK-0200
3.3. Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.08.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
3.3. Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 4 VO 1/2005, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF