…wesentlich, dass diese eindeutig und wesentlich im Zusammenhang mit der Erzielung der sonstigen Einkünfte des Bw. als Pfarrer stehen. Der Teilnehmerkreis an diesem Seminar bestand nur aus Priestern, die tägliche Seminarzeit wurde mit Tätigkeiten verbracht, welche eindeutig im Zusammenhang mit der priesterlichen Tätigkeit bzw. dem…
…Kurse laut obiger Aufstellung. Die Kurse wurden einerseits vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien veranstaltet. Diese Kurse sind auf einen homogenen Teilnehmerkreis (Lehrer) abgestimmt und dienten der Weiterbildung in diesem Beruf. Zusätzlich zu den Kurskosten fielen Reisekosten und Diäten an. Andererseits besuchte die Bw einen…
…vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnahmekreis) veranstaltet, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke MSA EStG, § 16 Anm 140). Im vorliegenden Fall wurden weder vom Arbeitgeber Kosten übernommen, noch lag ein homogener Teilnahmekreis vor. Festzuhalten ist…
…die berufliche Veranlassung spreche auch, dass die Veranstaltung von einem professionellen Veranstalter durchgeführt worden sei, ein homogener Teilnehmerkreis vorliege und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Verwendung im Beruf ausgelegt und durch die Lehrpläne vorgegeben seien. Dabei zitierte die Bw. Inhalte aus den Lehrplänen…
…2000/15/0009). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts…
…sei den Ausführungen der Bw. zuzustimmen. Beide von der Bw. im Jahr 1994 besuchten Seminare hätten sich an einen breit gestreuten Teilnehmerkreis gerichtet. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass es sich um eine Fortbildung auf dem Bereich der Erwachsenenbildung handle, weil die Arbeitsfelder keine eindeutige…
…2000/15/0009). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt oder aber der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt. Die Auffassung, dass bei Bildungsmaßnahmen, die die Vermittlung von sozialen Fähigkeiten oder aber die…
…dem Menschen in allen Lebensbereichen, beruflich und privat, zu gute kommen, dies zeigt sich auch im Teilnehmerkreis, der sich aus Angehörigen verschiedenster Berufe zusammensetzt, die teilweise keine Gemeinsamkeiten aufweisen. Eine berufsspezifische Fortbildung liegt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht vor, allenfalls kann von einem gemischten Aufwand…
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch das Vorbringen des Bw., er habe die in dem Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Bewerbungsgespräche und seiner späteren Führungsfunktion nutzen können, nichts zu ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf…
…die sie als Führungsperson benötige, nicht als Aufwendungen für die private Lebensführung gelten könnten, und auch auf Grund des inhomogenen Teilnehmerkreises ein derartiger Schluss nicht gerechtfertigt sei, ist dem entgegen zu halten, dass für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nicht das subjektiven Empfinden des…
…eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt? 9. Welcher Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht? 10. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig? 11. Bitte legen Sie eine genaue…
…00. Bei dem Kurs auf H. handle es sich um das Erlernen von Kommunikationstechniken. Es war nicht nur auf die Berufsgruppe von Psychologen abgestellt. Der Teilnehmerkreis setzte sich aus Teilnehmer verschiedenster Nationalität zusammen. Die Unterrichtssprache war Englisch. Durch Frau D. ist die Bw auf den…
…Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass im vom Bw. belegten Seminar kein homogener Teilnehmerkreis gegeben war. Von der Bw. wurde kein Schreiben ihres Arbeitgebers vorgelegt, das eine Berufsbezogenheit des absolvierten Seminars Management by Natural Law bestätigt. Eine Bestätigung des…
…Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass im vom Bw. belegten Seminar kein homogener Teilnehmerkreis gegeben war. Das vom Bw. vorgelegte Schreiben seines Arbeitgebers bestätigt u.a., dass im gegenständlichen Fortbildungsseminar mediatorische Kenntnisse für die Schadenbetreuung und damit zur konsensualen Zusammenführung der Vertragspartner im…
…Sport- oder Beratungsbereich). Eine Abzugsfähigkeit sei somit gemäß § 20 EStG (auch im Hinblick auf das Aufteilungsverbot) nicht gegeben. Bemerkt werde weiters, dass das Seminar nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis ausgerichtet sei (Masseure, Physiotherapeuten, Pflegepersonal, Lehrer, Erzieher etc.). Gegen diesen Bescheid erhob die Pflichtige durch ihre…
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden…
…zu besuchen ? Hat Ihnen der Arbeitgeber für diesen Zweck Dienstfreistellungen gewährt ? (Um Vorlage einer Bestätigung/Stellungnahme Ihres Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit des Seminars/ des Kurses wird ersucht.) 3) Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar/ den Kurs besucht ? (Um Vorlage einer Teilnehmerliste des Veranstalters, aus dem auch…
…11. März 2005, geht hervor, dass Sie seit Herbst 2003 den Lehrgang "Lernpädagogische Kinesiologie" besuchen und zu diesem Ausbildungszweck vom Dienst freigestellt werden. Um Aufklärung dieses Widerspruchs wird ersucht. 4) Welcher Teilnehmerkreis hat den Lehrgang besucht? (Die Aussage im Telefonat vom 14. Februar 2005, die…
…der beruflichen Fähigkeiten jedoch nicht überzeugend darzulegen. Schließlich ist noch eine weitere, von der Judikatur geforderte Voraussetzung für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nicht erfüllt: Auf die Frage, welcher Teilnehmerkreis den Lehrgang besucht habe, verbunden mit dem Hinweis, die Aussage im Telefonat vom 14…
…Tätigkeitsbereich in der Erwachsenenbildung bzw. Organisations- und Teamentwicklung - jedoch keine Personen ohne einen im weiteren Sinne "pädagogischen" Praxisbezug in der Führung von Gruppen ! - teil. Es muss insofern von einem "homongenen Teilnehmerkreis", wie er vom Verwaltungsgerichtshof (siehe z.B. VwGH 29.11.1994, 90/14/0231)…