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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1495-W/11

Dale Carnegie Kurs für "Kommunikation und Menschenführung" als Fortbildungskosten eines Steuerberaters und IT-Prüfers abzugsfähig?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1495-W/11vom 14.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch das Vorbringen des Bw., er habe die in dem Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Bewerbungsgespräche und seiner späteren Führungsfunktion nutzen können, nichts zu ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0009 ). Außer Frage steht, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch nicht jede "Fortbildung" ist eindeutig als berufsspezifische Fortbildung zu qualifizieren. Da daher das in dem Kurs vermittelte Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt es nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung eines Steuerberaters. Das vom Bw zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2005, 2003/14/0090 betraf eine Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung, die den Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten geltend machte und dafür konkrete Beispiele für ihr Tätigwerden in Konfliktfällen anführte. Dieser Sachverhalt ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Kurs handelt, dessen Inhalte von allgemeiner Natur sind und eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht zulassen. Auch die beiden anderen vom Bw zitierten Erkenntnisse des VwGH können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem einen Erkenntnis um eine Rechtslage handelt, die in den Geltungsbereich des EStG 1972 fällt und beim anderen um das Streitjahr 1998, welches somit vor der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 liegt. Im gegenständlichen Fall hat der Bw einen Kurs besucht, dessen Inhalt - wie bereits oben ausgeführt - allgemeiner Natur ist und daher eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht zulässt. Der Lehrgang war nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt und konnte von den Teilnehmern auch aus im Bereich der privaten Lebensführung gelegenen Motiven besucht werden. Kurse zur Vermittlung von "social skills", welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der - am 3.1.2007 bezahlte - Lehrgang im Jahr 2006 besucht wurde. Im Jahr 2006 war der Bw. arbeitslos, die nunmehrige Berufstätigkeit begann mit 1.1.2007. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Hinsichtlich der Berufungspunkte Arbeitsmittel Handy, Notebook und Computerzubehör schließt sich der Senat der in der Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2011 vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes an. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an das Finanzamt Wien, am 14. September 2011

Normen und Schlagworte

berufliche Fortbildungbegünstigende BildungsmaßnahmePersönlichkeitsentwicklungLehrinhalteTeilnehmerkreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1495-W/11
Stammnummer
55206
Gültig
14.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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