Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0032-L/08
Aufwendungen einer Lehrerin an einem Realgymnasium für die "Ausbildung zum NLP-Practitioner" sind keine Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-L/08vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 21. November 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Lehrerin für Englisch, Sport und Bewegung an einem Gymnasium, wo sie
darüber hinaus als Schülerberaterin und Leiterin des "psychosozialen
Netzwerks" tätig ist.
Mit Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte sie im Zusammenhang mit ihren
nichtselbständigen Einkünften einen Betrag
iHv. 3.467,51 € für Fortbildung (Seminargebühren samt
damit in Zusammenhang stehender Fahrtkosten sowie Tages- und
Nächtigungsgebühren) und einen nicht berufungsgegenständlichen
Betrag für Fachliteratur etc. als Werbungskosten geltend.
Aus den Beilagen zum Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung geht hervor, dass die Bw. im Jahr 2006 eine
"Ausbildung zum NLP-Practitioner beim WIFI" begonnen hat. Als Ausbildungsort
wurde ein Seminarhotel angegeben. Die hierbei angefallenen Kosten setzen sich
wie folgt zusammen:
|
Fortbildungskosten:
|
Tagesgebühren für 2
Module und eine Supervision
|
200,20
|
Fahrtkosten für 2 Monate
und eine Supervision
|
302,31
|
Nächtigungsgebühren
(7 Nächte)
|
105,00
|
Seminargebühren
|
2.860,00
|
Ausgaben
Weiterbildung 2006 gesamt
|
3.467,51
Weiters legte die Bw. dem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung folgende Bestätigung des Leiters der Schule
bei:
"Als
Direktor des BG/BRG R. bestätige
ich hiemit, dass die Ausbildungen im psychosozialen Bereich (NLP-Practitioner,
NLP-Master und Coach) meiner Mitarbeiterin Mag.
G.H., die an unserer Schule neben ihrer
Unterrichtstätigkeit (Englisch, Bewegung und Sport) als
Schülerberaterin und Leiterin des Psychosozialen Netzwerkes tätig ist,
für die Schule von großem Nutzen sind. Die Wichtigkeit sozialer und
kommunikativer Fähigkeiten steigt nicht nur im Schulalltag, sondern auch in
unserer Gesellschaft, und es bedarf daher an Lehrkräften, die sich in diese
Richtung aus- und weiterbilden, da dieser Zweig in der Ausbildung zum
Gymnasiallehrer gänzlich vernachlässigt
wird.
Ich unterstütze die
Initiative meiner Mitarbeiterin, weil mir bewusst ist, wie bedeutend Selbst und
Sozialkompetenzen für die Entwicklung der jungen Generation
sind."
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. November
2007 verweigerte das Finanzamt (FA) die Anerkennung der geltend gemachten
Werbungskosten mit folgender Begründung:
"Ihre
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden
konnten, betragen 8,11 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 132 € nicht übersteigt, werden 132 €
berücksichtigt.
Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige
Begründung verwiesen.
Aufwendungen
für die NLP-Ausbildung zählen zu den Kosten der Lebensführung
gem. § 20 EStG. Auch wenn derartige Lehrgänge dem beruflichen
Fortkommen dienen oder dienen sollen, stellen Kurse zur
Persönlichkeitsentfaltung, Kommunikation, Analyse von Sprachstrukturen und
Körpersignalen u. ähnl. keine Werbungskosten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes dar.
Ebenso zu den
Ausgaben der Lebensführung zählen die DVD´s "Stolz u.
Vorurteil", "Der Kaufmann v. Venedig" udgl., und die Bücher: The Da Vinci
Code und die Harry Potter Bände (s. Begründung 2005), sowie
sämtliche Ausgaben f. Sportartikel (Laufschuhe + Socken)."
Die dagegen erhobene Berufung begründete die Bw. wie
folgt:
"Die
Coaching- und NLP-Ausbildung erfolgten nicht zur Bereicherung meiner privaten
Lebensführung, sondern ausschließlich um die schwierige
Tätigkeit als Schülerberater am BRG
R. mit den dafür nötigen
Grundlagen ausüben zu können. Kommunikation mit Jugendlichen und deren
Beratung in schwierigen Situationen erfordert neben Feingefühl und
Offenheit auch ein hohes Maß an psychologischen und rhetorischen
Kenntnissen, was in der Berufsausbildung zum Lehrer nicht vorgesehen ist und nur
durch einschlägige Zusatzausbildungen erworben werden kann."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens
wurden folgende Fragen an die Bw. gerichtet:
"1. Der von
Ihnen dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006 beigeschlossenen
Erläuterung betreffend den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ist zu
entnehmen, dass Sie in diesem Jahr die
"
Ausbildung zum
NLP-Practitioner
beim WIFI"
(Modul 1 und 2, sowie Supervision) besucht haben.
Aus der
Bestätigung vom 10. September 2007 des Direktors der Schule (BRG)
hingegen geht hervor, dass Ihre "Ausbildungen im psychosozialen Bereich
(
NLP-Practitioner,
NLP-Master und Coach
)" für die
Schule von großem Nutzen seien und dass Sie als Schülerberaterin und
Leiterin des Psychosozialen Netzwerkes tätig sind.
In Ihrem
Berufungsschreiben ist von einer "Coaching- und NLP-Ausbildung" die
Rede.
a) Um welche
Ausbildung handelt es sich konkret?
b) Welche
Ausbildungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen haben Sie im
Berufungsjahr 2006 besucht?
2. Nach den
im Veranlagungsakt vorhandenen Unterlagen handelt es sich hierbei um ein
viertägiges NLP-Practitioner-Seminar samt Supervisionen (zwei Seminarmodule
von 21. bis 24. September bzw. 7. bis 10. Dezember
2006
und eine Supervision am 11. und 12. November 2006), veranstaltet in einem
Seminarhotel. Weitere drei Seminarmodule und drei Supervisionen fanden im
Jahr 2007 statt. Diese Fortbildung fand ausschließlich im Rahmen
Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrerin
statt.
Ist dieser Sachverhalt
zutreffend?
3. Andernfalls
wird um Beantwortung folgender Frage ersucht:
Welche
(Teil)-Seminare haben Sie zu welchen Terminen besucht? Bitte um genaue
Bezeichnung der besuchten Kurse und um Vorlage einer Zusammenstellung, wann
diese Kurse besucht wurden.
4. Beantworten
Sie bitte weiters folgende Fragen:
a) Wann wurden
die Kursgebühren bezahlt? Um Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise wird
ersucht.
b) Üben Sie
die Tätigkeit als Schülerberaterin und Leiterin des Psychosozialen
Netzwerkes in Ihrer Dienststelle (Schule) im Rahmen einer besonderen Funktion
aus?
c) Wenn ja,
existiert für diese Funktion eine eigene Arbeitsplatzbeschreibung? Um
Vorlage entsprechender Unterlagen wird gegebenenfalls ersucht.
d) Seit wann
üben Sie diese Tätigkeit aus?
e) Sind in Ihrer
Dienststelle noch weitere KollegInnen mit dieser Funktion betraut?
f) Wird für
diese Tätigkeit ein eigener Gehaltsansatz mit entsprechendem
Stundenkontingent bereit gestellt? Um Vorlage von Beweismitteln wird
ersucht.
5. Geben Sie
bitte die jeweiligen Inhalte der von Ihnen im Jahr 2006 besuchten Seminare
bekannt. Um Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kurseinladungen-
bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen, Kursmitschriften
etc. wird ersucht.
6. Hat ihr
Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den
von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in
welcher Höhe?
7. Wurde ein
sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des
Landes X. etc.)?
8. Gab es eine
Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen?
Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen
gewährt?
9. Welcher
Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht?
10. Waren
spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an
diesen Seminaren notwendig?
11. Bitte legen
Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor,
in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangen. Führen Sie
bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an.
12. Haben Sie
die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung (z.B.
zertifizierte NLP-Ausbildung) über die abgeschlossene Ausbildung
abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht."
Diesen Vorhalt
beantwortete die Bw. wie folgt:
"1
a) Die Coaching-Kompaktausbildung ist eine Fortbildung für Menschen in
Führungspositionen, sowie in pädagogischen und beratenden Berufen. NLP
steht für Neurolinguistisches Programmieren und richtet sich speziell an
Personen in beratenden Funktionen. Eine genauere Ausbildungsbeschreibung
entnehmen Sie bitte den beigelegten Zertifikaten (3/ Rückseite Zeugnis,
4)
b) Die Termine
und Anzahl der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen, sowohl für die
Coaching-Kompaktausbildung als auch die Ausbildung zum NLP-Practitioner, sind in
meiner beigelegten Auflistung genau angeführt. Es waren im Jahre 2005 3 mal
2 Tage für Coaching-Kompakt, und 2 Einzelausbildungstage im sportlichen
Sektor. Bei der Fortbildung in S.
(Wohlfühlen und Bewegen) handelte es sich um neuere Formen der
Bewegungskultur, während die Fortbildung in
Y. sich auf Aerobic und Tanz
beschränkte.
Im Jahr 2006
habe ich die NLP-Practitioner Ausbildung begonnen. Es waren 2 Module mit jeweils
dreieinhalb Tagen und dazwischen eine Supervision von der Dauer eines Tages. Die
weiteren 3 Module plus 3 Supervisionen folgten im Jahr 2007.
2)
Ja.
3) Die Seminare
bzw. Module haben keine eigene Bezeichnung, da sie Teile der Gesamtausbildung
sind. Wie oben schon angeführt, mögen Sie genaue Inhalte den
Zertifikaten entnehmen. Die Termine sind auf meiner Aufstellung angeführt
(1, 2).
Grundsätzlich setzt sich die
gesamte NLP-Practitioner Ausbildung (Wifi
X) aus 5 Modulen und 4 Supervisionen
zusammen.
4 a) Die
Kursgebühr für Coaching-Kompakt wurde am 10.3.2005 bezahlt, und die
NLP-Practitioner Ausbildung wurde, ebenfalls im voraus, am 13.9.2006 bezahlt.
Zahlungsnachweise sind beigelegt.
b) Ich übe
beide Funktionen ganz offiziell am BG/BRG
R. aus. Jede Schule hat je nach
Größe eine/n oder zwei Schülerberater/in. Schülerberater
und Bildungsberater sind Lehrer, die an Sonderschulen, Hauptschulen,
Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Erzieher
unterrichten und die u.a. für die unten angeführten
Tätigkeitsbereiche zusätzlich ausgebildet sind:
-
Informationen (schriftlich und mündlich) und individuelle Beratung der
Schüler und Eltern über verschiedene Ausbildungswege zum Beruf (z.B.
über Schulen, Lehrausbildungen, Studienmöglichkeiten, Zweiter
Bildungsweg, über Aufnahmevoraussetzungen, Abschlüsse,
Übertrittsmöglichkeiten usw.);
-
Vermittlung von Hilfe bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten und
persönlichen Problemen von Schülern;
-
Zusammenarbeit mit Beratungsdiensten.
Der
Schüler- und Bildungsberater unterstützt die Schulleitung, die
Klassenvorstände und die anderen Lehrpersonen bei der generellen Aufgabe
der Schüler- und Bildungsberatung (z.B. durch Klassenvorträge,
Mitwirkung bei Elternabenden, Einzelaussprachen, Teambesprechungen
u.a.).
Das
psychosoziale Netzwerk ist eine noch relativ neue Einrichtung. Ich selbst
übe diese Funktion seit ca. 3 Jahren aus. Das Netzwerk besteht in unserer
Schule jedoch schon ca. 6 Jahren.
c) Falls die
Beschreibung in 4b) unzulänglich ist, bin ich gerne bereit, auf weitere
Fragen einzugehen.
d) Ich übe
die Tätigkeit seit 2003 aus.
e) Da wir eine
relativ große Schule mit ca. 750 Schülern und ca. 60 Lehrern sind,
sind 2 Schülerberater vorgesehen. Es gibt also neben mir einen weiteren
Schülerberater.
f) Für die
Funktion des Schülerberaters gibt es ein Kustodiat, während die
Leitung des psychosozialen Netzwerks mit 1,5 Wochenstunden entgolten wird.
(Siehe Beilage 5)
5) Beiliegend
die Inhalte der gesamten Ausbildung. Ich bin auch gerne bereit, meine Mitschrift
zur Ansicht zur Verfügung zu stellen, ersuche Sie jedoch um
Verständnis, dies erst auf weitere Aufforderung zu tun, da sie auch
persönliche Aspekte beinhaltet. Auch auf der Rückseite des
Zertifikates sehen sie eine Auflistung aller vermittelten Inhalte.
6) Ich bekam
keinerlei Unterstützung von meinem Arbeitgeber.
7) Da ich
Akademikerin bin, gibt es für mich keine Unterstützung von Land oder
Bund.
8) Der
Arbeitgeber hat Dienstfreistellungen gewährt, hat mich jedoch nicht dazu
aufgefordert, diese Seminare zu besuchen.
9) Unter anderen
besuchten Lehrerkollegen/innen, Krankenschwestern, Firmenchefs und
Beschäftigte im Personalwesen diese Ausbildung.
10) Keine
Anforderungsprofile waren vorausgesetzt.
11) Als
Schülerberaterin bin ich mit Beratungssituationen verschiedenster Art
konfrontiert. Schüler/innen haben Probleme persönlicher Natur, wie z.
B. bei Scheidungen, Krankheiten von Familienangehörigen sowie auch
Klassenkolleg/innen, soziale Schwierigkeiten in der Klasse, Drogen- oder andere
Suchtprobleme. Als Schülerberaterin versuche ich in
Beratungsgesprächen den betroffenen Schülern/innen, sowie auch den
betroffenen Klassen Unterstützung und Begleitung zu gewähren. Die
Häufigkeit solcher Problemfälle ist in den letzten Jahren stark
angestiegen, und der Landesschulrat ist deswegen auch dem Ansuchen um das oben
genannte Psychosoziale Netzwerk in vielen Schulen nachgekommen. Aufgrund
steigender Auffälligkeiten bedarf es eines starken Stehvermögens der
Lehrer/innen im Allgemeinen und der Schülerberater/innen im Speziellen, da
sie es sind, die in Krisensituationen (z.B. auch Selbstmord eines/r
Schülers/in) zu Rate gezogen werden. Die Schülerberaterin berät
nicht nur Schüler und Schülerinnen, sondern auch Lehrerkollegen/innen,
den Direktor und die Eltern. Weiters geht es auch häufig um
Lernschwierigkeiten, wo gerade NLP viele Möglichkeiten bietet, da es hilft
Lerntypen zu unterscheiden und entsprechend darauf einzugehen und zu reagieren,
wenn es Probleme gibt. Außerdem gibt es Schüler/innen, die Angst in
Prüfungssituationen haben und deswegen die geforderte Leistung nicht
erbringen können. Erst wenn sie diese Angst überwunden haben, woran
man in persönlichen Beratungssitzungen arbeitet, können sie beweisen
was sie können. Ein weiteres Betätigungsfeld für mich als
Schülerberaterin ist die Beratung in Bildungsfragen, wo es auch besonders
wichtig ist, ganz auf den/ die Schüler/in einzugehen, um seine/ ihre
Stärken und Interessen zu identifizieren. Im Falle dass dieser kurze
Einblick zu wenig Aufschluss gibt, bin ich gerne bereit in einem
persönlichen Gespräch noch weiter auf mein Tätigkeitsfeld
einzugehen.
12) Siehe
Beilagen 3 und 4."
Diesem Schreiben schloss die Bw. folgende Beilagen
an:
- Aufstellungen der Weiterbildungskosten für
die Jahre 2005 und 2006
- Diplomurkunde "Practitioner-Level in
Neuro-Linguistic-Programming" vom 8. Juli 2007 (Kopie) samt
Teilnahmebestätigung (NLP-Practitioner, Teil I-V; 21. September 2006
bis 8. Juli 2007) und Zeugnis über den Abschluss der "Ausbildung zum
NLP-Practitioner" sowie Zahlungsnachweis (2.860,00 € bezahlt am
13.9.2006)
- Zertifikat über die Teilnahme an der
Seminarreihe "Coaching Kompaktausbildung für Berater" im Jahr 2005
samt Zahlungsbestätigung (1.800,00 € bezahlt am 10.3.2005)
- 1 "LFV Ausdruck für Lehrer" (als Nachweis
der Abgeltung der Tätigkeit im psychosozialen Netzwerk mit 1,5
Wochenstunden)
- Scriptum "NLP-Practitioner"
Die Rückseite des Zeugnisses über den Abschluss
der "Ausbildung zum NLP-Practitioner" enthält folgende
Inhaltsbeschreibung:
"Die
Inhalte - Das Programm
Folgende
Hauptschwerpunkte wurden im Rahmen der NLP-Practitioner-Ausbildung
gelehrt:
-
Aktivierung benötigter Fähigkeiten in Problemsituationen
-
Resourcezustände aktivieren
-
Modelle der Sprache
-
verändern von Mustern und Überzeugungen
-
vom Problem zum Ziel kommen
-
gezielt Informationen sammeln
-
Sprache effektiv und sicher gebrauchen
-
Konfliktlösungsmodelle anwenden
-
das eigene Wahrnehmungsspektrum erweitern
-
wertneutral eigene und andere Denkmuster verstehen
-
sich selbst und andere motivieren
-
Lösungsstrategien im Umgang mit Problemen und Blockaden
-
sich bewusster wahrnehmen
-
hohe Flexibilität im alltäglichen Verhalten
-
Herz und Verstand miteinander verbinden
Das
Ausbildungsprogramm umfasst 5 Kursabschnitte zu je 42 Trainingseinheiten
(NLP I - NLP V) und je 12 Trainingseinheiten Supervision zwischen den
einzelnen Kursen.
Während
der NLP-Practitioner-Ausbildung werden in den ersten 4 Kursabschnitten die
NLP-Grundmuster und das Grundkonzept des NLP gelehrt und eingeübt. Im
5. Kursabschnitt werden die bis dahin erlernten Inhalte zusammengefasst,
integriert und geprüft."
Im Internet
(z.B. http://de.wikipedia.org) findet sich unter dem Begriff "NLP"
(Neurolinguistisches Programmieren) folgende Information:
"Neuro-Linguistisches
Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien
entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und
Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung
zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und
körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem
positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den
Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei
Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung
(zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte
des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites
Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht
häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von
Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig
die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich
empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit
esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen.
...
NLP-Kurse sind
primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der
neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch
befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung,
Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische
Ausbildung erforderlich.
...
Die
NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen
für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale
Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen
haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130
Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien
sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind
verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die
entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige
Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die
Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die
zugelassenen Trainer gelegt.
Nur drei Stufen
der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt,
während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner,
NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer.
...
Aus Sicht
einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar
Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch
keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der
Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP
erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn
einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten
oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern"
wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe
keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich
symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der
universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde
deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine
ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch
nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.
...
Es existieren
einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher
uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker
bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an
einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie
üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit,
Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft
grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder
einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren
übernommen wurden) daher aus.
NLP-Praktiker
wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern
psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar
machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch
müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt
oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der
"Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge
nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der
wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder
gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer
Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der
akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als
Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben bringen
unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung
zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen
vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über
allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als problematisch.
Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von
entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von
Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten.
Da Elemente der
NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können,
warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter
NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich
NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken
psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen
nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr
von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor
therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von
NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen
NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer
Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele
NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter
betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige.
NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und
nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und
die Grenzen hier schwimmend seien."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I, Nr. 2004/180, sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (vgl. UFS
19.9.2003, RV/1842-L/02).
Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird
daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere
Berufsausübung geschaffen (VwGH vom 28.10.2004, 2004/15/0118).
Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH 24.6.2001, 2001/15/0184 sowie VwGH
24.9.1999, 99/14/0096; Doralt,
EStG9
§ 16
Tz. 203/2).
Die Bw. hat den in Punkt 2 des Vorhaltes dargestellten
Sachverhalt, insbesondere, dass es sich bei den von der Bw. besuchten
Fortbildungsveranstaltungen um ein NLP-Practitioner-Seminar handelt, und dass
diese Fortbildung ausschließlich im Rahmen der nichtselbständigen
Tätigkeit statt fand, bestätigt. Es liegen somit keine Kosten im
Zusammenhang mit einer Berufsausbildung, sondern Kosten der Berufsfortbildung
vor.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988
sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Die Gebühr für die sowohl in der Bestätigung
der Schule, als auch im Berufungsschreiben angesprochenen Coaching-Ausbildung
wurde laut Vorhaltsbeantwortung nicht im Berufungsjahr, sondern
bereits im Jahr 2005 bezahlt (siehe
Zahlungsbeleg vom 10.3.2005)
Die Frage nach deren Abzugsfähigkeit ist daher
für das gegenständliche Berufungsjahr 2006 nicht relevant und
nicht weiter zu behandeln.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH 23.4.1985, 84/14/0119, 24.9.2007, 2006/15/0325;
Aufteilungsverbot).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/0004
ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne der
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen.
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind (VwGH 12.4.1994,
91/14/0024) oder nicht.
Im Erkenntnis vom 29.5.1996, 93/13/0013 hat der VwGH
festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Aufwendung keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten ist, sondern nur ein Indiz für
die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
ist. Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder
Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231; vgl. aber auch VwGH vom
27. Juni 2000, 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und das dort zitierte Erkenntnis vom 24.11.1999,
99/13/0202, mwN).
Im Erkenntnis vom 28.05.2008, 2006/15/0237 hat der VwGH
unter Hinweis auf Vorjudikatur Folgendes ausgeführt:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die
in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden
sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung
nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000,
2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).
Dass der
Besuch von Kursen
für neurolinguistisches Programmieren (
NLP)
im Regelfall Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten
Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf
im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl.
neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom
17. September 1996, 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen
Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004,
2000/15/0009)."
Die Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch von
NLP Kursen grundsätzlich keine steuerlich abzugsfähigen
Fortbildungskosten sind, findet sich auch in der steuerlichen Literatur (vgl.
Jakom/Baldauf, § 20, Rz 90, ABC der nicht abzugsfähigen
Aufwendungen).
Gleicher Ansicht auch Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 163 zu § 20,
Stichwort "Neurolinguistische Programmierung (NLP)":
"Die
Abzugsfähigkeit der Ausgaben für NLP-Seminare ist aufgrund der
allgemeinen Inhalte
der Kommunikation
und
mangels Zuschnittes
auf bestimmte Personengruppen
regelmäßig ausgeschlossen. Das
Aufteilungs- und
Abzugsverbot
des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a greift nach Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung auch für die Ausbildung zum
NLP-Practitioner
oder
NLP-Master
Practitioner
".
Diese Beurteilung trifft aus
folgenden Gründen auch auf das von der Bw. besuchte NLP-Seminar zu:
Die Bw. hat aus eigener Initiative und ohne finanzielle
Unterstützung durch den Arbeitgeber im Zeitraum von 21. September 2006
bis 8. Juli 2007 die Ausbildung zum "NLP-Practitioner" absolviert und
hierfür am 13. September 2006 einen Seminarbeitrag
iHv. 2.860,00 € entrichtet. Diesen Betrag zuzüglich damit im
Zusammenhang stehender Fahrtkosten sowie Tages- und
Nächtigungsgebühren iHv. insgesamt 3.467,51 € hat die
Bw. als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Bw. konnte zwar glaubhaft darstellen, dass das im
Rahmen dieser Ausbildung erworbene Wissen für die Ausübung ihres
Berufes als Lehrerin an einem Gymnasium, insbesondere als Schülerberaterin
und Leiterin des psychosozialen Netzwerks nützlich ist.
Trotzdem stellen diese Aufwendungen wegen der allgemeinen,
eine breite Öffentlichkeit interessierenden, nicht berufsspezifischen
Inhalte sowie mangels Vorliegens eines homogenen Teilnehmerkreises keine
steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten dar. Die Seminarinhalte
können daher auch in einem wesentlichen Ausmaß der privaten
Lebensführung zu Gute kommen.
Sowohl aus den vorgelegten Kursunterlagen, insbesondere dem
Scriptum "NLP-Practitioner", der Inhaltsbeschreibung laut Rückseite des
vorgelegten Zeugnisses über diese Ausbildung, als auch aus der
Vorhaltsbeantwortung (Punkt 9) ergibt sich, dass die von der Bw. im
Berufungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum NLP-Practitioner besuchten
Veranstaltungen weder für einen bestimmten Personenkreis, noch für
eine bestimmte Berufsgruppe bestimmt sind. Aus den bei den Seminaren behandelten
Themen kann nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine berufsspezifische
Wissensvermittlung für Lehrer handelt, sondern nur, dass kommunikative
Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht nur für eine Vielzahl von
anderen Berufen, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten
im Zusammenleben mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.
Dass es sich bei der
"NLP-Practitioner" Ausbildung um einen Lehrgang handelt, in welchem
persönlichkeitsbildende Elemente, aber auch Möglichkeiten des
erfolgreichen Kommunizierens vermittelt werden, ergibt sich bereits aus den auf
der Rückseite des erwähnten Zeugnisses im Rahmen der
NLP-Practitioner-Ausbildung gelehrten Hauptschwerpunkten wie z.B. "sich selbst
und andere motivieren, sich bewusster wahrnehmen, hohe Flexibilität im
alltäglichen Verhalten, Herz und Verstand miteinender
verbinden.....".
Weiters hat die Bw. bekannt gegeben,
dass an dieser Ausbildung neben LehrerkollegInnen Personen verschiedenster
Berufsgruppen, wie Krankenschwestern, Firmenchefs und Beschäftigte im
Personalwesen teilgenommen haben. Dieser Umstand spricht eindeutig dafür,
dass sich das dort vermittelte Wissen nicht nur auf die Berufsgruppe der Lehrer,
sondern auch auf in anderen Berufsfeldern tätige Personen beziehen soll,
was nicht zuletzt auf einen allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen
lässt. Ein homogener Teilnehmerkreis ist somit nicht gegeben.
In typisierender Betrachtungsweise ist daher davon
auszugehen, dass die in dem von der Bw. besuchten NLP-Practitioner Seminar
vermittelten Kenntnisse von sehr allgemeiner Art sind und daher nicht nur
für die Tätigkeit der Bw. in der Schule als Lehrerin,
Schülerberaterin und Leiterin des "psychosozialen Netzwerks", sondern auch
für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind.
Nach der Bestätigung des Direktors der Schule, an der
die Bw. unterrichtet, waren die
Inhalteder
Ausbildungen im psychosozialen Bereich für die Schule von großem
Nutzen. Weiters wird in dieser Bestätigung auf die steigende Wichtigkeit
sozialer und kommunikativer Fähigkeiten nicht nur im Schulalltag, sondern
auch in der Gesellschaft hingewiesen. Außerdem sei ihm bewusst, wie
bedeutend Selbst- und Sozialkompetenz für die Entwicklung der jungen
Generation ist.
Diese Bestätigung zeigt, dass auch der Schulleitung
die Fortbildung der Lehrer im Bereich sozialer und kommunikativer
Fähigkeiten - somit auch im Bereich der allgemeinen
Persönlichkeitsbildung - ein Anliegen ist.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH
vom 22.9.2000, 98/15/0111 zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen
für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über
die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für
sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten
nicht ausreichen.
Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber weder
Kurskosten noch damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten ersetzt. Allerdings
wurden Dienstfreistellungen gewährt. Nähere Angaben über das
Ausmaß der Dienstfreistellungen sind der Vorhaltsbeantwortung der Bw.
jedoch nicht zu entnehmen.
Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine
Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Es
sind daher nicht die gesamten mit den
angeführten Seminaren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als eindeutig
für den Beruf der Bw. sinnvoll anzusehen. Die "berufliche Notwendigkeit"
für die geltend gemachten Aufwendungen ist somit nicht gegeben.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS
in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen für den Besuch eines NLP-Lehrganges verneint hat (vgl.
Berufungsentscheidungen vom 15.4.2008, RV/0451-L/07; 19.9.2003, RV/1843-I/02,
3.6.2005, RV/1659-W/02, 3.10.2003, RV/0606-I/03 usw.).
Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die in
diesem Zusammenhang von der Bw. geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder,
Tages- und Nächtigungsgelder), weshalb auch diese Aufwendungen nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Aus den angeführten Gründen war die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 15.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
"Ausbildung zum NLP-Practitioner"WerbungskostenBerufsfortbildungAufteilungsverbotNotwendigkeittypisierende Betrachtungsweisehomogener TeilnehmerkreisKosten der privaten Lebensführung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-L/08
- Stammnummer
- 40351
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF