Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2145-W/02
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2145-W/02vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten
durch Amcur Wirtschaftstreuhand GesmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1994-1997 vom 29. August 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Direktorin einer Volkshochschule und beantragte im Zuge der Durchführung
von Arbeitnehmerveranlagungen betreffend die Jahre 1994 bis 1997 die
Anerkennung von Aufwendungen für Versicherungsprämien und Schaffung
von Wohnraum als Sonderausgaben und die Anerkennung von Aufwendungen (Tagungs-
und Mitgliedsbeiträge, Seminar-, Unterbringungs- und Reisekosten,
Fachliteratur, Teilnahmegebühr an einer fortlaufenden wöchentlichen
psychoanalytischen Gruppe) als Werbungskosten, da sie berufliche Fortbildung
seien.
Mit
Vorhalt vom 17. März 2000 wurde die
Bw. ersucht, den Inhalt der einzelnen Seminare, die Beiträge zu den
Berufsverbänden zu erläutern, eventuell Kursprogramme beizulegen und
eine detaillierte schriftliche Darstellung vorzulegen, inwieweit die einzelnen
Seminare und die Beiträge zu den Berufsverbänden mit der beruflichen
Tätigkeit in Zusammenhang stünden.
In
Beantwortung
dieses
Vorhaltes führte die Bw. aus, dass
sämtliche angeführten Weiterbildungskurse der Erlangung von
Kenntnissen dienten, die zur verbesserten Berufsausübung in der
Erwachsenenbildung befähigen. Konkret habe es sich um zwei
Fortbildungsmodule gehandelt, wobei Erstes von Ö. veranstaltet worden sei,
welches die Weiterbildung zum Groupworker ermöglichte. Zweites sei von B.
durchgeführt worden, dessen Schwerpunkt aufgrund der vorgelegten Unterlagen
eindeutig einen Bezug zur Berufsausübung herstelle.
Was die geltend gemachten
Aufwendungen für Supervisionen betrifft, wurde erläuternd vorgebracht,
dass Supervision ein arbeitsfeldbezogener und aufgabenorientierter
Beratungsansatz sei, der das berufliche Handeln reflektiere und damit
befriedigender und zielgerichteter gestalte. Supervision werde zwar vom
Dienstgeber (DG) der Bw. finanziell nicht honoriert, jedoch sei es durchaus
geschätzt worden, dies in Eigenverantwortung zu tun.
Des weiteren führte die
Bw. aus, welche Aufgaben der Geschäftsführung einer Volkshochschule
und aller angegliederten Zweigstellen zukämen. Im einzelnen seien dies:
Verantwortlichkeit für die Programmlinie; Beobachtung der Forschung,
Konzeptionen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung;
Verantwortlichkeit für die Weiterentwicklung der Programmlinie, sowie des
Unternehmensprofils; organisatorische Leitung der Volkshochschule;
Überprüfung und gegebenenfalls Adaptierung des Organisationsmodells
für alle Aufgabenbereiche der Volkshochschule unter Einbeziehung aller
beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantwortlichkeit für die
Personalentwicklung, sowie Personalauswahl bei Neubesetzungen im Einvernehmen
mit dem Vorstand, sowie dem Personalreferat des DG; Planung und Organisation von
Programmschwerpunkten; Projektplanung- und Durchführungskontrolle;
Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbekonzepten, sowie
Öffentlichkeitsarbeit; Verantwortlichkeit für die Erstellung der
Jahresvoranschläge; Verantwortlichkeit für die lang- und kurzfristige
Investitionsplanung, sowie deren Abwicklung; Dienstaufsicht über die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule; Regelung der
dienstrechtlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand;
Vertretung der Volkshochschule im Rahmen des Direktoriums, sowie Kontaktperson
nach außen.
In weiterer Folge erließ
das Finanzamt Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1994-1997 und führte begründend aus, dass die
Aufwendungen für den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen deshalb nicht
anerkannt worden seien, weil diese nicht ausschließlich durch den Beruf
veranlasst seien.
Das von B. durchgeführte
Seminar sei zwar beruflich veranlasst, die geltend gemachten Taggelder seien
jedoch nicht anzuerkennen, da in den Nächtigungsrechnungen die Verpflegung
beinhaltet sei.
Die Mitgliedsbeiträge zu
den verschiedenen Institutionen seien nicht ausschließlich durch den Beruf
veranlasst und demnach als Werbungskosten nicht absetzbar. Hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 sei die freiwillige
Mitgliedschaft zu Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden, sodass ein
nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht möglich
sei.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass im Jahr 1994 keine Sonderausgaben berücksichtigt
worden und sämtliche geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten
anzuerkennen seien. Sie seien ausschließlich durch den Beruf veranlasst.
Die geltend gemachten Taggelder betreffend das Jahr 1997 seien abzuziehen,
da die Verpflegung in den Nächtigungsrechnungen enthalten sei.
In einem seitens des
unabhängigen Finanzsenats umfangreich durchgeführten
Ermittlungsverfahren wurden diverse
Teilnahmebestätigungen der von der Bw. besuchten Veranstaltungen
übermittelt und wurde nach Jahren gegliedert Folgendes
ausgeführt:
1994
Die Lebensversicherung habe
die Bw. am 1. Juni 1994 abgeschlossen und in diesem Jahr
S 9.473,00 bezahlt. Nach fast zehn Jahren sei eine
Versicherungsbescheinigung nicht mehr erhältlich.
Betreffend das Symposium von
25. November 1994 bis 27. November 1994 mit dem Titel
"Unbewusstes in Organisationen, Organisation von Unbewusstem" sind aus dem
Programm folgende Vortrags- und Diskussionsthemen ersichtlich: "Von der
Gruppenmatrix zur Organisationsmatrix", "Psychoanalyse - Organisationsanalyse:
Der Blick von der Organisation zum Einzelnen", "Unconcious at work",
"Gruppenanalyse und Organisationsentwicklung".
Ein weiteres Seminar habe von
7. Dezember 1994 bis 11. Dezember 1994 mit dem Titel
"Herkunftsfamilie und Berufswahl" stattgefunden.
Folgende Berufsgruppen
hätten an diesen Seminaren teilgenommen: Personalentwickler,
Bildungsbeauftragte, Führungskräfte, Psychotherapeuten, Psychologen,
Supervisoren/Coaches, Pädagogen, Sozialarbeiter, Ärzte und
Projektleiter.
Inhaltliche Angaben über
die Vorträge und Diskussionen hat die Bw. nicht getätigt.
Die Aufwendungen für die
wöchentlich stattfindende, fortlaufende, psychoanalytische Gruppe (siehe
Teilnahmebestätigung des F.M.) seien Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten
und somit als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Gruppe sei sowohl Setting,
wie Werkzeug, wie auch Gegenstand der psychoanalytischen Arbeit. Die Teilnehmer
erführen die psychoanalytische Methode durch die Gruppe, wie auch in, mit
und an der Gruppe. Die daran teilnehmenden Personen kämen aus der
Berufsgruppe der Rechtsanwälte, Medienassistenten, Sozialarbeiter,
Angestellten, sowie aus weiteren, der Bw. nicht bekannten Berufgruppen. Eine
berufliche Veranlassung sei deshalb vorgelegen, weil die gruppendynamische
Weiterbildung der Leitung von Gruppen und der Mitarbeit in Gruppen und Teams,
insbesondere der Arbeitsfelder Pädagogik, Lehre, Forschung, Organisations-
und Personalentwicklung, Feldarbeit in sozialen Institutionen, diene. Sowohl
Pädagogik, Lehre und Forschung, wie auch Organisations- und
Personalentwicklung gehörten zum unmittelbaren Tätigkeitsbereich einer
Geschäftsführerin einer Erwachsenenbildungseinrichtung.
Darüber hinaus sei die Bw.
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch als Programmplanerin für
den Bereich Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation an der
Volkshochschule zuständig und habe ab dem Jahre 1998 auch selbst
trainiert. Sie erachte es für unerlässlich methodisch und fachlich auf
dem aktuellen Stand zu sein und bilde sich daher ständig weiter.
1995
Die geltend gemachten
Leitungscoaching-Stunden dienten der Begleitung eines internen Organisations-
und Entwicklungsprozesses in der Volkshochschule. Dieses Projekt habe in den
Jahren 1994 und 1995 stattgefunden und zum Ziel gehabt,
prozessorientierte Arbeitsplatzbeschreibungen und ein Abteilungssystem zu
implementieren. Der Bw. sei nicht nur die Leitung der Volkshochschule
zugekommen, sondern sie sei auch die Gestalterin und Moderatorin dieses
Prozesses gewesen. Coaching sei eine unerlässliche professionelle
Unterstützung und Kontrolle gewesen, um die vielfältigen Anforderungen
eines solchen Projektes trennen und erfüllen zu können. Hierbei habe
es sich um Einzelcoachingstunden mit Herrn M.K. in seiner Praxis gehandelt,
deren Themen die Zielformulierungen der Organisationsentwicklung, die Planung
der Umsetzung, die Besprechung erfolgreicher und weniger erfolgreicher
Teilschritte im Umsetzungsprozess und der daraus folgenden laufenden Adaptionen
und schließlich die für die Beteiligten sichtbare und
nachvollziehbare Klärung der Funktionstrennung der Bw., wo sie als
Direktorin und wo als Prozessmoderatorin tätig sei, gewesen seien.
Von 10. Juni 1995 bis
15. Juni 1995 habe die Bw. das 28. Internationale
Trainingsseminar für Gruppendynamik besucht, dessen Titel "BeobachterInnen"
gewesen sei. Seitens der Bw. wurde lediglich eine Teilnahmebestätigung des
Ö., jedoch kein Veranstaltungsprogramm und keine Angaben über den
daran teilnehmenden Personenkreis vorgelegt.
1996
Die geltend gemachten
Literaturausgaben hätten der Vorbereitung eines Referates, welches die Bw.
bei der pädagogischen Konferenz 1996 des V.W.V. (=DG der Bw.) zum
Thema Kunst und Kultur gehalten habe, gedient. Der Inhalt dieser Bücher
beziehe sich auf die Positionen kritischer Intellektueller in der
Zwischenkriegszeit des vorigen Jahrhunderts.
Von 26. August 1996
bis 30. August 1996 habe die Bw. an einem Seminar mit dem Titel
"Rangdynamik in Anwendung" teilgenommen, welches ihr in praktischen Übungen
und theoretischen Analysen die Grundlagen der Organisation von Gruppen und deren
Anwendung vermittelt und sie zur Beurteilung und Förderung von
Gruppensituationen befähigt habe. Seminarziele seien die Wirkung seiner
eigenen Person in Gruppen besser kennen und verstehen zu lernen, die Entwicklung
einer Gruppe mit zu erleben, unterschiedliche Positionen in Gruppen zu erfahren,
dabei mehr Bewusstsein für das eigene Verhalten zu erlangen und die
Umsetzung der Seminarergebnisse in die eigene Umwelt zu erreichen gewesen. Die
daran teilnehmenden Personen seien aus dem Bereich der Personal- und
Organisationsentwickler, Bildungsbeauftragte, Führungskräfte,
Organisationsberater, Psychotherapeuten, Psychologen, Supervisoren,
Pädagogen, Sozialarbeiter, Ärzte, Projektleiter gekommen. Den
Seminarnutzen habe sie in der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, der
Fortbildung in Führungs- und Beratungskompetenz in und für
Organisationen, der Aus- und Weiterbildung in Gruppendynamik, der dynamischen
Gruppenpsychotherapie, Organisationsentwicklung und Supvervision/Coaching
gesehen und habe für sie die Fortbildung in Führungs- und
Beratungskompetenz in und für Organisationen beruflich im Vordergrund
gestanden.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Aufwendungen für Supervision wurde seitens der Bw.
ausgeführt, dass dies eine spezielle Form der mittel- und
längerfristigen Einzelteam- und Organisationsberatung sei, die eine
verstärkte Professionalisierung der Arbeit mit Kunden, Klienten, Patienten
der verschiedenen Führungsebene zum Ziel habe. Supervision stelle eine Form
der Qualitätssicherung im Bereich der personalen, sozialen und/oder
beruflichen Kompetenz dar, deren Schwerpunkt im kognitiven, emotionalen oder
interaktionalen Bereich läge. Die teilnehmenden Berufsgruppen kämen
aus dem Bereich der Lehre, Universität, Schule, Erwachsenenbildung und
freien Berufe.
Weiters gab die Bw. an, dass
gegen das Ausscheiden eines Privatanteils betreffend die Anschaffungskosten
eines Laptops dem Grunde und der Höhe nach kein Einwand
bestünde.
1997
Unter Nennung sämtlicher
Titel der angeschafften Literatur führte die Bw. aus, dass diese Werke der
Konzeption, Planung und Vorbereitung des Programmschwerpunktes
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation an der Volkshochschule gedient
hätten. Einzeln bezeichnete Bücher seien jedoch im Zuge der
Vorbereitung für Veranstaltungen der Volkshochschule zu feministischer
Bildungsarbeit erstanden worden.
Das von
22. Oktober 1997 bis 26. Oktober 1997 besuchte Seminar
"Skill-Training" habe den bewussten Einsatz der Funktionen und Interventionen
eines Leiters gefördert. Themen der Veranstaltung seien die Methodik und
Didaktik der Gruppenleitung, die Ziele, Planung, Durchführung, Kontrolle,
der bewusste Einsatz der Funktionen und Interventionen des Leiters oder der
Leiterin, die Supervision, das Coaching und die Reflektion der Leitung und die
Theorie zur Gruppenleitung gewesen. Die daran teilnehmenden Personen seien dem
beruflichen Bereich der Personalentwickler, Bildungsbeauftragten,
Führungskräfte, Trainer, Pädagogen, Sozialarbeiter, Projektleiter
zugeordnet gewesen.
Keine der geltend gemachten
Ausgaben seien durch den DG refundiert worden.
Schließlich führte
die Bw. noch aus, dass sie in den Jahren ab 1998 teilweise schon erhebliche
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe, die als weiterer
Ausfluss der gegenständlichen Fortbildungstätigkeit zu sehen
seien.
Viele berufliche Kontakte, die
zu Aufträgen im Bereich der selbständigen Einkünfte betreffend
Supervision, Coaching und Lehrtätigkeit geführt hätten, seien im
Rahmen dieser Fortbildungsveranstaltungen geknüpft worden.
In einer
Gegenäußerung brachte die
Abgabenbehörde I. Instanz vor, hinsichtlich der Sonderausgaben
für das Jahr 1994 sei den Ausführungen der Bw. zuzustimmen. Beide
von der Bw. im Jahr 1994 besuchten Seminare hätten sich an einen breit
gestreuten Teilnehmerkreis gerichtet. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass es
sich um eine Fortbildung auf dem Bereich der Erwachsenenbildung handle, weil die
Arbeitsfelder keine eindeutige Zuordnung erkennen ließen.
Betreffend die weiteren
berufungsgegenständlichen Jahre wurde ausgeführt, dass die
Aufwendungen für die Supervisionen nicht eindeutig der beruflichen
Sphäre zuzuordnen und die Aufwendungen für die Bücher, weil von
allgemeinem Interesse, nicht beruflich veranlasst seien. Eine tatsächliche
Verwendung der Literatur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei nicht
relevant.
Die Mitgliedsbeiträge zu
Ö. und die Ausbildung zum Groupworker seien keine Fortbildung im Rahmen der
nichtselbständigen Arbeit, da kein Zusammenhang zur Tätigkeit als
Leiterin einer Volkshochschule hergestellt worden sei.
Die Aufwendungen für den
Lehrgang des B. stellten hingegen abzugsfähige Aufwendungen dar, weil auf
Grund der vorgetragenen Themen - Qualitätssicherung, Projekt-,
Innovationsmanagement und Präsentation - ein inhaltlicher
Zusammenhang mit der Leitungsfunktion der Bw. gegeben sei. Auch wenn die Frage,
inwieweit dieser Lehrgang der Sicherung und Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte diene, ungeklärt sei, sei
nämlich auch jene Sichtweise möglich, dass dieser Diplomlehrgang ein
Ausbildungslehrgang in einem nicht verwandten Beruf sei.
Zum Vorbringen der Bw., sie
habe in den Folgejahren erhebliche Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit erzielt, entgegnete die Finanzbehörde I. Instanz,
dass lediglich im Jahr 1998 Einnahmen aus selbständiger Arbeit
erklärt worden seien. Dieser Umstand spreche, ebenso wie die Tatsache, dass
keine Aufwendungen vom Dienstgeber ersetzt worden seien, für die Annahme,
dass die geltend gemachten Aufwendungen zu den Kosten der privaten
Lebensführung zählten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen stellen Werbungskosten dar
(§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988).
Die Anerkennung der
Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen ist nach umfangreicher
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH_15.04.1998, 98/14/0004
mit weiteren Nachweisen) von folgenden, kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen
abhängig:
|
1)
|
Planung und Durchführung
der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
|
2)
|
Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten.
|
3)
|
Das Seminarprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
|
4)
|
Andere allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Wenn die Bw. betreffend das
Jahr 1994 ausführt, an den
Seminaren von 25. November bis 27. November und von 7. Dezember
bis 11. Dezember hätten Personalentwickler, Bildungsbeauftragte,
Führungskräfte, Psychotherapeuten, Psychologen, Supervisoren/Coaches,
Pädagogen, Sozialarbeiter, Ärzte und Projektleiter teilgenommen, wird
darauf hingewiesen, dass gerade im vorliegenden Berufungsfall der
Teilnehmerkreis eben nicht nur auf die Berufsgruppe der Bw. abgestellt ist. Wie
oben ausgeführt muss nämlich, um eine Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen als Werbungskosten zu erwirken, die Veranstaltung nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein. In Ermangelung inhaltlicher Angaben zu den
einzelnen Veranstaltungen lassen auch die angeführten Vortrags- und
Diskussionsthemen auf eine berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen nicht
schließen, sodass eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht zu
erkennen ist. Die diesbezüglichen Ausgaben stellen keine Werbungskosten
dar.
Wenn die Bw. hinsichtlich der
Aufwendungen für die wöchentlich fortlaufende, psychoanalytische
Gruppe vorbringt, eine berufliche Veranlassung liege deshalb vor, weil die
gruppendynamische Weiterbildung der Leitung von Gruppen und der Mitarbeit in
Gruppen diene, wird entgegengehalten, dass diese Aufwendungen für die
Teilnahme an einer psychoanalytischen Gruppe, selbst wenn sie zur Förderung
einer Geschäftsführerin einer Erwachsenenbildungseinrichtung erfolgen,
eine berufliche Veranlassung nicht erkennen lassen. Durch die Teilnahme der
Personen aus den unterschiedlichsten beruflichen Bereichen ist - ebenso wie
hinsichtlich der oben angeführten Seminare - auf eine ausschließliche
berufliche Veranlassung nicht zu schließen.
Soweit die Bw. vorbringt, die
Tätigkeit als Programmplanerin für den Bereich
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation stehe mit den von ihr im
Jahre 1994 besuchten Seminaren in einem beruflichen Zusammenhang, ist
darauf hinzuweisen, dass die Bw. im seitens des Finanzamts durchgeführten
Vorhalteverfahren selbst ausgeführt hat, das erste von Ö.
veranstaltete Fortbildungsmodul ermögliche eine Weiterbildung zum
Groupworker. Auf der Website des Ö. ist betreffend die
Ausbildungsrichtlinien zum Groupworker nämlich folgendes angeführt:
Die Ausbildung zum Groupworker befähige
mit der Hilfe von gruppendynamischen Methoden und Techniken und Kenntnis der
eigenen Wirksamkeit die Entwicklung von Gruppen und ihren einzelnen Mitgliedern
einzuleiten und zu fördern, mit dem Ziel die Kommunikation und Interaktion,
sowie die Zusammenarbeit in Organisationen und Gruppen zu verbessern. Der
Groupworker ist in der Leitung von Gruppen und in der Mitarbeit in Gruppen und
Teams, insbesondere in der Pädagogik, Lehre, Forschung, Organisations- und
Personalentwicklung und in sozialen Institutionen, praxisorientiert und
kontinuierlich tätig. Auf Grund der Darstellung des
diesbezüglichen Tätigkeitsbereiches gelangt der unabhängige
Finanzsenat zur Auffassung, dass die Bw. eine Ausbildung zum Groupworker
absolvierte. Eine berufliche Verbindung zu den oben erwähnten Berufsgruppen
mit dem Beruf der Bw. mag zwar vorliegen, doch ist dieser sehr allgemein
gehaltene Zusammenhang für eine Anerkennung der Aufwendungen als
Werbungskosten, zumal in den erwähnten Richtlinien von Ausbildung und nicht
von Fortbildung gesprochen wird, nicht entscheidungsrelevant.
Die Bw. bringt weiters vor, sie
erachte es als unerlässlich, sich ständig weiterzubilden, methodisch
und fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Diese Einstellung ist im
allgemeinen Arbeitsprozess sicherlich notwendig und auch lobenswert, jedoch
müssen die von der Bw. als Fortbildungsmaßnahmen beurteilten Seminare
auch die Möglichkeit bieten, Wissen in berufsspezifischer Hinsicht und
nicht nur in allgemeiner Art und Weise zu vermitteln. Da dies im vorliegenden
Berufungsfall nicht vorliegt, sind die Ausgaben für Fortbildung,
Hotelraummiete und damit in Zusammenhang stehenden Reise- und Fahrtaufwendungen,
als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Berufsbeiträge ist auszuführen, dass Beiträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig
sind:
Die Berufsverbände und
Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
befassen (§ 16 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988).
Unter Berufsverbänden
(Berufsständen) bzw. Interessenvertretungen sind Zusammenschlüsse von
Personen zu verstehen, die denselben Beruf oder doch nahe verwandte, durch
natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben. Nicht als
Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht
darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen (diese betreffen die
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen) der Mitglieder zu fördern, sondern bei
denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen
Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (VwGH vom 29. 06. 1995,
93/15/0104).
Die auf der Website des Ö.
veröffentlichen Statuten weisen als Vereinszweck (§ 2 der
Statuten) ua. die Erforschung der Strukturen und psychodynamischen Bedingungen
im Gemeinschaftsleben von Menschen und ihrem Gruppenleben, sowie die
Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für die Anwendung im
Gemeinschaftsleben aus. In § 5 ist festgehalten, dass alle physischen
Personen Vereinsmitglieder werden können. Da nun aus der betreffenden
Satzung hervorgeht, dass der Verein nicht nur für Personen zugänglich
ist, die denselben Beruf oder nahe verwandte Berufe ausüben, kommt diesem
die Eigenschaft eines Berufsverbandes bzw. einer Interessenvertretung im Sinne
der oben genannten Bestimmung nicht zu. Demnach ist dem von der Bw. geltend
gemachten Mitgliedsbeitrag an Ö. eine Anerkennung als Werbungskosten zu
versagen.
Betreffend die für das
Jahr 1994 geltend gemachten Beiträge für
Versicherungsprämien in Höhe von S 9.473,00 und
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen für die Schaffung von Wohnraum
in Höhe von S 25.000,00 sieht der unabhängige Finanzsenat -
ebenso wie die Finanzbehörde I. Instanz - keinen Grund die
Aufwendungen als Sonderausgaben nicht anzuerkennen.
Demnach war der Berufung
betreffend das Jahr 1994 teilweise Folge zu geben.
Hinsichtlich des
Jahres 1995 wurden neben den schon
wie im Vorjahr beantragten Aufwendungen für Berufsbeiträge, ebenso
Ausgaben für Fortbildung, Coaching und den damit verbundenen Reisekosten
geltend gemacht.
Was die Teilnahme an der
Veranstaltung von 10. Juni 1995 bis 15. Juni 1995 betrifft,
ist lediglich die Vorlage der Teilnahmebestätigung des Veranstalters als
Nachweis einer beruflichen Veranlassung für die Berücksichtigung der
Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahme zu wenig. Weder aus dem Titel des
Seminars ist ein beruflicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw.
ableitbar, noch erfolgten seitens der Bw. Angaben über Themen,
Programmablauf, Vortragende, teilnehmenden Personenkreis, sodass einer
Anerkennung der diesbezüglichen Ausgaben als Werbungskosten der Erfolg zu
versagen ist.
Soweit die Bw. vorbringt, die
Coaching-Stunden wurden durch einen internen Organisations- und
Entwicklungsprozess in der Volkshochschule veranlasst, die in diesem Projekt auf
Grund vielfältig gestellter Anforderungen an die Bw. der professionellen
Unterstützung und Kontrolle der Bw. dienten und in einem Unternehmen
für Managementtraining und Organisationsberatung durchgeführt wurden,
ist doch eine durch den Beruf der Bw. bedingte Veranlassung zu erkennen. Durch
die Bezeichnung der Themen und deren Inhalte hat die Bw. einen beruflichen
Zusammenhang der Coaching-Stunden zu ihrer Tätigkeit als Direktorin einer
Volkhochschule glaubwürdig dargelegt, wodurch die diesbezüglichen
Aufwendungen in einer Gesamthöhe von S 11.683,20 (Honorarzahlungen und
Kilometergeld) abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
In diesem Punkt war der
Berufung daher teilweise Statt zugeben.
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Ermittlung der Werbungskosten
betreffen das Jahr 1995
|
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Coaching
|
S 10.800,00
|
KM-Geld
|
S 883,20
|
Summe
|
S 11.683,20
Wenn die
Finanzbehörde I. Instanz ausführt, die Aufwendungen für
Literatur seien nicht beruflich veranlasst, weil die Bücher von allgemeinem
Interesse seien, wird darauf hingewiesen, dass die im
Jahr 1996 geltend gemachten
Ausgaben für Fachliteratur bereits im angefochtenen Bescheid vom Finanzamt
anerkannt wurden. Für den unabhängigen Finanzsenat ist nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen nun im Rechtsmittelverfahren von einer
Berücksichtigung der Aufwendungen Abstand zu nehmen sei. Wurden doch die
von der Bw. angeschafften Bücher als Vorbereitung für ein bei der
pädagogischen Konferenz im Jahr 1996 gehaltenes Referat zum Thema
Kunst und Kultur benötigt. Wesentlich ist nämlich, dass die
Aufwendungen eindeutig in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, somit ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen.
Hinsichtlich der Aufwendungen
für die von 26. August 1996 bis 30. August 1996
besuchte Veranstaltung, die der Bw. die Grundlagen der Organisation von Gruppen
und deren Anwendung in praktischen Übungen und theoretischen Analysen
vermittelt habe und sie zur Beurteilung und Förderung von
Gruppensituationen befähige, gelangt der unabhängige Finanzsenat, ganz
abgesehen von den aus den verschiedensten Berufsgruppen stammenden Teilnehmern,
zur Auffassung, dass dieses Seminar grundlegendes Basiswissen vermittelte und
die Übungen und Analysen eher allgemeiner Natur waren, als mit
berufsspezifischem Inhalt. Die diesbezüglichen Ausgaben sind demnach
mangels Werbungskostencharakter nicht abzugsfähig.
Betreffend die Aufwendungen
für Supervisionen brachte die Bw. ua. vor, dass diese eine spezielle Form
der Einzelteam- und Organisationsberatung seien und der Qualitätssicherung
im Bereich der beruflichen Kompetenz dienten. Der Schwerpunkt der Beratung liege
im kognitiven, emotionalen oder interaktionalen Bereich. Mit diesem Vorbringen
kann die Bw. weder die Abgabenbehörde I. Instanz, die ihre
ablehnende Haltung betreffend Anerkennung dieser Aufwendungen mit dem Mangel an
einer eindeutigen Zuordnung zur beruflichen Sphäre begründete, noch
den unabhängigen Finanzsenat von der ausschließlich beruflichen
Veranlassung der Aufwendungen überzeugen. Vielmehr gelangt letzterer zur
Auffassung, dass durch den daran teilnehmenden Personenkreis aus dem Bereich der
Lehre, Universität, Erwachsenenbildung und freien Berufe der enge
berufstypische Zusammenhang der Aufwendungen mit der konkret ausgeübten
Tätigkeit der Bw. als Geschäftsführerin einer Volkshochschule
nicht gegeben ist. Die Ausgaben für Supervisionen sind demnach als
Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Die vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid anerkannten Werbungskosten sind in zutreffender Weise
ermittelt worden, sodass diesbezüglich die Berufung abzuweisen war.
|
Ermittlung der Werbungskosten
betreffend das Jahr 1996
|
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Fachliteratur
|
S 1.230,00
|
Fortbildung
|
S 1.390,00
|
KM-Geld
|
S 11.960,00
|
Nächtigungsgeld
|
S 5.335,00
|
Laptop - Afa
|
S 2.711,00
|
Summe
|
S 22.626,00
Für das
Jahr 1997 ist eine Änderung
der Bemessungsgrundlagen lediglich auf Grund einer Rundungsdifferenz
durchzuführen, da der unabhängige Finanzsenat mit der vom Finanzamt
ermittelten Höhe der Werbungskosten im wesentlichen konform geht.
Wenn die Bw. ausführt, die
Aufwendungen für Literatur haben der Konzeption, Planung und Vorbereitung
des Programmschwerpunktes Persönlichkeitsbildung und Kommunikation an der
Volkshochschule gedient und seien im Zuge der Vorbereitung für
Veranstaltungen angeschafft worden, kann der unabhängige Finanzsenat keine
Umstände erkennen, diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken,
zumal die Ausgaben mit der beruflichen Sphäre in Zusammenhang stehen.
Soweit die Finanzbehörde I. Instanz zu diesen Ausgaben vermeint,
eine tatsächliche Verwendung der Literatur im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit sei nicht relevant, wird hiezu ausgeführt, für die
Anerkennung der Aufwendungen ist wesentlich, dass diese ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen.
Hinsichtlich des von
22. Oktober 1997 bis 26. Oktober 1997 besuchten Kurses wird
vorgebracht, dass - wie oben bereits erwähnt - die daran teilnehmenden
Personen in beruflicher Hinsicht, aus einem so umfangreichen Teilnehmerkreis
stammen, dass eine Vermittlung von berufsspezifischem Wissen nicht anzunehmen
ist. Die Aufwendungen dafür stellen demnach keine abzugsfähige
Werbungskosten dar.
Wenn die Bw. vorbringt, die ab
dem Jahr 1998 erzielten Einkünfte seien ein Ausfluss aus ihrer regen
Fortbildungstätigkeit, wird entgegengehalten, dass dieses Vorbringen
für eine Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht ausreicht.
Das Knüpfen beruflicher Kontakte ist ebenso wie das Akquirieren
zukünftiger Aufträge nämlich auch ohne
Fortbildungsmaßnahmen möglich. Für die Abgrenzung Werbungskosten
zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung ist diese Argumentation
demnach nicht geeignet, diese Aufwendungen der beruflichen Sphäre der Bw.
zuzuordnen.
Soweit der
Finanzbehörde I. Instanz in ihrer Gegenäußerung
Zweifel über die berufliche Veranlassung der Aufwendungen betreffend das
von B. durchgeführte Seminar aufkommen, nämlich dass auch jene
Sichtweise möglich sei, die den Diplomlehrgang als Ausbildungslehrgang zu
einem von der Bw. nicht verwandten Beruf qualifiziere, wird ausgeführt,
dass sämtliche von der Judikatur und Lehre herausgearbeiteten und oben
angeführten Voraussetzungen vorliegen. Umstände, warum dieser Lehrgang
im Rechtsmittelverfahren nun nicht mehr der Sicherung und Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte diene, hat das Finanzamt keine
angeführt, sodass die Aufwendungen betreffend das von B. durchgeführte
Seminar sowohl für das Jahr 1996, als auch für das Jahr 1997
zu Recht als Werbungskosten anerkannt wurden.
Abgesehen von der
Rundungsdifferenz sind die vom Finanzamt ermittelten Werbungskosten zutreffend
errechnet worden, sodass betreffend die Anerkennung von weiteren Aufwendungen
als Werbungskosten die Berufung abzuweisen war.
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Ermittlung der Werbungskosten
betreffend das Jahr 1997
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Fachliteratur
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S 8.419,65
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Fortbildung
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S 2.700,00
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KM-Geld
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S 15.535,00
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Nächtigungsgeld
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S 5.860,00
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Laptop - Afa
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S 5.423,00
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Summe
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S 37.937,65
In Anbetracht der gesamten
Ausführungen war der Berufung daher teilweise Statt zu geben.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2145-W/02
- Stammnummer
- 10639
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF