Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2165-W/06
Mediatorenkurse einer Volksschullehrerin nicht abzugsfähig; fachspezifische Kurse, die auf einen homogenen Teilnehmerkreis zugeschnitten sind, schon.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2165-W/06vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Februar 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
25. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002, 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird betreffend Einkommensteuer 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid
bleibt unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist Volksschullehrerin und
erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Als Werbungskosten machte sie u a Seminar- und Kurskosten samt
Fahrtkosten und Diäten geltend, und zwar:
2002:
"Moderation I", x-y, S, Fa Pädagogisches
Institut der Stadt Wien (PI), € 722,58 "Kommunikation",
y-x., R, Fa PI Wien, € 303,53,-- "Selbstbewusstsein",
y-z., E, Fa PI Wien, € 51,26,-- "Energetik", x-x., H, Fa
PI Wien, € 909,06 "Mediation", z-y., Fa ARGE
Bildungsmanagement Wien, € 1.270,--
2003:
"Mediation", 1.1.-31.12., Fa ARGE
Bildungsmanagement Wien, € 2.000,--
2004:
Zahlungen an den Mediatorenverband €
279,--
Diese Werbungskosten wurden vom Finanzamt (FA) in den
Einkommensteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 mit folgender Begründung
nicht anerkannt:
2002: " Kurse oder
Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von eher allgemeiner Art ist und nicht
nur für Personen Ihrer Berufsgruppe vorgesehen ist, stellen keine
Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für die Seminare konnten daher nicht
berücksichtigt werden."
2003: "Kurse oder
Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von eher allgemeiner Art ist und nicht
nur für Personen Ihrer Berufsgruppe vorgesehen ist, stellen keine
Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für den Lehrgang Mediation konnten
daher nicht berücksichtigt werden."
2004: "Die Kosten
im Zusammenhang mit dem Bundesverband der Mediatoren bzw der Liste der
Mediatoren wurde, da kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als
Volksschullehrerin hergestellt werden konnte,
ausgeschieden."
Weiters machte die Bw als Werbungskosten u a
"Diverse laut Kopie"
geltend. Dabei handelt es sich laut Rechnungskopien u a um Schulbedarf,
Bücher, Wertkarten, Disketten und Porto. Von diesen Aufwendungen schied das
FA jedes Jahr 30% Privatanteil aus.
In der Berufung wurde vorgebracht:
"Die Seminare
Mediation, Selbstbewusstsein, Kommunikation und Energetik dienten unmittelbar
der Fortbild- und Weiterbildung als Volksschullehrerin. Konfliktbehandlung,
kompetentes Auftreten, Wissensvermittlung und Steigerung des Energiepotentials
(bei den SchülerInnen) sind ein unverzichtbarer Bestandteil des
Unterrichtsalltages. ..." Weiters wurde für 2003 der Kirchenbeitrag
vergessen."
Das FA erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte darin aus:
"... Gem § 20
Abs 1 Z 1 2 lit a EStG 1988 können jedoch Aufwendungen und Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen,
ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche
Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der
Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem
Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut
(mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf
die berufliche Notwendigkeit.
...
Auf Grund der obigen
Ausführungen können die Kosten für die vom pädagogischen
Institut veranstalteten Seminare (...) anerkannt werden. Es wird davon
ausgegangen, dass diese Kurse auf einen homogenen Teilnehmerkreis (Lehrer)
abgestimmt sind. Die entsprechenden Aufwendungen erhöhen die Werbungskosten
im Veranlagungsjahr 2002 - .. - um insgesamt
€ 1.986,43,--.
Anders verhält es
sich bei dem Seminar
"Mediation":
Ziel
dieses Lehrgangs ist - lt der homepage des Veranstalters
"www.bildungsmanagement.at" - die Ausbildung in
professionellem Konfliktmanagement nach universitären Standards als
Erweiterung bestehender Berufsqualifikationen oder als eigenständige
Berufstätigkeit u.a. in den Bereichen: Familienmediation,
Wirtschaftsmediation, Schulmediation, Interkulturelle Mediation etc. Der gesamte
Lehrgang ist berufsbegleitend organisiert und
praxisorientiert.
Hinsichtlich der
Zielgruppen (Empfehlungen) wird auf der entsprechenden homepage dezidiert
ausgeführt, dass es keinerlei Einschränkungen bezüglich
beruflicher Zugänge gibt. So werden beispielhaft
angeführt:
Personen mit
abgeschlossenen Ausbildungen
o
in psychosozialen
Berufen
o
pädagogischen
Berufen
o
in Beratung- und
Gesundheitsberufen
o
Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftstreuhänder
o
Führungskräfte,
Unternehmer,
o
Unternehmensberater,
Personalleiter
o
Psychologen,
Psychotherapeuten,
o
Betriebsräte, politische
Entscheidungsträger
o
etc.
Das Seminar findet daher
in allen Bereichen Anwendung, wenn es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen
und kommt der Person als solche mit ihren beruflichen und außerberuflichen
mitmenschlichen Kontakten zugute. Dieser weite Bereich der Bedeutung
kommunikativer Fähigkeiten lässt eine einwandfreie Erkennbarkeit der
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht
zu.
Es handelt sich um einen so
genannten "gemischten Aufwand" (berufliche und private
Veranlassung), der gemäß
§ 20 EStG 1988 zur Gänze nicht
abzugsfähig ist (Aufteilungsverbot, siehe oben). Die strittigen
Aufwendungen für das Seminar "Mediation" konnten daher für
die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2004 nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassend war der
Berufung für das Jahr 2002 teilweise stattzugeben (hinsichtlich der vom
pädagogischen Institut veranstalteten Seminare) und für die Jahre 2003
und 2004 vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.
..."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz brachte die Bw vor:
"... Die Seminare
Mediation, Selbstbewusstsein, Kommunikation und Energetik dienten unmittelbar
der Fortbild- und Weiterbildung als
Volksschullehrerin.
Konfliktbehandlung,
kompetentes Auftreten, Wissensvermittlung und Steigerung des
Energiepotentials (bei den SchülerInnen)
sind ein unverzichtbarer Bestandteil des
Unterrichtsalltages.
Bitte
berücksichtigen Sie die beantragten
Werbungskosten:
2002: 4320,93
€
2003: 2761,82
€
2004: 964,77
€
Weiters wurde für
2003 der Kirchenbeitrag vergessen. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin (Bw) ist Volksschullehrerin und
erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Sie besuchte in den Streitjahren Seminare und Kurse laut
obiger Aufstellung.
Die Kurse wurden einerseits vom Pädagogischen Institut
der Stadt Wien veranstaltet. Diese Kurse sind auf einen homogenen
Teilnehmerkreis (Lehrer) abgestimmt und dienten der Weiterbildung in diesem
Beruf. Zusätzlich zu den Kurskosten fielen Reisekosten und Diäten
an.
Andererseits besuchte die Bw einen Lehrgang im Bereich
"Mediation" laut obiger Aufstellung, der von der ARGE
Bildungsmanagement veranstaltet wurde.
Ziel dieses Lehrgangs ist die Ausbildung in professionellem
Konfliktmanagement nach universitären Standards als Erweiterung bestehender
Berufsqualifikationen oder als eigenständige Berufstätigkeit in
verschiedenen Bereichen. Der gesamte Lehrgang ist berufsbegleitend organisiert
und praxisorientiert. Hinsichtlich der Zielgruppen gibt es keinerlei
Einschränkungen bezüglich beruflicher Zugänge. Beispielhaft
werden angeführt:
Personen mit abgeschlossenen Ausbildungen
o
in psychosozialen Berufen
o
pädagogischen Berufen
o
in Beratung- und Gesundheitsberufen
o
Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder
o
Führungskräfte, Unternehmer,
o
Unternehmensberater, Personalleiter
o
Psychologen, Psychotherapeuten,
o
Betriebsräte, politische Entscheidungsträger
o
etc.
Die Seminare im Rahmen des Lehrgangs finden daher in allen
Bereichen Anwendung, wenn es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und
kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen
mitmenschlichen Kontakten zugute.
Der Lehrgang ist auf keine spezifische Berufsgruppe
zugeschnitten. Er wendet sich an keinen homogenen Teilnehmerkreis, ist von
allgemeinem Interesse und daher privat mitveranlasst. Die erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnisse sind einerseits in allen möglichen Berufen,
aber auch im privaten Bereich anwendbar; andererseits kann auch der Beruf eines
"Mediators" ausgeübt werden. Dieser hängt mit dem Beruf
eines Volksschullehrers nicht zusammen. Die Tätigkeiten sind nicht
verwandt.
Die Bw absolvierte einen Lehrgang, der sie als
"Mediatorin" zur Listeneintragung beim BM für Justiz
befähigte. Sie ließ sich 2004 in die Liste eintragen und leistete
eine Zahlung an den Österr Bundesverband der MediatorInnen.
Die Bw erzielte in den Streitjahren keine Einnahmen aus der
Tätigkeit als Mediatorin.
Weiters hatte die Bw verschiedene Aufwendungen u a für
Schulbedarf, Bücher, Wertkarten, Disketten und Porto (s oben "Diverse
laut Kopie") und machte die Kosten dafür als Werbungskosten geltend.
Diese Aufwendungen waren zu 30% privat veranlasst.
Im Jahr 2003 bezahlte die Bw Kirchenbeitrag iHv mindestens
€ 75,--.
Der Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Grund und Höhe der Aufwendungen der Bw sind
unbestritten. Dass die vom Pädagogischen Institut veranstalteten Kurse der
Weiterbildung dienten und auf einen homogenen Teilnehmerkreis abgestimmt waren,
ist ebenfalls unbestritten.
Die Ausführungen über den Lehrgang Mediation sind
der homepage des Veranstalters entnommen, wurden der Bw vom FA mitgeteilt und
sind unbestritten.
Dass Konfliktbehandlung sowohl im Privatleben als auch im
Berufsleben für jedermann von Vorteil sein kann, ist unbestritten.
Konfliktbehandlung in der dargestellten Weise hat eben einen derart weiten, auch
privaten Anwendungsbereich, dass der Besuch eines derartigen Lehrgangs durch
eine Volksschullehrerin jedenfalls auch privat veranlasst ist.
Dass die Tätigkeit des "Mediators" nicht
mit der einer Volksschullehrerin verwandt ist, ergibt sich aus den verschiedenen
Berufsbildern.
Das Berufsbild des Volksschullehrers ist mit Ausbildung,
Wissensvermittlung, Lehren von sozialen u a Kompetenzen von Kindern zu
umschreiben; die Lehrer haben die Aufgabe, die Kinder mit dem für das Leben
und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten
und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Das Berufsbild des Mediators wird mit
"professionellem Konfliktmanagement" umrissen und kann als
Konfliktvermeidungsstrategie bei gerichtlichen Verfahren oder in deren Vorfeld,
aber auch in Betrieben und im Wirtschaftsleben etc verwendet werden. Ein
fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) fördert die
Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel, eine von ihnen
selbst verantwortete Lösung des Konflikts zu erreichen.
Schon aus diesen Begriffsbestimmungen ist erkennbar, dass
die Berufe nicht artverwandt sind. Die gegebenen Anwendungsbereiche sind in
einer Vielzahl von Berufen anwendbar. Die Vermeidung oder Lösung von
Konflikten ist praktisch in allen Bereichen des Lebens ein wünschenswertes
Ziel, gehört aber nicht spezifisch zum Berufsbild eines Volksschullehrers.
Bei den unter dem Titel "diverse Aufwendungen"
geltend gemachten Kosten ist aus den vorgelegten Rechnungen und Belegen die
berufliche Veranlassung oft nicht erkennbar (Bücher, Wertkarten,
Disketten). Es ist daher anzunehmen, dass ein Teil der Aufwendungen privat
veranlasst war. Das FA hat im Erstbescheid bereits einen Privatanteil
ausgeschieden, was weder in der Berufung noch im Vorlageantrag substantiiert
bestritten wurde.
Die Bw machte glaubhaft, dass sie 2003 lediglich vergessen
hatte, den Kirchenbeitrag zu beantragen.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH
28.11.1980, BStBl 1981 II 368).
Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den
Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB VwGH 23.04.1985,
84/14/0119).
Im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für
die Streitjahre gültigen Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Für den gegenständlichen Fall war zu prüfen,
ob die beantragten Aufwendungen auf Grund der Absolvierung einer Fortbildungs-
oder einer im Zusammenhang mit der beruflichen oder einer damit verwandten
Tätigkeit stehenden Ausbildungsmaßnahme entstanden sind.
Die Kurse, die vom pädagogischen Institut der Stadt
Wien veranstaltet wurden, sind auf einen homogenen Teilnehmerkreis zugeschnitten
und stehen im Zusammenhang mit dem Beruf der Bw; sie sind nicht privat
mitveranlasst und daher als Fortbildungskosten abzugsfähig.
Die Seminare betreffend Mediation sind dagegen privat
mitveranlasst, da sie von allgemeinem Interesse sind und sich an keinen
homogenen Teilnehmerkreis wenden. Es liegen daher keine Fortbildungskosten vor,
da die Teilnahme nicht (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist,
was die Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Kosten nach sich zieht.
(Aufteilungsverbot, da Trennung der Aufwendungen nicht möglich).
Aber auch steuerlich anzuerkennende Ausbildungskosten
liegen nicht vor. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle (konkretes Dienstverhältnis als Lehrerin). Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist
auszugehen, wenn
• die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise
gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker
und Spengler) oder
• die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich
gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (zB Fleischhauer und Koch,
Elektrotechniker und EDV-Techniker).
Nach den oben beschriebenen Berufsbildern liegen die
dargestellten Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vor. Die Tätigkeiten
sind nicht verwandt; steuerlich anzuerkennende Ausbildungskosten liegen daher
jedenfalls nicht vor.
Auch die Kosten für die Eintragung in die Liste der
Mediatoren und die Zahlung an den Bundesverband können daher nicht als
Werbungskosten anerkannt werden. Es handelt sich auch diesbezüglich weder
um Fortbildungs- noch um anzuerkennende Ausbildungskosten. Ein Zusammenhang mit
der Tätigkeit als Volksschullehrerin ist nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Bw
die strittigen Kosten als Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bezeichnete.
Dass die Bw konkret beabsichtigte, (auch) Einnahmen als Mediatorin zu erzielen,
ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Ein Zusammenhang mit
allenfalls später erzielten Einnahmen ist daher nicht gegeben.
Bei den unter dem Titel "diverse Aufwendungen"
geltend gemachten Kosten ist die Schätzung des FA der Lebenserfahrung
entsprechend nachvollziehbar und für die Bw eher günstig. Die (auch)
privat veranlassten Aufwendungen, die aG nicht eindeutig erkennbarer
Zuordenbarkeit im Schätzungsweg ermittelt werden mussten, sind daher nicht
abzugsfähig.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird daher iSd BVE
abgeändert.
Der Kirchenbeitrag des Jahres 2003 wird als Sonderausgabe
iSd § 18 EStG im Höchstausmaß berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2165-W/06
- Stammnummer
- 25865
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF