… 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen 22.000,00 € überstieg (obligatorische Spruchsenatszuständigkeit). Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG idF des BGBl. I 104/2010 besteht bei den nicht in § 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen eine obligatorische Spruchsenatszuständigkeit dann, wenn der strafbestimmende Wertbetrag…
…5. Juli 2023, Geschäftszahl FV-001, (approbiert vom Teamleiter des Amtsbeauftragten und amtssigniert am 14. November 2023) abgewiesen. Rechtliche Würdigung: Die Spruchsenatszuständigkeit ergibt sich schon allein aus der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge, die die Grenze von € 33.000,00 gemäß § 58 Abs. 2 lit…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn R.D., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 30. März 2006…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Besch. (Beschuldigter) vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Julius-Raab- Platz 4 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 , 3 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Doris Schitter als Berichterstatterin sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter, MBA, und Dr. Brigitte Lüftenegger als weitere Mitglieder des Senates in der…
…3 FinStrG vom 21. Oktober 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil nach der Aktenlage voraussichtlich keine Spruchsenatszuständigkeit gegeben sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. November 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Vorsitzende des Spruchsenates beim…
…lt. Einleitungsbescheid vom 10.02.2015 für diese 15 Fahrzeuge der strafbestimmende Wertbetrag EUR 25.328,00. Für diesen strafbestimmenden Wertbetrag wäre jedoch eindeutig der Spruchsenat für dieses Finanzvergehen zuständig. In der Beschwerdevorentscheidung hat man entgegen der eindeutigen Spruchsenatszuständigkeit folgende Begründung angeführt: „Gem. § 74 Abs…
…das Postaufgabedatum des vom Bf. undatiert gelassenen Schreibens] erging am 26.3.2009 ein abweisender Bescheid des Zollamtes Wien mit der Begründung, dass keine Spruchsenatszuständigkeit gemäß § 58 Abs.2 FinStrG vorläge. Gegen diesen am 3.4.2009 mit Internationalem Rückschein zugestellten Bescheid erhob der Bf…
…00 € Netto und sei darauf im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen worden. Da der Bf. (als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren mit Spruchsenatszuständigkeit) außerstande sei, die Kosten für seine Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe…
…Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Verteidigerzwang, jedoch können sich die Beschuldigten durch einen Verteidiger (auf eigene Kosten) vertreten lassen. Die oben dargestellte gesetzliche Bestimmung sieht die Möglichkeit einer Beigabe eines Verteidigers nur dann vor, wenn Spruchsenatszuständigkeit gem. § 58 Abs…
…sein, dass eine Gerichts- oder Spruchsenatszuständigkeit gegeben wäre. Irgendwelche spekulativen oder diffamierenden Behauptungen der Zollbehörde begründen jedenfalls keine Zuständigkeit des Gerichts oder des Spruchsenates. Es ist auch unzulässig einfach völlig unterschiedliche gelagerte Liefervorgänge "zusammenzurechnen" und hieraus einen "Strafbestimmenden Wertbetrag" zu konstruieren. Die Abgabenbehörde I. Instanz…
…von Geldstrafen im Ausmaß eines gerundeten Viertels (des Strafrahmens) von jeweils € 50.000,00 einmal für hinterzogene € 100.000,00 (Spruchsenatszuständigkeit) und ein weiteres Mal für hinterzogene € 100.001,00 (Gerichtszuständigkeit) führten im ersten Fall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen und…
…wenn der Spruchsenat zuvor sachlich und personell rechtmäßig zuständig war und sich erst im Verfahrensverlauf etwa durch genaue Sachverhaltsfeststellungen zum Wert, die rechtliche Grundlage der Spruchsenatszuständigkeit verändert. Die im Folgenden dargestellten Ausführungen erläutern die maßgeblichen Zuständigkeitskriterien. Unzutreffender Spruchsenat aufgrund falscher Namenszuordnung Nach Ausscheiden der Arbeitgeber…
…Strafverfügungen. Nachdem diese von der Oberbehörde aufgehoben wurde, wurden die Verfahren zu einem zusammengefasst, welches nun in Spruchsenatszuständigkeit liegt. Die Punkte 1-9 der Sachverhaltsdarstellung beziehen sich auf die Spruchsenatsvorlage bzw. auf die Punkte I-IV des Erkenntnisses. Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. a)…
…Geldstrafe: Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG darf der Rahmen für Finanzvergehen, deren Ahndung dem Strafgericht vorbehalten ist, das Ausmaß von einem Jahr nicht übersteigen. Das Ausmaß der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe darf überdies (keine originäre Spruchsenatszuständigkeit) gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG…
…Gesetzeswortlaut des § 77 Abs. 3 FinStrG, dass eine hier eben nicht gegebene Spruchsenatszuständigkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers entgegensteht (vgl. dazu auch den Bescheid der Finanzstrafbehörde vom 11.2.2013, mit dem bereits ein vom Antragsteller im do. Verfahren gestelltes Begehren…
…eines Verteidigers ist anzumerken, dass dies nach § 77 Abs. 3 FinStrG nur in Verfahren mit Spruchsenatszuständigkeit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist. Das Verfahren zur Bestellung eines Verteidigers ist bei der Finanzstrafbehörde zu führen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit…
…verjähren auch hinterzogene Eingangs- und Ausgangsabgaben bereits nach drei Jahren, wenn keine Gerichts- oder Spruchsenatszuständigkeit bei dem Finanzvergehen gegeben ist. Deshalb wurde auf die Punkte der Beschwerden vom 10.09.2015 nicht eingegangen. 2.2.5. Verkürztes Verfahren Entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfte das…
…Beurteilung nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die strafbare Handlung begangen hat, die zehnjährige Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat. Auf Grund des strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von jedenfalls über € 15.000,- liegt zumindest Spruchsenatszuständigkeit gem. § 58 Abs. 2 lit…
…angelastete Delikt schon wegen Fehlens des Vorsatzelementes nicht begangen hat. Es bliebe nach Wegfall des Vorsatzdeliktes allenfalls noch zu prüfen, ob ein in die Spruchsenatszuständigkeit fallendes Fahrlässigkeitsvergehen vorliegt, denn die Wertgrenze dafür (22.000 €) wäre ebenfalls überschritten gewesen (§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG)…