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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300011/2018

Schmuggel von Fahrzeugen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300011/2018vom 14.03.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 11.10.2018 des Spruchsenates zu entnehmen ist, hat dieser es in keiner Weise für nötig befunden, weder eigene Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen noch jene Sachverhaltsermittlungen der Strafabteilung des Zollamtes Ort unter Leitung vom Mag. Senatsmitglied1 einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wurden in der Begründung auf Seite 2 folgende Ausführungen der aufgehobenen Strafverfügung vom 15.01.2018 nahezu wortwörtlich übernommen. Selbst der Fehler bezüglich Zollstelle Z1-Zollstelle, bei welcher die Anfangsbuchstaben AT vor der Zollstellennummer bei der Strafverfügung vergessen wurden, wurde ebenfalls im Erkenntnis nicht angeführt. Ohne jegliche eigenständige Schlussfolgerungen vorzunehmen und ohne jegliche Berücksichtigung des 33-seitigen Schriftsatzes vom 03.07.2018 des Beschuldigten hat der Spruchsenat nahezu zur Gänze die Ausführungen aus der Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom 15.01.2018 abgeschrieben (vgl. Seite 2 und Seite 3 der Strafverfügung mit der Seite 2 und 3 des bekämpften Erkenntnisses vom 11.10.2018). Auf Seite 3 Absatz 2 ist nachstehende unrichtige Darstellung zu lesen: „In weiterer Folge wurden sie laut den Vernehmungsprotokollen über das Autohaus A in Ort2 in die in der Tabelle aufgelisteten tatsächlichen polnischen und deutschen Käufern verkauft und sowohl in Polen als auch in Deutschland zum Verkehr zugelassen". Dieser Passus wurde wiederum nahezu wortwörtlich der Strafverfügung vom 15.01.2018 entnommen, welcher lautet: „....und in weiterer Folge gestützt durch umseitig zitierte Vernehmungsprotokolle...... an die in der Tabelle aufgelisteten polnischen und deutschen Käufer über das Autohaus A verkauft und in Polen und Deutschland zum Verkehr zugelassen wurden." Ohne sich zu vergewissern ob diese Aussage in der Strafverfügung den Tatsachen entspricht, wurde diese vollkommen unrichtige Schlussfolgerung ungeprüft in die Begründung des bekämpften Erkenntnisses übernommen. Aus rechtlicher Sicht ist es für den Berufungswerber in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es der Spruchsenatsvorsitzende in keiner Weise der Mühe wert fand, den tatsächlichen Sachverhalt eigenständig zu erforschen, sondern lediglich die Feststellungen in der Strafverfügung ungeprüft abgeschrieben hat. Der vorletzte Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses lautet wie folgt und ist ebenfalls den tatsächlichen Sachverhalt widersprechend als auch im krassen Widerspruch zur Aktenlage: „Die auf die verfahrensgegenständlichen Last- und Personenfahrzeuge entfallenen Eingangsabgaben von insgesamt EUR 14.976,00 wurden dem Beschuldigten bescheidmäßig (!!) vorgeschrieben. Den dagegen vorgebrachten Beschwerden wurde stattgegeben, da im Zuge der im gegenständlichen Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen aufgrund einer Einzelbeamtenzuständigkeit der Finanzstrafbehörde von einer 3-jähren Verjährungsfrist auszugehen war und somit der Eingangsabgabenanspruch erloschen war.“ Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht aktenwidrig und daher vollkommen falsch. Richtig ist – wie aus den Akten eindeutig hervorgeht – dass am 19.05.2015 insgesamt für 15 Kraftfahrzeuge von Herrn Dr. Y vom Zollamt Ort unter Leitung des Spruchsenatsmitgliedes Mag. Senatsmitglied1 Bescheide erlassen wurden, auf die Eingangsabgaben in der Höhe von 25.328,00 entfallen. Derselbe Betrag ist auch im Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens vom 10.02.2015 ausgewiesen, in welchem dieselben 15 Kraftfahrzeuge, für welche ein Abgabenbescheid ausgestellt wurde, angeführt sind. Gegen sämtliche 15 Abgabenbescheide wurde fristgerecht am 10.09.2015 (mit Verlängerungsantrag) das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Sämtliche 15 Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer ausführlich auf 6 Seiten begründet. Um diese ausführliche Begründung nicht nochmals wiederholen zu müssen, werden beispielgebend 2 Beschwerden diesem Schriftsatz als Beilage angefügt und es wird gleichzeitig ersucht, diese ausführlichen Begründungen bei der Beschwerdeentscheidung gegen das angefochtene Erkenntnis heranzuziehen und als Bestandteil dieser vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen. Erst nach mehr als 25 Monaten (!!!) hat sich das Zollamt bemüßigt gefühlt, über diese Beschwerde eine sogenannte Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Um auf die ausführlichen Begründungen der Beschwerde nicht eingehen zu müssen, wurde vom Zollamt Ort lediglich angeführt, dass der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben Rechnung getragen worden war und daher von einer ausführlichen Begründung Abstand genommen wird. Wie oben bereits ausgeführt beträgt lt. Einleitungsbescheid vom 10.02.2015 für diese 15 Fahrzeuge der strafbestimmende Wertbetrag EUR 25.328,00. Für diesen strafbestimmenden Wertbetrag wäre jedoch eindeutig der Spruchsenat für dieses Finanzvergehen zuständig. In der Beschwerdevorentscheidung hat man entgegen der eindeutigen Spruchsenatszuständigkeit folgende Begründung angeführt: „Gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG.... Beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben 3 Jahre..... . Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgabenabgaben beträgt diese Frist 10 Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörde den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor dem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Aufgrund der im Zuge des gegenständlichen Abgabenverfahrens getroffenen Feststellung der Spruchsenatsunzuständigkeit ist folglich von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen und somit der Eingangsanspruch erloschen“. Entgegen den Ausführungen des Spruchsenatsvorsitzenden auf Seite 3 im vorletzten Absatz, in welchem dieser anführt, dass für Eingangsabgaben von insgesamt EUR 14.976,00 ein Bescheid erlassen wurde und diese bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, ist schlichtweg falsch, da lediglich von den aufgezählten 9 Kraftfahrzeugen für 4 ein Bescheid am 19.05.2015 erlassen wurde und die Gesamtsumme dieser 4 Bescheide nicht EUR 14.976,00, sondern lediglich EUR 6.378,00 betragen hat. Von den im Einleitungsbescheid angeführten 15 Fahrzeugen, für welche auch ein Bescheid erlassen wurde, dessen Gesamthöhe – wie bereits ausgeführt – EUR 25.328,00 betrug, sind in der Strafverfügung vom 15.01.2018 lediglich nur mehr 4 Kraftfahrzeuge enthalten, für welche ein Bescheid erlassen wurde. 5 Fahrzeuge kamen neu hinzu, für welche niemals ein Abgabenbescheid erlassen wurde. Sämtliche Bescheide sind jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, sondern wurden mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2017 gänzlich aufgehoben. Von den seinerseits in den Einleitungsbescheiden enthaltenen 15 Kraftfahrzeugen blieben somit nur mehr 4 Kraftfahrzeuge, für welche Eingangsabgaben von lediglich EUR 6.368,00 entfallen, übrig. 11 Kraftfahrzeuge wurden ohne jegliche Begründung von der Zollbehörde aus dem Verfahren ausgeschieden. Um offensichtlich den strafbestimmenden Wertbetrag, welcher für diese „übrig gebliebenen“ 4 Kraftfahrzeuge von EUR 6.368,00 etwas zu erhöhen, hat man nunmehr 5 zusätzliche Kraftfahrzeuge offensichtlich willkürlich ausgewählt, um zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von knapp unter EUR 15.000,00, dh EUR 14.976,00 zu kommen. Es wurden somit 11 Fahrzeuge ohne jegliche Begründung ausgeschieden und 5 Fahrzeuge ohne jegliche Bescheiderlassung in das Strafverfahren aufgenommen. Die Feststellung in der Begründung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Seite 3 vorletzter Absatz ist somit vollkommen unrichtig, widersprüchlich und eindeutig aktenwidrig und widerspricht dem bisherigen Verwaltungsgeschehen. Im letzten Absatz auf Seite 3 weist der Spruchsenatsvorsitzende auf § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bezüglich gewerbsmäßiger Betätigung hin. Auch diesen Passus dürfte der Senatsvorsitzende ungeprüft aus der Strafverfügung vom 15.01.2018 abgeschrieben haben. Es ist ihm offensichtlich nicht aufgefallen, dass es diesen Paragraphen unter „lit a” gar nicht gibt, trotz intensiver Suche konnte eine Bestimmung nach § 38 Abs. 1 Iit. a FinStrG weder im alten noch im neuen Gesetzestext gefunden werden. Diesen Passus gibt es schlichtweg nicht und dürfte offensichtlich vom Amtsbeauftragten irrtümlich angeführt worden sein, welcher vom Senatsvorsitzenden ungeprüft übernommen wurde. In weiterer Folge wird in der Begründung des bekämpften Erkenntnisses auf die Strafverfügung vom 15.01.2018 verwiesen und weiters ausgeführt, dass in dieser Strafverfügung sowohl eine Geldstrafe von EUR 9.000,00 als auch für eine Wertersatzstrafe von EUR 46.800,00 jeweils 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Dieselbe Ersatzfreiheitsstrafe wurde nunmehr vom Spruchsenat – wie Seite 2 des Erkenntnisses zu entnehmen ist – für die vollkommen unterschiedlichen Beträge verhängt. So widersprüchlich dies in Verbindung mit der Höhe der festgesetzten Strafe auch sein mag – der Spruchsenat wollte offensichtlich von der beeinspruchten Strafverfügung vom 15.01.2018 – sei diese auch noch so widersinnig und widersprüchlich – in keiner Weise abweichen. Auf Seite 4 des bekämpften Erkenntnisses führt der Spruchsenatsvorsitzende aus, dass in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 03.07.2018 auf die Missachtung grundlegender Verfahrensbestimmungen hingewiesen wurde. Trotz dieses eindeutigen Hinweises und der mehrere Seiten umfassenden Ausführungen in Hinblick auf vorsätzliche Missachtung der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen des Finanzstrafrechtes als auch des Art. 47 der Menschenrechtskonvention sowie des Art. 6 der EMRK hat es der Vorsitzende nicht für nötig erachtet, im Entferntesten auf gravierende Gesetzesmissachtungen einzugehen. Offensichtlich existieren selbst Grundrechte für einen Spruchsenat nicht bzw. wirft dieser die Grundrechte gänzlich über Bord. Selbst auf jegliche Verfahrensrüge hat der Spruchsenat verzichtet – offensichtlich auch im Hinblick, dass für die Missachtung unzähliger Verfahrensbestimmungen hauptverantwortlich ein Spruchsenatsmitglied – und zwar Herr Mag. Senatsmitglied1 – war. Auf Seite 4 im letzten Absatz weist der Spruchsenatsvorsitzende auf den 33seitigen Schriftsatz vom 03.07.2018 abermals hin, indem er ‚anführt: „In weiterem werden offenkundige Fehler und Falschdarstellungen durch den Amtsbeauftragten sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Bemessung des Wertansatzes gerügt, zu diesen Ausführungen wird auf den Schriftsatz verwiesen.” Auch bezüglich dieser Rüge – gleich wie bei der Missachtung der oben angeführten Verfahrensbestimmungen, hat es der Spruchsenatsvorsitzende beim Hinweis belassen und hat sich in keiner Weise bemüßigt gefühlt, auf diese Vorwürfe in Einzelnen einzugehen, geschweige den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen. Auf Seite 5 wird angeführt: „Es wurden nachweislich Kraftfahrzeuge wie die verfahrensgegenständlichen in Österreich bzw. in der EU gekauft.“ Auch dies ist unrichtig und widerspricht der Aktenlage. Es wurden nachweislich ausschließlich Autos in Österreich gekauft und nicht in der gesamten EU. Da dies jedoch verfahrensgegenständlich irrelevant ist, wird auf diese unrichtige Aussage nicht weiter eingegangen. Trotz dieser eklatanten unrichtigen und falschen SachverhaItsdarstellungen und ohne jegliche Berücksichtigung der Ausführungen im 33-seitigen (l!) Schriftsatz vom 03.07.2018 und ohne ordnungsgemäße Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes wird auf Seite 6 ausgeführt, dass bei Würdigung der festgestellten Sach- und Beweislage sowie der vorliegenden Zeugenaussagen für den Senat die Tatbestandsmerkmale als erwiesen anzusehen seien. Hier ist auszuführen, dass bei korrekter Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes niemals eine solche Schlussfolgerung hätte gezogen werden können. 3.3. Schuldspruch gewerbsmäßiger Schmuggel § 38 Abs. 1 FinStrG Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde § 38 FinStrG neu Formuliert: „Gewerbsmäßig begeht eine in Abs. 1 genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen...” (siehe § 38 Abs. 2 FinStrG). Mit dem Erkenntnis vom OGH am 28.06.2017 wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich nur hinsichtlich der Kapitalertragssteuer einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen kann. Somit erfüllt ein Geschäftsführer einer GmbH, dem Verkürzungen von Abgaben für die Gesellschafter vorgeworfen wird, in keiner Weise die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (OGH vom 28.06.2017, 13Os13/17m). Wie bereits mehrmals verwiesen wurde in dem 33-seitigen Schriftsatz vom 03.07.2017 des Beschuldigten mehrmals darauf hingewiesen, dass Herr A als Geschäftsführer der X-GmbH niemals den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit gem. § 38 Abs. 1 erfüllen kann. Der Spruchsenatsvorsitzende ignorierte diesen Einwand vollkommen. ER dürfte weder die neue Gesetzesbestimmung in § 38 Abs. 2 FinStrG (gilt ab 01.01.2016) noch das Erkenntnis des OGH vom 28.06.2017 kennen, da er ansonsten nie von einer Gewerbsmäßigkeit ausgehen hätte können. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht erkenntlich warum trotz der Entscheidung vom OGH vom 28.06.2017 und neuer Rechtslage der Beschuldigte dem gewerbsmäßigen Schmuggel gem § 11, 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 38 As. 1 FinStrG für schuldig befunden wurde. Es handelt sich daher auch bezüglich Gewerbsmäßigkeit um eine vollkommene Fehlentscheidung des Spruchsenates. Auf die beiliegenden Fachartikel wird verwiesen. Offensichtlich hat auch hier der Spruchsenatsvorsitzende ohne weitere Prüfung die Ausführungen aus der Strafverfügung vom 15.1.2018 abgeschrieben. 3.4. Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ Eine sogenannte „anonyme Anzeige: mit Aufgabedatum vom x.x.x, eingelangt beim Zollamt Ort am x.x.x, als auch beim Finanzamt Ort am x.x.x war Basis für Ermittlungen seitens des Finanzamtes Ort, der Steuerfahndung Ort als auch des Zollamtes Ort. Wie aus dem Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft (siehe Beilage), dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung als auch dem Abschlussbericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft eindeutig zu entnehmen ist, wurden die Autoexporte Z-Zollstelle (bzw. Ort3) von der Betriebsprüfungsabteilung als auch von der Steuerfahndung als fingiert angesehen und in weiterer Folge die Umsatzsteuerbefreiung als auch die NoVa-Rückvergütung zumindest in 28 Fällen (!!! nicht anerkannt. Es kam wie weiter unten dargestellt, nicht nur zu einer steuerfreien Aberkennung der Exporterlöse, sondern es wurden die Umsatzsteuer als auch die NoVa für diese Ausfuhren über Z-Zollstelle auch als sogen. strafbestimmender Wertbetrag angesetzt und auch dementsprechend bestraft. Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung der Betriebsprüfung (siehe Beilage) wird auf Seite 3 folgendes angeführt: „Das abgabenpflichtige Unternehmen mit Sitz in Ort1 betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Gegründet wurde das Unternehmen im Jahr 2009. Die Gebrauchtfahrzeuge werden überwiegend in Ländern der Europäischen Union bzw. in Drittländer exportiert. im Zuge der Betriebsprüfung wurden im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf der Fahrzeuge Unregelmäßigkeiten und Falschdokumentationen festgestellt, die schließlich zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Ort führten. Mit Unterstützung der Steuerfahndung West unter Nr. xxx wurde die Außenprüfung mit jährlichen Hinzuschätzungen abgeschlossen." Es handelt sich bei den Hinzuschätzungen um Exporte über die Zollstelle Z-Zollstelle. Da es jedoch für die Steuerfahndung als auch für die Betriebsprüfung nahezu unmöglich war, genau festzustellen, welche Autos tatsächlich wieder im Gemeinschaftsraum zugelassen wurden bzw. wieder exportiert wurden, einigte man sich, bezüglich dieser Ausführungen auf eine Umsatzsteuerhinzuschätzung. Wie auf Seite 3 des Berichtes hervorgeht, kam es im Jahr 2009 zu einer Hinzuschätzung von netto EUR 22.500,00 und im Jahr 2010 von EUR 45.000,00 bei der Umsatzsteuerberechnung. Bezüglich der Normverbrauchsabgabe kam es auf Seite 4 des Betriebsprüfungsberichtes im Jahr 2009 zu einer Hinzuschätzung von EUR 22.500,00 und im Jahr 2010 von EUR 45.000,00. In diesem Zusammenhang kam es in weiterer Folge auch zu einem Sicherheitszuschlag von 10%. Dieser Sicherheitszuschlag wurde im Finanzstrafverfahren wieder aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ausgeschieden. Zur detaillierten Übersicht wird eine Zusammenstellung der steuerlichen Auswirkungen, welche von der Steuerfahndung erstellt wurde, angeführt (siehe Beilage). Eine nochmalige Bestrafung wird somit eindeutig dem „Doppelbestrafungsverbot" widersprechen. 3.5. Wertersatzstrafe – VerhäItnismäßigkeitsprüfung § 19 Abs. 5 FinStrG Das Gericht bzw. die Finanzstrafbehörde, die eine Wertersatzstrafe auszusprechen hat, hat immer zu prüfen, ob diese in Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder auch dem den Täter treffenden Vorwurf nicht unverhältnismäßig ist (vgl. Leitner/Brandl/Kert; Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Auflage, Wien 2017, RZ 1100 ff und 1114 ff). Jede Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Verkürzungsbetrages (des bewirkten Schadens) stehen. Es steht wohl außer Zweifel, dass bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 14.976,00 eine sogenannte Wertersatzstrafe in der Höhe von EUR 46.800,00 in keinem Verhältnis steht. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist sowohl auch beim Verfall als auch bei der Wertersatzstrafe zwingend vorzunehmen. In den Fällen, in denen daher die Nebenstrafe (ungeschmälerten Wertersatzes) den Täter, dessen Verschulden als geringfügig angesehen werden kann, unverhältnismäßig härter unter Strafe stellt als die primär zu verhängende Geldstrafe (die Geldstrafe wurde eben entsprechend dem geringen Schuld- und Unrechtsgehalt im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung bemessen), wird auch eine Unverhältnismäßigkeit nach § 19 Abs. 5 FinStrG vorliegen und es ist zu einer Abstufung des Wertersatzes durch eine im Rahmen der Strafbefugnis zu treffenden Ermessensentscheidung zu kommen. So kam der Verwaltungsgerichtshof schon 1996 zu der Auffassung, dass dann, wenn eine Geldstrafe ausdrücklich wegen geringer Schuld im unteren Bereich angesetzt wird, diese Beurteilung im Bereich des § 19 Abs. 5 FinStrG ebenso heranzuziehen ist, was in diesem Fall zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne der genannten Bestimmung führt (VwGH vom 26.06.1996, 95/16/0262). Damit wurde sehr deutlich aufgezeigt, dass ein festgestelltes geringes Verschulden nicht nur bei Bemessung der Geldstrafe, sondern auch bei der Festsetzung des Wertersatzes strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entsprechend der einschlägigen Bestimmung und unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Ausführungen steht nun zweifelsfrei fest, dass jeglicher Ansatz einer sogenannten Wertersatzstrafe gem. § 19 Abs. 5 FinStrG unverhältnismäßig wäre. Zu berücksichtigen ist weiters, dass im Gegensatz zum Verfall, auch ein sogenannter bloßer Teilwertersatz möglich ist. Für dessen Bemessung gelten die Grundsätze der Strafe. Entsprechend den obigen Ausführungen widerspricht es auch jeglicher Verhältnismäßigkeit zusätzlich zu einer Geldstrafe eine dermaßen hohe Wertersatzstrafe auszusprechen, was einer sogenannten kumulativen Bestrafung gleichkommt. Ein Bewirken der Verkürzung bedeutet auch weiters, dem Zollamt die Abgabe ganz oder teilweise vorzuenthalten. Wie soll dies in der Praxis funktionieren, wenn die betreffenden Fahrzeuge die EU nie verlassen haben wie von der Finanzbehörde mehrmals bereits dargelegt. Weiters hat auch die Zollbehörde gegen die Festsetzung der Abgabenschuld verstoßen, indem sie Art 21 Abs. 1 Zollkodex missachtete. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich angeordnet, dass die Zollbehörde angehalten ist, eine Mitteilung der entstandenen und nach Art. 217 ff Zollkodex buchmäßig erfassten Zollschuld vorzuschreiben, was als Abgabenbescheid gem. § 74 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz zu werten ist. Indem dem Beschuldigten diese Abgabenmitteilung nicht zugekommen ist, war er daher auch dieses sogenannten gesetzlichen Rechtes beraubt. Obigen Ausführungen folgend haften dem Erkenntnis sowohl gravierende Verfahrensfehler als auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes an und ist daher zweifelsohne aufzuheben. Verzeichnis der Beilagen: 1. Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 10.12.2015 2. Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung 3. Beispiel Abgabenbescheid Fahrzeug in Strafverfügung enthalten 4. Beispiel Beschwerde gegen Abgabenbescheid, Fahrzeug in Strafverfügung enthalten 5. Beispiel Beschwerdevorentscheidung, Fahrzeug in Strafverfügung enthalten 6. Beispiel Abgabenbescheid, Fahrzeug nicht in Strafverfügung enthalten 7. Beispiel Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, Fahrzeug in Strafverfügung nicht enthalten 8. Beispiel Beschwerdevorentscheidung, Fahrzeug nicht in Strafverfügung enthalten 9. Erkenntnis vom 11.10.2018 vom Spruchsenat 10. Schriftverkehr zwischen Verteidiger und Mag. Senatsmitglied1 11. Richtlinien des BMF vom 05.11.2003 zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO 12. OGH-Entscheidung 13 Os 13/17m vom 28.06.2017 13. 4 Fachartikel zum Thema Gewerbsmäßigkeit des Geschäftsführers einer GmbH 14. Anlassbericht vom 10.09.2018, Seite 14 und 15 15. Abschlussbericht vom 12.05.2015, Seite 15 16. Bericht gem. § 150 BAO vom 10.12.2015, Seite 3“ Die oben angesprochene Begründung der Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, welche als Bestandteil dieser vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen sei, lautet wie folgt: „Da dem angefochtenen Bescheid dermaßen massive Verletzungen der Verfahrensvorschriften anhaften, werden vorerst primär diese Gesetzwidrigkeiten dargestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin reichen diese vollkommen aus, den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit der Verfahrensvorschriften aufzuheben. Eine der wesentlichen Grundlagen eines Rechtsstaates ist der Grundsatz des Parteiengehörs bzw. die Offizialmaxime der BAO gem. § 115, welche von der belangten Behörde zur Gänze negiert bzw. missachtet wurde. Weiters ist sowohl die Zustelladresse des bekämpften Bescheides vollkommen aus der „Luft gegriffen“ und falsch, als auch der im Spruch angeführte Sitz der Gesellschaft nicht nachvollziehbar und falsch. So wird entgegen der Aktenlage als Sitz bzw. als Zustelladresse der X-GmbH die Z-Straße in Ort2 angeführt. Offensichtlich hat es die belangte Behörde nicht einmal der Mühe wert befunden, im Firmenbuch nachzusehen, wo der ordentliche Sitz der Gesellschaft ist. Sowohl entsprechend der Aktenlage als auch selbstverständlich entsprechend des Gesellschaftsvertrages und der Firmenbucheintragungen hat die X-GmbH ihren Sitz ausschließlich in ausschließlich in Ort1 x., X-Straße. Mit welcher Begründung bzw. aufgrund welcher Schlussfolgerungen plötzlich der Sitz der Gesellschaft von der belangten Behörde fälschlicherweise nach Deutschland verlegt wurde, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern schlichtweg falsch. Woher die belangte Behörde die falsche Adresse nimmt, ist nicht nachvollziehbar. Lediglich in der anonymen Anzeige aus dem Jahr 2011 scheint diese unrichtige Adresse auf, welche offensichtlich ungeprüft von der-belangten Behörde „übernommen“ wurde. Es handelt sich daher in eventu um einen Nichtbescheid, welcher ohnedies nie in Rechtskraft erwachsen kann. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen Es ist vom nachstehenden Geschehen auszugehen: Die X-GmbH, bei welcher A zu 100% beteiligt ist und die ihren Firmensitz ausschließlich in Ort1, X-Straße hat, handelt nahezu ausschließlich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, welche zu einem beträchtlichen Teil nach Russland, Georgien, Aserbaidschan, etc. exportiert werden. So wurde auch der im bekämpften Abgabenbescheid angeführte Ford vorschriftsmäßig und entsprechend der vorliegenden Zollpapiere aus der Europäischen Gemeinschaft gebracht bzw. von der Firma X-GmbH nach Weißrussland verkauft. Nachweislich liegen der belangten Behörde auch sämtliche Ausweispapiere des Abnehmers AN vor. Der Export erfolgte entsprechend der vorliegenden Papiere am 11.08.2009. Abgewickelt wurde der Export von der X-Spedition Wie bereits oben erwähnt liegen sämtliche, für den Nachweis des Exportes notwendigen, Papiere vor. Zum Nachweis, dass der ausgewiesene Käufer das Fahrzeug tatsächlich übernommen hat wird beantragt, im Zuge des Rechtsabkommens mit Weissrussland, den Abnehmer AN dahingehend zu befragen. Dieser wird selbstverständlich bestätigen, den Ford um EUR 4600,00 gekauft zu haben, wie den Ausfuhrpapieren zu entnehmen ist. Es ist nicht nur üblich, sondern auch die Geschäftsidee der X-GmbH, teilweise reparaturbedürftige Fahrzeuge an Abnehmer in Billiglohnländern zu verkaufen, da sich in solchen Ländern Reparaturen lohnen, welche in Österreich bereits unrentabel wären. Der Ford wurde offensichtlich am 06.11.2009 (also ca. 4 Monate nach dem Export nach Weissrussland) in Polen auf den Namen AN2 angemeldet. Offensichtlich dürfte das Auto in Weissrussland entsprechend adaptiert und repariert und in weiterer Folge von Weissrussland nach Polen verbracht worden sein. Diese Vorgehensweise ist praxisnah und äußerst realistisch. In keiner Weise nachvollziehbar und vollkommen weltfremd ist die Vermutung des Zollamtes Ort, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig von der Schweiz in das Zollgebiet nach Österreich eingeführt wurde, lediglich, weil dieses Fahrzeug ca. 4 Monate nach dem Verkauf durch die Firma X-GmbH in Hall in Polen angemeldet wurde. Sollte das Fahrzeug ohne zollrechtliche Anmeldung von Weissrussland nach Polen verbracht worden sein, kann dies wohl in keiner Weise der X-GmbH angelastet werden. Es widerspricht jeglichen Denkgesetzen, dass ein Fahrzeug lediglich wegen einer Anmeldung in Polen rechtswidrig in das Zollgebiet nach Österreich eingeführt worden wäre. Als Beweis dafür, dass die Firma X-GmbH mit dem polnischen Abnehmer in keiner Weise in einem Zusammenhang zu bringen ist, wird beantragt, Herrn AN2 (genaue Adresse liegt der belangten Behörde vor) zum Sachverhalt zu befragen, insbesondere dazu von wem dieser den Ford erworben hat. Diese Befragung wird beweisen, dass die Begründung im bekämpften Bescheid vollkommen falsch ist. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Firma X-GmbH an den, dem Bescheid beigefügten polnischen Zulassungsdatenblatt genannten, polnischen Empfänger das Auto verkauft bzw. zugestellt und übergeben habe. Dies ist schlichtweg falsch. Unmittelbar vor dem Verkauf nach Polen vermutet die belangte Behörde noch eine Einfuhr des Fahrzeuges aus der Schweiz, nur um zusätzlich zur Umsatzsteuer noch eine Einfuhrumsatzsteuer vorschreiben zu können und damit die „Mehrergebnisstatistik“ rechtswidrig „aufzufetten“! Ergänzend sei noch bemerkt, dass sich die Vermutungen der belangten Behörde lediglich auf eine anonyme Anzeige aus dem Jahr 2011 stützen. Ausdrücklich wird noch erwähnt, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde wegen der Anmeldung in Polen niemals gerechtfertigt wäre, sondern in den Zuständigkeitsbereich des polnischen Zolls fallen würde. Vollkommen praxisfremd und jeglicher wirtschaftlichen Vernunft folgend wurde von der belangten Behörde „konstruiert“, dass der Ford in die Schweiz exportiert wurde und in weiterer Folge sofort wieder nach Österreich importiert worden sei. Welchen Sinn eine solche Transaktion haben sollte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, widerspricht jeglichen Denkgesetzen und ist daher schlichtweg unrichtig. Wie dem beiliegenden Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde an die Eidgenössische Zollverwaltung zu entnehmen ist, geht die belangte Behörde entgegen der Begründung im bekämpften Bescheid selbst davon aus, dass der Ford nicht wieder nach Österreich, sondern von der Schweiz in osteuropäische Staaten importiert wurde. Sowohl das entsprechende Rechtshilfeabkommen als auch die Rückantwort der Schweizer Eidgenossenschaft werden dieser Beschwerde beigelegt. Entgegen dieser eindeutigen Feststellung der belangten Behörde im Rechtshilfeabkommen an die Eidgenössische Zollverwaltung behauptet diese im Spruch des bekämpften Bescheides, dass der Ford vorschriftswidrig in das Zollgebiet Österreich eingeführt wurde. Hier widerspricht sich die belangte Behörde selbst. In keiner Weise überlegt dürfte die belangte Behörde die Tatsache haben, dass es wirtschaftlich vollkommen sinnlos ist, ein Fahrzeug in die Schweiz zu exportieren und gleichzeitig wieder nach Österreich zu importieren, um es dann in weiterer Folge nach Polen zu verkaufen. Sowohl der Spruch des Bescheides als auch die entsprechende Begründung widersprechen jeglichen Denkgesetzen, basieren auf reinen Vermutungen und sind schlichtweg falsch. Beweis: beiliegendes Schreiben der belangten Behörde an die Eidgenössische Zollverwaltung vom 08.08.2014 Rückantwort der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 24.09.2014 Befragung des polnischen Zulassungsbesitzers im Zuge des Rechtshilfeabkommens, ob dieser das Fahrzeug von der X-GmbH gekauft hatte bzw. ab diesem diese Gesellschaft überhaupt bekannt ist Befragung des georgischen Abnehmers bzw. Käufers des BMW, welcher in den Exportpapieren angeführt ist Während die belangte Behörde (Zollamt Ort) die Vermutung hegt, das Fahrzeug sei „ohne zoll- und steuerrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Österreich) eingeführt worden” (vgl. Spruch des angefochtenen Bescheides), kommt das Finanzamt Ort für ein und denselben Sachverhalt zu einer vollkommen gegenteiligen Rechtsansicht. Lt. beiliegenden Prüfungsfeststellungen des Prüfers Z2 vom FA Ort kommt dieser zur folgenden Feststellung: „Erhebungen der Steuerfahndung West beim Landeskriminalamt und bei der Zollbehörde haben ergeben, dass keine Ausfuhren über die Zolleintrittsstelle in Vorarlberg erfolgten. Etliche Fahrzeuge besitzen eine aufrechte Zulassung in Europa" (vgl. Punkt 7 der Prüfungsfeststellung 2009 und Punkt 8 der Prüfungsfeststellung 2010 It. Beilage!). Entgegen dieser eindeutigen Feststellung erachtet es offensichtlich die belangte Behörde doch für möglich, dass ein nicht ausgeführtes Fahrzeug urplötzlich wie von „Geisterhand" wieder nach Österreich eingeführt wurde, was nicht nur realitätsfremd, sondern schier unmöglich ist. Vollkommen verkannt hat die belangte Behörde auch die Tatsache, dass bei einem eventuellen tatsächlichen Anfall einer Einfuhrumsatzsteuer diese der A GmbH wieder vom Finanzamt rückvergütet werden müsste. Es ist gesetzwidrig, die Firma A mit einer Einfuhrumsatzsteuer zu belasten, diese nicht; zu refundieren und in weiterer Folge den gesamten Verkaufserlös des Fahrzeuges zusätzlich – wie dem Prüfungsberichten zu entnehmen ist – der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine diesbezügliche Doppelbelastung sieht das Umsatzsteuergesetz in keiner Weise vor. Es käme auch zu einer gesetzwidrigen Doppelbestrafung im eingeleiteten Finanzstrafverfahren. Auf dem Grundsatz „ne bis in idem“ sei diesbezüglich nur verwiesen. Nach Durchführung der Beweisanträge, insbesondere der beantragten Zeugeneinvernahmen, wird sich eindeutig bestätigen, dass sowohl der Spruch als auch die Begründung des Bescheides realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch sind und der Bescheid daher aufzuheben ist. Es wird daher nochmals abschließend beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben bzw. in eventu zu überprüfen, ob es sich auf Grund der oben angeführten gravierenden Mängel (z.B. falscher Sitz und falsche Zustelladresse) nicht überhaupt um einen sogenannten “Nichtbescheid” handelt.“ Der Amtsbeauftragte hat keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht. Zur Entscheidung wurde erwogen: Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen betreffend Befangenheit des Mitglieds des Spruchsenates Senatsmitglied1 als Behördenbeisitzer darauf zu verweisen, dass gemäß § 72 Abs. 1 FinStrG sich die Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, (lit. c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5 und 93 Abs. 1 FinStrG, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren bzw. (lit. e) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 73 FinStrG steht dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, dass Umstände der im § 72 FinStrG bezeichneten Art vorliegen. Gemäß § 74 Abs. 1 FinStrG ist die Ablehnung, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Kommen erst nach Ablauf der Frist von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung Umstände hervor, die die Befangenheit eines Senatsmitgliedes begründen können, ist die Ablehnung gemäß § 74 Abs. 2 FinStrG unverzüglich nach Kenntnis eines Ablehnungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung gemäß § 74 Abs. 3 FinStrG spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, geltend zu machen. In der dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellten Vorladung vom 23.3.2018 zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat war Senatsmitglied1 als Mitglied des Spruchsenates angeführt. Aus den vorliegenden Akten, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 11.10.2018, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bzw. der für den Beschwerdeführer einschreitende Verteidiger keinen Ablehnungsantrag im Sinne des § 73 FinStrG gestellt hat und erst in der Beschwerdeschrift erstmals ein Vorbringen betreffend Befangenheit des Senatsmitglied1 thematisiert wurde. Es lag somit kein (rechtzeitiger) Ablehnungsantrag vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Senatsmitglied1 soweit ersichtlich - abgesehen von seiner Tätigkeit als Mitglied des Spruchsenates - keinen materiellen Einfluss auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren genommen hatte und zudem eine Voreingenommenheit eines Organwalters im Sinne des § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG grundsätzlich nur insofern eine Befangenheit bedingen würde, als ein Organ an eine Sache, aus welchem Grund auch immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herangeht und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen (vgl. z.B. OGH 18.2.1988, 11 Ns 3/88), wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen und was auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn eine tatsächliche Befangenheit des Senatsmitglied1, welcher vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht abgelehnt worden war, bestanden hätte, dies nicht dazu geführt hätte, dass der Spruchsenat als nicht gehörig zusammengesetzt gelten würde, weil Handlungen von befangenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde bei fehlender Ablehnung durch die betroffene Partei diese nicht zu Amtshandlungen unzuständiger Organe machten, sondern deren Befangenheit lediglich ein Argument im Rahmen der ohnehin eigenständigen Beweiswürdigung des Beschwerdesenates über die Beweisergebnisse der Finanzstrafbehörde darstellte (vgl. UFS 7.5.2009, FSRV/0080-L/07, mit Hinweis auf VwGH 21.10.1982, 82/16/0109, 0120). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird eine von einem befangenen Organ getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Rechtsmittelentscheidung saniert (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0226, mwN). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigen. Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl. I Nr. 21/1999 macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tathandlungen waren die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ZK] sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ZK-DVO] in Geltung. Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entstand eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entstand die Zollschild in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH, FN, mit Sitz in Plz Ort1, X-Straße und betreibt weiters einen Kfz-Handel als Einzelunternehmer in D-Plz. Ort2, Z-Straße. Unter dieser Anschrift betreibt auch AA einen Kfz-Handel. Mit Ausfuhranzeigen gemäß Art. 796e ZK-DVO hat die Ausfuhrzollstelle bescheinigt, dass beim Zollamt AT bzw. AT folgende Fahrzeuge das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben: [...] Als Versender bzw. Ausführer war jeweils die X-GmbH angeführt, als Anmelderin bzw. Vertreterin war die Spedition2 angeführt mit Ausnahme für die Ausfuhr des letztgenannten Fahrzeuges, hier war die Spedition3 als Anmelderin bzw. Vertreterin angeführt. Hinsichtlich folgender Fahrzeuge hat das Zollamt Ort mit Abgabenbescheiden 19.5.2015 die entstandene Einfuhrzollschuld festgesetzt: [...] Gegen diese Bescheide wurden am 10.9.2015 Beschwerden eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.7.2017 wurde den Beschwerden stattgegeben und begründend unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld beträgt. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Aufgrund der Unzuständigkeit des Spruchsenates sei von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen und damit der Eingangsabgabenanspruch erloschen. Hinsichtlich der weiteren Fahrzeuge ergingen seitens des Zollamtes Ort keine Abgabenbescheide, dies ermittelte jedoch folgende statistische Ausfuhrwerte und – nicht vorgeschriebene – Einfuhrzollschuld: [...] Wie oben dargestellt, liegen für sämtliche angeführten Fahrzeuge (Pos.-Nr. 1 bis 9) Ausfuhranzeigen gemäß Art. 796e ZK-DVO vor, wonach die Fahrzeuge das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. In einer Außenprüfung des Finanzamtes Ort zu AB-Nr. bei der X-GmbH hinsichtlich Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftsteuer und Kammerumlage, jeweils für 2009 bis 2013, sowie Umsatzsteuernachschau für 01/2014 bis 10/2015 wurden im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf der Fahrzeuge Unregelmäßigkeiten und Falschdokumentationen festgestellt., die schließlich zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führten. Mit Unterstützung der Steuerfahndung West wurde die Außenprüfung mit jährlichen Hinzurechnungen abgeschlossen. Die von der Außenprüfung und der Steuerfahndung West vorgenommenen jährlichen Hinzurechnungen wurden nach Abstimmung mit den Rechtsvertretern im Beisein des Geschäftsführers des abgabepflichtigen Unternehmens festgesetzt. Die Zuschätzungen an Umsatzsteuer netto 20% betrugen für 2009 € 22.500,00 und für 2010 bis 2014 jeweils € 45.000,00 (vgl. Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10.12.2015 zu AB-Nr.). In der Folge erging am 30.5.2016 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ort zu St. Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend Umsatzsteuer wurde dort ausgeführt wie folgt: „Durch die Verbuchung von überhöhten Eingangsrechnungen wurden durch den Beschuldigten A ebenfalls überhöhte und unrichtige Ausgangsrechnungen verbucht, da ohne diese aus seiner Sicht ein jährlicher buchhalterischer Verlust ausgewiesen worden wäre. Durch die Verbuchung von überhöhten und fingierten Ausgangsrechnungen wurden aber nicht nur die überhöhten Eingangsrechnungen kaschiert, sondern auch die offiziell erwirtschafteten Gewinne entsprechend vermindert. Erfolgt der Verkauf eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtunternehmer, welcher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, gilt für die Umsatzsteuer das Ursprungslandprinzip im Sinne des § 3a Abs. 7 UStG. Der Verkauf des Kraftfahrzeuges ist demnach in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Echte Ausfuhrlieferungen sind steuerbar und umsatzsteuerfrei. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge von der Firma X-GmbH an private Abnehmer in den Mitgliedsstaaten verkauft. Durch die fingierten bzw. gefälschten Kaufverträge wurden umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen wahrheitswidrig vorgegeben. Die kalkulatorisch ermittelte Bemessungsgrundlage beträgt € 45.000,00 pro Kalenderjahr. Unter Berücksichtigung einer ½-jährigen Geschäftstätigkeit im Gründungsjahr 2009 beträgt die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 € 22.500,00.“ Mit Urteil des Landesgerichtes Ort vom 11.8.2016, Hv (gekürzte Urteilsausfertigung gemäß § 270 Abs. 4 StPO) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Ort als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der unter der SteuernummerX erfassten X-GmbH (FN) mit Sitz in Plz Ort1, X-Stryße, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen I.) vorsätzlich und mit Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen 1. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Abgabenerklärungen (samt den Bezug habenden Bilanzen), a) im Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 mit der Erfassung der darauf beruhenden Erstbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2009 und 2010 sowie mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Kalenderjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Körperschaftssteuer in der Höhe von € 30.526,86 bewirkt; b) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als der zum Abzug Verpflichtete Geschäftsführer die an ihn in den Kalenderjahren 2009 und 2010 zugeflossenen Ausschüttungen und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragssteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer in der Höhe von € 20.250,00 bewirkt. 2. durch die Abgabe von Anträgen zur Normverbrauchsabgaberückerstattung im Zeitraum 2009 bis 2010 aufgrund betrügerischer Vorgehensweise, beruhend auf unrichtigen Erstattungsbemessungsgrundlagen‚ wodurch eine Steuergutschrift und in weiterer Folge eine Rückerstattung der Normalverbrauchsabgabe durch die Abgabebehörde erfolgte, eine Verkürzung der Normalverbrauchsabgabe in der Höhe von € 6.136,36 bewirkt. ll.) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, dadurch, dass er hinsichtlich der Ankäufe von Fahrzeugen falsche Kaufverträge mit überhöhtem Kaufpreis erstellte und die Unterschriften der Verkäufer fälschte und weiters hinsichtlich der Weiterveräußerung Kaufverträge erstellte, mit den er einen Verkauf dieser Fahrzeuge in EU-Drittstaaten zu einem höheren als tatsächlich erzielten Kaufpreis vorgeben wollte, wobei diese Verkäufe aber tatsächlich zu niedrigeren Preisen an Käufer in EU-Mitgliedsstaaten erfolgten, mithin unter Benutzung von gefälschten Urkunden und Beweismitteln und unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), vorsätzlich 1.) durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Abgabenerklärungen (samt den Bezug habenden Bilanzen), a) im Zeitraum Dezember 2012 bis Dezember 2015 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 sowie mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Körperschaftssteuer in der Höhe von € 59.622,00 bewirkt bzw. zu bewirken versucht, wobei die Tat hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftssteuer betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 beim Versuch blieb, weil aufgrund der bereits begonnenen Außenprüfung keine Abgabenbescheide erlassen wurden; b) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als der zum Abzug Verpflichtete Geschäftsführer die an ihn in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 zugeflossenen Ausschüttungen und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragssteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer in der Höhe von € 54.000,00 bewirkt; 2. durch die Abgabe von Anträgen zur Normverbrauchsabgaberückerstattung im Zeitraum 2011 bis 2014 aufgrund betrügerischer Vorgehensweise, beruhend auf unrichtigen Erstattungsbemessungsgrundlagen, wodurch eine Steuergutschrift und in weiterer Folge eine Rückerstattung der Normalverbrauchsabgabe durch die Abgabebehörde erfolgte, eine Verkürzung der Normalverbrauchsabgabe in der Höhe von € 16.363,64 bewirkt. A hat hiedurch begangen zu I.) 1. a) und b) und 2.: die Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG zu Il.) 1. a) und b) und 2.: die Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Abgabenbetruges nach §§ 39 Abs. 1 lit a und b, 13 Abs. 1 FinStrG 1) A nach § 39 Abs. 3 lit a FinStrG in Anwendung des § 28 StGB: Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von EUR 70.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG iVm § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz FinStrG iVm § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in Höhe von EUR 35.000,-- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Weiters erging aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ein Schuldspruch betreffend den belangten Verband X-GmbH. Gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art. 4 des 7. ZP EMRK idF BGBl. III Nr. 30/1998 darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. In diesem Sinne bestimmt § 57 Abs. 8 FinStrG, dass nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig ist, wobei aber die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 165 FinStrG davon unberührt bleiben. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. hier das Bundesfinanzgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wären die Finanzstrafbehörde und das Bundesfinanzgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070). Gegenstand des hier anhängigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ist Schmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG. Durch die Tatbestände des § 35 FinStrG werden im grenzüberschreitenden Warenverkehr gesetzte Malversationen pönalisiert (Lässig in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar², Finanzstrafgesetz [2018] § 35 Rz. 1). Eine Abgabenverkürzung ist nicht Tatbestandselement des Schmuggels. Demnach muss auch der Vorsatz des Täters nicht darauf gerichtet sein, durch die pönalisierten Verhaltensweisen Abgaben zu verkürzen (Lässig, aaO, § 35 Rz. 10, mit Hinweis auf OGH 11.10.1983, 10 Os 70/83).

Normen und Schlagworte

ne bis in idemWiedereinfuhr ohne GestellungBefangenheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300011/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300011.2018
Stammnummer
124661
Gültig
14.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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