Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300011/2018
Schmuggel von Fahrzeugen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300011/2018vom 14.03.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 in der Finanzstrafsache gegen A, Geburtsdatum, Anschrift, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 11. Oktober 2018, Zahl: StrNr, nach der am 14. März 2019 in Anwesenheit des Verteidigers Mag.X, Wirtschaftstreuhänder in Adresse, des Amtsbeauftragten Mag.Y und der Schriftführerin, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es lautet:
A ist schuldig, er hat im Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 folgende neun Kraftfahrzeuge, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 14.976,00 entfallen:
[...]
mit Ausfuhranmeldungen von Österreich ohne Schweizer Einfuhrpapiere in die Schweiz exportiert und von dort aus vorsätzlich ohne Gestellung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und somit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft selbst oder über seinen Auftrag von Fahrern bzw. Überstellern verbracht bzw. verbringen lassen.
Der Beschuldigte hat dadurch Finanzvergehen des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 (Euro fünftausend)
verhängt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 30 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG wird für die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge auf Wertersatz in Höhe von
€ 46.800,00 (Euro sechsundvierzigtausendachthundert)
erkannt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 42 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens werden mit € 500,00 bestimmt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 15. Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im gemeinsamen Zusamenwirken mit AA die nachstehend in der Tabelle bezeichneten Personen- und Lastkraftfahrzeuge auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 14.976,00 entfallen würden, welche allesamt mit den nachstehend tabellarisch angeführten Ausfuhranmeldungen:
[...]
gemäß den Angaben in den vorliegenden Ausfuhrdokumenten mit den darin deklarierten Ausgangszollstellen über die Zollstelle Z-Zollstelle (AT) ohne Schweizer Einfuhrpapiere in die Schweiz, von dort aus ohne weitere Abfertigung in ein bestimmtes Zollverfahren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft selbst oder von beauftragten Fahrern verbracht und in weiterer Folge von dort an die obbezeichneten Käufer verkauft habe und somit Finanzvergehen des Einfuhrschmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen habe, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 9.000,00 verhängt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen (6 Wochen) festgesetzt wurde. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde für die verfahrensgegenständlichen Personenkraftfahrzeuge auf Wertersatz in Höhe von € 46.800,00 erkannt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen (6 Wochen) festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.
In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch vom 6. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 neun Kraftfahrzeuge, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 14.976,00 entfallen würden, mit Ausfuhranmeldungen von Österreich über die Ausgangszollstelle Z-Zollstelle ohne Schweizer Einfuhrpapiere in die Schweiz exportiert und von dort aus ohne weitere Abfertigung in ein bestimmtes Zollverfahren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft selbst oder über seinen Auftrag von Fahrern bzw. Überstellern verbracht und in weiterer Folge an Käufer in der EU verkauft.
Er habe dadurch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs.1 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 21, 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 verhängt wurde. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde für die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge auf Wertersatz in Höhe von € 46.800,00 erkannt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 42 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.
Begründend führte der Spruchsenat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH in Ort1. Die X-GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, habe von August 2009 bis Oktober 2013 insgesamt 139 Personenkraftfahrzeuge mit den entsprechenden Ausfuhrpapieren größtenteils an der österreichisch-schweizerischen Grenze über die Zollstellen Z-Zollstelle und Z1-Zollstelle exportiert. Laut den Zollanmeldungen wären die Empfänger in diversen Drittstaaten, vorwiegend im osteuropäischen Raum wie Ukraine oder Kasachstan gewesen. Tatsächlich seien die neun hier gegenständlichen Fahrzeuge nicht in die angegebenen Empfängerstaaten verbracht worden, sondern in die Schweiz und in der Folge ohne die dafür jeweils zwingend erforderliche Einfuhranmeldung bzw. Gestellung und Verzollung vorschriftswidrig zurück in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Deutschland). Die Fahrzeuge seien nach der vorschriftswidrigen Einbringung am Standort der A Automobile in Ort2, Deutschland an verschiedene Abnehmer in der EU weiterverkauft worden.
Die auf die gegenständlichen Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben von insgesamt € 14.976,00 seien dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden. Den gegen die Abgabenbescheide eingebrachten Beschwerden sei wegen abgabenrechtlicher Verjährung stattgegeben worden.
Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der X-GmbH dafür verantwortlich, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge vorschriftswidrig in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien bzw. habe er andere Personen dazu bestimmt, die Kraftfahrzeuge vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Er habe damit die objektive und subjektive Tatseite des Schmuggels verwirklicht. ln Anbetracht der Vielzahl von vorschriftswidrig verbrachten Fahrzeugen sei gewerbsmäßige Begehung festzustellen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 verhängt. Das lange Zurückliegen der Tat wurde als mildernd gewertet, Erschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt.
Gemäß § 35 Abs. 4 iVm 19 Abs. 1 und 3 FinStrG wurde statt auf Verfall der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge auf Wertersatz erkannt, nachdem der Verfall hinsichtlich der eingeschmuggelten und für einen Verfallsausspruch nicht mehr zur Verfügung stehenden bzw. verkauften Tatwaren nicht vollziehbar sei. Der gemeine Wert der Fahrzeuge würde € 46.800,00 betragen. Die Festsetzung des Wertersatzes erfolgte in dieser Höhe.
Die Kosten des Verfahrens wurden pauschal mit € 500,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
In der Beschwerdeschrift wird wie folgt vorgebracht:
„Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da
die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat,
die auf Basis des gegenständlichen Sachverhaltes getroffene Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspricht und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar ist,
das Spruchsenatsmitglied, Senatsmitglied1, sich wegen Befangenheit § 74 FinStrG von Amtswegen enthalten hätte müssen.
Die Beschwerde richtet sich weiters gegen den Schuldspruch des gewerbsmäßigen Schmuggels gem. § 38 Abs. 1 FinStrG
Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, da
die subjektive als auch die objektive Tatseite in keiner Weise nachgewiesen werden konnte,
mehrere Punkte in der Begründung vermuten lassen, dass die Stellungnahme des Beschuldigten vom 03.07.2018 vom Spruchsenat vollkommen ignoriert und nicht berücksichtigt wurde,
die Ausführungen bezüglich des Verbotes der Doppelbestrafung „ ne bis in idem“ nicht rechtskonform sind und aktenwidrig dargestellt wurde.
Wir stellen daher den Beschwerdeantrag, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Begründung
1. Sachverhalt
Der Beschuldigte A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X-GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Betreiben eines Autohandels, Werkstattdienst und Einzelteilehandel darstellt. Die X-GmbH, bei welcher A zu 100% beteiligt ist und die ihren Firmensitz ausschließlich in Ort1, X-Straße hat, handelt nahezu ausschließlich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, welche zu einem beträchtlichen Teil nach Russland, Georgien, Aserbaidschan, etc. exportiert werden.
Weiters betreibt Herr A in Deutschland, D-Plz. Ort2, Y-Straße (BRD) einen Kfz-Handel als Einzelunternehmer.
A wird zur Last gelegt, im gemeinsamen Zusammenwirken mit Herrn AA, dessen Strafbarkeitsverjährung für ihn bereits eingetreten ist, Personen- und Lastkraftfahrzeuge, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 14.976,00 entfallen, über die Zollstelle Z-Zollstelle ohne Schweizer Einfuhrpapiere in die Schweiz, von dort aus ohne weitere Abfertigung in ein bestimmtes Zollverfahren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft selbst oder von beauftragten Fahrern verbracht und in der weiteren Folge von dort im Gemeinschaftsgebiet verkauft zu haben. AA betreibt auch einen Autohandel in Deutschland, D-Plz. Ort2, Y-Straße (BRD). Herr A und Herr AA teilen sich einen Autoabstellplatz, sind aber wirtschaftlich zwei getrennte Einzelunternehmen.
2. Verwaltungsgeschehen
2.1. Verwaltungsgeschehen durch das Finanzamt als Abgabenbehörde
Eine sogenannte „anonyme Anzeige" mit Aufgabedatum vom x.x.x, eingelangt beim Zollamt Ort am x.x.x, als auch beim Finanzamt Ort am x.x.x war Basis für Ermittlungen seitens des Finanzamtes Ort, der Steuerfahndung Ort als auch des Zollamtes Ort. Erschwerend erwies sich sowohl für die X-GmbH als auch für den Beschuldigten Herrn A noch die Tatsache, dass zu dieser Zeit bereits Erhebungen gegen eine international tätige große Autoschieberbande im Gange waren. Wie sich aber im Laufe des Verfahrens jedoch herausstellte, hatte der Beschuldigte mit dieser „mafiösen Bande" überhaupt nichts zu tun, musste jedoch während des Jahres äußerst schikanöse Ermittlungen über sich ergehen lassen. Schlussendlich führten die Ermittlungen sogar zu einer Haus- und Personendurchsuchung an mehreren Orten in Österreich und Deutschland, sowohl beim Beschuldigten, bei der X-GmbH, bei der Autofirma AA in Deutschland als auch bei diversen Autohäusern in Österreich und den für den Beschuldigten tätigen X-Spedition. Bezeichnend für diese überbordende Vorgangsweise war, dass nirgends belastendes Material gefunden wurde. Offensichtlich hat die Finanzbehörde auch angenommen, dass riesige Bargeldbeträge aufgefunden würden, da auch mit sogenannten Bargeldspürhunden diverse Räumlichkeiten, Personen und Autos durchsucht wurden. Gefunden wurde keinerlei namhafter Geldbetrag. Die Rufschädigung für den Beschuldigten war jedoch enorm! Jegliche Verhältnismäßigkeit ließ die Behörde vermissen.
Zu oben angeführter anonymer Anzeige vom x.x.x wäre auch zu erwähnen, dass diese zwar mit einem gebrochenen Deutsch geschrieben wurde, jedoch von einem „Insider“, welcher sowohl über Erfahrungen als auch über steuerliche Kenntnisse verfügen muss, verfasst wurde. Dem anonymen Anzeiger dürfte offensichtlich lediglich an der Vernichtung des sehr erfolgreichen Unternehmens des Herrn A gelegen sein.
2.1.1. Prüfungs- und Nachschautätigkeit von Seiten des Finanzamtes Ort:
Wie aus nachstehender Aufstellung hervorgeht hat das Finanzamt Ort bei der X-GmbH bzw. beim Beschuldigten ab dem Jahr 2011 permanent Prüfungen und Nachschauen durchgeführt.
Zusammenstellung der Prüfungen und Nachschauen bei der X-GmbH
Schlussbesprechung Dr.X 29.03.2018
U 06/2009 – 05/2010
NoVA 06/2009 – 05/2010
Nachschau 03.04.2013
U 09/2012
KÖSt 09/2012
NoVA 09/2012
Prüfungsauftrag nach § 147 02.05.2013
U 2009-2011
KÖSt 2009-2011
NoVA 2009-2011
KU 2009-2011
Ausdehnung Prüfung nach § 147 13.12.2013
U 2012
KÖSt 2012
NoVA 2012
Nachschau gem. § 144 17.01.2014
U 2013
NoVa 2013
Prüfungsauftrag § 147 iVm § 99 (2) FinStrG 17.01.2014
U 2009-20123
KöSt 2009-2012
NoVa 2009-2012
U 01/2013-10/2013
NoVa 01/2013-11/2013
Anlassbericht gem. § 82 Abs. 2 FinStrG an die Staatsanwaltschaft Ort mit Anregung auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlangen an mehreren Orten in Deutschland und Österreich 10.09.2014
Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung 10.12.2015
Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung mit Auflistung der Prüfungsergebnisse 10.12.2015
Abschlussbericht der Steuerfahndung gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO 12.05.2016
Wie aus dem Anlassbericht, dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung als auch dem Abschlussbericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft eindeutig zu entnehmen ist, wurden die Autoexperte [sic] Z-Zollstelle von der Betriebsprüfungsabteilung als auch von der Steuerfahndung als fingiert angesehen und in weiterer Folge die Umsatzsteuerbefreiung als auch die NoVa-Rückvergütung zumindest in 28 Fällen (!!!) nicht anerkannt. Es kam wie weiter unten dargestellt, nicht nur zu einer steuerfreien Aberkennung der Exporterlöse, sondern es wurden die Umsatzsteuer als auch die NoVa für die Ausfuhren in Z-Zollstelle auch als sogen. strafbestimmender Wertbetrag angesetzt. Eine nochmalige Bestrafung wird somit eindeutig dem „Doppelbestrafungsverbot“ wiedersprechen.
2.1.2. Feststellungen im Anlassbericht
Auf Seite 14 bis 17 des Anlassberichtes gem. § 82 Abs. 2 FinStrG vom 10.09.2014 an die Staatsanwaltschaft Ort wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen davon auszugehen ist, dass umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen über die Zollstelle Z-Zollstelle fingiert wurden, um hohe umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an Endkunden im Gemeinschaftsgebiet zu verschleiern. Weiters wird ausgeführt, dass durch diese gewählte Vorgangsweise die Umsatzsteuer in noch nicht feststehender Höhe hinterzogen wurde. Auf Seite 15 im letzten Absatz wird weiters darauf hingewiesen, dass von bisher festgestellten 57 (!!!!) exportierten Kfz zumindest 28 (l!!!) Kraftfahrzeuge nachweislich im Gemeinschaftsgebiet zugelassen wurden.
Es wurde somit in der Buchhaltung umsatzsteuerfrei gelassene Fahrzeuge wieder der Umsatzsteuer unterworfen und diese Umsatzsteuer auch in den strafbestimmenden Wertbetrag wieder einbezogen (Beweis wie oben angeführt).
2.1.3. Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung der BP
Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen über die Zollstelle Z-Zollstelle und auf Seite 3 der steuerlichen Feststellungen wird folgendes angeführt: „Das abgabenpflichtige Unternehmen mit Sitz in Ort1 betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Gegründet wurde das Unternehmen im Jahr 2009. Die Gebrauchtfahrzeuge werden überwiegend in Ländern der Europäischen Union bzw. in Drittländer exportiert. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf der Fahrzeuge Unregelmäßigkeiten und Falschdokumentationen festgestellt, die schließlich zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Ort führten. Mit Unterstützung der Steuerfahndung West unter Nr. xxx wurde die Außenprüfung mit ähnlichen Hinzuschätzungen abgeschlossen.“ Es handelt sich bei den Hinzuschätzungen um Exporte über die Zollstelle Z-Zollstelle. Da es jedoch für die Steuerfahndung als auch für die Betriebsprüfung nahezu unmöglich war, genau festzustellen, welche Autos tatsächlich wieder im Gemeinschaftsraum zugelassen wurden bzw. wieder exportiert wurden, einigt man sich, bezüglich dieser Ausführungen auf eine Umsatzsteuerhinzuschätzung. Wie auf Seite 3 des Berichtes hervorgeht, kam es im Jahr 2009 zu einer Hinzuschätzung von netto EUR 22.500,00 und im Jahr 2010 von EUR 45.000,00. Bezüglich der Normverbrauchsabgabe kam es auf Seite 4 des Betriebsprüfungsberichtes im Jahr 2009 zu einer Hinzuschätzung von EUR 22.500,00 und im Jahr 2010 von EUR 45.000,00. In diesem Zusammenhang kam es in weiterer Folge auch zu einem Sicherheitszuschlag von 10%. Dieser Sicherheitszuschlag wurde im Finanzstrafverfahren wieder aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ausgeschieden. Zur detaillierten Übersicht wird eine Zusammenstellung der steuerlichen Auswirkungen, welche von der Steuerfahndung erstellt wurden, angeführt (siehe Beilage).
2.1.4. Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 10.12.2015
Laut dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung auf Seite 5 wurden im Jahr 2009 und 2010 Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 4.500,00 bzw. 9.000,00 und Normverbrauchsabgabe in der Höhe von EUR 2.050,45 bzw. EUR 4.090,91 durch Abgabe von nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen (gemeint ist die Ausfuhr über Z-Zollstelle unter Angabe von Rechnungsempfängern außerhalb der Europäischen Union) widerrechtlich hinterzogen. Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 hat sich der Beschuldigte der Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer für das Jahr 2009 und 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 13.500,00 und Normverbrauchsabgabe für 2009 und 2010 in der Höhe von EUR 6.136,36 schuldig gemacht. Die genaue Aufstellung über den gesamten strafbestimmenden Wertbetrag ist ebenfalls diesem Protokoll, erstellt von Herrn Z1 von der Steuerfahndung Ort, zu entnehmen.
2.1.5. Abschlussbericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft
Auf Seite 4 des Abschlussberichtes unter Abs. l.1 und in Punkt 2 wurde ausdrücklich auf die Verkürzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 bzw. der Normverbrauchsabgabe hingewiesen, welche die sogenannten fingierten Ausfuhren über die Zollstelle Z-Zollstelle betreffen. Auf Seite 5 wird darauf verwiesen, dass der Beschuldigte sich der gewerbsmäßigen gem. § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG in der jeweils gültigen Fassung schuldig gemacht hat. Auf Seite 9 dritter Absatz wird folgendes angemerkt: „Zudem hat der Beschuldigte den Tatbestand gem. § 39 Abs. 1 Iit d FinStrG....... verwirklicht, indem er Verkäufe von Kraftfahrzeugen an Unternehmen ins Binnengebiet sowie ins Drittland vortäuschte, welche nicht stattfanden. Tatsächlich wurden diese Fahrzeuge direkt an Privatpersonen (sohin an Nichtunternehmer) verkauft. Ausdrücklich wird nun auf Seite 15 im dritten Absatz auf die rechtliche Grundlage bezüglich der Nichtanerkennung der Ausfuhren über die Zollstelle Z-Zollstelle hingewiesen. Wie obige Ausführungen nun beweisen, wurden von der Steuerfahndung Ort bzw. dem Finanzamt Ort die Ausfuhren über die Zollstelle Z-Zollstelle als fingiert angenommen und die Umsatzsteuerbefreiung bzw. die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Abrede gestellt. Die Umsatzsteuerersparnis wurde im Schätzungswege der X-GmbH im Prüfungsverfahren wieder aufgerechnet bzw. belastet. Diese geschätzten Beträge wurden auch dem strafbestimmenden Wertbetrag hinzugerechnet, lediglich der Sicherheitszuschlag wurde ausgeschieden. Das Finanzamt Ort bzw. die Steuerfahndung ist daher davon ausgegangen, dass diese Fahrzeuge den europäischen Binnenmarkt nicht verlassen haben. Die Steuern wurden unter der Annahme so berechnet, dass diese Fahrzeuge direkt von Österreich in ein Mitgliedsland der EU verkauft wurden.
Aus vollkommen unverständlichen Gründen behauptet nunmehr der Amtsbeauftragte in einer Stellungnahme vom 20.03.2018, dass diese Fahrzeuge widerrechtlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden wären. Die Zollbehörde widerspricht hier somit dem Finanzamt bzw. der Steuerfahndung – welche wie oben ausführlich dargestellt, davon ausgegangen sind, dass sämtliche dieser Kraftfahrzeuge das Gemeinschaftsgebiet nie verlassen hätten.
2.1.6. Tätigkeit der Staatsanwaltschaft
Entsprechend des Abschlussberichtes vom 12.05.2016 der Steuerfahndung West verfasste die Staatsanwaltschaft Ort am 30.05.2016 eine Anklageschrift und den Antrag zur Verhängung Verbandsgeldbuße unter Aktenzahl St. Auf Seite 8 dieser Anklageschrift unter der Überschrift Umsatzsteuer führte die Staatsanwalt aus: „Erfolgt der Verkauf eines Kraftfahrzeuges von einem Nichtunternehmer, welcher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, gilt für die Umsatzsteuer das Urspungslandprinzip im Sinne des § 3 Abs. 7 UStG. Der Verkauf des Kraftfahrzeuges ist demnach in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Echte Ausfuhrlieferungen sind steuerbar und umsatzsteuerfrei. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge von der Fa. X-GmbH an private Abnehmer in den Mitgliedsstaaten verkauft. Durch die fingierten und gefälschten Kaufverträge wurden umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen wahrheitswidrig vorgegeben. Die kalkulatorische ermittelte Bemessungsgrundlage beträgt EUR 45.000,00 pro Kalenderjahr. Unter Berücksichtigung einer halbjährlichen Geschäftstätigkeit im Gründerjahr 2009 beträgt die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 EUR 22.500,00.” Bezüglich der Normverbrauchsabgabe sei auf die Ausführungen auf Seite 6 und 7 der Anklageschrift verwiesen. Die genaue Aufgliederung des strafbestimmenden Wertbetrages ist der Seite 9 der Anklageschrift zu entnehmen.
Es steht somit zweifelsfrei fest, dass es bezüglich der sogenannten fingierten Ausfuhrlieferungen über die Zollstelle Z-Zollstelle bereits ein Strafverfahren gegeben hat bzw. diese nachweislich in den strafbestimmenden Wertbetrag eingerechnet wurden. Eine nochmalige Bestrafung widerspricht eindeutig dem Grundsatz „Ne bis in idem“!!!
2.1.7. Urteilsausfertigung vom 11.08.2016
Entsprechend der gekürzten Urteilsausfertigung anläßlich der Hauptverhandlung vom 11.08.2016 unter der Aktenzahl Hv wurde Herr A unter anderem wegen der fingierten Ausfuhren über die Zollstelle Z-Zollstelle rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe als auch zu einer Geldstrafe verurteilt (vergl. Seite 5 des Urteiles).
Wie aus Seite 5 des Urteiles zu entnehmen ist, wurde Herr A nicht nur wegen § 33 Abs. 1 sondern auch wegen § 38 Abs. 1 FinStrG verurteilt. Wie sich mittlerweile jedoch herausstellte, erfüllt ein Geschäftsführer einer GmbH, dem Verkürzung von Abgaben für die Gesellschafter vorgeworfen wird, nicht die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (OGH vom 28.06.2017, 13 Os 13/17m). Da das Erkenntnis vom OGH erst am 28.06.2017 ergangen ist, konnte es noch nicht im Urteil vom 11.08.2016 berücksichtig werden.
Unverständlich erscheint jedoch, dass der Amtsbeauftragte sowohl in der Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom 15.01.2018 (vgl. Seite 2) als auch in seiner Stellungnahme vom 20.03.2018 an den Spruchsenat entgegen dem eindeutigen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 28.06.2017 immer noch von einem sogenannten dreifachen Strafrahmen ausgeht. Wie oben angeführt und mehrmals darauf hingewiesen, hat sich im gesamten Verfahren der Amtsbeauftragte über grundlegende Verfahrensbestimmungen hinweggesetzt. Nunmehr missachtete er eine Grundsatzjudikatur des OGH.
Aus oben genannten Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte – ob zu Recht oder zu Unrecht – bezüglich der Ausfuhren der Kraftfahrzeuge über die Zollstelle Z-Zollstelle mittels gefälschter Ausfuhrpapiere, welche von der österreichischen Spedition Spedition2 erstellt wurden, ein Strafverfahren über sich ergehen lassen musste. Es kam bezüglich dieser Ausfuhren bereits zu einer rechtskräftigen finanzstrafrechtlichen Verurteilung. Der Vollständigkeit halber wäre noch anzumerken, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Abgaben- bzw. Strafverfahrens beim Finanzamt Ort ein Guthaben von nahezu EUR 300.000,00 angesammelt hat und trotz Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe sowie der von Gericht verhängten Strafe immer noch ein Guthaben beim Finanzamt geblieben ist. Um seiner geschäftlichen Tätigkeit ohne Hindernisse nachgehen zu können, hat der Beschuldigte sowohl den steuerlichen Vertreter als auch den Rechtsanwalt angewiesen, das Verfahren raschest einem Ende zuzuführen. Trotz unzähliger Zweifel und Widersprüche im Abgabenverfahren sind die Vertreter diesem Ansinnen nachgekommen, und haben raschest sowohl das Abgabenverfahren als auch das Strafverfahren ohne jegliche Rechtsmittel abgeschlossen. Da sowohl das gerichtliche Verfahren als auch das Zollverfahren denselben Sachverhalt beinhaltet war man der Meinung, dass mit dem Urteil die gesamte Angelegenheit erledigt ist.
2.2. Verwaltungsgeschehen durch das Zollamt Ort
Auch dem Zollamt Ort ist am x.x.x eine auf einem sogenannten Worddokument geschriebene 5-zeigile „anonyme Anzeige“ zugegangen. Offensichtlich wollte der Anzeiger durch den Schreibstil den Eindruck hinterlassen, dass es sich um einen Ausländer, insbesondere um einen Osteuropäer handeln dürfte. Der Anzeiger dürfte jedoch sowohl die Sprache beherrschen (keine Rechtschreibfehler) als auch über fundierte steuerrechtliche Kenntnisse verfügen. Noch verwunderlicher erscheint die Tatsache, dass der sogenannte anonyme Anzeiger auch die Steuernummer der X-GmbH kannte. Entweder hat sich das Zollamt Ort vorläufig für nicht zuständig erachtet oder das Zollamt hat tatsächlich über einen Zeitraum von 4 Jahren sogenannte Vorerhebungen durchgeführt, ohne den Beschuldigten davon in Kenntnis zu setzen. Beides ist äußerst bedenklich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat man Herrn A jegliche Information über den Ermittlungsstand vorenthalten.
2.2.1. Einleitung des Strafverfahrens
Mit Bescheid vom 10.02.2015 wurde der nunmehr beschuldigte A unter der Strafnummer SN über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 2 des FinStrG vom Zollamt Ort informiert. Zugestellt wurde dieser Einleitungsbescheid an die Wohnadresse in Deutschland. In einem über 11 Zeilen (!!!) langen unverständlichen Kettensatz wird Herrn A mitgeteilt, dass er nicht als unmittelbarer Täter, sondern als sogenannten Beitragstäter gem. § 11 FinStrG geführt wird. Als strafbestimmenden Wertbetrag wurden EUR 25.328,00 angegeben ohne, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen darauf hinzuweisen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Gleichzeitig werden 15 Personenkraftwagen angeführt, aufgelistet nach Ausfuhranmeldungsnummer, Ausfuhrdatum, Fahrzeugtype und Empfänger. Der Begründung ist auch zu entnehmen, dass es sich offensichtlich bei den genannten 15 Fahrzeugen ausschließlich um Fahrzeuge handelt, welche an polnische Empfänger zugestellt bzw. übergeben wurden. Anzumerken ist, dass diesem Einleitungsbescheid bereits gravierende Fehler anzulasten sind. So hat die Strafbehörde ein Strafverfahren gem. § 82 FinStrG nur dann einzuleiten, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommen und nicht lediglich aus bloßen Vermutungen, welche vollkommen realitätsfremd sind (VwGH vom 19.03.1997, 95/16/0160). Es ist die Kenntnis von Tatsachen notwendig, auf denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird (vgl. VwGH vom 26.04.1993, 92/15/0140). Die gegebene Begründung muss so ausreichend sein, dass sie die Überprüfung des Bescheides ermöglicht; vor allem auch hinsichtlich der „Anlastung von Vorsatz“ sind von der Behörde schlüssig begründete Feststellungen zu treffen (VwGH vom 20.01.1999, 98/13/0120). Solche Feststellungen fehlen der Begründung zur Gänze. Weiters muss sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erstrecken. Beide Tatbestände sind weder im Spruch noch in der Begründung zu erkennen.
Weiters wurde der Erlass des Finanzministeriums vom 13.10.1988 gänzlich missachtet. Es wird vom BMF angeordnet, dass die bescheidmäßige Einleitung in der Regel Vorerhebungen erfordert. Demnach wird neben allfälligen anderen Ermittlungshandlungen der Verdächtige vorerst zu vernehmen sein. Eine Vernehmung des Verdächtigen hat bis dato nie (l!!!) stattgefunden. Sowohl im Vorerhebungsstadium als auch im gesamten Ermittlungsstadium wurde dem Beschuldigten niemals die Gelegenheit gegeben, eine Beschuldigtenrechtfertigung abzugeben. Dies ist ein gravierender Verfahrensmangel und widerspricht eindeutig dem § 115 ff FinStrG als auch insbesondere dem Art. 6 Abs. 3 EMRK. Ausdrücklich sei darauf verwiesen, dass das Parteiengehör nicht nur im Untersuchungsverfahren ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens ist, sondern dieses auch selbstverständlich im Vorerhebungsstadium zu gewähren ist. Gem. § 57 Abs. 3 iVm § 75 ist der von den Vorerhebungen Betroffene sobald wie möglich über die gegen ihn geführten Ermittlungen und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Verfahrensrechte zu informieren. Offensichtlich wurden von der Zollbehörde über nahezu 4 Jahre sogenannte Vorerhebungen durchgeführt ohne es für nötig zu erachten, den Beschuldigten davon in Kenntnis zu setzen.
Abgesehen von groben Verfahrensmängeln dürfte es die Zollbehörde bzw. der Amtsbeauftragte mit dem sogenannten strafbestimmenden Wertbetrag nicht allzu genau nehmen. So wird wie oben zu entnehmen im Einleitungsbescheid auf einen strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 25.328,00 hingewiesen bzw. davon ausgegangen. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 20.03.2018 dieser auf Seite 10 darauf hinweist, dass er offensichtlich ursprünglich von EUR 39.408,00 ausgegangen ist. Der Amtsbeauftragte schreibt weiters, dass von ihm (ohne Angabe von Gründen) 14 Fahrzeuge ausgeschieden wurden. Fakt ist, dass gegenüber dem Einleitungsbescheid nicht 14, sondern lediglich 11 Fahrzeuge ausgeschieden wurden! Schlussendlich hat er diesen jedoch sowohl im sogenannten verkürzten Strafverfahren nach § 143 FinStrG als auch in seiner Stellungnahme vom 20.03.2018 EUR 14.976,00 reduziert, ohne auf den Grund der Reduzierung in irgendeinem Schriftstück hinzuweisen. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Reduktion lediglich die Ursache in der Möglichkeit eines sogen. verkürzten Strafverfahrens hatte, dessen Grenze bekanntlicherweise bei EUR 15.000,00 liegt!!!!!
2.2.2. Abgabenbescheid
Offensichtlich wurden im Zuge der Erstellung der Bescheide über die Einleitung des Strafverfahrens vom 10.02.2015 zusätzlich 15 Abgabenbescheide vom Zollamt Ort erlassen mit der Aufgliederung in Einfuhrumsatzsteuer, Zoll und dem entsprechenden Zuschlag.
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Die Summe aus diesen Bescheiden vom Zoll und EuSt. (ohne Abgabenerhöhung ergibt sohin EUR 25.328,00
2.2.3. Beschwerde gegen die Abgabenbescheide
Am 10.09.2015 wurden gegen die 15 Abgabenbescheide Gz.en vom 19.05.2015 15 Bescheidbeschwerden beim Zollamt Ort eingebracht. Die Beschwerden richteten sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und gegen die Rechtswidrigkeit der Inhalte der angefochtenen Bescheide.
lm Zuge der Beschwerden wurde der Antrag gestellt, keine Beschwerdevorentscheidung gem. § 162 Abs. 2 BAO zu erlassen, auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
Zusammenfassend wurde bei der Begründung
auf die massiven Verletzungen der Verfahrensvorschriften – vor allem des Parteiengehörs,
die Verwendung der falschen Zustelladresse (Deutschland),
die Geschäftsidee der A GmbH reparaturbedürftige Fahrzeuge an Billiglohnländer zu verkaufen. (Ob die Autos nach den Reparaturen im Drittland geschieht liegt nicht in der Verantwortung der A GmbH) und
die gegenteilige Ansicht des Finanzamtes Ort bezugnehmend auf die Feststellung von Herrn Z2 (Prüfer vom FA Ort): „Erhebungen der Steuerfahndung West beim Landeskriminalamt und bei der Zollbehörde haben ergeben, dass keine Ausfuhren über die Zolleintrittsstelle in Vorarlberg erfolgten. Etliche Fahrzeuge besitzen eine aufrechte Zulassung in Europa” hingewiesen.
Es ist gesetzwidrig, die Firma A mit einer Einfuhrumsatzsteuer zu belasten, diese nicht zu refundieren und in weiterer Folge den gesamten Verkaufserlös des Fahrzeuges zusätzlich – wie den Prüfungsberichten zu entnehmen ist – der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine diesbezügliche Doppelbelastung sieht das Umsatzsteuergesetz in keiner Weise vor. Es käme auch zu einer gesetzwidrigen Doppelbestrafung im eingeleiteten Finanzstrafverfahren.
2.2.4. Beschwerdevorentscheidung
Den eingebrachten Beschwerden vom 10.09.2015 folgten am 12.10.2017 die positiven Beschwerdevorentscheidungen für die Abgabenbescheide Gz.en.
Den Beschwerden wurde mit der Begründung statt gegeben, dass die Einfuhrabgaben bereits verjährt sind. Gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG (in der Fassung BGBI. l 1998/13) verjähren auch hinterzogene Eingangs- und Ausgangsabgaben bereits nach drei Jahren, wenn keine Gerichts- oder Spruchsenatszuständigkeit bei dem Finanzvergehen gegeben ist.
Deshalb wurde auf die Punkte der Beschwerden vom 10.09.2015 nicht eingegangen.
2.2.5. Verkürztes Verfahren
Entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfte das sogenannte vereinfachte Verfahren niemals durchgeführt werden. Offensichtlich handelt es sich hier lediglich um eine Alibiaktion des Amtsbeauftragten, der nach nunmehr fast dreijähriger Untersuchungsdauer offensichtlich gegenüber seinen Vorgesetzten ein „Erfolgserlebnis“ aufweisen musste. Nicht nur, dass der sogenannte strafbestimmende Wertbetrag auf knapp unter EUR 15.000,00 hin getrimmt wurde (EUR 15.000,00 ist die Grenze für dieses vereinfachte Verfahren), wurden auch grundlegende verfahrensrechtliche Voraussetzungen vom Amtsbeauftragten gänzlich missachtet bzw. negiert. Die Einzelbehörde kann (aufgrund der Prozessökonomie) ein Finanzstrafverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch die Erlassung einer Strafverfügung beenden, wenn die im § 143 genannten Voraussetzungen vorliegen:
Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt und das Parteiengehör wurde gewahrt
Es besteht keine Spruchsenatszuständigkeit (§ 143 Abs. 3 Iit. a)
Wie bereits mehrmals erwähnt, dürfte das sogenannte „Parteiengehör“ für den Amtsbeauftragten ein Fremdwort sein. Der Beschuldigte hatte niemals während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Der Amtsbeauftragte verwickelte sich auch in seiner Strafverfügung in Widersprüche, indem er zum Beispiel behauptet, dass der Beschuldigte gemeinsam im Zusammenwirken mit Herrn AA das Finanzvergehen des Einfuhrschmuggels begangen hätte. Es stellt sich die Frage, weshalb sich der Amtsbeauftragte nicht bemüßigt gefühlt hat, gegen Herrn AA ein Strafverfahren einzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang jedoch gesagt, dass bereits die Staatsanwaltschaft Ort sämtliche Verfahren gegen Herrn AA mangels jeglicher Beweise eingestellt hat.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, dass die subjektive als auch die objektive Tatseite in keiner Weise nachgewiesen werden konnte und entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Obersten Gerichtshofes von einer gewerblichen Hinterziehung gem. § 38 abs. 1 FinStrG ausgegangen wurde. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Grundsatzjudikatur des OGH vom 28.06.2017, 13 Os 13/7m verwiesen. In diesem Zusammenhang erscheint es vollkommen unverständlich, weshalb der Amtsbeauftragte und der Spruchsenat diese Grundsatzjudikatur außer Acht ließen, welches selbst im sogenannten Standardwerk Handbuch Finanzstrafrecht, Wien 2017, Seite 23 ff eingearbeitet ist. Von einer Gewerblichkeit kann daher im vorliegenden Fall in keinem Fall die Rede sein. Auch die in der Strafverfügung angeführte Strafe des Wertersatzes in der Höhe von EUR 46.800,00 lässt ebenfalls jegliche Verhältnismäßigkeit vermissen. Auf den vollkommen überhöhten Ansatz des sogenannten Wertersatzes wird an anderer Stelle noch genauer eingegangen.
In der verkürzten Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom 15.01.2018 sind nur noch 4 Fahrzeuge aus dem Einleitungsescheid enthalten, für welche auch Bescheide vorliegen, die mit der Beschwerde vom 10.09.2015 bekämpft wurden und denen mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2017 stattgegeben wurden.
Es handelt sich um folgende Fahrzeuge
[...]
11 Fahrzeuge, die im Einleitungsbescheid angeführt wurden und für welche auch Bescheide vorliegen (Beschwerde dagegen am 10.09.2015 und statt gegeben am 12.10.2017) fehlen in der Strafverfügung.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden in der Strafverfügung „neue“ 5 Fahrzeuge aufgenommen. Für diese Fahrzeuge fehlen jeglicher Bescheid als auch jegliche Aufgliederung, wie das Zollamt (Herr Y) auf den sogenannten strafbestimmenden Wertbetrag kommt. Es wurde somit bei nachstehenden Fahrzeugen auf die Bescheidausfertigung „verzichtet“ – dies ist eindeutig gesetzwidrig. Die Bestimmung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer konnte von uns nur anhand der Aktenlage des Zollamtes vermutet werden.
Es handelt sich um folgende Fahrzeuge
[...]
Erst mit dem Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG vom 09.08.2018 wurden diese 5 Fahrzeuge in das Verfahren aufgenommen.
2.2.6. Einspruch gegen die verkürzte Strafverfügung gem. § 143 FinStrG
Am 06.02.2018 wurde gegen die verkürzte Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom 15.01.2018 innerhalb der offenen Frist Einspruch erhoben und eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Spruchsenat beantragt.
Darin äußerten wir unser Unverständnis dahingehend, dass die wie oben bereits genannten 4 Fahrzeuge, die im Einleitungsverfahren bereits genannt sind, erneut Gegenstand der verkürzen Strafverfügung sind, obwohl auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung den Beschwerden statt gegeben wurde.
2.2.7. Stellungnahme des Amtsbeauftragten
Bei der Stellungnahme des Amtsbeauftragen vom 20.03.2018 wird unter Punkt IV) 2. Absatz angeführt, dass: „die FA. A vertreten durch die beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführer A und AA – im Zeitraum von August 2009 bis Oktober 2013 tatsächlich….. ”
Nach Durchsicht des Firmenbuches kann aber kein Eintrag gefunden werden, dass Herr AA jemals an der X-GmbH beteiligt war. Beide Unternehmen (Fa. A und AA Automobile) werden in Deutschland als Einzelunternehmen geführt, daher wurde die Fa. A weder in Österreich noch in Deutschland gemeinschaftlich von Herrn A und Herrn AA als Geschäftsführer vertreten. Laut Herrn Y ist Herrn A der im Spruch der Strafverfügung zur Last gelegten Tat als schuldig erwiesen anzusehen. Bei 7 von den 9 in der Strafverfügung angegeben Fahrzeugen wurde das Auto von der Firma AA Automobile verkauft und nicht von der Firma A. Da es sich bei beiden Autohäuser um wirtschaftlich getrennte Einzelunternehmen handelt, ist die Tat nicht ausreichend bewiesen. Es werden von Seiten des Zollamtes nur Vermutungen geäußert.
Zusätzlich werden in keiner der Zeugenaussagen Herr A, das Einzelunternehmen A oder die X-GmbH genannt – sondern nur die AA Automobile.
Bereits in den Beschwerden vom 10.09.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Geschäftsidee der X-GmbH darin besteht, teilweise reparaturbedürftige Fahrzeuge an Abnehmer in Billiglohnländern zu verkaufen, da sich in solchen Ländern Reparaturen lohnen, welche in Österreich bereits unrentabel wären. Offensichtlich dürften die Autos im Drittland entsprechend adaptiert und repariert und in weiterer Folge an die AA Automobile veräußert worden sein. Diese Vorgehensweise ist praxisnah und äußerst realistisch.
In keiner Weise konnte von Seiten des Zollamtes ausreichend bewiesen werden, dass Herr A die Fahrzeuge in die Schweiz exportierte und anschließend wieder in das Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) verbracht hat.
Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir abschließend auf gravierende Verfahrensmängel, welche dem gesamten Verfahren anhaftend sind, hinzuweisen. Insbesondere wurden nachstehende Beschuldigtenrechte gänzlich missachtet:
Recht auf Information über anhängige Ermittlungen über den Tatverdacht und die wesentlichen Verfahrensrechte (§ 57 Abs. 3)
Recht auf angemessene Verfahrensdauer (§ 57 Abs. 6)
Recht auf Parteiengehör (§ 115)
Recht auf Akteneinsicht (§ 79)
Recht auf Stellung von Beweisanträgen (§ 114)
Recht auf Anwesenheit und Mitwirkung im Beweisverfahren (§ 114)
Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 57 Abs. 3)
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Befangenheit des Senatsmitgliedes
Wie dem angefochtenen Erkenntnis vom 11.10.2018 auf Seite 1 zu entnehmen ist fungierte Herr Senatsmitglied1 als Mitglied des Spruchsenates – als sogenannter Behördenvertreter. Senatsmitglied1 ist Vorgesetzter des Amtsbeauftragten Dr. Y und war während des dreijährigen Untersuchungsverfahrens verantwortlich und hat weiters primär die aufgezählten Gesetzesverstöße inkl. Verstoß gegen Art. 47 der Grundrechtcharta als auch des Art. 6 EMRK offensichtlich durch gesetzwidrige Weisungen zu verantworten – Mag. Senatsmitglied1 war sogenannter „Herr des Untersuchungsverfahrens". Herr Mag. Senatsmitglied1 hat bei allen angefochtenen Abgabenbescheiden, welche am 19.05.2015 erlassen wurden, mitgewirkt und zeichnet sich auch verantwortlich für die Erlassung des Einleitungsbescheides vom 10.02.2015. Anlässlich der Akteneinsicht vom 23.5.2018 wies Herr Dr. Y ausdrücklich darauf hin, dass er gegenüber seinem Vorgesetzten Herr Senatsmitglied1, weisungsgebunden sei und sämtliche Anordnungen zu befolgen habe. Ausdrücklich sei zu erwähnen, dass sämtlich 15 Abgabenbescheide vom 19.05.2015 aufgehoben werden mussten und somit nie in Rechtskraft erwachsen sind.
Herr Mag. Senatsmitglied1 hat bei allen angefochtenen Abgabenbescheiden mitgewirkt. Auch die vollkommen unangemessene Strafe im sogen. verkürzten Strafverfahren sowie die überraschende Verkürzung des strafbestimmenden Wertbetrages ohne Grund, auf unter EUR 15.000,00 mit entsprechenden Folgewirkungen, dürften über Weisung des Herrn Senatsmitglied1 ergangen sein. Durch entsprechenden Einspruch gegen die Strafverfügung gem. § 147 StGB wurde auch diese Strafe für nichtig erklärt.
Herr Senatsmitglied1 hat auch als verantwortlicher Teamleiter an der Stellungnahme des Amtsbeauftragten mitgewirkt und diesen auch über entsprechende Weisungen beeinflusst – wie von Dr. Y anlässlich der angeführten Akteneinsicht bestätigt wurde. Herr Mag. Senatsmitglied1 hat somit das gesamte – mit groben Verfahrensmängeln behaftete – Untersuchungsverfahren beeinflusst und entscheidet nun als Mitglied des Spruchsenates über seine zum Teil gesetzwidrigen – Weisungen und Schlussfolgerungen. Weiters kam es anlässlich der beantragten Akteneinsicht zu beträchtlichen Unstimmigkeiten zwischen dem Verteidiger und Herrn Mag. Senatsmitglied1, aufgrund welcher jegliche Unbefangenheit des Senatsmitgliedes Mag. Senatsmitglied1 auszuschließen ist. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 80 BAO und § 79 FinStrG samt den dazugehörigen Kommentaren) als auch entgegen des eindeutigen Erlasses des BMF vom 05.11.2003 bezüglich Richtlinien zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO wollte Mag. Senatsmitglied1 den Verteidiger zwingen, für angefertigte Kopien eine beträchtliche Summe zu bezahlen, indem er dem Amtsbeauftragten Dr. Y die Weisung erteilte, vor Aushändigung der Unterlagen pro Kopie (Akt hat mehr als 1.100 Seiten) einen bestimmten Betrag zu bezahlen, der offensichtlich seiner Phantasie entsprungen ist und gesetzlich nicht gedeckt ist. Der entsprechende Schriftverkehr zwischen Verteidiger und Mag. Senatsmitglied1 wird als Nachweis für diesen oben angeführten Disput dieser Beschwerde beigefügt.
Wie bereits angeführt kam es während des gesamten Untersuchungsverfahrens permanent zur Missachtung von grundlegenden zwingenden Verfahrensbestimmungen (keinerlei Parteiengehör etc.)‚ welche Herr Mag. Senatsmitglied1 als Vorgesetzter von Dr. Y zu verantworten hat. Die nunmehrige Aufforderung von Herrn Mag. Senatsmitglied1 an Herrn Dr. Y vom Verteidiger für das Anfertigen von Kopien eine bestimmte Geldsumme zu verlangen bedeutet die wissentliche Ignorierung eines Erlasses – welcher einer Weisung des BMF gleichzusetzen ist. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit dies unter das Tatbild des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB zu subsumieren ist, was in weiterer Folge nach Ansicht des Berufungswerbers vom BFG zu prüfen ist. Inwieweit eine Sachverhaltsdarstellung dieser Verfehlungen an die Staatsanwaltschaft gem. § 78 StPO zu erstatten ist kann vom Berufungswerber nicht beantwortet werden.
Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass sich Mag. Senatsmitglied1 gem. § 72 Abs. 1 FinStrG des Amts als Senatsmitglied zu enthalten hätte und seine Vertretung hätte veranlassen müssen. Art. 6 Abs. 1 der EMRK lautet: „Jedermann hat Anspruch darauf, dass er in seiner Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von unabhängigen und unparteilichen, auf Gesetz beruhenden Gericht......... das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn strafrechtlich erhobenen Anklage zu entscheiden hat.“
Die Teilnahme des Herrn Mag. Senatsmitglied1 als Mitglied des Spruchsenates widerspricht daher nicht nur den einschlägigen Bestimmungen des § 72 FinStrG und der dazu ergangenen Ausführungen in Lehre und Rechtsprechung, sondern auch der EMRK.
Ein weiterer Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der EMRK haftet dem angefochtenen Erkenntnis und dem vorhergehenden Verfahren auch dahingehend an, dass für vermutete Tatvorwürfe aus dem Jahr 2009 und 2010, weiche nunmehr erst am 11.10.2018 abgehandelt wurden, wohl in keiner Weise von einer angemessenen Frist ausgegangen werden kann. Der Rechtsprechung des EuGH folgend hätte es schon aus diesem Grund einer Einstellung des Verfahrens durch den Spruchsenat bedurft.
Wie obige Ausführungen eindeutig belegen ist die Befangenheit des Senatsmitgliedes Mag. Senatsmitglied1 eindeutig ohne Zweifel gegeben, da dieser nachweislich im ganzen Untersuchungsverfahren tätig war und weiters für die Strafverfügung gem. § 143 FinStrG. vom 15.01.2018, welche beeinsprucht wurde, als Leiter der Strafsachenstellung beim Zoll, verantwortlich zeichnete (vgl. Leitner/Brandl/Kert; Handbuch des Finanzstrafrechtes, 4. Neubearbeitete Auflage, Wien 2017, Seite 802, Randziffer 2624).
Offensichtlich reichte der Einfluss des Herrn Mag. Senatsmitglied1 im Spruchsenat dermaßen weit, dass seine Ausführungen in der Strafverfügung vom 15.01.2018 nahezu wortwörtlich vom Vorsitzenden, Herrn Vors., im Erkenntnis übernommen wurden, ohne im Geringsten auf die 33-seitige Stellungnahme des Verteidigers vom 03.07.2018 einzugehen.
Auch ein Beamter, der trotz Vorliegens zwingender Befangenheitsgründe ein Verfahren führt, anstatt sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, kann nach neuester Judikatur seine Befugnis missbrauchen (OGH 12.05.2014, 17 Os 15/14f).
Nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Befugnismißbrauch durch Unterlassen insbesondere dann vor, wenn dem Beamten eine Befugnis gesetzlich eingeräumt sowie eine konkrete Handlungsweise vorgeschrieben wird und er diesen Handlungspflichten vorsätzlich nicht nachkommt – so zB durch Unterlassen einer Strafanzeige trotz Verpflichtung nach § 78 StPO (vgl. OGH vom 21.01.2014, 17 Os 47/14m).
3.2. Mangelhafte Sachverhaltsermittlung
In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter dem Punkt „Darstellung der Aktenlage” führt Herr Mag. Dr. Y an: „Demnach haben die durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich ergeben, dass die Fa. A vertreten durch die beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführer A und AA – im Zeitraum ...“ (Seite 7 Absatz 2). Diese Darstellung wiederspricht den tatsächlichen Verhältnissen und ist somit falsch.
Weder haben die Herren A und AA eine gemeinsame Firma geschweige sind diese Herren gemeinsam zeichnungsberechtigt. Herr AA war niemals in Österreich bei der X-GmbH beteiligt oder als Geschäftsführer tätig.
Herr A und AA haben nur einen gemeinsamen Abstellplatz in Deutschland und lediglich dieselben Kontaktdaten. Rein wirtschaftlich und rechtlich gesehen handelt es sich aber um zwei vollkommen getrennte Einzelunternehmen. Somit ist die Ausführung des Amtsbeauftragen Mag. Dr. Y unrichtig, dass es sich bei Herrn A und AA um zwei zeichnungsberechtigte Geschäftsführer unter gemeinsamer Firma handeln würde.
Ein Indiz der Unabhängigkeit ergibt auch die stichprobenartige Kontrolle im Internet, ob die Firma A Automobile und AA Automobile, dieselben Personenkraftfahrzeuge anbieten. Dies ist nicht der Fall.
Normen und Schlagworte
- § 72 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 73 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 72 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 74 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 74 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 74 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 265 Abs. 1y FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300011/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300011.2018
- Stammnummer
- 124661
- Gültig
- 14.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF