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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300011/2018

Schmuggel von Fahrzeugen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300011/2018vom 14.03.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer hingegen (unter anderem) wegen (teils versuchter) Verkürzung von Umsatzsteuer bestraft. Diese wurde bewirkt unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Abgabenerklärungen (samt den Bezug habenden Bilanzen) bzw. dadurch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ankäufe von Fahrzeugen falsche Kaufverträge mit überhöhtem Kaufpreis erstellte und die Unterschriften der Verkäufer fälschte und weiters hinsichtlich der Weiterveräußerung Kaufverträge erstellte, mit denen er einen Verkauf dieser Fahrzeuge in EU-Drittstaaten zu einem höheren als tatsächlich erzielten Kaufpreis vorgeben wollte, wobei diese Verkäufe aber tatsächlich zu niedrigeren Preisen an Käufer in EU-Mitgliedsstaaten erfolgten. Daraus ergibt sich, dass Gegenstand im gerichtlichen Strafverfahren die Vorgänge anlässlich der Veräußerung der Fahrzeuge waren, dass aber das Landesgericht Ort keine Feststellungen hinsichtlich der bereits zuvor erfolgten Verbringung der Fahrzeuge in die Schweiz und anschließende neuerliche Einfuhr in das Unionsgebiet getroffen hat. Bei der Verbringung der Fahrzeuge und deren später erfolgten Veräußerung handelt es sich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, wobei die Begehung des Schmuggels keine conditio sine qua non für die erst danach verwirklichten Abgabenhinterziehungen im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG darstellte. Eine Bindungswirkung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren an Feststellungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht demnach nicht. Ebenso ergibt sich daraus, dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein Finanzstrafverfahren wegen der hier gegenständlichen Sachverhalte durchgeführt wurde, sodass das nunmehrige Strafverfahren nicht der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft im Sinne der oben zitierten Bestimmung der EMRK widerspricht und somit keinen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" darstellt. Der Verteidiger hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Antrag gestellt, Z2 (Betriebsprüfer zu AB-Nr. AB-Nr.), Z1 (Mitarbeiter der Steuerfahndung) und Z3 (Privatbeteiligtenvertreter für das Finanzamt Ort im Strafverfahren zu Hv) als Zeugen einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass die Umsatzsteuer im gegenständlichen Finanzstrafverfahren bereits im gerichtlichen Verfahren enthalten gewesen sei und eine Doppelbestrafung vorliegen würde. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, steht zweifelsfrei fest, dass dies eben nicht der Fall ist, weshalb weitere Ermittlungen zu diesem Beweisthema nicht erforderlich waren. Der Beschwerdesenat hat daher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Abweisung dieses Beweisantrages beschlossen. Da gemäß § 115 FinStrG die Strafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen, besteht im Finanzstrafverfahren auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/16/0238). Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Finanzverwaltung bzw. die Steuerfahndung davon ausgegangen sein sollte, dass die Fahrzeuge den Europäischen Binnenmarkt nicht verlassen hätten, so steht dies den vorliegenden Ausfuhranzeigen gemäß Art. 796e ZK-DVO entgegen, wonach die Fahrzeuge das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben und in die Schweiz gelangt sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass beispielsweise beim Verkauf an einen russischen Erwerber die Refundierung der Umsatzsteuer einer Ausfuhrbescheinigung bedürft habe. Das Bundesfinanzgericht geht auf Grundlage der Ausfuhranzeigen von einer Verbringung der Fahrzeuge in die Schweiz aus, dies auch deshalb, weil es zum einen keinen Grund für die Annahme gibt, dass diese Vielzahl an Ausfuhranzeigen alle inhaltlich unrichtig seien oder zu Unrecht ausgestellt worden wären (wofür es keine Anhaltspunkte gibt), und es weiters vom Lebenssachverhalt unwahrscheinlich ist, dass seitens der X-GmbH unter Mitwirkung weiterer Personen (allenfalls Anmelder oder auch Zollbedienstete) eine Vielzahl falscher Ausfuhranzeigen beschafft worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfuhranzeigen, wonach die Fahrzeuge das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, zu Recht ausgestellt wurden und richtig sind, und dass die Fahrzeuge, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf mit den nachfolgenden Veräußerungen der Fahrzeuge zwingend ergibt, in der Folge wieder in das Zollgebiet verbracht wurden, wobei der hier gegenständliche finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht wurde. Die Veräußerungen der Fahrzeuge erfolgten schließlich am Sitz des Kfz-Handels des Beschwerdeführers in Ort2, Deutschland. Der Beschwerdeführer hat selbst wiederholt vorgebracht, dass er wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer eben wegen des dem Schmuggel nachfolgenden Verkaufs der gegenständlichen Fahrzeuge bestraft wurde (woraus er unzutreffenderweise geschlossen hat, dass eine Bestrafung wegen Schmuggels dem Prinzip des ne bis in idem widersprechen würde, was aber, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den gesamten Geschehensablauf von der Verbringung der Fahrzeuge in die Schweiz durch die X-GmbH, deren (hier gegenständliche) vorschriftswidrige Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union – welche einen notwendigen Bestandteil dieses Ablaufs darstellte – und der letztendlichen Veräußerung eingebunden war. Es ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer diese Fahrzeuge selbst wieder in das Zollgebiet der Union eingebracht und dadurch den Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG als unmittelbarer Täter verwirklicht hat; es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er nicht unmittelbarer Täter war, an diesem sich vielfach wiederholende Vorgang des Schmuggels in einer in kausaler Wirkung zur Tat stehender Erscheinungsform beteiligt war, sei es auch dadurch, dass er andere Personen zur der einen unabdingbaren Bestandteil für den gesamten Geschäftsablauf darstellende Verbringung der Fahrzeuge aus der Schweiz nach Österreich bestimmt hat (§ 11 FinStrG), um den gesamten Geschehensablauf bis hin zur Abwicklung der Verkaufsgeschäfte zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer hat damit die objektive Tatseite des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht wird; ein Hinterziehungsvorsatz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich . Dem Beschwerdeführer als Gebrauchtwarenhändler, der regelmäßig Geschäfte mit Auslands- bzw. Drittlandsbezug abgewickelt hat, waren die grundlegenden zollrechtlichen Bestimmungen zweifelsfrei bekannt, zumal es als Allgemeingut angesehen werden kann, dass Gegenstände über einem bestimmten Wert anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind. Da der Beschwerdeführer über seine Unternehmen in den gesamten Geschehensablauf von der Verbringung in die Schweiz bis hin zur Veräußerung der Fahrzeuge in Deutschland eingebunden war, lässt dies nach Ansicht des Beschwerdesenates nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge an der österreichischen Grenze beim Verbringen in die Union in diesen wiederholten, aber stets gleichgelagerten Fällen eben nicht gestellen bzw. gestellen lassen wollte, sondern diese vielmehr vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die vorschriftswidrige Verbringung in das Zollgebiet zumindest ernstlich für möglich gehalten und er sich damit abgefunden und daher zumindest bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) gehandelt hat. Aus den dargestellten Gründen war der Schuldspruch des Spruchsenates zu bestätigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Der Spruchsenat ist unter Hinweis auf § 38 FinStrG von gewerbsmäßiger Tatbegehung ausgegangen. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Zum Zeitpunkt der Taten war § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl. 1 Nr. 103/2005, in Geltung, wonach mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen war, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 beging, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst. Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 begeht eine in Abs. 1 genannte Tat gewerbsmäßig, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt. § 38 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 trat mit 1.1.2016 in Kraft (§ 265 Abs. 1y FinStrG) und stand daher zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde in Geltung. Da § 38 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger ist als das zur Zeit der Tat geltende Recht, ist zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung diese Fassung anzuwenden. Gewerbsmäßige Begehung gemäß § 38 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 setzt unter anderem voraus, dass der Täter die Tat mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Der Täter verschafft sich selbst nur dann einen abgabenrechtlichen Vorteil, wenn er selbst Abgabepflichtiger ist (vgl. Barth/Felice, ZWF 2018, 255). Im gegenständlichen Fall hängen aufgrund des geplanten wirtschaftlichen Ablaufs bis zur Veräußerung der Fahrzeuge deren Ausfuhr in die Schweiz und die nachfolgende Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union unmittelbar zusammen. Die Ausfuhrvorgänge wurden, wie sich aus den Ausfuhrerklärungen ergibt, der X-GmbH zugerechnet. Auch die Abgabenbescheide des Zollamtes Ort ergingen an die X-GmbH. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht sich selbst unmittelbar einen abgabenrechtlichen Vorteil im Sinne des § 38 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 verschaffen, weshalb hier nicht von einer gewerbsmäßigen Begehung auszugehen ist. Die Geldstrafe ist somit nach § 35 Abs. 4 FinStrG und nicht nach § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl. I Nr. 163/2015 zu bemessen. Die auf die Waren entfallenden Abgabenbeträge und damit der strafbestimmende Wertbetrag belaufen sich in Summe auf € 14.976,00, der Strafrahmen nach § 35 Abs. 4 FinStrG beträgt somit € 29.952,00. Im Zuge der zuletzt erfolgten Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 wurden im Rahmen dessen beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 20.454,47 erklärt. Aus einer Vernehmung vor dem Landesgericht Ort aus dem Jahr 2015 ergibt sich, dass er drei Kinder hat, die damals 1, 3 und 16 Jahre alt waren. Der Verteidiger, welcher auch steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers ist, gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, über dessen Einkommensverhältnisse nichts sagen zu können. Auch über Vermögen und Schulden könne er nichts sagen. Der Beschwerdeführer würde in geordneten Verhältnissen leben, seine Steuern bezahlen und man könne nicht sagen, dass er verschuldet wäre. Der Spruchsenat hat als mildernd festgestellt das lange Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen nichts. Tatsächlich ist als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe zu Hv zu werten. Im Hinblick auf die mehrfache, organisierte und zielgerichtete Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist hier von einem als erheblich zu qualifizierenden Schuldverhalten des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 1 FinStrG) auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargestellten persönlichen (wobei das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen von zumindest zwei Sorgepflichten ausgeht) und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der angeführten Strafzumessungsgründe ist eine Geldstrafe von € 5.000,00, das sind rund 16,7% des Strafrahmens schuld- und tatangemessen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe war die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, somit im gegenständlichen Fall die geschmuggelten Kraftfahrzeuge. Da die eingeschmuggelten und zwischenzeitlich verkauften Fahrzeuge für einen Verfallsausspruch nicht mehr zur Verfügung stehen, ist gemäß § 19 Abs. 1 lit. a statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert der Fahrzeuge beträgt auf Grundlage der in den Anmeldungen bekanntgegebenen Beträge in Summe € 46.800,00. Der Wertersatz war daher in Bestätigung der Feststellungen des Spruchsenates mit € 46.800,00 zu bestimmen. Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. Stellt man den Wert der geschmuggelten Fahrzeuge von € 46.800,00 den darauf entfallenden Einfuhrabgeben von € 14.976,00 gegenüber, so liegt ein objektives Missverhältnis des Wertersatzes zur Bedeutung der Tat nicht vor (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/16/0150). In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer in vielfachen Angriffen den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht bzw. war an dessen Verwirklichung beteiligt (§ 11 FinStrG), wobei offenkundig sein Geschäftsmodell darauf aufgebaut war, dass die Fahrzeuge zwecks Erlangung umsatzsteuerrechtlicher Vorteile aus dem Unionsgebiet ausgeführt und in der Folge – auf rechtswidrige und finanzstrafrechtlich relevante Weise – wieder in das Unionsgebiet verbracht wurden. Unter diesen Aspekten ist von einer geradezu systematischen Vorgehensweise zu sprechen, die ein auch nur teilweises Absehen vor der Auferlegung des Verfalls nicht zulässt, zumal diese Handlungsweise auch unter generalpräventiven Aspekten einer strengen Sanktion zu unterziehen ist. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 19 Abs. 5 FinStrG lagen somit nicht vor, sodass der Wertersatz gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG in Bestätigung der Feststellungen des Spruchsenates mit € 46.800,00 zu bestimmen war. Ebenso war unter Bedachtnahme auf den den Beschwerdeführer treffenden Vorwurf die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen zu bestätigen. Die Höhe der Verfahrenskosten von € 500,00 ergibt sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Postscheckkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe und der Wertersatzstrafe die Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen. Zu den Rechtsfragen wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Innsbruck, am 14. März 2019

Normen und Schlagworte

ne bis in idemWiedereinfuhr ohne GestellungBefangenheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300011/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300011.2018
Stammnummer
124661
Gültig
14.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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