…Juli 2010 sei somit unrichtig. Die Voraussetzungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und die Rechtshilfe in Abgabensachen würden nicht vorliegen, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und die erklärte Anerkennung- und Vollstreckbarkeitserklärung der Rückstandsanzeige seien für nichtig…
…der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe In einem Vollstreckungsersuchen vom 19.7.2011 ersuchte das Finanzamt…
…zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, (im Folgenden: Vertrag) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG 2010) in der Fassung BGBl. I 9/2010. In der dagegen erhobenen Berufung vom 17…
…1972 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 22. August 1967, 202.850-8/67, betreffend das Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu …
…Tochtergesellschaft für die Durchlaufadministration anfallen, sind indessen in die aufschlagspflichtige österreichische Kostenbasis einzubeziehen. Im Übrigen wird auf die Darstellungen in EAS 325 hingewiesen. Ist die die deutsche Gesellschaft mit der Öffentlichkeitsarbeit betrauende Konzerngesellschaft in einem Steueroasengebiet errichtet (hiezu zählen zB lt. "Guide des Paradis Fiscaux…
…Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags, (im Folgenden: …
…zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 ist dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar geworden sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird…
…Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der Vollstreckung…
…gleichzeitige Prüfungen erfolgen nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung (Artikel 28, 29 und 30). 4. Die Durchführung der Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, vorbehaltlich der Ausnahmen lt. Absatz 3…
…ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof besteht bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikels 11 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen für die nach Artikel 11 Abs 2 zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung…
…Fachbereich Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom 16.7.2007 übersandte die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen vom 28.6.2007…
…25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl. 1955/249. In der Berufung vom 29. Oktober 2003 wurde vorgebracht, dass die Differenzen mit der deutschen…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Anführung des Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 aus, dass die Zuständigkeiten…
…Finanzamt X gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, in Verbindung mit § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 die…
…an das in Österreich zuständige Finanzamt. In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 4/5/10 am 30. Mai 2008 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4…
…In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am 8. April 2009 den in der Rückstandsanzeige genannten Abgabenbetrag von € 36.822.149,10 gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…ab und führte aus, das gemäß Art. 11 und 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung), die Finanzämter verpflichtet wären, sich gegenseitig Amtshilfe…
…Berufungswerber (Bw.) ist beim Zentralfinanzamt München ein aufgrund mehrerer Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Reutte im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vollstreckungsverfahren anhängig. Die Rechtsgrundlage hiefür bildet Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl…
…Zeitpunkt ein noch offener einzubringender Saldo von € 10.485,01 ergibt. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. Artikel 11 (Abs. 1 und 2) des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBL…
…besteht die Verpflichtung, in Deutschland unanfechtbar gewordene deutsche Abgabenrückstände anzuerkennen und in Österreich für vollstreckbar zu erklären (Art. 11 Abs. 2). Diese vertragliche Verpflichtung zur zwangsweisen Abgabeneinbringung besteht unabhängig davon, ob bzw. wann der deutsche Abgabenschuldner in Österreich einen Wohnsitz begründet hat. 01. Dezember 1997…