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BMF-010221/0463-VI/8/2016
Konsultationsvereinbarung vom 23. Juni 2016 zwischen Österreich und Deutschland betreffend die verwaltungsbehördliche Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
geltende FassungErlassBMF-010221/0463-VI/8/2016vom 01.08.2016
Wortlaut laut Findok
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags (im Folgenden: "AHV 1954"), haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:
1. Diese Konsultationsvereinbarung gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden: Zusammenarbeitsverordnung), ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ist gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden.
3. Jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen beziehen, finden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer daher grundsätzlich keine Anwendung mehr. Der AHV 1954 findet weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 AHV 1954 Anwendung, sofern dieser Verkehr nicht die nach Artikel 51 Absatz 1 der Zusammenarbeitsverordnung vorgesehene Informationsübermittlung auf elektronischem Weg betrifft. Die Entsendung von Bediensteten und gleichzeitige Prüfungen erfolgen nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung (Artikel 28, 29 und 30).
4. Die Durchführung der Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, vorbehaltlich der Ausnahmen lt. Absatz 3, ausschließlich nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung und der zur Umsetzung dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 29 vom 1.2.2012 S. 13, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, ABl. Nr. L 249 vom 14.9.2012 S. 3, beziehungsweise der in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Zusammenarbeitsverordnung.
5. Nach der Zusammenarbeitsverordnung werden Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 7 sowie die entsprechenden Antworten bzw. Mitteilungen über die Ablehnung des Ersuchens, der automatische (Artikel 14) und der spontane (Artikel 15) Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen sowie eventuelle Rückmeldungen gemäß Artikel 16 mittels Standardformular (Artikel 8, Artikel 13 Abs. 3) auf elektronischem Wege übermittelt. Diese elektronischen Formulare werden auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet und sind nach den in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Zusammenarbeitsverordnung zu verwenden.
6. Diese Konsultationsvereinbarung berührt nicht die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. November 2013 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der direkten Steuern getroffenen Festlegungen.
7. Diese Konsultationsvereinbarung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung.
Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016
Normen und Schlagworte
- Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Art. 15 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Art. 4 Abs. 2 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- VO 904/2010, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1
- DVO 79/2012, ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 13
- DVO 815/2012, ABl. Nr. L 249 vom 14.09.2012 S. 3
KonsultationsvereinbarungAmtshilfeAmtshilfevertragInformationsaustauschZusammenarbeitsverordnungMehrwertsteuerDeutschland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0463-VI/8/2016
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 122/2016
- Stammnummer
- 72016
- Gültig
- 01.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF