Findok · Erlässe & Informationen
04 1483/192-IV/4/94
Österreichisch-deutscher Amtshilfevertrag, BGBl. Nr. 249/1955; Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren
geltende FassungErlass04 1483/192-IV/4/94vom 14.06.1994
Wortlaut laut Findok
Aus gegebenem Anlass wird im Interesse
der bundeseinheitlichen Anwendung des Vertrages vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr.
249/1955, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf
die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes
eröffnet:
Nach übereinstimmender Ansicht der
österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die
Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten
österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der
Vollstreckung") grundsätzlich auch Maßnahmen im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens ein. Daraus folgt, dass auch die Anmeldung von
Abgabenforderungen im Konkursverfahren in den Bestimmungen des
österreichisch-deutschen Amts- und Rechtshilfevertrages in Abgabensachen
Deckung findet, wobei entsprechend den allgemeinen Amtshilfegrundsätzen im
Vollstreckungsverfahren zu beachten ist, dass ein Einschreiten
österreichischer Abgabenbehörden unter Bedachtnahme auf Art. 11 des
zitierten Vertrages nur bei Erfüllung der darin vorgesehenen
Rechtsvoraussetzungen, insbesondere der Unanfechtbarkeit der Abgabenforderung,
in Betracht kommt.
Ebenso wurde im Rahmen einer
Verständigungsvereinbarung mit dem deutschen Bundesfinanzministerium von
deutscher Seite bestätigt, dass deutsche Finanzbehörden auf der
Grundlage dieses Vertrages in deutschen Konkursverfahren zugunsten der
österreichischen Finanzverwaltung so lange alle erforderlichen
Maßnahmen treffen werden, als nicht eine Bestreitung der
österreichischen Abgabenforderung durch den Konkursverwalter erfolgt.
Sollte dies der Fall sein, so müsste die Republik Österreich durch
Entsendung eines Vertreters die weiteren Veranlassungen in dem deutschen
Insolvenzverfahren treffen. Seitens der deutschen Finanzbehörden besteht
somit die Bereitschaft, österreichische Steuerforderungen gegebenenfalls
zur deutschen Konkurstabelle anzumelden.
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 04 1483/192-IV/4/94
- Stammnummer
- 30080
- Gültig
- 14.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF