Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0523-I/08
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-I/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages (d.s. Erklärung der Unanfechtbarkeit bzw. Rückstandsausweis sowie Bescheinigung der Oberfinanzdirektion über die Zuständigkeit) besteht für das zuständige inländische Finanzamt die Verpflichtung, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die angeführten Dokumente beinhalten auch die Garantie, dass im ersuchenden Staat die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 122 (dt.) AO, eingehalten wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 6. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 23. Jänner 2008
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen
Rückstandsanzeige entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem an die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich
Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom 16.7.2007 übersandte
die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 ein
Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen
vom 28.6.2007 mit dem Ersuchen, dieses an das für die Betreibung
zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Der Abgabepflichtige Bw. hafte laut dem dem
Vollstreckungsersuchen beiliegenden Haftungsbescheid vom 25.2.2004 für
Steuerrückstände der Firma M.GmbH.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes
Kufstein Schwaz vom 23.1.2008 wird der in der Rückstandsanzeige des
Finanzamtes Meißen angeführte Abgabenrückstand in Höhe von
13.295,76 € gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über
Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955) in Verbindung
mit § 17 a Abs. 1 AVOG (idF. BGBl. I Nr. 10/2005) anerkannt und für
vollstreckbar erklärt.
Der anwaltlich vertreten Berufungswerber wendet in der
Berufung im wesentlichen ein, dass es keinen Haftungsbescheid des Finanzamtes
Meißen gebe, wonach er für den Rückstand der M.GmbH
persönlich hafte. Jedenfalls sei ihm kein derartiges Verfahren und kein
derartiger Bescheid bekannt. Vorsichtshalber werde auch bestritten, dass der
Berufungswerber derzeit zustellungsberechtigter handelsrechtlicher
Geschäftsführer der M.GmbH sei.
Die Vollstreckbarkeit eines ausländischen
Steuerbescheides setze die Einhaltung eines Minimums an rechtsstaatlichem
Verfahren voraus. Die Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen
über 13.295,76 € sei jedoch "insoweit" mangelhaft. Aus Zuschriften des
Finanzamtes Meißen (Anm: laut Beilage Erinnerungschreiben zur Abgabe von
Steuererklärungen) sei ersichtlich, dass der Berufungswerber Zustellungen
"als Geschäftsführer für die M.GmbH" erhielt. Bis zum Beweis des
Gegenteils sei daher davon auszugehen, dass nicht der Berufungswerber, sondern
die vorerwähnte Gesellschaft für Umsatzsteuerschulden haftbar sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.6.2008 wurde die
Berufung abgewiesen. Wie Erhebungen des Finanzamtes Kufstein Schwaz beim
Finanzamt Meißen ergeben hätten, sei vom damals zuständigen
Finanzamt Dresden II ein (Anm.: an den Berufungswerber persönlich
adressierter) Haftungsbescheid erlassen worden, der dem Berufungswerber laut
Rückschein am 2.3.2004 ausgehändigt worden sei. Gegen den
Haftungsbescheid sei kein Einspruch eingelegt wurden; dieser sei somit
bestandkräftig und die Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen
korrekt. Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen habe die Behörde die
Rückstandsanzeige anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Der Berufungswerber stellte daraufhin ohne weitere
Begründung den Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, lautet:
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die
unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der
zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der
die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die
Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige
Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu
bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im
ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des
Art. 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder
Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für
vollstreckbar zu erklären. Art. 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen
werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der
Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.
Durch § 17a Abs. 2 AVOG, idF BGBl. I Nr. 105/2007,
wurden die im österreichisch-deutschen Amtshilfevertrag den
Finanzlandesdirektionen zufallende Zuständigkeiten dem Bundesministerium
für Finanzen übertragen. Mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2007, wurde
§ 17a Abs. 2 AVOG ersatzlos aufgehoben. Damit fallen diese
Zuständigkeiten gemäß
§ 17a Abs. 1 AVOG ab 1.1.2008 den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zu.
Bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des
Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 besteht für die zuständige
inländische Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die
Verpflichtung, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar
zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen, wie beispielsweise die
Überprüfung der materiellen Richtigkeit des ausländischen
Exekutionstitels, auch nur zulässig wären (z.B. VwGH 31.10.2000,
2000/15/0092).
Die im o.a. Amtshilfevertrag angeführten formellen
Voraussetzungen sind durch das Vorliegen einer Bestätigungen der
Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit des ausländischen Finanzamtes sowie
das Vorliegen einer Bescheinigung der Oberfinanzdirektion über die
Zuständigkeit des Finanzamtes Meißen zur Ausstellung der vorstehenden
Bescheinigung erfüllt.
Eine Prüfung, ob und inwieweit bei der Erlassung des
zu vollstreckenden ausländischen Steuerbescheides "ein Minimum an
rechtsstaatlichem Verfahren eingehalten wurde" erübrigt sich aufgrund der
o.a. angeführten Bestätigung und Bescheinigung, zumal diese die
Garantie, wonach eine ordnungsgemäßes Verfahren inklusive einer
ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 122
(dt.) AO erfolgt ist, implizieren.
Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch
erwähnt, dass der Einwand des Bw. unberechtigt ist. Der bisher nicht
aktenkundige Rückschein, wonach der Bw. am 2.3.2004 den Haftungsbescheid an
seinem inländischen Wohnsitz in Empfang genommen hat, wurde im Verfahren
vor dem unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt Meißen angefordert und
von diesem vorgelegt. Auf Vorhalt sowohl des Haftungsbescheides vom 25.2.2004,
in welchem der Berufungswerber eindeutig als Haftungspflichtiger ausgewiesen
ist, als auch des vom Berufungswerber am 2.3.2004 unterzeichneten
Rückscheins, teilte dessen Anwalt mit, dass sich der Berufungswerber ganz
offensichtlich aufgrund seines hohen Alters nicht mehr daran erinnert habe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-I/08
- Stammnummer
- 39356
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF