…243 Abs.1 Zollkodex kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Nach Abs. 2 lit.b) leg.cit. kann ein Rechtsbehelf auf einer zweiten Stufe eingelegt werden bei einer unabhängigen Instanz…
…der Antrag des Bf auf Vornahme einer "genauen Messung", zumal eine solche ja ohnehin stattgefunden habe. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die als Rechtsbehelf zweiter Stufe beim Zollamt Linz rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14.4.2000, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und "Einstellung…
…gerichtete Berufungsvorentscheidung, diese wird deren Vertreter am 6.8.2012 zugestellt. 4) Am 31.8.2012 erhebt die Berufungswerberin (= nunmehrige Beschwerdeführerin) durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht (mittels an das Zollamt Wien gerichtetem Telefax) eine gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichtete Beschwerde (als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 243…
…Berufungsvorentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 11.1.2011 (der außerdem noch einen gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23.11.2010 gerichteten Rechtsbehelf zweiter Stufe (= Beschwerde) enthielt) fristgerecht Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex iVm …
…das (rechtzeitig am 31.10.2007 eingebrachte) zwar - offenbar irrtümlich bzw. rechtsirrig - als "Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz" überschriebene, dem auf Grund des Inhaltes der Eingabe erkennbaren Parteiwillen nach aber einwandfrei als Beschwerde, also als zulässiger Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd Art. 243 Abs…
…500/19810/1/2003, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die den Gegenstand des…
…500/19812/1/2003, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die den Gegenstand des…
…500/19811/1/2003, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die den Gegenstand des…
…500/28769/1/2000, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 1. Juli 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Bestehen zwischen einem…
…500/28768/1/2000, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 1. Juli 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Bestehen zwischen einem…
…500/28770/1/2000, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 1. Juli 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch erhebt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Bestehen zwischen einem…
…2003 den Rechtsbehelf der Berufung, die vom Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, GZ. 500/01218/1/2003, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 14. April 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe…
…2003 den Rechtsbehelf der Berufung, die vom Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, GZ. 500/00247/1/2003, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 14. April 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe…
…2003 den Rechtsbehelf der Berufung, die vom Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, GZ. 500/00248/1/2003, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 14. April 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe…
…245 ZK iVm § 85c ZollR-DG rechtzeitig Beschwerde (als Rechtsbehelf zweiter Stufe) und verwies darin zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend dazu brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verbot der Abweichung von der erstbehördlichen Entscheidung entspreche nicht dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes bezüglich "fumus…
…1 BAO nicht. Die Beschreitung des Verwaltungsweges sei diesfalls unzulässig. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum Abgabenanspruch und zur rechtskräftig erfolgten Geltendmachung der Sachhaftung…
…zum Teil sind sie im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens saniert worden, und zum anderen die im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Berufungsvorentscheidung auch ihrem Inhalt nach als nicht rechtswidrig erwiesen hat, sodass über den gegenständlichen Rechtsbehelf zweiter Stufe im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, 16. 4…
…eine gesonderte Entscheidung, welches nicht Gegenstand dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens ist. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai 2002 wurde fristgerecht eine Beschwerde (= Rechtsbehelf zweiter Stufe) eingebracht. Für die Erledigung dieses noch unerledigten Beschwerdeverfahrens ist durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003…
…hat die Bf. vertreten durch die Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner, Ried/I mit Eingabe vom 5. Juli 2002 fristgerecht eine Beschwerde (= Rechtsbehelf zweiter Stufe) eingebracht. In dieser wird vorgebracht, dass das Hauptzollamt Salzburg für die Vorschreibung der Abgaben (Bescheid vom 16. April 2002, Zl.…
…245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG als zulässiger Rechtsbehelf zweiter Stufe am 18.11.2011 Beschwerde an den (zuständigen) Unabhängigen Finanzsenat erhoben worden: Der (relevante) Versandschein dürfte bei der Bestimmungszollstelle in Hamburg deswegen nicht (mehr) vorgelegt worden sein, weil dort schon der bereits erledigte ( d…