Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0064-Z3K/03
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0064-Z3K/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
wie GZ. ZRV/0005-Z2L/02
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 6. März 2003,
GZ. 500/00247/1/2003, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz hat dem Beschwerdeführer (Bf.),
Herrn W. mit Bescheid vom 17. Jänner 1994,
GZ. 500/1/W500/15/6/93-AZ/MA2560, für eine gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz
(ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von
ATS 1.840,00 (Zoll) und ATS 16.208,00 (Einfuhrumsatzsteuer) und
ATS 361,00 an Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen
erhobene Berufung vom 14. Februar 1994 wurde von der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1997,
GZ. 3-1/W 36/1/1/1997/H, bei gleichzeitiger Erhöhung der
Säumniszuschlagsvorschreibung um ATS 482,00 als unbegründet
abgewiesen. Die Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Der Bf. beantragte - auf Grund der ihm für die nach
wie vor aushaftenden Abgaben zugegangenen Rückstandsmitteilung des
Hauptzollamtes Linz - mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 die Aussetzung
der Vollziehung im wesentlichen mit der Begründung, die Abgabenforderung
sei unberechtigt erfolgt.
Das Hauptzollamt Linz wies den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 9. Jänner 2003, GZ. 500/00247/2003, unter Hinweis
auf die Rechtskraft des der aushaftenden Abgabenschuld zu Grunde liegenden
Abgabenbescheides als unzulässig zurück.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 4. Februar 2003
den Rechtsbehelf der Berufung, die vom Hauptzollamt Linz mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, GZ. 500/00247/1/2003,
als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit
Eingabe vom 14. April 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als
Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum
Abgabenanspruch erhebt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) sind Entscheidungen der Zollbehörden
sofort vollziehbar. Dem gemäß wird auch die Vollziehung einer durch
Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es
sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des Art. 244
Unterabsatz 2 ZK vor.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Art. 244 ZK regelt die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gem. Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten
erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach
Art. 244 ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl.Nr. 1994/659 (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Aussetzung
der Vollziehung nach Art 244 ZK entspricht im wesentlichen der
nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in
Vollziehung des Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung
geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung
anzuwenden sind (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn
ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, RZ 6). Ebenso wird im
Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche
Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist somit ein bestehendes
Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten
Rechtsbehelf.
Nach § 212a Abs. 3 erster Satz BAO
können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1 leg.cit.) gestellt werden. Die
Verfahrensregelung des § 212a Abs. 3 BAO ist nicht durch
Art. 244 ZK überlagert und daher anwendbar.
Aussetzungsanträge sind somit von der Einbringung der
maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese
zulässig (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, RZ 4 mit Verweis auf
VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Das bedeutet, dass die Antragsfrist mit der
Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung endet.
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat
mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1997,
GZ. 3-1/W 36/1/1/1997/H, in der Hauptsache selbst entschieden. Diese
Berufungsentscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das
Rechtsbehelfsverfahren gegen den zu Grunde liegenden Abgabenbescheid war daher
längst im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vom 23. Dezember 2002
auf Aussetzung der Vollziehung am 2. Jänner 2003 formell
rechtskräftig abgeschlossen.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist (VwGH 21.12.1970, 1081/69).
Wegen der in § 212a Abs. 3 erster
Satz BAO normierten zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit
hatte daher das Hauptzollamt Linz den Aussetzungsantrag vom 23. Dezember
2002 zulässigerweise zurückzuweisen.
In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
6. März 2003, Zl. 500/00247/1/2003, hat die Berufungsbehörde
die erstinstanzliche Entscheidung in nicht rechtswidriger Weise bestätigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0064-Z3K/03
- Stammnummer
- 5071
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF