Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0028-Z3K/04
Zurückweisung einer Berufung gegen eine Rückstandsaufgliederung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0028-Z3K/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
23. Jänner 2004, GZ. 500/19812/1/2003, betreffend
Zurückweisung einer Berufung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz hat dem Beschwerdeführer (Bf.),
Herrn Horst Adolf Matthias Wimmer mit Bescheid vom 17. Jänner 1994,
GZ. 500/1/W500/15/5/93-AZ/MA2559, für eine gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz
(ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von
ATS 58.769,00 (Einfuhrumsatzsteuer) und ATS 1.175,00 an
Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung
vom 14. Februar 1994 wurde von der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1997,
GZ. 3-1/W 36/1/1/1, als unbegründet abgewiesen. Die
Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003,
Zahl 500-000/011.951/02/3/00, wurde dem Bf. hinsichtlich der bezeichneten
Abgabenschuldigkeiten eine Rückstandsaufgliederung gemäß
§ 77 Absatz 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.
1994/659 (ZollR-DG) übermittelt.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 8. November 2003
den als Rechtsbehelf der Berufung gewerteten Schriftsatz mit Einwendungen gegen
den Abgabenanspruch, der vom Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom
17. November 2003, GZ. 500/19812/2003, unter Hinweis auf
§ 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 (BAO)
zurückgewiesen wurde.
Begründend hob das Hauptzollamt hervor, die Berufung
richte sich nicht gegen einen Bescheid; die Rückstandsaufgliederung habe
lediglich den Charakter einer Mitteilung.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. in
seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003 Berufung. In seiner
Berufungsbegründung wiederholte der Bf. seine Einwendungen gegen den
Abgabenanspruch.
Die Berufung vom 19. Dezember 2003 wurde vom
Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2003,
GZ. 500/19812/1/2003, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit
Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde
als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum
Abgabenanspruch erhebt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens bildende
zollbehördliche Erledigung, nämlich die Rückstandsaufgliederung
(Rückstandsausweis) vom 1. Oktober 2003, gründet sich auf
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG, wonach dem Zollschuldner der
Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen
sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die
für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden
Jahres mitzuteilen ist.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie
für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben (lit. a) oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen
feststellen (lit. b) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen (lit. c).
Gem. § 85a Abs. 1 lit. a ZollR-DG
steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für
unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe
[Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
Zollkodex, ZK] die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu. Nach
Art. 4 Nummer 5 ZK sind Entscheidungen eine hoheitliche
Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit
Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen;
... .
Gem. § 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Verwaltungsakte, die "abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen", bedürfen der Bescheidform (§ 92
Abs. 1 lit. b BAO), ebenso Erledigungen, die über das
Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen absprechen
(§ 92 Abs. 1 lit. c BAO). Beurkundungen oder Bescheinigungen
sind nicht Erledigungen in der Art von Bescheiden. Typische inhaltliche Merkmale
und Eigenschaften von bloßen Beurkundungen und Bescheinigungen sind die,
dass sie nicht Recht schaffen sollen, und dass sie also nicht
Rechtsverhältnisse begründen, gestalten oder ändern sollen, und
dass sie auch nicht rechtserhebliche Tatsachen in verbindlicher Weise
feststellen sollen. Beurkundungen und Bescheinigungen sprechen somit nicht
normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von
Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen
mögen; sie entfalten daher keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden
lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von
besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche
Urkunde in die Hand zu geben. Sie bewirken aber auch nicht mehr. Beurkundungen
fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische
autoritäre normative Wollen. Fehlt aber erkennbar der Wille der
Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, so vermag der betreffende Akt
nicht normativ zu sein, er ist daher kein Bescheid (vgl VwGH 24.6.1988,
85/17/103). Beurkundungen (Bescheinigungen) sind also nicht Ausdruck
behördlichen (normativen) Wollens, sondern Ausdruck behördlichen
Wissens. Da mit (bloßen) Beurkundungen und Bescheinigungen nicht normativ
über Rechte oder Rechtsverhältnisse verbindlich abgesprochen wird,
fehlen dieser Art von behördlichen Erledigungen die Merkmale, die mit
Bescheiden zu verbinden sind, vor allem die Rechtskraftwirkung und die mit ihrem
Eintritt verbundenen Wirkungen der Verbindlichkeit für Behörde und
Partei. Erledigungen dieser Art sind vor allem dann, wenn die Beurteilung der
Partei mit dem Inhalt des Beurkundeten (Bescheinigten) nicht in Einklang steht,
im Rechtsmittel(Rechtsbehelfs-)weg nicht bekämpfbar.
Wenn dem Bf. im vorliegenden Fall gem. § 77
Abs. 4 ZollR-DG der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an
Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von
der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig war, zum
1. Oktober 2003 in Form einer Rückstandsaufgliederung
(Rückstandsausweis) mitgeteilt wurde, stellte sich diese Mitteilung im
Gegensatz zum Bescheid vom 17. Jänner 1994,
GZ. 500/1/W500/15/5/93-AZ/MA2559, mit welchem die Eingangsabgabenschuld und
der Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben worden waren, mangels
normativen Charakters weder als Entscheidung im Sinne des Art. 4
Nr. 5 ZK noch als Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO
dar. Die Rückstandsaufgliederung als Rückstandsausweis im Sinne des
§ 229 BAO ist eine öffentliche Urkunde über den Bestand und
die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld; sie beurkundet diese Rechtstatsache,
sie ist somit kein Bescheid. Sie ist vielmehr eine aus den Rechnungsbehelfen der
Behörde gewonnene Aufstellung des Vollstreckungsauftrages (vgl VwGH,
29.9.1997, 96/17/0454). Wenn der Rückstandsaufgliederung der Charakter
eines Bescheides nicht zukommt, so ist damit der Rechtsschutz nicht
beeinträchtigt. Im Verfahren ging der Rückstandsaufgliederung mit dem
Bescheid vom 17. Jänner 1994 eine bescheidmäßige Anlastung
(Vorschreibung) voran, gegen die ein entsprechender Rechtsbehelf zustand und mit
dem somit der Rechtmäßigkeit der Anlastung entgegenstehende
Positionen verfahrenswirksam verfolgt werden konnten (Stoll, BAO-Kommentar,
926 ff).
Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung anfechtbar sind daher nur
Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind
demnach als unzulässig zurückzuweisen (VwGH, 15.5.2000, 95/17/0458;
18.6.2001, 2001/17/0044).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Z 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85a Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Rückstandsaufgliederungnormativer CharakterBescheidBeurkundungBescheinigungunzulässige BerufungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z3K/04
- Stammnummer
- 9713
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF