Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0013-Z2L/06
Aufhebung der BVE unter Zurückverweisung an die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe gem. § 289 BAO betreffend Festsetzung von Alkoholsteuer (Verbrauchsteuer)
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0013-Z2L/06vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des S, W, vom 14. April 2000 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 16. März
2000, Zl.50003340/2000-62/SA, betreffend die Abweisung der gegen den
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Linz vom 14.1.2000, Zl.500/26212/99-62/PK
(Vorschreibung von Alkoholsteuer gem. §§ 8 Abs.1 Zi.4, 9 Zi.2 AStMG),
erhobene Berufung vom 9.2.2000, entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§§ 85c
Abs.8, 85f ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde
der ersten Stufe (Art.243 Abs.2 lit.a) Zollkodex iVm § 85b Abs.2 ZollR-DG)
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG)
in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem
Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit dem an den Beschwerdeführer (im folgenden kurz:
Bf) als Steuerschuldner gem. § 9 Zi.2 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995
(kurz AStMG) gerichteten Abgabenbescheid vom 14.1.2000, Zl.500/26212/99-62/PK,
setzte das Hauptzollamt Linz gem. § 8 Abs.1 Zi.4 leg.cit. Alkoholsteuer iHv
€ 623,02 fest. Im Zuge der am 22.11.1999 beim Bf durchgeführten
Brennkontrolle in Sch sei festgestellt worden, dass die vom Hauptzollamt Linz
zur Abfindungsanmeldung Nr.5056453/15 vom 18.11.1999 zugelassene Brennfrist
nicht eingehalten worden sei. Weiters sei im Zuge der Aufnahme der Niederschrift
am 22.11.1999 hervorgekommen, dass Obststoffe zugekauft und zur Herstellung von
Alkohol unter Abfindung verwendet worden seien. Auf Grund der Nichteinhaltung
der in den §§ 55, 62 und 66 AStMG iVm den §§ 5 und 7 der
Verordnung des BMfF über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei
der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) unterliege die laut
Tatbeschreibung des Hauptzollamtes Linz vom 22.11.1999, Zl.250033/99, ermittelte
Alkoholmenge von 85,73 Liter dem gem. § 8 Abs.1 Zi.4 iVm § 2 Abs.1
AStMG festgelegten Regelsatz von ATS 10.000,00 je 100 l Alkohol.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Bf fristgerecht am
9.2.2000 Berufung, worin er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die
Festsetzung der Alkoholsteuer auf Basis des bewilligten Abfindungsbrennvorgangs
beantragte. Das Zollamt sei im angefochtenen Bescheid von einer Menge von 85,73
Liter Alkohol ausgegangen, ohne diese Annahme entsprechend zu begründen. Es
sei nämlich übersehen worden, dass das Kontrollorgan der
Zollbehörde aus 2 Kannen zusammen 45 l Birnenbrand in eine Kanne geleert
habe, wobei sich in einer dieser Kannen bereits 25 l Schnaps aus einem bereits
vorher stattgefundenen (genehmigten) Abfindungsbrennen, hinsichtlich dessen
schon die angefallene Alkoholsteuer entrichtet worden sei, befunden habe, den
der Vertreter des Bf, Herr K, lediglich nur zwecks Genussfähigkeit
verbessern hätte sollen. Der Bf sei im übrigen bei der Befundaufnahme
nicht persönlich anwesend und sein Vertreter damals nicht ausreichend
informiert gewesen. In diesem Zusammenhang beantrage er daher nunmehr die
Einvernahme des K als Zeugen zum Sachverhalt. Weiters entspreche die
beschlagnahmte Vorlaufmenge von 4 Litern nicht der Realität und sei diese
von den Kontrollorgane aus einer 15-Liter-Kanne "rein
gefühlsmäßig" entnommen worden, wie überhaupt die dem
Bescheid zu Grunde gelegte Menge von 85,73 Liter nicht exakt gemessen, sondern
lediglich "über den Daumen" geschätzt worden sei. Im Übrigen
dürfe ohnehin nur jene Menge Alkohol herangezogen werden, welche nach
allgemeiner Erfahrung am 22.11.1999 von 12.00 Uhr an bis zum Eintreffen der
Kontrollbeamten hätte gebrannt werden können. Die Beamten hätten
damals allerdings "alles, was sie vorfanden", einfach beschlagnahmt. Diese in
diesem Zeitraum realistischerweise mögliche Herstellungsmenge sei aber
keinesfalls bei den Ermittlungen berücksichtigt worden und seien dadurch
die zur Entlastung des Bf dienenden Beweise nicht erhoben bzw. verwertet worden.
Der angefochtene Bescheid sei aber auch rechtlich verfehlt: Es liege ein
genehmigtes Abfindungsbrennen vor, welches der Bf aus gesundheitlichen Problemen
am 20.11.1999 ab 18.00 Uhr bis zum 21.11.1999, 6.00 Uhr, habe unterbrechen
müssen, wobei er es lediglich versehentlich unterlassen habe, diese
Unterbrechung der Behörde zu melden und dabei gleichzeitig um eine
"analoge" Verlängerung des Brennzeitraums anzusuchen. Dieser alleinige
"Fehler" erfülle aber nicht den Tatbestand des § 8 Abs.1 Zi.4 iVm
§ 2 Abs.1 AStMG; es fehle an Vorsatz und Fahrlässigkeit, zumal davon
ausgegangen werden könne, dass die Zollbehörde eine derartige
Verlängerung bewilligt hätte. Somit verbleibe lediglich eine
"Ordnungswidrigkeit" in Bezug auf die zwecks "Geschmacksverbesserung"
zugekaufte, allerdings nur geringe Menge Williamsbirne.
Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 16.3.2000, Zl.500/03340/2000-62/SA, als
unbegründet ab, und zwar im Wesentlichen unter Hinweis auf die sich aus
§§ 8 Abs.1 Zi.4, 55 AStMG ergebende Rechtslage. Im vorliegenden Fall
seien, wie die zollbehördlichen Ermittlungen ergeben hätten, zwei der
drei dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt worden, dies mit der
Konsequenz, dass die Abfindungsbrenneigenschaft verloren gegangen sei: Es seien
(zur "Geschmacksverbesserung") zugekaufte Obststoffe verarbeitet worden und die
Destillation habe außerhalb der bewilligten Brennzeiten stattgefunden. Es
spiele dabei weder eine Rolle, in welcher Menge und zu welchem Zweck derartige
Stoffe beigemischt worden seien, noch zu welcher Zeit außerhalb der
Brennzeiten gebrannt worden sei; außerdem mache es -mangels entsprechendem
Tatbild- keinen Unterschied, ob die geschilderten Verstöße
vorsätzlich oder bloß fahrlässig erfolgt seien. Es sei demnach
nicht der für die Abfindung begünstigte Steuersatz von ATS 5.400,00/
Hl Alkohol, sondern der im § 2 Abs.1 AStMG normierte Satz von ATS
10.000,00/Hl Alkohol anzuwenden gewesen. Da der Brennvorgang nicht in einen Teil
innerhalb und einen Teil außerhalb des Abfindungsverfahrens geteilt werden
könne, habe die gesamte hergestellte und- bei Betretung auf frischer Tat-
auch die zur Herstellung geplante Menge an Alkohol dem Regelsteuersatz
unterzogen werden müssen. Diese sei mit 85,73 Liter festgestellt worden.
Die Kontrollorgane des Zollamtes Linz hätten diese Menge durch Vermessen
und Spindeln ermittelt und entspreche diese Reinalkoholmenge auch der Menge des
nach erfolgter Beschlagnahme amtlich verwahrten Roh- und Feinbrandes. Insofern
erübrige sich der Antrag des Bf auf Vornahme einer "genauen Messung", zumal
eine solche ja ohnehin stattgefunden habe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die als
Rechtsbehelf zweiter Stufe beim Zollamt Linz rechtzeitig eingebrachte Beschwerde
vom 14.4.2000, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
"Einstellung des Verfahrens" gefordert und dazu im Wesentlichen Folgendes
vorgebracht wurde: Der Bf räume ein, dass sein Freund K am 22.11.1999 die
Brennzeit um 1,5 Stunden überschritten habe. Daher hätte die
Zollbehörde nur jene Menge beschlagnahmen dürfen, welche aus dieser
regelwidrigen Brennzeitüberschreitung stamme. Deshalb erscheine die
Beschlagnahme jener Menge, welche aus der im bewilligten Zeitraum erfolgten
Brennvorgang stamme, nicht rechtskonform und hätte jene Menge auch
keinesfalls mit dem Regelsteuersatz versteuert werden dürfen. Darüber
hinaus habe die Zollbehörde eine "nicht näher definierbare" Menge,
welche überhaupt aus einem früheren Brennvorgang stamme, ebenfalls-
rechtswidrig- beschlagnahmt; dasselbe gelte auch für die (unbeachtlichen)
Mengen an "fremden Obststoffen", welche "in keinem Verhältnis" zur
Eigenproduktionsmenge stehe. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang
eingewendet, dass die Zollbehörde hinsichtlich der beschlagnahmten
Brennstoffe keine exakte Mengenfeststellung durchgeführt habe. Im
vorliegenden Fall hätte sich die (von fachkundigen Kontrollorganen
vorgenommene) Vermessung und Spindelung auf die außerhalb der
Regelbrennzeit hergestellte Alkoholmenge bzw. die dabei verwendeten Brennstoffe
beschränken müssen. Es stehe fest, dass in Abwesenheit des Bf von den
Kontrollorganen des Zollamtes Schnäpse gemessen und beschlagnahmt worden
seien, welche gar nicht im beschwerdegegenständlichen Brennprozess
hergestellt worden seien. So habe die Abgabenbehörde auch einen
Behälter mit Schnaps konfisziert, welcher aus einem früheren
Brennprozess gestammt und nur zu dem Zweck dort gelagert gewesen sei, um ihn
"genussfähig zu machen." Tatsache sei auch, dass der Kontrollbeamte aus
einem 10 Liter-Plastikgefäß, in dem sich Vorlauf sowohl aus einer
früheren Brenntätigkeit als auch aus der Brenntätigkeit vom
22.11.1999, also vermischt, befunden habe, eigenmächtig ungefähr 2 bis
3 Liter entnommen, separiert gemessen und sodann versiegelt und beschlagnahmt
habe. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass die "Unterwerfung" der -nicht
einmal exakt vermessenen- Brennstoffmenge, welche zudem nur zum Teil aus der
Produktion vom 22.11.1999 stamme, weil sich darunter nämlich auch (bereits
versteuerte) "Vorprodukte" befunden hätten, unter den Regelsteuersatz von
ATS 10.000,00/ Hektoliter Alkohol keineswegs rechtens sei.
Die diese Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG als
unbegründet abweisende Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der
Region Wien bei der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 24.11.2000, GZ. ZRV/8-W1/00, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in
dessen Erkenntnis vom 8.9.2005, Zl.2001/17/0141-9, wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhaltes aufgehoben, sodass auf Grund der Anwendung des § 120 (1h) ZollR-DG
der Bestimmungen des Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c,
85f ZollR-DG zufolge durch den Unabhängigen Finanzsenat als
zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr über die
-dadurch wieder offene- Beschwerde vom 14.4.2000 zu entscheiden war.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat dazu Nachstehendes erwogen:
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im
Steuergebiet (§ 1 Abs.2 AStMG) hergestellt werden, unterliegen der
Alkoholsteuer (§ 1 Abs.1 AStMG). Gem. § 2 Abs.1 leg.cit. beträgt
die Alkoholsteuer ATS 10.000,00 je 100 l Alkohol (Regelsatz)´. Gem. §
2 Abs.2 Zi.1 leg.cit., ermäßigt sich die Alkoholsteuer für
Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt worden
ist, auf 54 % des Regelsatzes, also auf ATS 5.400,00 je 100 l Alkohol. Nach
§ 3 Abs.1 leg.cit. ist die Alkoholsteuer von der Alkoholmenge zu berechnen,
die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die
Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist. Nach der Begriffsbestimmung im
§ 55 Abs.1 leg.cit. werden bei der "Herstellung von Alkohol unter
Abfindung" selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 AStMG) auf einem
zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Nach § 66 leg.cit. iVm
§§ 5 bis 7 VO-Abfindung sind beim Brennvorgang die von der
Behörde festgelegten Brennfristen einzuhalten.
Zu folgen ist dem Zollamt Linz dahingehend, dass die
Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls
voraussetzt, dass nur selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 Abs.1
AStMG) zur Herstellung verwendet werden. Es trifft daher zu, dass im Fall der
Beimischung anderen Obstes, und sei es auch nur "zur Geschmacksverbesserung" und
in untergeordnetem Ausmaß, der begünstigte Steuersatz für die
Herstellung unter Abfindung nicht zur Anwendung kommen kann (VwGH v. 8.9.2005,
2001/17/0141).
Es trifft zwar weiters zu, dass die Einhaltung der
Brennfristen eine Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 2 Abs.2 AStMG für Alkohol, der unter Abfindung im
Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt worden ist, ist.
Es folgt daraus bei dem vom Zollamt Linz festgestellten
Sachverhalt allerdings nicht, dass damit zwingend der gesamte am 22.11.1999 in
den Räumen, in denen gebrannt wurde, vorgefundene Alkohol als nicht unter
Abfindung hergestellt anzusehen ist. Dieser Schluss des Zollamtes Linz erscheint
vielmehr zunächst lediglich für jene Alkoholmengen gerechtfertigt, die
in dem vorgefundenen Lutter enthalten waren. Für diese Mengen konnte der
ermäßigte Steuersatz jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen.
Bezüglich der Ermittlung der im Vorlauf vorgefundenen
Alkoholmenge ist festzuhalten, dass ohne nähere Feststellung der vom
Kontrollorgan entnommenen Vorlaufmenge, die nach den Behauptungen des Bf zum
Teil aus einem früheren Brennvorgang stammen soll, nicht nachvollziehbar
davon ausgegangen werden kann, dass entweder exakt die aus dem
gegenständlichen Brennvorgang stammende Menge entnommen worden ist, oder
aber dass die Voraussetzungen für eine Schätzung gem. § 184 BAO
gegeben gewesen sind. Im letzteren Fall hätten übrigens darüber
hinaus die Grundlagen für eine derartige, durch das Kontrollorgan bereits
gewählte (und vom Zollamt Linz insoweit im Ergebnis lediglich
übernommene) Vorgangsweise dargestellt werden müssen. Ungeachtet der
den Bf in diesem Fall treffenden (sich aus § 184 Abs.2 BAO ergebenden)
Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts hat das Zollamt Linz
bislang allerdings keinerlei Versuch unternommen, den Sachverhalt näher
festzustellen, sondern hat sich in der Begründung seines Bescheides
lediglich global auf die (dort auch nicht näher begründete)
Einschätzung des Kontrollorgans berufen.
Zur Annahme des Zollamtes Linz, dass der vorgefundene
"Birnenschnaps (mit 59Vol%)" im am 20.11.1999 begonnenen Brennvorgang gewonnen
und auch dieser Schnaps wegen der Überschreitung der Brennfrist nicht als
unter Abfindung hergestellt worden sei, ist zu bemerken, dass bei
Überschreitung der Brennfrist zwar der gesamte, im Zuge des Brennvorgangs
hergestellte Alkohol nicht als unter Abfindung hergestellt zu gelten hat (weil
diesbezüglich eine "Unteilbarkeit" des Brennvorgangs gegeben ist), das
Zollamt Linz im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen
hätte dürfen, dass der gesamte vorgefundene Birnenschnaps
tatsächlich aus diesem Brennvorgang stammte. Das Zollamt Linz hat laut
Aktenlage nämlich nicht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt,
dass der von ihr zur Vorschreibung der Alkoholsteuer herangezogene Alkohol
ausschließlich aus dem (am 18.11.1999 angemeldeten) am 20.11.1999
begonnenen Brennvorgang stammte (und nicht etwa zum Teil aus einem früheren
Brennvorgang). Es wäre diesbezüglich insbesondere zu prüfen
gewesen, ob eine bestimmte Teilmenge der anlässlich der Kontrolle am
22.11.1999 vorgefundenen Alkoholmenge allenfalls schon versteuert worden war,
wie dies der Bf jedenfalls behauptet hat. Das Zollamt Linz ist indes, ohne
hierüber nähere Feststellungen getroffen zu haben, davon ausgegangen,
dass die vorgefundenen 45 Liter Birnenschnaps (59 Vol%) unter der -vom Bf
allerdings nur allgemein zugestandenen- Beimischung von Williamsbirnen
hergestellt worden sind bzw. dass im Hinblick auf die "Unteilbarkeit" eines
Brennvorgangs auch diese Menge Alkohol aus dem beschwerdegegenständlichen
Brennvorgang stammte, obwohl der Bf in seiner Berufungseingabe vom 9.2.2000
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die in einer Kanne
enthaltene Menge von 45 Liter Schnaps durch Zusammenleeren aus verschiedenen
Gefäßen ergeben habe, wobei 25 Liter aus einem früheren -bereits
"versteuerten"- Brennvorgang stammten. Eine (sachverständige)
Äußerung der Kontrollbeamten, dass Anhaltspunkte vorhanden gewesen
wären, nach denen (auch) dieser Alkohol nicht aus einem früheren
Brennvorgang stammen konnte, liegt nach der Aktenlage indes nicht vor.
Bei Heranziehung der (als realistisch anzusehenden)
Faktoren der VO-Abfindung für die Berechnung der Brenndauer ergäbe
sich bei einer im gegenständlichen Fall festgestellten Brenndauer von
insgesamt (auf 2 Tage und 6 Stunden, also auf nur 54 Stunden verteilte) 42
Stunden eine Festsetzung von 30 Liter Alkohol. Keinesfalls schlüssig
erscheint sohin, wie die vom Zollamt Linz angenommenen 85 Liter Alkohol in
diesem Brennvorgang hergestellt hätten werden können. Unter diesem
Gesichtspunkt muss außerdem sowohl die bisher nicht erfolgte Vernehmung
des Zeugen K als auch die Unterlassung weiterer möglicher Erhebungen zur
Frage, wann der vorgefundene Schnaps tatsächlich hergestellt wurde, als
schwerwiegender Verfahrensmangel gewertet werden, dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass sogar das Aufsichtsorgan selbst hinsichtlich des vorgefundenen
Vorlaufs offenbar davon ausgegangen war, dass dieser wenigstens zum Teil aus
einem früheren Brennvorgang gestammt habe bzw. gestammt haben musste.
Inwieweit dies bei dem vorgefundenen Birnenschnaps (59Vol%) nicht ebenso der
Fall war, wäre ebenfalls aufzuklären gewesen.
Im Übrigen enthebt der Umstand allein, dass der Bf in
der Zeit, in der er bei der Amtshandlung anwesend war, nicht (von sich aus) auf
die Herkunft des Alkohols hingewiesen hat, die Zollbehörde keineswegs
bereits von ihrer (sich aus § 115 Abs.1 BAO ergebenden) Verpflichtung zur
Erhebung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wie
überhaupt die Abgabenbehörde in Ansehung des § 167 Abs.2 BAO
verpflichtet gewesen wäre, unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze,
d.h. also nach einem ordnungsgemäß und vollständig
durchgeführtem Ermittlungsverfahren iSd § 115 Abs.1 und 3 BAO sowie
unter Beachtung des Parteiengehörs (§ 115 Abs.2 BAO), sich Klarheit
über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Zollamt Linz
wesentliche Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen hat, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Da die gegenständliche Beschwerde weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§
85Abs.2, § 86a Abs.1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256
Abs.3, § 274 BAO) zu erklären war, bestand für den
Unabhängigen Finanzsenat als zuständiger Abgabenbehörde zweiter
Instanz somit die Berechtigung, in Anwendung der §§ 85c Abs.8, 85f
ZollR DG iVm § 289 Abs.1 BAO (siehe dazu auch Ritz "Bundesabgabenordnung
-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.8 u.9 zu § 289) die gegenständliche
Beschwerde vom 14.4.2000 durch Aufhebung der Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Linz vom 16.3.2000 unter Zurückweisung der Sache an die
Rechtsbehelfsbehörde erster Instanz (Art.243 Abs.2 lit.a, 245 Zollkodex iVm
§§ 85a, 85f ZollR-DG) zu erledigen.
Im Rahmen dieser Ermessensausübung (iSd § 20 BAO)
sprachen einerseits sich auf Grund des Umfangs der ergänzend vorzunehmenden
Ermittlungen ergebende verwaltungsökonomische Überlegungen und
andererseits folgende rechtliche Erwägungen für diese im
gegenständlichen Fall vom Unabhängigen Finanzsenat gewählte
Vorgehensweise: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung vorrangig der (jeweils zuständigen)
Abgabenbehörde erster Instanz bzw. Berufungsbehörde erster Stufe
auferlegt hat (vgl. dazu insbes. § 276 Abs.3 BAO in der vor dem 1.1.2003
geltenden Fssg. sowie Erkenntnis des VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie
weiters Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.5 zu §
289), wohingegen dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde
zweiter Instanz (auf Grund seines "gerichtsähnlichen Status")
hauptsächlich die Rolle des unabhängigen Dritten zukommt, sodass sich
dieser, um seiner Rolle als solcher gerecht zu werden, im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken soll (vgl. dazu
auch Beiser, SWK 3/2003, S.102 f), wie überhaupt es grundsätzlich
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates ist, anstelle der
Abgabenbehörde erster Instanz erstmals den relevanten Sacherhalt zu
ermitteln und zu würdigen, wenn dies jene zuvor unterlassen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 1 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 2 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 2 Abs. 2 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 3 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 58 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AlkoholRegelsatzermäßigter SteuersatzHerstellung von Alkohol unter Abfindungselbstgewonnene alkoholbildende StoffeBrennfristBrennvorgangUnteilbarkeit des BrennvorgangsBrenndauerVerfahrensgrundsätzeParteiengehörmaßgebender Sachverhaltwesentliche ErmittlungenZurückverweisung der SacheErmessensausübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0013-Z2L/06
- Stammnummer
- 22413
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF