Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0090-Z3K/03
Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung im Abrechnungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0090-Z3K/03vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 28. Mai
2003, GZ. 500/28770/01/2000, betreffend die Zurückweisung eines
Antrages auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz hat dem Bf. mit Bescheid vom
17. Jänner 1994, GZ. 500/1/W500/15/5/93-AZ/MA2559, für eine
gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3
Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene
Eingangsabgabenschuld in Höhe von ATS 58.769,00 (Einfuhrumsatzsteuer)
und ATS 1.175,00 an Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Die
dagegen erhobene Berufung vom 14. Februar 1994 wurde von der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Berufungsentscheidung vom
13. Mai 1997, GZ. 3-1/W 36/1/1/1997/H, bei gleichzeitiger
Erhöhung der Säumniszuschlagsvorschreibung um ATS 482,00 als
unbegründet abgewiesen. Die Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Der Bf. beantragte - auf Grund der ihm für die nach
wie vor aushaftenden Abgaben zugegangenen Rückstandsmitteilung des
Hauptzollamtes Linz - mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 die Erteilung
eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 Bundesabgabenordnung (BAO) im
wesentlichen mit der Begründung, es gebe bis 30. Oktober 2000 keine
rechtskräftige Entscheidung darüber, dass er die gegenständliche
Abgabenschuld zu leisten hätte.
Das Hauptzollamt Linz wies den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 12. Jänner 2001, GZ. 500/28770/2000, als
unzulässig mit der Begründung zurück, das Instrument der
Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO diene nicht dazu
die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu
prüfen.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 6. Februar 2001
den Rechtsbehelf der Berufung mit Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, die
vom Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2003,
GZ. 500/28770/1/2000, als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit
Eingabe vom 1. Juli 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als
Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum
Abgabenanspruch erhebt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 216
BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Im vorliegenden Fall wurde ein Abrechnungsbescheid
beantragt und in den nachfolgend angestrengten Rechtsbehelfsverfahren
eingewendet, die Vorschreibung der Zollschuld sei zu Unrecht erfolgt. Alle
Vorbringen des Bf., die er im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren
geäußert hat, laufen de facto darauf hinaus, die
Rechtmäßigkeit der zur Frage der Zollschuldentstehung ergangenen in
Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Hauptzollamtes Linz in Frage zu
stellen.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des
Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.
Mit dem Abrechnungsbescheid ist - wie oben ausgeführt
- über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte, nicht aber
über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden.
Hieraus ergibt sich, dass Gründe, die gegen die Abgabenfestsetzung selbst
erhoben werden, nicht in diesem Verfahren geltend gemacht werden können.
Die Bf. hat sich in ihrem Antrag vom 7. Dezember 2000 und im
Rechtsbehelfsverfahren darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu bekämpfen, nicht aber dargetan, welche
kassentechnischen Buchungsvorgänge im Einzelnen umstritten sind. Ein
solcher Antrag auf Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" entbehrt der
gesetzlichen Grundlage und ist daher als unzulässig zurückzuweisen,
weil § 216 BAO nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen. Diese Prüfung war bereits vorangestellt
im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahren
erfolgt.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich daher
der Rechtsauffassung des Hauptzollamtes Linz in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2003 an.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0090-Z3K/03
- Stammnummer
- 6255
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF