Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0004-Z2L/02
Zollschuldner im gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0004-Z2L/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Warenführer der weiß, dass er gemeinschaftliches Versandscheingut übernommen hat, hat die gem. Artikel 96 Abs. 2 ZK angeführten Verpflichtungen zu erfüllen. Sofern der Warenführer durch Nichtgestellung des Versandscheingutes die Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht wird dieser daher u.a. auch Zollschuldner gem. Art. 203 Abs. 3. Das Handeln eines beim Warenführer beschäftigten LKW-Lenkers geht dabei zu Lasten des Dienstgebers. Als Ort der Zollschuldentstehung gilt gem. Artikel 215 Abs. 1 ZK dritter Gedankenstrich jener, in dem die Ware in das betreffende Verfahren überführt wurde, sofern der tatsächliche Ort der Zollschuldentstehung nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 03. Juni 2002,
GZ. 600/80049/3/2002, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am
20. September 2001 wurde durch die H GmbH als Hauptverpflichteter unter
WENr: 600/xxx/304042/01/1 ein Versandverfahren "T1" (=externes
gemeinschaftliches Versandverfahren) über 200 Karton Textilien mit 1120 kg
eröffnet. Da innerhalb der vorgesehenen Frist kein Erledigungsexemplar
über die erfolgte Gestellung des Versandscheingutes beim HZA Salzburg
eintraf wurde ein so genanntes Suchverfahren eingeleitet. Diesbezüglich
erging vom HZA Salzburg mit Schreiben vom 22. Jänner 2002, Zl
600/80049/2002 an den Hauptverpflichteten des Versandverfahrens der Vorhalt,
über den Verbleib der Sendung entsprechende Angaben zu machen. In
Beantwortung dieses Schreibens wurde durch die Spedition S mit Eingabe vom
19. März 2002 mitgeteilt, dass die Sendung einer Partnerfirma
übergeben worden sei und somit eine Fristverlängerung zur Klärung
beantragt werde.
Mit Schreiben
vom 10. April 2002 teilte die Bf. direkt dem HZA Salzburg mit, dass diese
den Warentransport der gegenständlichen Sendung übernommen habe. Aus
unerklärlichen Gründen sei dieses Versandscheingut jedoch durch ihren
LKW-Lenker Eugen K nicht zur Zollabfertigung in Bad Reichenhall/DE gestellt
worden. Die Bf. ersuchte weiters in dieser Eingabe um Festsetzung der
Eingangsabgaben und um Straffreiheit.
Mit Bescheid
des HZA Salzburg vom 16. April 2002, Zl: 600/80049/1/2002 wurde folglich
eine Eingangsabgabenschuld von 2.600,63 € (Zoll: € 907,20,
Einfuhrumsatzsteuer € 1.693,44) sowie zusätzlich eine
Abgabenerhöhung von € 104,29 gemäß
Artikel 203 Abs. 1 und Abs. 3 Zollkodex (ZK) erster
Gedankenstrich in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 108 ZollR-DG
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung im Wesentlichen damit,
dass nach Artikel 37 Abs. 1 ZK eine Ware, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht wird, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen
Überwachung unterliege. Diese zollamtliche Überwachung bleibe solange
aufrecht, wie es für die Ermittlung des zollrechtlichen Status erforderlich
sei und im Falle von Nichtgemeinschaftswaren (unbeschadet des Artikels 82 Abs. 1
ZK) bis sie ihren zollrechtlichen Status wechsle.
Eine Zollschuld
entstehe nach Artikel 203 Abs. 1 ZK, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde.
Ein Entziehen aus dieser Überwachung liege immer dann vor, wenn ein Tun
oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkrete Überwachungsmaßnahmen
nicht weiter durchgeführt werden können, also die Zollstelle keinen
Zugriff auf die Ware mehr habe, weil sie sich nicht mehr am vorgeschriebenen Ort
beifinde bzw. unberechtigterweise in Verkehr gebracht worden sei. Zollschuldner
gem. Artikel 203 Abs. 3 ZK erster Gedankenstrich ist die Person,
welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Ein
Warenführer im Versandverfahren, der die Ware annehme und wisse, dass diese
dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliege, ist nach
Artikel 96 Abs. 2 ZK verpflichtet, die Ware innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen. Durch die unterbliebene Gestellung bei der
Bestimmungszollstelle sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden und somit die Zollschuld für diese entstanden. Abschließend
wird in diesem Bescheid auf die rechtlichen Grundlagen des
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG verwiesen, wodurch eine entsprechende
Abgabenerhöhung in der Höhe zu entrichten sei, in der
Säumniszinsen zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung angefallen wären.
Gegen diesen
Abgabenbescheid wurde durch die Bf. mit Eingabe vom 3. Mai 2002 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der mit Eingabe vom 10. Mai 2002
ergänzend nachgereichten Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass der LKW-Lenker Eugen K die gegenständlichen Textilien
zum Transport übernommen habe. In weiterer Folge sei diese Warensendung
auch tatsächlich an den deutschen Warenempfänger ausgeliefert worden.
Die Ware habe daher den EU-Raum nicht verlassen. Diese Abwicklung werde auch
durch ein in Ablichtung beiliegendes Frachtdokument mit
Übernahmebestätigung des Endempfängers belegt.
Gleichzeitig
werde die Einvernahme des Zeugen Stefan M und des LKW-Lenkers Eugen K beantragt.
Weiters wurde
in der Berufungseingabe dargelegt, dass Eugen K die ausdrückliche Weisung
erhalten habe, die Ware über ein vereinbartes Speditionsunternehmen beim
Zollamt Bad Reichenhall zur Verzollung zu gestellen. Da Eugen K ansonsten die
erhaltenen Weisungen immer befolgt habe, habe sich die Bf. auch auf eine
ordnungsgemäße Erledigung verlassen dürfen. Der Grund der
Nichtgestellung bzw. der direkten Auslieferung der Ware an den Endempfänger
sei der Bf. völlig unerklärlich.
Als
Zollschuldner nach Artikel 203 Abs. 3 ZK sei u.a. die Person
anzusehen, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehe, oder die
Person, die an dieser Entziehung beteiligt war, obwohl sie zumindest hätte
wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung
entziehe. Im gegenständlichen Fall habe nicht die Bf. sondern der bei ihr
beschäftigte LKW-Lenker die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen, wobei dies entgegen den ausdrücklichen Gestellungsweisungen der
Bf. erfolgt sei. Der bekämpfte Bescheid hätte daher richtigerweise an
Eugen K selbst, und nicht an die Bf. erlassen werden dürfen.
Abschließend
wird in der Berufungseingabe der Antrag gestellt, den Bescheid des HZA Salzburg
vom 16. April 2002, Zl.: 600/80049/1/2001, gegebenenfalls nach
Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme, ersatzlos
aufzuheben.
Dieser
Rechtsbehelf wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom
3. Juni 2002, Zl.600/80049/3/2002, als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen wie folgt:
Dem Vorbringen
der Berufung wurde entgegengehalten, dass der Rechtsvertreter der
Berufungswerberin telefonisch eingeladen worden sei, entsprechende weitere
Unterlagen bezüglich des Ortes der Zollschuldentstehung beizubringen. In
einem Telefonat vom 29. Mai 2002 sei jedoch von diesem dem HZA Salzburg
mitgeteilt worden, dass die Nachreichung weiterer Dokumente nicht möglich
sei. Aus diesem Grund, so führte das HZA Salzburg weiter aus, habe sich der
Ort der Zollschuldentstehung nach den Bestimmungen des
Art. 215 Abs. 1 ZK dritter Anstrich zu richten. In der genannten
Gesetzesbestimmung werde normiert, dass die Zollschuld, sofern die Ware in ein
noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort
innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist
weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann,
an dem Ort entsehe, an dem die Ware in das betreffende Versandverfahren
übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden sei. Da im vorliegenden Fall keinerlei Nachweise
vorgelegt worden seien, nach welchen sich der Ort der Zollschuldentstehung
eindeutig bestimmen lasse, sei nach den vorstehenden Ausführungen die
Zollschuld in Österreich als entstanden anzusehen.
Von der
Einvernahme der durch die Einschreiterin genannten Personen sei insofern Abstand
genommen worden, da eine Aussage dieser die Vorlage von entsprechenden
Nachweisen nicht ersetzen könne. Somit sei eine Einvernahme der namhaft
gemachten Personen, nach Ansicht des HZA Salzburg, für das
gegenständliche Verfahren entbehrlich gewesen.
Vom
Hauptzollamt Salzburg werde weiters nicht bestritten, dass der LKW-Lenker Eugen
K diejenige Person darstelle, welche die gegenständliche Sendung der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der Ausführung der
Berufungswerberin werde jedoch zu dem Punkt, dass der Vorschreibungsbescheid
infolgedessen auf Eugen K zu lauten habe, entgegengehalten, dass eine Zollschuld
gemäß den einschlägigen Ausführungen zum
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG auch für den Dienstgeber
entstehe, sofern der Dienstnehmer bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten
ein rechtswidriges Verhalten setze. Die Vorschreibung an den Dienstgeber des
Eugen K, nämlich an das Unternehmen der Bf. sei demnach nach Ansicht des
HZA Salzburg völlig zu Recht erfolgt.
Gegen diese das
Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung hat die Bf. vertreten
durch die Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner, Ried/I mit Eingabe
vom 5. Juli 2002 fristgerecht eine Beschwerde (= Rechtsbehelf zweiter
Stufe) eingebracht. In dieser wird vorgebracht, dass das Hauptzollamt Salzburg
für die Vorschreibung der Abgaben (Bescheid vom 16. April 2002, Zl.:
600/80049/1/2002) unzuständig gewesen sei. Die Grundlage für die
Entstehung der Zollschuld bilde das Verhalten, dass die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden sei, da die betreffende Ware ohne Gestellung
bei der Bestimmungszollstelle (= Bad Reichenhall) unberechtigt in Verkehr
gebracht worden wäre. Die Zollschuld entstehe nach Art. 215 ZK primär
an dem Ort, an dem der Tatbestand eintrete, der die Zollschuld entstehen
lässt. Da der LKW-Lenker Eugen K die gegenständliche Ware keiner
Gestellung bei der Bestimmungszollstelle Bad Reichenhall zugeführt habe,
wurde somit in der Folge dieser Zollstelle die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen, während hingegen vom Zollamt Salzburg die Ware
bereits freigegeben war. Wenn daher in der Folge die Ware der zollamtlichen
Überwachung des Zollamtes Bad Reichenhall entzogen worden sei, entstehe
folglich auch die Zollschuld im Zuständigkeitsbereich der
Bestimmungszollstelle, sodass für die Erlassung des
Vorschreibungsbescheides keinesfalls das HZA Salzburg örtlich, noch
Österreich international zuständig wäre. Der
Vorschreibungsbescheid des Zollamtes Salzburg sei daher von einer
unzuständigen Behörde erlassen worden.
Weiters wird in
der Beschwerde wiederholend ausgeführt, dass der LKW-Lenker Eugen K die
gegenständliche Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe,
wobei dieses Handeln ausdrücklich entgegen anders lautender Weisungen der
Bf. an den LKW-Lenker erfolgt sei. Die Nichtgestellung der Ware sei daher nicht
vom Arbeitsauftrag der Bf. erfasst gewesen, weshalb das Verhalten des
LKW-Lenkers nicht dieser zugerechnet werden könne. Vielmehr habe Eugen K
dieses Verhalten eigenmächtig gesetzt und habe somit keine Angelegenheit
der Bf. als Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG verfolgt.
Weiters wird
geltend gemacht, dass die gegenständliche Ware den EU-Raum nicht verlassen
habe. Von Eugen K wäre diese am 21. September 2001 in Salzburg
übernommen worden und lieferte sie anschließend an den
Warenendempfänger in Deutschland aus. Die zu diesem Thema beantragte
Beweisaufnahme durch die Einvernahme der Zeugen Stefan M und Eugen K, sei durch
die Berufungsbehörde nicht erfolgt, wodurch das Verfahren an
Mangelhaftigkeit leide.
Abschließend werde daher der Antrag
gestellt
die
Berufungsvorentscheidung des HZA Salzburg vom 3. Juni 2002, Zl.:
600/80049/3/2002 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des HZA Salzburg
vom 16. April 2002, Zl:600/80049/1/2001, allenfalls nach Durchführung
der beantragten Beweise ersatzlos aufgehoben
werde;
in eventu
die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 3. Juni 2002, Zl:
600/80049/3/2002 aufzuheben und zur Verfahrensergänzung, nämlich zur
Durchführung der beantragten Beweise,
zurückzuweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Hinblick
auf eine vollständige Beweisaufnahme wurden bereits durch den
Berufungssenat III der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt, welcher vor dem 1. Jänner
2003 gem. BGBl 13/1998 im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter
Stufe zuständig war, die Zeugeneinvernahmen von Stefan M und Eugen K im
Amtshilfeweg über das HZA Linz durchgeführt. Auf Grund der Aussage des
Zeugen Stefan M, dass über eine etwaige Übernahme des
gegenständlichen Versandscheines bzw. von den genauen Anweisungen des
Transportauftrages an den LKW-Lenker nur der Disponent der Spedition S Bescheid
wisse, wurde vom Rechtsvertreter der Bf. mit Eingabe vom 28. Oktober 2002
auch die zeugenrechtliche Einvernahme des vorgenannten Disponenten (Hans D)
beantragt und im Amtshilfeweg durch das HZA Salzburg am 9. Dezember 2002
durchgeführt. Weiters wurde auch Eugen K. durch das HZA Linz am
20. November 2002 als Zeuge einvernommen.
Bei
Würdigung der Zeugeneinaussagen und der übrigen Beweismittel, sowie
des sonstigen Akteninhaltes stellt sich für den Unabhängigen
Finanzsenat folgender Sachverhalt dar:
Unstrittig ist,
dass von der Spedition S unter WENr. 600/xxx/304042/01/1 am 20. September
2001 als Versender ein externes Versandverfahren "T1" über die
gegenständlichen 200 Karton Textilien eröffnet wurde. Als
Hauptverpflichteter scheint in diesem zollamtlichen Überwachungspapier die
H GmbH auf.
Eugen K,
LKW-Lenker und somit Arbeitnehmer der Bf., wurde von seinem Vorgesetzten Stefan
M am 20. September 2001 beauftragt, die vorgenannte Sendung von der
Spedition S abzuholen. Dieser Anweisung kam Eugen K nach und lieferte die Waren
schließlich dem Endempfänger in der BRD aus. Eine Gestellung der
beförderten Waren mit dem am 20. September 2001 über diese Sendung
ausgestellten Versandschein bei der Bestimmungszollstelle Bad Reichenhall/DE
unterblieb jedoch.
Gemäß
Artikel 203 Abs. 1 ZK entsteht die Eingangsabgabenschuld in
Verbindung mit § 2 ZollR-DG, wenn eine eingangsabgabenpflichtige Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine Ware wird der
zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge
hat, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht weiter
durchgeführt werden können. Durch den Umstand, dass die Ware in
unberechtigter Weise in den freien Verkehr gebracht worden ist, ist zweifelsfrei
der Tatbestand des Artikel 203 Abs. 1 ZK verwirklicht worden. Dies
wird auch von der Bf. im gesamten bisherigen Verfahren nicht bestritten.
Zollschuldner
wird gemäß Abs. 3 erster Gedankenstrich der vorgenannten
Gesetzesstelle jene Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat. Dies ist grundsätzlich ein Handelnder, der durch sein Tun
oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Unter Person ist
dabei auf Grund der Definition gemäß Artikel 4 Ziffer 1 ZK
sowohl eine "natürliche" als auch "juristische" Person zu verstehen. Nach
Artikel 96 Abs. 1 ZK hat der Hauptverpflichtete als Inhaber des
Versandverfahrens die Verpflichtung, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen
Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen (lit a) und weiters die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten (lit b).
Unbeschadet der
Pflichten des Hauptverpflichteten nach dem zitierten Absatz 1 leg. cit ist
gemäß Artikel 96 Abs. 2 ZK u.a. aber auch der
Warenführer, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem
gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, verpflichtet diese innerhalb
der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen. Demnach hat im vorliegenden Fall auch die
Bf. als Warenführerin des gegenständlichen Versandscheingutes die im
Artikel 96 Abs. 2 ZK angeführten Pflichten zu erfüllen. Dass die Bf.
Kenntnis hatte, dass sich die von der Spedition S zur Beförderung zu
übernehmenden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden
würden, ist eindeutig aus den, den Berufungs- und Beschwerdeeingaben
enthaltenen Parteivorbringen zu entnehmen, worin ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass dem LKW-Lenker Eugen K. von der Bf. die Weisung
betreffend einer Gestellung der gegenständlichen Sendung beim Zollamt Bad
Reichenhall/DE erteilt wurde. Wie vorstehend ausgeführt, hatte
gemäß Artikel 96 Abs. 2 ZK demnach auch die Bf. die
Gestellungspflicht im gegenständlichen Verfahren. Das Unterlassen der
Gestellung durch die Warenführerin führte dazu, dass die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Dadurch ist die Bf. somit auch
Zollschuldner gem. Artikel 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich geworden. Das
etwaige Handeln eines Dienstnehmers des Warenführers ist demnach dem
Dienstgeber zuzurechnen und geht im gegenständlichen Verfahren zu Lasten
der Bf. Die Zollschuldnerschaft der Bf. gründet sich demnach bereits
ausschließlich auf den Wortlaut des Artikels 96 Abs. 2 ZK und aus diesem
Grund kann die gleichzeitige bzw. zusätzliche Zitierung des § 79 Abs.
2 ZollR-DG unterbleiben. Desgleichen konnte der Unabhängige Finanzsenat von
der Prüfung der Frage ob der LKW-Lenker Eugen K eigenmächtig und somit
nicht seinem Arbeitsauftrag entsprechend gehandelt hat, als er eine Gestellung
des Versandscheingutes beim Zollamt Bad Reichenhall unterließ, als hier
nicht rechtsrelevant absehen, zumal durch die Tathandlung allein schon der
Tatbestand in objektiver Weise erfüllt worden ist und subjektive
Tatbestandsmerkmale außer Betracht zu bleiben haben.
Dem
Beschwerdevorbringen, das Hauptzollamt Salzburg sei zur Erlassung des
Abgabenbescheides vom 16. April 2002 unzuständig gewesen, wird
Nachstehendes entgegengehalten: Im gegenständlichen Verfahren wurde durch
das Fehlen des Rückscheins im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein
offizielles Suchverfahren mit der in der Bundesrepublik Deutschland
zuständigen Zentralstelle für Such- und Mahnverfahren in die Wege
geleitet. Im Antwortschreiben dieser Stelle wird dem Hauptzollamt Salzburg
schriftlich mitgeteilt, dass der Ort der Zuwiderhandlung nicht zweifelsfrei
geklärt werden konnte. Als Ort der Entstehung der Zollschuld ist daher nach
Artikel 215 Abs. 1 ZK dritter Gedankenstrich jener anzusehen, an
dem die Ware in das betreffend Verfahren übergeführt wurde. Somit
ergeben sich für den Unabhängigen Finanzsenat an der
Zuständigkeit des HZA Salzburg für die Erlassung des Abgabenbescheides
keinerlei Zweifel.
Mit dem
gegenständlichen Versandschein WENr: 600/xxx/304042/01/1 wurde eine Ware im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Es handelte sich
somit um Textilien, die zuvor aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht
worden sind, ohne dabei in den freien Verkehr der Gemeinschaft
überführt worden zu sein. Da es sich daher um Nichtgemeinschaftswaren
handelt, ist gerade der Umstand, ob die Waren im Gemeinschaftsgebiet verblieben
sind, für den Zollschuldentstehungstatbestand relevant. Aus dem
Parteivorbringen, dass die Ware den EU-Raum nicht verlassen hätte, kann
daher für die Bf. nichts gewonnen werden.
Die Beschwerde
war daher, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
ZollschuldnerNichtgestellung im gemeinschaftlichen VersandverfahrenOrt der ZollschuldentstehungWarenführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0004-Z2L/02
- Stammnummer
- 4489
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF