…vor. Hierbei setzte sich für die Monate Juni bis Oktober 2012 die Vergnügungssteuer aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer in der Höhe von 8 % von den Einnahmen für verkaufte "Bonusbänder" und Getränke zusammen. Das Magistrat der Stadt Wien ging in seiner Begründung davon aus, dass…
…und mit 8 % von den Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken. Für die Monate April und Mai 2012 setzte sich die Vergnügungssteuer aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer in der Höhe von 8 % von den Einnahmen für verkaufte "Bonusbänder" und Getränke zusammen. Weiters wurde gemäß …
…belangte Behörde aus, dass die Bonusbänder einem Eintritt gleichzusetzen wären; andererseits billige die belangte Behörde, dass für die Miete April 2012 und Mai 2012 eine Raumpauschsteuer zur Vorschreibung gelange. Dies stehe mit dem ersten Satz des § 3 Abs. 7 VGSG im Widerspruch, in dem davon…
…Bonusbänder" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren, vorgenommene Besteuerung mit 15 vH in der Beschwerdevorentscheidung korrigiert und die Vergnügungssteuer in den Monaten April 2014 bis und März 2015 als Raumpauschsteuer sowie die Besteuerung des Entgelts für die "Bonusbänder" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, gemäß …
…Für die unentgeltliche Teilnahme von Besuchern an den Veranstaltungen wird Raumpauschsteuer vorgeschrieben in den Zeiträumen | | Vorschreibung | bisher abgeführt | Differenz | April 2010 | 2.490,00 | 2.565,00 | -75,00 | Mai 2010 | 2.412,00 |…
Durch das VGSG 2005 .. hat sich im diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsform, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden…
…Erbringung sonstiger Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Für den Streitzeitraum erklärte und entrichtete sie anlässlich der Selbstbemessung der Abgaben nach dem VGSG lediglich eine nach der Veranstaltungsfläche berechnete Raumpauschsteuer (§ 3 Abs. 8 VGSG) im Gesamtbetrag von…
…liegenden Abgabenansprüche ergeben sich aus der Differenz zwischen der Vergnügungssteuer auf Basis der Buchhaltung nach Rechtsansicht der Abgabenbehörde (Eintrittsbesteuerung und Konsumation) und der von der x GmbH gelegten Steuererklärungen (Raumpauschsteuer). Die Abgabenbehörde geht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim gewählten Zugangsmodell zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen davon aus…
…Komplementärin XYZ GmbH. In ihren Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 (jeweils Beilage 1) erklärte die XYZ GmbH & Co KG jeweils entsprechend der Anzahl der „Spieltage“ Raumpauschsteuer (Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche) von rund 2.800 Euro bis 3.600 Euro pro Monat…
…Club“, in welcher im Streitzeitraum Publikumstanzveranstaltungen stattfanden. In den Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 reihte die XYZ GmbH & Co KG die streitgegenständlichen Publikumstanzveranstaltungen unter den Punkt Raumpauschsteuer ein. In einem Begleitschreiben legte die XYZ GmbH & Co KG jeweils dar, aus welchen…
…Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Die Art der Bemessung (in Prozentsätzen des Entgeltes oder als Raumpauschsteuer) hängt ausschließlich davon ab, ob von Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Die Wahl der Bemessungsart steht…
…zu erheben." Die vom Beschwerdeführer seit jeher vertretene Rechtsansicht, dass die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt oder als Raumpauschsteuer - aber nicht beides nebeneinander - einzuheben ist, ist daher zutreffend. Eintrittsgeldfreie Tanzveranstaltungen im "A2" vor dem 01.04.2010. Aus dem Vergnügungssteuerakt der Y1 (als Betreiberin…
…2014 wurde als weiterer Beschwerdepunkt die Richtigkeit der Selbstanzeige vom 21. Juni 2011 mit dem Argument eingeschränkt, dass an Tagen an denen bei der Y1 kein Eintrittsgeld kassiert wurde und demnach Raumpauschsteuer anzusetzen war, auch die vom Bf. eingenommenen Entgelte nicht vergnügungssteuerpflichtig seien. Am 12…
7.3.8 Ermittlung des Ausmaßes der Gebäudenutzung Rz 3162: Das Ausmaß der Gebäudenutzung für einen bestimmten Verwendungszweck ist grundsätzlich nach der Nutzfläche (ohne Keller-, Dachboden-, Abstellräume uÄ) zu ermitteln. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine befriedigenden Ergebnisse, so kann…
11.5.4 Die einzelnen Pauschalien 11.5.4.1 Grundpauschale Rz 4300: Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt…
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128: Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils gesondert gewählt werden. Rz 4129: Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich…
4.7.3.3 Altgrundstücke Rz 779: Für Grund und Boden des Altvermögens kann nach § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Veräußerungsgewinn auch pauschal ermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Grund und Boden zum 31.3.2012 im Betriebsvermögen nicht…
Beabsichtigt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger seinen am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangenen Immobilienbesitz in Deutschland und in Kanada zu veräußern, so kommt nach innerstaatlichem Recht für beide Veräußerungsvorgänge der Sondersteuersatz von 25% zur Anwendung. Der bei Veräußerung des deutschen Grundstückes erzielte Veräußerungsgewinn ist…
Erwirbt eine maltesische Kapitalgesellschaft eine österreichische Immobilie und bietet sie diese ausländischen Interessenten an, wobei jedoch kein Kaufpreis angesetzt, sondern eine Verlosung (jedes Los à 99 Euro) organisiert wird, dann stellt sich dieser Vorgang, wenn die Verlosung tatsächlich gegenüber einem unbestimmten Personenkreis durchgeführt wird, nicht…
42.3a Steuerliche Behandlung von Zahlungen an öffentlich Bedienstete, die in Twinning- (und ähnlichen) Projekten tätig sind Rz 1406a: Die an einem TwinningTwinning ist ein Instrument des Verwaltungsaufbaus und beruht auf der Zusammenarbeit zwischen Behörden und/oder anerkannten ermächtigten Einrichtungen (mandatierten Stellen -Projekt beteiligten mandated…