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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400179/2016

Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005: Besteuerung eines Tanzlokals (Bonusbänder, Getränkepreise und Raumpauschsteuer)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400179/2016vom 02.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entsprechend den rechtlichen Erwägungen in den zitierten Erkenntnissen ist das von der Gemeinschuldnerin mit 1. April 2012 eingeführte Entgeltsystem (mit sogenannten "Bonusbändern") nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die "Bonusbänder" vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG 2005 an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben ist. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation - konkret von Getränken - anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Das Entgelt für die "Bonusbänder" stellt dabei einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation dar. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß § 3 Abs 7 VGSG 2005 unterliegen die Einnahmen der Gemeinschuldnerin aus dem Getränkeverkauf und der "Bonusbänder" gemäß § 3 Abs 3 iVm - im vorliegenden Fall - § 18 VGSG 2005 der Vergnügungssteuer. Die belangte Behörde hat die im angefochtenen Bescheid ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Entgelt für die "Bonusbänder" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren, vorgenommene Besteuerung mit 15 vH in der Beschwerdevorentscheidung korrigiert und die Vergnügungssteuer in den Monaten April 2014 bis und März 2015 als Raumpauschsteuer sowie die Besteuerung des Entgelts für die "Bonusbänder" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, gemäß § 3 Abs 3 iVm - im vorliegenden Fall - § 18 VGSG 2005 mit einem Steuersatz von 8 vH, vorgeschrieben. Dementsprechend verringert sich zwar in den einzelnen Monaten die auf die Entgelte für Bonusbänder zu erhebende Vergnügungssteuer, gleichzeitig ist aber für jene Tage, an denen keine Eintrittsgelder verlangt, sondern nur Bonusbänder ausgegeben wurden, die Raumpauschsteuer vorzuschreiben, womit sich die Anzahl der Tage, an denen Raumpauschsteuer zu erheben ist, gegenüber den Tagen im angefochtenen Bescheid - entsprechend der von der Gemeinschuldnerin ursprünglich erklärten Anzahl an Tagen - erhöht. Wie auch der Beschwerdeführer erkennt, waren die bislang eingenommenen aber nicht erklärten Entgelte für Tischreservierungen gemäß § 184 BAO schätzungsweise zu ermitteln. Die dabei gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde, entsprechend den Angaben des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin für bestimmte Wochentage in den jeweiligen Monaten unterschiedliche Beträge (je nach zu erwartendem Besucherandrang) zu schätzen, stößt auf keine Bedenken des Bundesfinanzgerichtes. Die Vergnügungssteuer war im Hinblick darauf, dass die von der Gemeinschuldnerin vorgenommene Selbstberechnung unrichtig war und dies erst im Rahmen den von der belangten Behörde vorgenommenen Nachschauen erkannt wurde, gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO mit Bescheid festzusetzen. Da im Rahmen der Ermessensübung primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten ist, vom Beschwerdeführer keine Gründe genannt wurden, die eine Abgabenfestsetzung unbillig erscheinen lassen würden, und die getroffenen Feststellungen weder absolut noch relativ gering sind, war das Ermessen im Sinne einer Abgabenfestsetzung zu üben. 3.1.2. Betreffend Säumniszuschlag: Gemäß § 217 Abs. 1 BAO wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Säumniszuschläge werden gemäß § 217a Z 2 BAO im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art". Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 217 Rz 2 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 217 Rz 4). Von der belangten Behörde wurden daher die monatlichen Abgabenbeträge laut Beschwerdevorentscheidung den von der Gemeinschuldnerin bekanntgegebenen und abgeführten Abgabenbeträgen gegenübergestellt und von den monatlichen Differenzen jeweils ein 2%iger Säumniszuschlag berechnet. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Regelung und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Sie wird daher auch dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zugrundegelegt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen unions- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen zu den im gegenständlichen Erkenntnis anzuwendenden Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005 sowie auch die einfachgesetzliche Frage der Besteuerung der von der Gemeinschuldnerin ausgegebenen Bonusbänder im Sinne der wiedergegebenen Judikatur des EuGHs und der Höchstgerichte (vgl. bspw. VwGH 18.05.2016, Ro 2014/17/0117) entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. Mai 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400179/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400179.2016
Stammnummer
140639
Gültig
02.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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