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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400034/2014

Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400034/2014vom 19.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch das VGSG 2005 .. hat sich im diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsform, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden. Die Entrichtung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld ist nunmehr in § 3 Abs. 7 VGSG 2005 mit dem Zusatz 'sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen' geregelt. Dazu wird in den Materialien ausgeführt, dass für nach dem Entgelt zu versteuernde Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten ist, wenn dies der Steuertatbestand vorsieht. Somit ist auch nach entstehungsgeschichtlicher Betrachtung der Pauschbesteuerung von nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld davon auszugehen, dass gemäß § 3 Abs. 7 VGSG 2005 die Pauschsteuer nur an die Stelle der Besteuerung von Eintrittsgeldern tritt, nicht jedoch gleichzeitig auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs. 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten ausschließt. Dem stehen auch die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 1999, 95/17/0487. und vom 27. Jänner 2000, 99/15/0207, jeweils betreffend die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die entgeltliche Durchführung von Peepshows und Videofilmvorführungen in Wien nach dem VGSG 1987 nicht entgegen. In beiden Erkenntnissen hat der VwGH die Entrichtung der Pauschsteuer nur als Ersatz für die Steuer vom Eintrittsgeld, nicht jedoch auch auf die anderen in Klammer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 VGSG 1987 angeführten der Vergnügungssteuer unterliegenden Entgelte bezogen [er habe zu Recht erkannt, dass Münzeinwurf in Kabinen eine Form von Eintrittsgeld darstellt, und die Pauschbesteuerung verneint; Anm. BFG]. Der Begriff 'Steuer' in § 3 Abs. 7 VGSG 2005 meint somit nur die Besteuerung des Eintrittsgeldes als die in dieser Bestimmung angeführte Form des Entgelts, nicht jedoch auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs. 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschsteuer gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz VGSG 2005 schließt die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 erster Satz bzw. § 18 VGSG 2005 nicht aus." Säumniszuschlag § 217, 217a BAO § 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. ... (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. ... (10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 217a BAO. Darin ist u. a. bestimmt: ... Z. 3 Abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (VwGH 20.5.2010, 2008/15/0305). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VfGH 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96; VwGH 31.5.2011,2007/15/0169). Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006-0008). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist. Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrverpflichteter die Selbstberechnung vor und entrichtet er zeitgerecht den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs. 7 ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung ein grobes Verschulden trifft. Dies wird nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendung des § 217 Abs. 7 nach Verwaltungsübung (RAE, Rz 975) und UFS vom 11.7.2007, RV/0664-L/05, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich. Ein grobes Verschulden kann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung - RSpr des VwGH oder des VfGH, - RSpr des EuGH (so UFS 28.3.2011, RV/0108-L/10), - eine Rechtsauskunft der zuständigen Abgabenbehörde, - eine Erlassmeinung des BMF oder eine - Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders (Kamhuber et.al., Abgabenordnung, 50) zu Grunde legt. Ist keiner der vorstehend angeführten Umstände gegeben, kann von einer vertretbaren Rechtsansicht nicht die Rede sein; eine vom klaren Gesetzeswortlaut systematisch oder regelmäßig abweichende Selbstberechnung wird dann im Regelfall die Annahme groben Verschuldens (Absicht bzw. grobe Fahrlässigkeit) rechtfertigen. Den Antragsteller trifft diesbezüglich nach Fischerlehner, ecolex 2004, 411, und UFS 18.5.2007, RV/0530-I/05 eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast. Bagatelle-Grenze Die für die Anwendbarkeit der Bagatelle-Grenze maßgebende Zusammenrechnung mehrerer Säumniszuschläge setzt voraus, dass Selbstberechnungsabgaben mit einem Abgabenbescheid ... geltend gemacht werden. Dies ist nach § 201 Abs. 4 BAO zulässig. Eine solche Zusammenfassung liegt im Ermessen. Maßgebend für die Zusammenrechnung (ist) die Summe der Säumniszuschläge. § 201 Abs. 4 BAO "Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen." Ein abweichendes Wirtschaftsjahr (z. B. 1.4.-31.3.) stellt den längsten Zusammenrechnungszeitraum dar. Wird hingegen in einer mit "Bescheid" (Singular) bezeichneten Erledigung der Abgabenbehörde für mehrere Anmeldungszeiträume Vergnügungssteuer jeweils gesondert berechnet, gesondert ausgewiesen und vorgeschrieben, so handelt es sich dabei um eine bloße zwecks besserer Lesbarkeit vereinfachte Darstellung, die mehrerer Abgabenbescheide in einem behördlichen Schriftstück bündelt, nicht aber um einen Sammelbescheid, der gemäß § 201 Abs. 4 BAO hinsichtlich mehrerer für einen Zeitraum von längstens einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr erlassen werden darf. Gleiches gilt für die je Abgabe und Monat gesondert ausgewiesenen Säumniszuschläge zu Vergnügungssteuer, wenn etwa die jeweilige Bemessungsgrundlage (nicht oder zu spät entrichteter Vergnügungssteuerbetrag pro Monat) aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheid-Bündels für den Bescheid-Adressaten eindeutig nachvollziehbar hervorgeht. Erwägungen Da die oben zitierte Rechtslage und die dazu ergangene RSpr des VwGH der von der Bf vertretenen Rechtsansicht entgegensteht, kommt der nur darauf gestützten Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtenen Bescheide im Sinne der neu berechneten, im Verfahren nicht mehr bestrittenen Bemessungsgrundlage abzuändern waren. Da die angefochtene Individualnorm tatsächlich ein Bündel mehrerer Abgabenbescheide und der aus den Nachforderungen pro Monat sich ergebenden, in einer Summe angeführten Säumniszuschläge darstellt, steht ihr weder § 201 Abs. 4 noch die Bagatelle- Grenze des § 217a Z. 3 BAO entgegen. Somit erweist sich auch die Beschwerde gegen die Säumniszuschläge als unbegründet, sodass sie gleichfalls abzuändern waren. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, da das BFG mit diesem Erkenntnis oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zur Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nach § 8 (7) und (3) VGSG 2005 folgt. Wien, am 19. Mai 2016

Normen und Schlagworte

RaumpauschsteuerSteuer vom Bruttonutzen aus dem Verkauf von Speisen und GetränkenBonuskarten als Entgelt für die Verabreichung von Speisen und GetränkenVereinbarung über eine vereinfachte Berechnung der Vergnügungssteuer vom EntgeltSäumniszuschlag bei nicht vertretbarer Rechtsansicht(un)vertretbare Rechtsansicht betr. Nebeneinander von Pauschsteuer und Steuer vom Entgelt U (Bruttonutzen)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400034/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400034.2014
Stammnummer
110218
Gültig
19.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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