…und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz aaO Rz 18). Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz aaO Rz 18 Abs. 3).…
…14 Abs. 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über. Die Bestimmung sieht damit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH…
…sondern unter das allgemeine Ertragsteuerrecht (siehe dazu näher Rz 30a). 6.1.3.1. Aufspaltungen - Abspaltungen 6.1.3.1.1. Allgemeines Rz 1647: Beide Spaltungsformen (Auf- wie Abspaltungen) sehen Gesamtrechtsnachfolge vor. Diese Gesamtrechtsnachfolge ist eine partielle, dh. sie ist beschränkt auf die übertragenen Vermögensteile…
…als 100%ige Tochter der TA-AG gegründet worden. Die TA-AG habe den gesamten Personalbereich sowie das gesamte Personal durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 Spaltungsgesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bw. übertragen. Damit sei der gesamte Personalbereich der TA-AG ex lege…
…Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse (Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Rz 17 zu § 19, mw Literaturhinweisen). Ab Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge haben Abgabenfestsetzungen, wie beispielsweise der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, nur mehr (anteilig, entsprechend dem Vermögensteil) gegenüber dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (Christoph…
… 7.3. Lösung Spaltungsvorgänge (Auf- und Abspaltungen) führen gemäß § 1 Abs. 2 Spaltungsgesetz zur (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge der jeweiligen übernehmenden Gesellschaften. Aufgrund des Sachverhaltes ist von einer Abspaltung auszugehen. Bei Spaltungen nach § 1 Abs. 2 Z 2 Spaltungsgesetz (Abspaltung zur Neugründung und Abspaltung zur Aufnahme) geht…
…Dieser partielle Übergang von Rechten und Pflichten erfolgt unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger nach dem Rechtsübergang noch existent ist (wie im gegenständlichen Fall) oder nicht (VwGH 1.9.1999, 98/16/0121; VwGH 30.9.2004, 2004/16/0164). Ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge…
…unterjährige Übertragung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter von der abspaltenden Gesellschaft auf die Bw. für die Ermittlung des Referenzzeitraumes entsprechend den oben dargelegten bilanziellen Grundsätzen und im Hinblick auf die partiellen Gesamtrechtsnachfolge kein neues Wirtschaftsjahr ausgelöst. Es besteht kein Grund für Zwecke der IZP von dieser Betrachtungsweise…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der Bf. (vormals NAMENSÄNDERUNG) als Gesamtrechtsnachfolgerin der ***A***, diese wiederum als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der ***B+Adr, vertreten durch Univ.Prof. Dr. Claus Staringer (Freshfields Bruckhaus Deringer) Seilergasse…
…oder im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über (partielle Gesamtrechtsnachfolge). Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge betrifft auch Abgabenschulden und damit verbundene verfahrensrechtliche Positionen (Parteirechte und -pflichten). Dieser (partielle) Übergang von Rechten und Pflichten erfolgt unabhängig davon…
…übergeben wurde. Zug um Zug mit der Übergabe wurde das Unternehmen in die Bf. eingebracht. Der bezügliche Notariatsakt vom 1.2.2002 wurde mitübermittelt. Es trat somit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der Bf. nach dem Einzelunternehmer W . gemäß § 19 Abs.1 BAO ein, insbesondere gingen damit…
…vorgelegt. Das BFG hat der Beschwerde stattgegeben (Entscheidung vom 27.01.2016, GZ RV/5101064/2013) und den Körperschaftsteuerbescheid 2007 des ***FA*** gegenüber der mitbeteiligten Partei ***Firma1*** (als partiellen Gesamtrechtsnachfolger der ***Firma3***) abgeändert. Der Verlust für die mitbeteiligte Partei wurde mit € -3.632.188…
…vorgelegt. Das BFG hat der Beschwerde stattgegeben (Entscheidung vom 27.01.2016, GZ RV/5101064/2013) und den Körperschaftsteuerbescheid 2007 des ***FA*** gegenüber der mitbeteiligten Partei ***Firma1*** (als partiellen Gesamtrechtsnachfolger der ***Firma3***) abgeändert. Der Verlust für die mitbeteiligte Partei wurde mit € -3.632.188…
…Behörde höchstgerichtliche Judikatur sowie einschlägige Fachliteratur außer Acht lasse und damit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelange. Im Rahmen der Abspaltung zur Aufnahme werde definiertes Vermögen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen. Das Vorsehen einer Zweifelsregel über die Zuordnung von Vermögensteilen…
…ausgegangen, dass die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungen ausschließlich Dienstnehmer dieses abgespaltenen Betriebes betreffen würden. Dementsprechend wären die Abgabenfestsetzungen nur mehr gegenüber der partiellen Gesamtrechtsnachfolgerin vorzunehmen gewesen. Den Parteien werde daher Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen…
…gemacht werden, da zufolge der Eintragung der Spaltung gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG die partielle Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Gemäß § 15 SpaltG haften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, neben…
…6a der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung wird sodann definiert, was unter Aktivbezügen zu verstehen ist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin entstand sachverhaltsmäßig unbestritten durch (Ab-)Spaltung aus der PT-AG Damit ist die Beschwerdeführerin (partielle) Gesamtrechtsnachfolgerin der PT-AG, was im Verfahren ebenfalls nicht bestritten ist (vgl…
…4 Z 2)". Er hat in einem spezifischen Zusammenhang (partielle Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung) aus einer den Übergang von Jahresverlusten betreffenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers abgeleitet, auch offene Siebentel aus einer Teilwertabschreibung betreffend eine am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandene Beteiligung gingen "ebenfalls" auf die übernehmende Gesellschaft über…
…4 Z 2)". Er hat in einem spezifischen Zusammenhang (partielle Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung) aus einer den Übergang von Jahresverlusten betreffenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers abgeleitet, auch offene Siebentel aus einer Teilwertabschreibung betreffend eine am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandene Beteiligung gingen "ebenfalls" auf die übernehmende Gesellschaft über…
…22.3.2024 - zur Auffassung, dass hier auf Anteilsinhaberschaft gerade keine Einzelrechtsnachfolge stattfinde, sondern vielmehr eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, indem alle mit den Anteilen an der übertragenden Gesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft übergingen, was auch die Zuschreibungsverpflichtung an den…