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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0041-Z1W/03

Anpassung an den Stand der Technik nach dem Altlastensanierungsgesetz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z1W/03vom 08.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

I) Befund/Gutachten von Dipl.-Ing. J. vom 25.3.2002 betreffend die Bauschuttwiederaufbereitungsanlage und die Betriebsfläche der Fa. Bf. , erstellt in deren Auftrag zur Begründung der Berufung gegen den Bescheid des HZA Graz vom 1.3.2002. Für den erstellten Befund wurden ein Ortsaugenschein sowie 5 vom Sachverständigen frei ausgesuchte Probeschürfungen mit Grabungstiefen jeweils bis zum ursprünglichen Untergrund durchgeführt. Gegenstand des Befunds/Gutachtens ist die Nachweisführung, dass die Manipulationsfläche mit aufbereitetem Schotter und Recyclingmaterial hergestellt ist. Die Fahrflächen haben einen offenen mineralischen Aufbau, sind zum Teil mit Schotter-Macadam-Material ergänzt, wasserdurchlässig, eine örtliche Verdrückung durch den LKW-Verkehr ist nicht sichtbar. Die Probeschürfe brachten hervor gebrochenes Recyclingmaterial mit Korngrößen im Bereich 0/60 bis 0/100, bestehend aus gebrochenem Beton-, Ziegel- und Asphaltmaterial, aus den tieferen Schichten kommt lehmige Erde hinzu. Das eingebaute Material ist durchwegs inert, nicht kontaminiert und kann den Eluatklassen IIa bzw. Ib zugeordnet werden. Fremdanteile wie Holz und Eisen betragen nicht mehr als 1 Volumsprozent. Schon aus Gründen des Frostschutzes sei eine Aufschüttung in Höhe von bis zu 80 cm erforderlich und nicht als Geländeverfüllung i.S.v. § 3 Abs.1 Z.1 und 2 ALSAG zu werten. Der Einbau einer Frostschutzschicht und einer unteren Tragschicht durch Recycling-Material ist gemäß den "Richtlinien für Recycling-Baustoffe" grundsätzlich für den Wegebau zulässig. Weiters enthält das Gutachten eine Ungefährberechnung der beitragsfreien Menge für die Platzherstellung sowie eine Fotodokumentation der Fahrfläche und der Probeschürfungen sowie Grundrisspläne des Betriebsgeländes. Mit Schreiben vom 7.2.2002 teilte der Rechtsvertreter der Firma W. dem HZA Graz mit, dass das Einzelunternehmen W . mit 31.12.2001 beendet und zu 75 % an Ing. Gf. . und zu 25 % an Fr. MW. übergeben wurde. Zug um Zug mit der Übergabe wurde das Unternehmen in die Bf. eingebracht. Der bezügliche Notariatsakt vom 1.2.2002 wurde mitübermittelt. Es trat somit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der Bf. nach dem Einzelunternehmer W . gemäß § 19 Abs.1 BAO ein, insbesondere gingen damit allfällige bestehende Abgabenverpflichtungen des Rechtsvorgängers auf die GmbH über. Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen in der zeitbezogenen Fassung 1998 - 2000 (§ 4 Abs.1 BAO) sind (die meisten relevanten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen wurden schon im Erstbescheid vom 1.3.2002 und in der BVE vom 2.10.2002 zitiert und es darf darauf verwiesen werden. Einige zusätzliche und wiederholend die besonders im Mittelpunkt stehenden Bestimmungen werden auszugsweise zitiert) : Aus dem ALSAG: § 2 Abs. (8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle. (8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem. (8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen. (8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper. § 6 Abs. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern ... je angefangene Tonne für 1. Baurestmassen ab 1. Jänner 1997 ..................................... 60 S ab 1. Jänner 1998 .............................. 80 S ab 1. Jänner 2001 ..............................100 S ... (4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr.164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für 1. Baurestmassendeponien ab 1. Jänner 1997 ..................................... 60 S ab 1. Jänner 2001 ..................................... 80 S ... Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen. (5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für 1. Baurestmassen ab 1. Jänner 1997 .................................... 60 S ab 1. Jänner 1998 ..................................... 80 S ab 1. Jänner 2001 ..............................100 S ... (6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen. § 9 Abs. (2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag. Aus der DeponieV : § 3 : Im Sinne der Verordnung werden folgende Deponietypen festgelegt: 1. Bodenaushubdeponie (§ 4 Abs.1); 2. Baurestmassendeponie (§ 4 Abs.2); 3. Reststoffdeponie (§ 4 Abs.3); 4. Massenabfalldeponie (§ 4 Abs.4). § 18 Abs. (1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert. (2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen. (3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm herzustellen. (4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind. (5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann. (6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen. (7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden. Aus der BAO: § 217 Abs.1 : Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags ein, ... § 219 : Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen: Im vorliegenden Abgabenverfahren betreffend die Altlastenbeiträge der Fa. W. sind in den behördlichen Erledigungen und in den Schriftsätzen der Partei 3 Fragenkreise zur Diskussion angestanden : 1) Ist das zur Bildung des Untergrunds der Manipulations- und Lagerfläche verwendete Material beitragspflichtig ? 2) War ständig der Abgabensatz 80,- ATS/t oder, wie in den Selbstberechnungen der Bf. ab III/98 unter Bezugnahme darauf, dass die Deponie dem Stand der Technik angepasst sei, 60,- ATS/t anzuwenden ? 3) Ist ein Zuschlag von 30,- ATS/t zu erheben, weil die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt ? Es seien der Übersicht halber nochmals die Abgabenberechnungen für die bescheidgegenständlichen Quartale I/98 - IV/2000 gegenübergestellt, wobei die damals geltenden Schilling - Beträge verwendet werden: Die Bf. hat für die Abfälle Baurestmassen in den Quartalen I und II/1998 nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG versteuert mit 60,- ATS/t. Von III/98 bis IV/2000 hat sie nach § 6 Abs.4 Z.1 versteuert, weiterhin mit 60,- ATS/t. Für die Lager- und Manipulationsfläche hat sie keine Abgaben berechnet. Das ergibt mit den zugrundeliegenden und unstrittigen Abfallmengen einen Gesamtbetrag von 588.300,- ATS. Das HZA Graz als Abgabenbehörde I. Instanz hat im Erstbescheid vom 1.3.2002 die Abfälle Baurestmassen in den Quartalen I bis IV/1998 nach § 6 Abs.5 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t und in den Quartalen I/1999 bis IV/2000 nach § 6 Abs.4 Z.1 versteuert mit 60,- ATS/t sowie zusätzlich die Materialien der Unterlage der Manipulations- und Lagerfläche für die ganze Zeit der Quartale I/1998 bis IV/2000 nach § 6 Abs.5 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t. Dabei kam als Gesamtbetrag zustande 1.573.760,- ATS, somit gegenüber dem selbstberechneten Wert eine Nachforderung von 985.460,- ATS In der Berufungsvorentscheidung vom 2.10.2002 hat das HZA Graz als Rechtsmittelbehörde I. Stufe die Materialien der Unterlage der Manipulations- und Lagerfläche abgabenfrei belassen und für die Abfälle Baurestmassen für die ganze Zeit der Quartale I/1998 bis IV/2000 nach § 6 Abs.1 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t. Dabei kam als Gesamtbetrag zustande 784.400,- ATS, somit gegenüber dem selbstberechneten Wert eine Nachforderung von 196.100,- ATS. Von diesen Berechnungsmodi wird vom UFS jener der Berufungsvorentscheidung aus folgenden Gründen als richtig anerkannt : Zu 1) In diesem Punkt wurde die im Erstbescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung mit der BVE gestrichen mit der Begründung, dass es sich beim Verfüllmaterial zur Herstellung des befestigten Untergrundes für die Manipulationsfläche um Recyclingmaterial handelt, sodass man es von vorneherein gar nicht mit Abfall zu tun hat und sich schon aus diesem Grund die Frage einer Abgabenbelastung gar nicht stellen kann. Der UFS stimmt dieser Rechtsansicht zu. Aus den Darstellungen des Betriebes geht hervor, dass die Fa. W. zerkleinerte und damit wieder marktfähig gewordene Baurestmassen nicht nur verkauft, sondern auch selbst verwendet, vor allem zur Herstellung der Lager- und Manipulationsfläche, zu deren Herstellung sie letzlich sogar verpflichtet ist (z.b. § 24 Abs.4 DeponieV) bzw. die als Zufahrtswege für die LKWs zum Ablagerungsbereich notwendig sind. Verwendet wurden zur Anlage der Lager- und Manipulationsfläche zerkleinerte Baurestmaterialien, selbst abgebaute und zerkleinerte Abraummaterialien und taubes Gestein, die in dieser Form wieder marktfähige Baumaterialien sind. Die im Gutachten von Dipl.-Ing. J. festgestellten Fremdanteile (Holz, Eisen) im Ausmaß von weniger als 1 Volumsprozent sowie die in der Fotodokumentation vereinzelt zu sehenden gröberen Bruchstücke können als marginale und im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO nicht fassbare Randmenge vernachlässigt werden. Für die Lager- und Manipulationsfläche lag zum Zeitpunkt der Errichtung eine Nichtuntersagung durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz (Schreiben vom 30.10.2001) sowie eine nachträgliche Baubewilligung mit dem Bescheid vom 22.3.2002 vor. Zu 2) Bei diesem Punkt ist die Frage zu klären, ob die Deponie im Sinne des § 6 Abs.4 ALSAG dem Stand der Technik angepasst war bzw. ab welchem Zeitpunkt davon die Rede sein kann. Seitens der Bf. wird zur Frage der Abgabenberechnung der im Deponiebereich (endgültig, langfristig) abgelagerten Baurestmassen etwas einseitig nur aus den Rechtsmaterien heraus argumentiert, für die die Bf. schon jahrelang in behördliche Verfahren mit Bescheiderledigungen involviert war und bei denen man durchaus zugestehen muss, dass sich die Partei rechtskonform verhalten hat, nämlich im Wasserrecht, Gewerberecht, Abfallrecht, Umweltrecht und Baurecht. Die Berechnung des ML erfolgt aber nach dem ALSAG, das zu diesen Rechtsmaterien zwar manchen Bezug hat und manchmal darauf verweist, aber auch eigenständige und zum Teil diffizilere Regelungen bringt, die primär für die Beurteilung der Abgabenpflicht heranzuziehen sind. Es kann durchaus der Fall sein, dass eine Deponie in Hinblick auf wasserrechtliche und gewerberechtliche Belange vollkommen rechtskonform geführt wird, dass aber dennoch in finanzrechtlicher Hinsicht, wenn z.B. zwei verschiedene Abgabensätze zur Diskussion stehen, die für die Anwendung des günstigeren Satzes notwendigen Voraussetzungen nicht alle bzw. örtlich nicht überall erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischen mehreren Ressorts aufgeteilte Vollziehung des ALSAG gemäß § 24 hinzuweisen. Es sei zunächst zu der vorgebrachten Kritik, das HZA habe uneinheitlich sowohl nach § 6 Abs.1 Z.1 als auch nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG die ML-Berechnungen vorgenommen, klargestellt, dass die Vorgangsweise in der BVE nach Abs.1 die richtige ist. Denn Abs.5 bringt die Abgabensätze für das Verfüllen (von Geländeunebenheiten, siehe § 2 Abs.5 Z.1) und das (nur vorübergehende) Lagern von Abfällen im Sinne von § 2 Abs.7, während es sich beim Einbringen von Abfällen in die Deponie um ein (endgültiges, langfristiges) Ablagern der Abfälle im Sinne von § 6 Abs.1 handelt. Für die Höhe der Abgabenberechnung macht es keinen Unterschied, weil in beiden Bestimmungen für den gegenständlichen Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000 der Abgabensatz 80,- ATS/t beträgt. In den Quartalen I/98 und II/98 ist die Abgabenselbstberechnung der Fa. W. mit 60,- ATS/t nach § 6 Abs.5 ALSAG jedenfalls unrichtig, es wurde offenbar übersehen, dass sich der im Jahr 1997 gültige Abgabensatz von 60,- ATS/t am 1.1.1998 auf 80,- ATS/t erhöht hatte. Für ein Wechseln zur Grundlage § 6 Abs.4 ALSAG für die Abgabenberechnungen ab dem Quartal III/98 lagen - und zwar bis zum Ende des gegenständlichen Zeitraums am 31.12.2000 - die Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht vor : Es ist zunächst der Aufbau von § 6 Abs.4 ALSAG zu beachten. Für die schon vor Inkraftreten der DeponieV genehmigte Baurestmassendeponie der Fa. W. , die somit eine Altanlage im Sinne dieser Bestimmung ist, hat zur Anwendung des günstigeren Abgabensatzes eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung zu erfolgen, die abgeschlossen sein muss, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und an das Deponiebasisdichtungssystem. Die zuletzt genannte Ausnahme bedeutet dabei die Herausnahme des Deponiebasisdichtungssystems (definiert in § 2 Z.6 DeponieV als auch in § 2 Abs.8a ALSAG) von der Forderung nach Anpassung an den Stand der Technik im § 6 Abs.4 erster Satz ALSAG aus dem Reglement der DeponieV, soweit diese strengere Anforderungen an das Deponiebasisdichtungssystem stellt (insbesondere in § 18 dieser Verordnung) als das ALSAG, das in § 2 Abs. 8a bis Abs. 8c z.T. eigene Anforderungen an ein Deponiebasisdichtungssystem enthält (VwGH 3.7.2003 Zl. 2002/07/0167, insbes. Rechtssatz 4). Das drückt der letzte Satz von § 6 Abs.4 ALSAG damit aus, dass Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien (ausgenommen sind also nur Bodenaushubdeponien) zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem verfügen müssen, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs.8a entspricht oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs.10 ALSAG entspricht. Es ist § 2 Abs. 8a ALSAG hier als Überschrift aufzufassen zu den nachfolgenden Absätzen 8b und 8c, wobei Abs.8a ein Deponiebasisdichtungssystem als technisches System definiert bestehend aus den beiden Komponenten Deponiebasisdichtung und Basisentwässerungssystem, die in Abs. 8b bzw. 8c näher ausgeführt sind. Somit sind Abs. 8b und 8c in den in § 6 Abs.4 zitierten § 2 Abs.8a integriert (VwGH, ebd.). § 6 Abs.4 ALSAG bringt als Erfordernis zwei mit "oder" verbundene Alternativen, nämlich das Deponiebasisdichtungssystem nach § 2 Abs.8a oder die vertikale Umschließung nach § 2 Abs.10 ALSAG. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist eine vertikale Umschließung der gegenständlichen Deponie nicht vorhanden, sodass zu überprüfen bleibt, ob ein Deponiebasisdichtungssystem nach § 2 Abs.8a leg. cit. vorliegt. Innerhalb dieser Bestimmung liegt eine "und" - Verknüpfung vor, d.h., es muss sowohl den Anforderungen einer entsprechend perfekten Deponiebasisdichtung als auch einem perfekten Basisentwässerungssystem entsprochen werden. Bei der Deponiebasisdichtung ist das aber nicht der Fall. Zum einen stellt § 2 Abs. 8b an die Dichtungsschicht an der Basisebene die Anforderung, dass sie eine zweilagig künstlich aufgebrachte mineralische Dichtungsschicht sein muss mit einer Mindestdicke von 50 cm, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es ist aber zusätzlich die Anforderung gestellt, dass die Schicht nur eine maximale Sickergeschwindigkeit von 10 hoch minus 9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 haben darf (sog. Durchlässigkeitsbeiwert, kf - Wert), wofür aber nach Akteninhalt und Verfahrensergebnissen keine Messung vorgenommen wurde. Gemäß § 6 Abs.6 ALSAG lag es aber am Beitragsschuldner, schon anlässlich der Abgabenerklärung anhand der damaligen Gegebenheiten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Abgabensätze nach Abs.1, 4 und 5 nachzuweisen. Dass im Akt mehrmals solche Sickergeschwindigkeiten aufscheinen, nämlich für die Böden an und unter der Deponiebasisebene (Bescheid vom 5.1.1996, S.22) mit den Werten 3,6 x 10 -6 m/s, 1,3 x 10 -7 m/s und 1,6 x 10 -9 m/s und für die im Naturzustand belassenen Deponieböschungen (Bescheid vom 24.3.1999, S.12) mit den Werten 4 x 10 -6 m/s und 1 x 10 -7 m/s, die zudem noch sämtlich größer wären als die Geschwindigkeit 1 x 10 -9 m/s, lässt auf den Durchlässigkeitsbeiwert der an der Basis aufgebrachten Dichtungsschicht keinerlei Schlüsse zu. Das gesetzliche Erfordernis der ausreichenden Abdichtung ist aber nicht nur bezüglich der Dichtungsschicht an der Basisebene, sondern auch bezüglich der Böschung nicht erfüllt. Es wurde in § 2 Abs. 8b ALSAG zu dem ursprünglich nur die Abdichtung der Basis regelnden ersten Satz mit der durch BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten Novellierung des ALSAG ein ab 1.5.1996, also im vorliegenden Fall schon anzuwendender zweiter Satz angefügt, der eine Regelung zur Dichtheit der Böschung unter Verweis auf § 18 Abs.5 DeponieV bringt (eine Erweiterung dieser Bestimmung in BGBl. I Nr.142/2000, die auf § 18 Abs. 4 oder 5 DeponieV verweist, trat erst mit 1.1.2001 in Kraft und ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden). Hier ist zunächst zu beachten, dass sich der Gesetzgeber bei der Angabe der Steilheit der Böschung der im Vermessungswesen üblichen Angabe des Verhältnisses 1 : 2 bedient, also als Querschnittsfigur der Böschung ein auf der Ebene aufstehendes rechtwinkeliges Dreieck anspricht, dessen senkrecht nach oben gehende Kathete 1 Längeneinheit und dessen auf der waagrechten Ebene aufliegende Kathete 2 Längeneinheiten misst. Bzw. entsteht die Querschnittsfigur durch eine die Winkel unverändert lassende Streckung eines solchen Dreiecks. Aus dem Verhältnis 1 : 2 der Katheten lässt sich elementargeometrisch mit der Funktion "Invers Tangens" von ½ der Anstiegswinkel der Böschung gegen die Waagrechte ermitteln, das ergibt 26,57 Grad. Ist die Böschungsneigung geringer als dieser Winkel, so ist das nach der Gesetzesregelung zu flach, um mit einer geringeren Abdichtung als die Basis das Auslangen zu finden und es ist die strenge Dichtheitsregel des ersten Satzes aus § 2 Abs.8b, insbesondere der dort verwendete kf - Wert auch in der Böschung anzuwenden. Die Deponieböschungen der gegenständlichen Deponie weisen die Neigung im Verhältnis 1 : 1 auf, was einem Anstiegswinkel von 45 Grad entspricht. Sie ist also steil genug, um mit den geringeren Anforderungen des zweiten Satzes in § 2 Abs.8b ALSAG auszukommen. Dennoch ist das Erfordernis einer ausreichenden Dichtung der Böschung nicht erfüllt, und zwar schon aus dem Grund nicht, weil sie laut Akteninhalt und Verhandlungsergebnis im Naturzustand belassen wurde. Hingegen ist in § 2 Abs.8a und 8b ALSAG bei den Abdichtungen von einem "technischen System", von einer "künstlich aufgebrachten Schicht" oder von "Sonderkonstruktionen" die Rede, welche ein künstliches Eingreifen und eben nicht die Belassung im Naturzustand meinen. Ebenso in § 18 Abs.5 DeponieV, auf den verwiesen wird, vgl. auch Abs. 1 dieser Bestimmung bzw. die Definition in § 2 Z.6 DeponieV. Insofern lässt sich mit den auf S.12 des Bescheides vom 24.3.1999 im Abschnitt "Abdichtung der Deponieböschungen" getroffenen Feststellungen, dass die Deponieböschungen - sogar mit den angeführten Durchlässigkeitsbeiwerten - "als im Wesentlichen dicht zu bezeichnen sind", für die Bf. nichts gewinnen, weil die Feststellung der Dichtheit aus wasserrechtlicher Sicht nicht nach sich zieht, dass auch den Erfordernissen des finanzrechtlichen Teiles des ALSAG entsprochen ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Aufwölbung der Dichtungsschicht über der Basisebene der Deponie in den Ansatz der Böschung kann kein Ersatz einer künstlich aufgebrachten Dichtungsschicht bzw. Sonderkonstruktion für die ganze Böschungsseite sein. Eine Deponiebasisdichtung liegt nur dann vor, wenn eine solche auf dem gesamten Deponierohplanum der Sohl - und Böschungsflächen errichtet ist (VwGH 16.12.2004, Zl. 2001/07/0165, insbesondere Rechtssatz 3). Da somit schon die in § 6 Abs.4 letzter Satz ALSAG enthaltenen Anforderungen an die Deponiebasisdichtung nicht erfüllt sind, war der begünstigte Abgabensatz wegen o.a. "und" - Verknüpfung nicht anwendbar und es können sich Ausführungen, ob das Basisentwässerungssystem aus finanzrechtlicher Sicht gemäß § 2 Abs.8c ALSAG als ausreichend ausgeführt einzustufen ist, erübrigen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2008 genannte Zeitpunkt Mitte 1999 ist für diese Ausführungen ohne Relevanz. Es sei nochmals betont, dass mit diesen Ausführungen der Deponie der Firma W. keine "illegalen" Verhältnisse nachgesagt sein sollen, sondern nur, dass die Voraussetzungen für die ML - Berechnungen mit 60,- ATS/t nicht (gänzlich) erfüllt sind und es daher bei der Anwendung des Abgabensatzes 80,- ATS/t bleiben musste. Zu 3) Es finden sich sowohl in der BVE als auch in der Beschwerdeschrift vom 18.12.2002 Ausführungen betreffend den Zuschlag zum ML nach § 6 Abs.2 ALSAG . Dieser Zuschlag wurde im Erstbescheid vom 1.3.2002 nicht verhängt und konnte daher auch mit der BVE - wie diese auf ihrer Seite 8 u. 9 zutreffend feststellt - nicht (erstmals) vorgeschrieben werden. In weiterer Folge kann er auch nicht Gegenstand des aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde II. Instanz sein. Wenn das Zollamt die Auferlegung eines solchen Zuschlags für rechtskonform hält, wäre dazu abgesondert ein zusätzlicher Erstbescheid notwendig und dieser wieder genauso wie jener vom 1.3.2002 rechtsmittelfähig. In der vorliegenden Berufungsentscheidung ist dieser Zuschlag aber nicht Sache und es erübrigen sich Ausführungen dazu. Gemäß §§ 217 Abs.1 und 219 BAO (anzuwenden gemäß § 323 Abs.8 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgabenansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind) ist für eine Abgabe, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages aufzuerlegen. Der Fälligkeitstag der ML - Beträge ergibt sich gemäß § 7 Abs.1 Z.1 und § 9 Abs.2 ALSAG als 15. Tag des zweiten Kalendermonats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die langfristige Ablagerung vorgenommen wurde, also im vorliegenden spätesten Quartal IV/2000 mit 15.2.2001. Da die Abgabenfestsetzung erst mit Bescheid gemäß § 201 BAO am 1.3.2002 erfolgte und in einem solchen Fall gemäß § 9 Abs.3 ALSAG der o.a. Fälligkeitstag aufrecht bleibt, war für den nicht fristgerecht entrichteten Betrag, also den laut obigen Ausführungen sich letzlich ergebenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 196.100,- ATS ein 2%-iger Säumniszuschlag in Höhe von 3.922,- ATS zu verhängen. Die Auferlegung des Säumniszuschlags erfolgt zwingend, ohne Rücksicht auf subjektive Beurteilungskriterien. Die Berücksichtigung der leichten Fahrlässigkeit bzw. Verschuldenslosigkeit gemäß § 217 Abs.7 idF BGBl. I Nr. 142/2000 ist gemäß § 323 Abs.8 BAO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daher kann die in der Beschwerdeschrift beantragte Stornierung des Säumniszuschlags nicht gewährt werden. Als Resümee aus diesen Ausführungen gelangt der UFS somit zum Ergebnis, dass das Zollamt Graz mit der BVE vom 2.10.2002 die Festsetzung der Altlastenbeiträge für die gegenständliche Deponie für den Zeitraum I/1998 bis IV/2000 sowie die Verhängung eines Säumniszuschlags rechtskonform vorgenommen hat und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2008

Normen und Schlagworte

AltlastenbeitragAnpassung an den Stand der TechnikDeponiebasisdichtungSäumniszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0041-Z1W/03
Stammnummer
35637
Gültig
08.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF