Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0033-F/05
Ermittlung des Investitionszuwachses im Falle einer Abspaltung zur Neugründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-F/05vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie sind für jedes Steuersubjekt (bzw. eine Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236). Eine zusammenfassende Betrachtung von übertragender und spaltungsgeborener Gesellschaft für Zwecke der Ermittlung des Investitionszuwachses im Falle einer Abspaltung zur Neugründung kommt folglich nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W GmbH, vertreten durch die Lang und
Schiller Steuerberatung GmbH, 6900 Bregenz, Kirchstraße 9a, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 betragen:
|
Investitionszuwachs 2003
|
1.452.874,03
€
|
Investitionszuwachsprämie
2003
|
145.287,40
€
Entscheidungsgründe
Mit
Wirkung 1.1.2001 wurde der operative Betrieb der
"W.
Gesellschaft mbH" im Wege einer unter Art. VI des
Umgründungssteuergesetzes fallenden Abspaltung zur Neugründung nach
den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes (Bundesgesetz über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996) auf die
abspaltungsgeborene, den Firmenwortlaut der übertragenden Gesellschaft
nahezu unverändert übernehmende Berufungsführerin
übertragen. Der Firmenwortlaut der übertragenden Gesellschaft wurde
auf "WS
GmbH" abgeändert.
Unter
Verwendung des Formblattes E 108e beantragte die steuerliche Vertretung der
Berufungsführerin für das Jahr 2003 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
in Höhe von 145.254.07 €, wobei für die Ermittlung der den
prämienbegünstigten Zugängen des Jahres 2003
(1.517.935,36 €) gegenübergestellten durchschnittlichen
Investitionen in den letzten drei Jahren (65.394,66) die von der
Berufungsführerin getätigten Anschaffungen der Jahre 2002 und 2001
sowie hinsichtlich des Jahres 2000 die Anschaffungswerte jener
Wirtschaftsgüter, die sie laut Spaltungsplan von der übertragenden
Gesellschaft übernommenen hat, herangezogen wurden.
Nach
antragsgemäßer Verbuchung der Investitionszuwachsprämie auf dem
Abgabenkonto der Berufungsführerin hat das Finanzamt, dem Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Nachschau Rechnung tragend, auch die Zugänge bei
der übertragenden Gesellschaft in die Berechnung einbezogen und die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 mit Bescheid vom
11. November 2004 mangels eines sich solcherart im Jahr 2003 ergebenden
Investitionszuwachses mit Null festgesetzt und die gutgeschriebene Prämie
zur Nachzahlung vorgeschrieben. Begründend wurde dazu in der Niederschrift
über die Nachschau ausgeführt, dass durch die Spaltung der
Erzeugungsbetrieb von der Besitzgesellschaft getrennt worden sei, bei der
Berechnung der Investitionen der Vorjahre die auf die Besitzgesellschaft
entfallenden Anlagenzugänge aber nicht angesetzt worden seien. Im Falle
einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum sei ungeachtet dessen, ob
die Übertragung entgeltlich, unentgeltlich oder im Wege einer
Umgründungsmaßnahme erfolgt sei, auf die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers abzustellen. Würden dabei neue betriebliche Einheiten
geschaffen oder bestehende betriebliche Einheiten getrennt, sei dies bei der
Vergleichsbetrachtung - gegebenenfalls auch personenübergreifend - zu
berücksichtigen.
Dagegen wandte
sich die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Berufung.
Begründend wurde hinweisend auch auf die Übereinstimmung mit dem in
den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8222) angeführten Beispiel
zusammengefasst ausgeführt, dass die Zugänge des Jahres 2000 den
beiden Betrieben entsprechend der Spaltungsbilanz zum 31. Dezember 2000
zugeordnet worden seien. Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch sei
das abgespaltene Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
übernehmende Gesellschaft übergegangen. Der von der Finanzbehörde
gezogene Schluss, dass die Zugänge von zwei selbständigen Unternehmen
zusammenzurechnen seien, weil in der Vergangenheit die eine Gesellschaft von der
anderen einen Teilbetrieb erworben habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Hinzuweisen sei auch darauf, dass die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz
8223) vertretene Auffassung, dass für neu gegründete Unternehmen
grundsätzlich die Investitionszuwachsprämie mangels Vorliegens eines
effektiven Vergleichszeitraumes nicht in Betracht komme, im Gesetz nicht gedeckt
sei. Das Gesetz enthalte hinsichtlich von Neugründungen keine gesonderten
Regelungen und damit auch keine Einschränkungen. Das gelte auch für
die durch Abspaltung zur Neugründung entstandene Berufungsführerin,
wobei jedoch aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der auf die neu gegründete
GmbH übertragene Teilbetrieb in den Vergleichswert einzubeziehen sei.
Vertretbar könnte aber auch sein, das Jahr 2000 mangels Existenz der
Berufungsführerin in diesem Jahr bei der Ermittlung der
Vergleichsgröße unberücksichtigt zu lassen, wodurch sich der
Vergleichswert vermindern und die Investitionszuwachsprämie entsprechend
erhöhen würde.
Mit Schreiben
vom 22. November 2006 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2006, 2006/15/0236, zufolge
kein Zweifel bestehen könne, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Investitionszuwachsprämie für jedes Steuersubjekt getrennt zu
beurteilen seien und daher die Zurechnung der Wirtschaftsgüter im
Berufungsfall antragsgemäß zu erfolgen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I
Nr. 155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind nach § 108e
Abs. 2 leg.cit. ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens, ausgenommen die dort taxativ aufgezählten
Wirtschaftsgüter. Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 enden (§ 108e Abs. 3 leg.cit.).
Unbestritten ist, dass die Investitionszuwachsprämie
fristgerecht beantragt wurde. Strittig ist einzig, ob im Falle einer wie
gegenständlich erfolgten Abspaltung zur Neugründung für Zwecke
der Ermittlung des Investitionszuwachses auch die von der übertragenden
Gesellschaft getätigten Anschaffungen zu berücksichtigen sind oder
nicht.
In dem von der steuerlichen Vertretung der
Berufungsführerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 21.9.2006,
2006/15/0236, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Gesetz
keine Handhabe für eine einheitliche Betrachtung konzernmäßig
verbundener Kapitalgesellschaften für Zwecke der Berechnung der
Investitionszuwachsprämie biete; es könne nicht der geringste Zweifel
daran bestehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Investitionszuwachsprämie für jedes Steuersubjekt (bzw. eine
Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen seien
(mit Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, §
108e, Seite 3 sowie Tz 8; Doralt, RdW 2005/506).
Dieser Grundsatz hat auch im gegenständlichen Fall
Geltung und können daher ab der auf den Spaltungsstichtag wirkenden
Gründung der Berufungsführerin auch einzig die von ihr getätigten
Investitionen in die Ermittlung des Investitionszuwachses einbezogen werden.
Ebenso zutreffend ist nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates
auch die Vorgehensweise der steuerlichen Vertretung hinsichtlich der
Einbeziehung der Anschaffungskosten des Jahres 2000 in die Vergleichsrechnung.
Die Zielsetzung der Investitionszuwachsprämie, den
über den Durchschnitt der letzten drei Jahre hinausgehenden Zuwachs an
betrieblichen Investitionen zu fördern, und die aus § 108e
EStG 1988 hervorgehende betriebsbezogene Betrachtung bedingen, dass im
Falle einer (unentgeltlichen oder entgeltlichen) Betriebsübertragung im
Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers
abzustellen ist, dh. für die Berechnung des Investitionszuwachses des
Betriebes hinsichtlich jenes Zeitraumes des Vergleichszeitraumes, der vor der
Betriebsübertragung liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Rechtsvorgängers maßgebend sind (vgl. Hofstätter/Reichel,
a.a.O., § 108e Tz 3).
Im Falle einer Spaltung gehen nach § 14
Abs. 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden
Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung mit der
Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch jeweils im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über. Die Bestimmung sieht
damit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 1.9.1999, 98/16/0121,
mit Hinweis auf Ritz, BAO, Kommentar, § 19 Tz 16). Nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bei der Auf- und Zuteilung der
Vermögensgegenstände weitestgehende Gestaltungsfreiheit. Welche
Vermögensteile übergehen, bestimme sich nach dem Spaltungsplan, wobei
auch die partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure wirke (vgl. OGH 28.4.2005, 8
Ob 36/05 k, und die dort angeführten Verweise).
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle - außer
höchstpersönliche - Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den
Rechtsnachfolger über. Der Rechtsnachfolger tritt somit in die gesamte
Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein und zwar bezüglich aller
Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht (Ritz, a.a.O., § 19 Tz 4 und die
dort angeführte Judikatur). Da nach dem Wortlaut des § 14
Abs. 2 Z 1 SpaltG die laut Spaltungsplan übertragenen
Wirtschaftsgüter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue
Gesellschaft übergehen, ist die Berufungsführerin insoweit in die
Rechtsposition der übertragenden Gesellschaft eingetreten. In diesem Sinne
bestimmt auch § 34 Abs. 1 UmgrStG hinsichtlich der steuerlichen
Behandlung eines unter das Spaltungsgesetz fallenden Spaltungsvorganges, dass
die neue oder übernehmende Körperschaft die zum Spaltungsstichtag
steuerlich maßgebenden Buchwerte fortzuführen hat. Damit sind von der
übernehmenden Körperschaft auch die steuerlichen Fristen und
Bewertungsregeln fortzuführen (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun,
UmgrStG, Kommentar, 3. Auflage, § 34 Tz 1).
Gegenständlich
wurde die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2000, die
Eröffnungs- und Übertragungsbilanz der Berufungsführerin zum
1.1.2001 erstellt. Bilanzstichtag ist jeweils der 31. Dezember.
Demzufolge sind hinsichtlich des vor dem Spaltungsstichtag liegenden
Jahres 2000 die von der übertragenden Gesellschaft in diesem Jahr
angeschafften und laut Spaltungsplan von der der Berufungsführerin
übernommenen Wirtschaftsgüter in die Vergleichsrechnung einzubeziehen,
ist sie doch auch nur hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte in
deren Rechtsposition eingetreten. Jede andere Beurteilung würde auch dem
Grundsatz einer betriebsbezogenen Betrachtung zuwiderlaufen. Für eine
Einbeziehung der von der übertragenden Gesellschaft insgesamt
getätigten Investitionen im Sinne der Vorgehensweise des Prüfers
bietet das Gesetz somit keine Handhabe. Ebenso besteht aber auch für eine
dahingehende Auffassung, dass aufgrund der Abspaltung eine
Unternehmensneugründung vorläge und infolgedessen nur der seit der
Gesellschaftsgründung zur Verfügung stehende Vergleichszeitraum
(gegenständlich sohin zwei Jahre) zur Verfügung stünde, kein Raum
(vgl. auch UFSG
27.06.2006,
RV/0252-G/05).
Lediglich
der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die
gegenständliche Gestaltung auch unter dem Gesichtspunkt eines
allfälligen Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts unbedenklich erscheint. Wenn jene Gesellschaft
investiert, die operativ tätig ist, kann dies nach Zorn (in:
Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 108e Tz 3) keinesfalls als
Missbrauch im Sinne einer ungewöhnlichen und unangemessenen Gestaltung
gewertet werden. Eine Verlagerung der Investitionstätigkeit von der bisher
investierenden Besitzgesellschaft in die bisher nicht investierende
Betriebsgesellschaft steht nach dem Gesetz der Prämiengewährung daher
nicht entgegen.
Aus den genannten Gründen war der Berufung dem Grunde
nach somit Folge zu geben.
Hinsichtlich der
Höhe der Prämie geht aus der Aktenlage (siehe Mitteilung der
steuerlichen Vertretung vom 4.1.2005) hervor, dass die in den Vergleichswert
einbezogenen Anschaffungskosten des Jahres 2002 aufgrund der
Berücksichtigung eines gebrauchten PC`s (Konto 6100, Position 197) um
1.000,00 €
überhöht waren. Infolge der Vermindung des
Vergleichswertes auf 65.061,33 € erhöht sich der
Investitionszuwachs im Jahr 2003 sohin auf 1.452.874,03 €. Die auf dem
Abgabenkonto gutzuschreibende Investitionszuwachsprämie wird daher
abweichend von der eingereichten Erklärung mit 145.287,40 €
festgesetzt.
Feldkirch,
am 28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-F/05
- Stammnummer
- 25614
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF