Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101268/2020
Kein Übergang offener Teilwertsiebentel bei Verschmelzung ohne Objektverknüpfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101268/2020vom 18.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Grund der Anordnung des § 35 UmgrStG gehen bei der spaltenden Gesellschaft angefallene Verluste - in dem vom UmgrStG vorgegebenen Rahmen - auf die übernehmende Gesellschaft über. Teilwertabschreibung und Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung führen insbesondere bei Ausblendung der Streckung auf sieben Jahre (nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) vielfach zu einem Jahresverlust, der dann auf Grund der Anordnung des § 35 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Aus dieser Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass offene Siebentel aus Teilwertabschreibung und Veräußerungsverlust einer am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandenen Beteiligung ebenfalls auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, und zwar nach Maßgabe jener Voraussetzungen, unter denen nach § 35 UmgrStG Verlustvorträge auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.
Die Voraussetzungen des Überganges nach § 35 iVm § 21 UmgrStG sind im gegenständlichen Fall dem Grunde nach erfüllt. Die Zurechnung zum "übertragenen Vermögen" iSd § 21 Z 1 UmgrStG ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - daraus, dass die Beteiligung bis zu ihrer Veräußerung Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes gewesen ist.
Da sich der Übergang der (aus der am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandenen Beteiligung resultierenden) Siebentel iSd § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf die übernehmende Gesellschaft somit erst aus der entsprechenden Anwendung der Anordnung der §§ 35 und 21 UmgrStG ergibt, ist im gegenständlichen Fall von Bedeutung, dass § 21 Z 1 UmgrStG die Geltendmachung der Abzugspost (hier: Siebentel) erstmals in dem Einbringungsstichtag (Spaltungsstichtag) "folgenden Veranlagungszeitraum" der übernehmenden Körperschaft zulässt. (…)."
c.)
Im zweiten Fall - VwGH vom 31.05.2017, Ro 2015/13/0024 - verneinte der VwGH die Frage, ob vor der Einbeziehung in die Gruppe entstandene und noch nicht abgereifte Teilwertsiebentel bei der Ermittlung des Gruppenergebnisses als Vorgruppenverluste zu behandeln sind.
In diesem Erkenntnis war eine GmbH seit 2007 Mitglied einer Unternehmensgruppe. Zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Gruppe verfügte sie über kein Vermögen, jedoch über beträchtliche Verlustvorträge und offene Siebentel-Abschreibungen gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 aus einer Teilwertabschreibung im Jahr 2004. Streitpunkt des Verfahrens war die steuerliche Behandlung der in den Jahren 2007 bis 2009 "abgereiften" Siebentel-Abschreibungen aus dieser Beteiligungsabschreibung.
In den Entscheidungsgründen führte der VwGH aus:
"9 Das Bundesfinanzgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem revisionswerbenden Finanzamt - davon aus, der Gesetzgeber wolle einem "Einkauf von Verlusten" entgegenwirken, wofür sich die Revision im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 auch auf Äußerungen im Schrifttum stützt (Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, 243; Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG, 2011, § 9 Tz 290). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht dem in Bezug auf die steueroptimierende Aufnahme von Gruppenmitgliedern mit offenen Siebentel-Abschreibungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 aber der Gesetzeswortlaut entgegen, weil solche Abschreibungen keine "vortragsfähigen Verluste" sind.
10 Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens sind dabei Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung jeweils im Jahr ihrer in § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorgesehenen Berücksichtigung, also zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Entstehung eines vortragsfähigen Verlustes im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 beitragen könnten. Sie sind auch in diesem Jahr aber keine "Verluste", "die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind" (§ 18 Abs. 6 EStG 1988, auf den § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 verweist) und nur nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen wären. Das "abreifende" Siebentel ist unter Vorgruppenverluste nach § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 daher nicht subsumierbar (vgl. in diesem Sinn etwa auch Blasina in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, 25. Lfg, November 2014, § 12 Tz 190/1; anders ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut Hügel/Konezny, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht, 2009, 168). Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, sodass sich seine Herkunft "aus Zeiträumen" vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe bejahen ließe, ändert daran nichts. Dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, dient § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 nur im Rahmen der in § 18 Abs. 6 EStG 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 besonders geregelten Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr "abreifende" (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört.
11 Auch das vom Finanzamt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2010, 2008/15/0212, VwSlg 8590/F, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis nicht den Standpunkt vertreten, offene oder "abreifende" Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 seien "vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4 Z 2)". Er hat in einem spezifischen Zusammenhang (partielle Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung) aus einer den Übergang von Jahresverlusten betreffenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers abgeleitet, auch offene Siebentel aus einer Teilwertabschreibung betreffend eine am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandene Beteiligung gingen "ebenfalls" auf die übernehmende Gesellschaft über. Auf den vorliegenden Fall ist diese Argumentation, wie das Bundesfinanzgericht richtig erkannt hat, nicht übertragbar. Auch mit der Sachlage beim Eintritt eines ausländischen Gruppenmitgliedes, worauf sich einige der vom Finanzamt zitierten Äußerungen im Schrifttum beziehen, ist die hier zu beurteilende nicht vergleichbar."
3.1.3. Kontroverse Meinungen zur Auslegung dieser beiden VwGH-Erkenntnisse
Besonders seit dem Erkenntnis des VwGH 31.05.2017, Ro 2015/13/0024, wird kontrovers diskutiert, welche Schlussfolgerungen aus dem Erkenntnis des VwGH 14. 10. 2010, 2008/15/0212, für die Behandlung nicht abgereifter Siebentelbeträge bei Umgründungen zu ziehen sind (Vgl. zur Bandbreite der Meinungen Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG 13. Auflage, § 4 Rz 6ff.; Hirschler/Zwick-Pevny in Umgründungen: Handbuch, Wiesner/Hirschler/Mayr, § 4 UmgrStG, 21. Lfg., Februar 2021, Rz 29a, 126ff.).
Die Verwaltungspraxis leitet aus dem ersten Erkenntnis des VwGH (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212) ab, dass auf noch offene Siebentelabschreibungen § 4 UmgrStG anzuwenden ist und hielt an ihrer Rechtsansicht auch nach Veröffentlichung des zweiten Erkenntnisses (VwGH 31.05.2017, Ro 2015/13/0024) fest (Schlager/Titz, Highlights aus dem UmgrStR-Wartungserlass 2018, RWZ 2018, 143ff.): "Die Judikatur des VwGH zur Anwendung von § 4 UmgrStG auf offene Siebentel aus einer Teilwertabschreibung wurde bereits im Wartungserlass 2014 in den Rz 211 und 254 verarbeitet: Auf Grundlage des Erk vom 14. 10. 2010, 2008/15/0212, wurde in Rz 211 vertreten, dass auch offene Siebentel aus der Teilwertabschreibung von Beteiligungen unter die Regelung des § 4 UmgrStG fallen, weil § 4 an den Verlustentstehungszeitpunkt anknüpfe. Auf Basis dieses Gedankens wurde in den KStR bislang auch vertreten, dass offene Siebentel aus der Teilwertabschreibung von Beteiligungen Vorgruppenverluste iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG darstellen und unter die Mantelkaufregelung des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG fielen. Ersteres wurde jedoch unlängst vom VwGH unmissverständlich abgelehnt, sodass sich die Frage einer allfälligen Rückwirkung auf die Aussagen in den UmgrStR zu § 4 UmgrStG stellt. Aus dem Umstand, dass offene Siebentel keine vortragsfähigen Verluste darstellen und auch nicht unter die Verrechnungsbeschränkung für Vorgruppenverluste fallen, ergeben sich uE aber keine materiellen Auswirkungen für § 4 UmgrStG, dh, für die Prüfung von Objektbezug und Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens gelten unverändert dieselben Grundsätze sowohl für bereits abgereifte als auch für noch offene Siebentel wie bisher. Dies dürfte auch im Sinne des VwGH sein, der keinen Widerspruch in den beiden Erkenntnissen sieht, weil die Argumentation zu § 4 UmgrStG nicht auf den Fall der Vorgruppenverluste übertragbar sei. Vor diesem Hintergrund soll im Wartungserlass lediglich die Formulierung der Rz 211 angepasst, aber keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden."
Hohenwarter-Mayr, Rechtsnachfolge im Unternehmenssteuerrecht, Wien 2019, Lexis Nexis, 887ff., kommt zum selben Ergebnis, begründet die Anwendung des § 4 UmgrStG auf offene Siebentel dogmatisch mit dem Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die für offene Siebentelabschreibungen im Wege der Analogie zu § 4 UmgrStG zu schließen sei. Hinsichtlich der Frage, ob offene Siebentel auch dann unter analoger Anwendung des Verlustregimes zu beurteilen sind, wenn - bei Ausblendung der Siebenjahresverteilung - vor dem Umgründungsstichtag eine Verrechnung mit Gewinn möglich gewesen wäre, vertritt sie die Auffassung, dass bei Vergleich zwischen dem Einkommensminderungspotenzial der Rechtsposition "Verlustabzug" und jenem der "offenen Teilwertsiebentel" keine Differenzierung angezeigt sei (Hohenwarter-Mayr, aaO, Seite 905).
Hirschler in Hirschler/Fuhrmann/Bernwieser (Hrsg.), Umgründungen und Immobilien (2022), 1. Auflage, Seiten 188ff., analysiert in seinem Aufsatz den Übergang von Verlustvorträgen bzw. offener Siebentel-Verteilung von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten bei Umgründung von Kapitalanteilen anhand der im Vorpunkt zitierten VwGH-Rechtsprechung. Er hält als Schlussfolgerung zum VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2010 unter anderem im Fall der Verschmelzung in aaO, Seite 197f. fest, dass nicht als Sonderausgabe verwertete Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft untergehen, soweit sie nicht objektverknüpft auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daraus einen unmittelbaren Analogieschluss für die nicht verrechneten offenen Siebentel und deren finalen Untergang zu ziehen, hält er allerdings für verfrüht. Vielmehr sei dem Tatbestand der bisherigen Nichtverwertbarkeit der offenen Siebentel angemessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum Verlustvortrag habe nämlich für die offenen Siebentel noch gar keine Möglichkeit zur Geltendmachung bestanden, sodass es sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt sei, die offenen Siebentel so ohne weiteres untergehen zu lassen. Die stärkere Nähe zum Verlustvortrag als zum Schwebeverlust lasse in diesem Fall aber auch keinen vorbehaltlosen Übergang offener Siebentel zu. Es komme vielmehr darauf an, ob bei Wegdenken der Streckung tatsächlich ein (höherer) Verlustvortrag entstanden wäre, der noch nicht verrechnet wurde. Denkbar wäre nach ihm aber auch, zum Umgründungsstichtag offene Siebentel als Betriebsausgabe zur Gänze zuzulassen, wie dies auch bei einer nicht unter das UmgrStG fallenden Beendigung einer Körperschaft der Fall sei und nur die danach verbleibende nicht mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnete Siebentel-Verteilung verfallen zu lassen (Vgl. auch Hirschler, aaO, Seite 200).
Plott/Vaishör, Nicht abgereifte Siebentelabschreibungen sind nicht auf Gruppenmitgliedsebene "eingesperrt". taxlex 2017, 234, argumentieren auf der Grundlage der VwGH Entscheidung zur Behandlung der offenen Verlustsiebentel im Gruppenkontext (VwGH 31.05.2017, Ro 2015/13/0024), dass infolge dieser Rechtsprechung § 4 UmgrStG und § 8 Abs. 4 Z 2 KStG auf nicht abgereifte Siebentelabschreibungen nicht anwendbar sei. Die Kernaussage im VwGH Erkenntnis führe aufgrund der Gesetzessystematik und der unterschiedlichen Verweise logisch zu der getroffenen Schlussfolgerung. § 18 Abs. 6 EStG sei der Ausgangspunkt, in dem der Begriff der Verlustvorträge gesetzlich definiert werde, worauf die unterschiedlichen Bestimmungen zum Verlustabzug im KStG und UmgrStG aufbauen. Der VwGH komme in seinem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 zur Auffassung, nicht abgereifte Siebentelbeträge seien nicht darunter zu subsumieren, da ein Verlust erst im Jahr einer verlusterzeugenden Verrechnung des Jahressiebentels vorliege. In weiterer Folge verweise § 8 Abs. 4 Z 2 KStG auf den Verlustabzug iSd § 18 Abs. 6 EStG und schließlich § 9 Abs. 6 Z 4 KStG sowie § 4 UmgrStG auf § 8 Abs. 4 Z 2 KStG. Fundament dieser Verweiskette sei eindeutig § 18 Abs. 6 EStG. Wenn jedoch nicht abgereifte Siebentelbeträge schon keinen Verlustabzug iSd § 18 Abs. 6 EStG darstellen, müsse dies folgerichtig nicht nur für § 9 Abs. 6 Z 2 KStG, sondern auch für den Anwendungsbereich § 8 Abs. 4 Z 2 KStG und § 4 UmgrStG gelten.
3.1.4. Würdigung im konkreten Beschwerdefall
3.1.4.1.
Im Beschwerdefall bestand das einzige wesentliche Vermögen der ***4*** GmbH im Halten der Beteiligung an der ***5*** Gesellschaft mbH. Diese Beteiligung wurde vor dem Verschmelzungsstichtag zum 30.11.2016 im April 2016 verkauft. Die übertragende Gesellschaft war daher eine nicht betriebsführende vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft.
Zum Stichtag 30.11.2016 fand eine up-stream Verschmelzung nach Artikel I des UmgrStG mit Buchwertfortführung statt. Die Verschmelzung bewirkte eine zivil- und gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge. Der übertragende Rechtsträger, die ***4*** GmbH, existierte nach der Verschmelzung nicht mehr. Die übernehmende Körperschaft, die Beschwerdeführerin, übernahm eine nahezu leere Hülle, wie die Verschmelzungsbilanz zeigt.
3.1.4.2.
Der Verlustabzug gilt grundsätzlich als höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Nach wohl herrschender Meinung geht der Verlustabzug aufgrund der Höchstpersönlichkeit nicht einmal bei zivil- und gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge sowie auf Basis der Nachfolgeregelung des § 19 Abs. 1 BAO auf den Erwerber über (Vgl. zum Meinungsstand Kofler/Six in Kofler (Hrsg), aaO, § 4 UmgrStG Rz 1ff.; Hirschler/Wick-Pevny in Wiesner/Hirschler(Mayr, aaO, § 4 UmgrStG, Rz ff.). § 4 UmgrStG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Verlustabzuges dar. Ein Verlustübergang ist daher bei einer Verschmelzung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 4 UmgrStG möglich.
3.1.4.3.
§ 4 UmgrStG, der den Verlustabzug regelt, modifiziert die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG regelt den Verlustabzug, der wiederum im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988 auszulegen ist. Diesbezüglich hat der VwGH (VwGH 31.05.2017, Ro 2015/13/0024) klargestellt, dass offene Siebentelabschreibungen keine "Verluste", "die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind" (§ 18 Abs. 6 EStG 1988, auf den § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 verweist), darstellen und daher nicht nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen sind. § 4 UmgrStG ist damit nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und aufgrund der Verweiskette auf offene Siebentelabschreibungen nicht direkt anwendbar.
3.1.4.4.
Offene Siebentelabschreibungen sind nicht als Schwebeverluste zu qualifizieren, die schon aufgrund der Buchwertfortführungsverpflichtung nach § 3 UmgrStG (allenfalls iVm der Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 BAO) ohne die materiellen Beschränkungen des § 4 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergehen (Vgl. Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG 13. Auflage, § 4 Rz 12ff). Daher ist auch der von der Bf. herangezogene Vergleich der offenen Siebentel-Abschreibungen mit offenen Fünftel aufgrund der Verteilung von " Altbeständen" betreffend pauschale Rückstellungen - die Bf. spricht von Fünftelung bei der Geltendmachung von Abfertigungszahlungen - (§ 124b Z 372 lit b EStG) nicht zielführend.
3.1.4.5.
Nach VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212, führen eine Teilwertabschreibung und ein Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung, insbesondere bei Ausblendung der Streckung auf sieben Jahre (nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988), vielfach zu einem Jahresverlust, der - bei einer Spaltung zur Aufnahme - dann auf Grund der Anordnung des § 35 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergehen würde. Der VwGH hält daher nach Auffassung des BFG die Teilwertabschreibung und den Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung mit einem Verlust iSd § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 für vergleichbar. Daher wendet der VwGH die für den Verlustabzug in § 35 UmgrStG getroffene Wertungsentscheidung des Gesetzgebers im Analogieschluss auch auf offene Siebentelabschreibungen an. Das bewirkt, dass Siebentelabschreibungen unter den gleichen Voraussetzungen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, wie Verlustvorträge nach § 35 UmgrStG auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.
§ 35 UmgrStG verweist auf § 21 UmgrStG ; § 21 Z 1 Satz 1 und Satz 2 UmgrStG ist nahezu wortgleich mit § 4 Z 1 lit. a UmgrStG. Die vom VwGH gezogenen Schlussfolgerungen sind daher nach Ansicht des BFG auch für die im Beschwerdefall vorliegende Verschmelzung gültig. Es gelten somit auch für die Siebentelabschreibungen die inhaltlichen wie zeitlichen Vorgaben des § 4 UmgrStG. Daher gehen offene Siebentel-Abschreibungen gem. § 4 Z 1 lit. a UmgrStG unter anderem nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn sie einem übertragenen Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zuzurechnen sind (§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG).
Im VwGH-Fall aus dem Jahr 2010 war die vor der Abspaltung veräußerte Beteiligung dem durch die Abspaltung übergegangen Betrieb zuzurechnen. Beurteilungseinheit war im VwGH-Fall aus dem Jahr 2010 daher der Betrieb und dieser ist auf die übernehmende Gesellschaft im Zuge der Abspaltung übergegangen.
Im Beschwerdefall gehen die offenen Siebentelabschreibungen auf die Teilwertabschreibung an der ***5*** Gesellschaft mbH zurück. Diese Beteiligung war bei der übertragenden GmbH das einzige Vermögen von Bedeutung. Die Beteiligung wurde im April 2016 verkauft und war daher im Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtages zum 30.11.2016 nicht mehr vorhanden. Zum Verschmelzungsstichtag konnte daher kein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein nicht einem Betrieb zurechenbarer Vermögensteil von nicht untergeordneter Bedeutung auf die Bf. als übernehmende Gesellschaft übergehen, der die Siebentelabschreibungen als Verlustquelle zugerechnet hätten werden können. Eine Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Sinne einer Objektverknüpfung war daher nicht möglich. Das ist, wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat, auch nach Ansicht des BFG der entscheidende Unterschied zum VwGH Fall aus dem Jahr 2010.
Die offenen Siebentelabschreibungen können daher mangels Objektverknüpfung nicht auf die Bf. übergegangen sein.
An diesem Ergebnis ändert nach Ansicht des BFG auch nichts, dass im Jahr 2016 vor der Verschmelzung über die gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zulässige Absetzung eines Siebentels als Betriebsausgabe weitere offene Siebentelabschreibungen bei Ausblendung der Streckung mit einem Gewinn der übertragenden GmbH verrechnet hätten werden können. Denn die verrechenbaren Siebentelabschreibungen gehen mangels Objektverknüpfung aus den zuvor dargestellten Gründen nicht auf die übernehmende GmbH über. Eine Verrechenbarkeit stellt sich daher auf Ebene der übernehmenden Bf. nicht.
Eine Verrechenbarkeit wäre nach Ansicht des BFG nur auf Ebene der übertragenden GmbH vor der Verschmelzung denkbar. Dann liegt aber nach Ansicht des BFG nicht so sehr eine Frage des Verlustabzugs iwS, sondern eine Frage der Gegenverrechnung iSd § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vor. Im derzeitigen Wortlaut dieser Vorschrift findet diese Art der Gegenverrechnung keine Deckung. Ob eine solche fiktiv bzw. analog zuzulassen ist, wie unter anderem Hirschler in Hirschler/Fuhrmann/Bernwieser (Hrsg.), Umgründungen und Immobilien (2022), Seite 200, anschneidet, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, weil die Lösung dieser Frage nicht auf Ebene der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es gibt noch keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob § 4 UmgrStG auf noch nicht abgereifte Siebentel aus Teilwertabschreibungen an einer Beteiligung iSd § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 bei der Verschmelzung einer vermögensverwaltenden Holding anwendbar ist, wenn diese Beteiligung das einzige wesentliche Vermögen der übertragenden Holding darstellte und die Beteiligung zum Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden war. In der Literatur werden die Auswirkungen der beiden im Begründungsteil genannten Erkenntnisse - VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212 und VwGH vom 31.05.2017, Ro 2015/13/0024 - auch im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation kontrovers ausgelegt. Es wird daher eine ordentliche Revision zugelassen.
Linz, am 18. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101268/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101268.2020
- Stammnummer
- 150990
- Gültig
- 18.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF