…8 leg. cit. ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf Weiteres als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (vgl. VwGH 21.5.1995, 95/11/0256). Zur Bestimmung des…
…Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Auch nach der EuGH-Entscheidung Rs C-262…
…Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den im Verfahrensablauf zuerst getätigten Aussagen erhöhter Wahrheitsgehalt zu. Nach Ansicht des Berufungswerbers liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen jedoch folgende Fakten durchaus für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit für die Begründung…
…in Österreich besucht hat, während seine Frau mit den gemeinsamen Kindern regelmäßig für Familienfeste in die Schweiz gereist ist, auf einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz hin. Die persönlichen Beziehungen des Bf. waren daher nahezu ausschließlich in die Schweiz orientiert. Betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen…
…den beiden damals den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin bildete. Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. VwGH 21.5.1995, 95/11/0256). Für den Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind…
…ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (VwGH 20.12.2004, 2001/10/0209, VwGH 26.2.2007, 2005/10/0051). Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies in mehreren Staaten der Fall…
…freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach Ansicht des Bw. liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen jedoch folgende Fakten für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit für die Begründung des Hauptwohnsitzes des Bw. in Österreich: Mit Vorhalt vom 19…
…ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. VwGH…
…stellt nach der österreichischen Rechtsordnung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab (vgl. dazu zB UFS vom 12. April 2013, RV/0625-G/12). Nach Ansicht des UFS besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. bzw. der Standort des…
…Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin handelt. Die Aussage der Haushälterin ("… wohnen die Eheleute … beinahe das ganze Jahr in ö_Ort…"), das vorgefundene Testament und die vorgefundenen Familienfotoalben sind Aspekte, die diese Schlussfolgerung vollkommen plausibel machen. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Aussage der…
…Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bzw. Hauptwohnsitzes des Bf. im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.12.2019, RV/5101969/2015, mit welchem seine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen wurde, festgestellt und steht in Einklang mit der…
…Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat…
…5.12.2019, RV/5101969/2015, mit welchem Ihre Beschwerde vom 3.7.2015 gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bzw. Hauptwohnsitzes im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sind…
…eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (VwGH 16.5.1974, 946/73, vgl. auch VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008). Eine zusammenfassende Wertung all dieser Umstände ergibt, dass Österreich für den Bf. der bedeutendere Staat ist, wobei eben…
…muss feststehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Verwenderin bzw. des Verwenders an einem Hauptwohnsitz im Inland ist. Das Finanzamt hat keinerlei Erhebungen bezüglich der behaupteten "Zweitwohnsitze" und der Lebensbeziehungen der Bw bzw. eines anderen Verwenders im Sinn der Rechtsprechung getätigt. § 4 Z 2 NoVAG…
…der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz) dieser Person (vgl. Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 81, unter Hinweis auf OGH 17. 8. 2006, 10 ObS 65/06s; Stöger, Unionsrechtliche Aspekte des Anspruchs auf Familienbeihilfe, 2016, 58). Auch der EuGH hat ausdrücklich…
…Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Auch nach der EuGH-Entscheidung Rs C-262…
…der gleichzeitig der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Ehefrau war [Niederschrift (NiS) Bf 27.6.19, S. 1,2; NiS Gattin 27.6.19, S.2; Meldebestätigungen betreffend den Bf , seine Gattin und die vier Kinder. ]. Der Bf arbeitete 2008 in 1234 O99/O2 bis 2…
…nicht für einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Eine Meldung an einem Ort besagt lediglich, dass die Person allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber nicht, dass dort auch der Hauptwohnsitz begründet ist (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054). 3.5 Im Sinne der ständigen Rechtsprechung…
…stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund.- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel VwGH vom 18. Februar 1997, 95/11/0338). Der UFS geht…