Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1063-L/04
Standort eines Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1063-L/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse,vom 6. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Dr.
Peter Jakob,vom 26. Juli 2004 betreffend Normverbrauchsabgabe 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz gem
§ 6 Abs 6 NoVAG
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NoVA
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€ 2.452,21
|
9 %
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€ 220,69
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung des Zolls wurde die Ehefrau des
Berufungswerbers am 9. Jänner 2003 vormittags an einem
Grenzübergang nach Deutschland angehalten. Sie lenkte einen PKW Hyundai mit
deutscher Zulassung und gab an, dass das KFZ ihrem Ehemann (Bw) gehöre und
beide an der öst. Anschrift Adresse2 mit Hauptwohnsitz gemeldet seien.
Beide würden in Deutschland arbeiten.
Hinsichtlich des verwendeten PKW ergibt sich aus dem im Akt
aufliegenden Zulassungsschein, dass er seit Juli 2002 auf Bw zugelassen ist
und die Erstzulassung im September 1995 erfolgt war. Als Wohnort des Bw ist
im Fahrzeugschein die deutsche Anschrift Adresse3 angeführt.
In der Folge hat das Finanzamt dem Berufungswerber mit
Schreiben vom 9. März 2004 die Rechtslage im Zusammenhang mit der
Verwendung von KFZ mit Standort in Österreich ohne inländische
Zulassung erläutert und um Angaben zum Hauptwohnsitz bzw. weiteren
Wohnsitzen und die Vorlage von Meldebescheinigungen, Kaufvertrag und Rechnung
betreffend den PKW ersucht. Im Akt liegt hiezu eine Auskunft des Zentralen
Melderegisters vom 16. September 2003 auf, wonach Bw seit
21. Februar 1999 an der Anschrift Adresse2 als Hauptwohnsitz gemeldet
ist.
Der Berufungswerber teilte darauf mit Schreiben vom
1. April 2004 (Anschrift am Briefkopf: Adresse2) mit, dass er sowohl
über einen Wohnsitz in Österreich als auch in Deutschland
verfüge. Da er aber Angestellter im öffentlichen Dienst in Deutschland
sei, nehme er seine Steuerpflichten in Deutschland wahr und gehe auch davon aus,
dass sein PKW in Deutschland angemeldet werden müsse. In der Beilage findet
sich eine Bestätigung, wonach Bw seit 15. Februar an der Anschrift
Adresse3 gemeldet sei. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Kopie eines
österreichischen Meldezettels, aus dem sich nach den Angaben des
Berufungswerbers ergibt, dass er ab Jänner 1999 seinen bisherigen
Hauptwohnsitz in Deutschland aufgegeben und in Österreich an der Anschrift
Adresse2 begründet hat.
Das Finanzamt erließ in der Folge am
16. August 2004 einen Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe. In diesem Bescheid wurde auf die Bemessungsgrundlage von
€ 3.365,50 ein Steuersatz von 9% angewandt, sodass sich eine NoVA von
€ 302,90 ergab. Eine nähere Begründung über den Grund
der Steuerpflicht und die Ermittlung des Steuerbetrages unterblieb. Dieser
Bescheid erging an die Anschrift Adresse2 und wurde dort laut Rückschein am
19. August 2004 von der Ehefrau als "Mitbewohnerin der Abgabestelle"
entgegengenommen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung teilte
der Berufungswerber zunächst einmal mit, dass er und seine Ehefrau
mittlerweile an die Anschrift Adresse übersiedelt seien. Inhaltlich
führte er aus, dass er einen "ersten" Wohnsitz in Deutschland habe, als
Angestellter im öffentlichen Dienst in Deutschland steuerlich erfasst sei
und eine Besteuerung in Österreich einer Doppelbesteuerung
gleichkomme.
Infolge der Vorlage der Berufung durch das Finanzamt an den
UFS erging am 11. November 2004 ein umfangreicher Fragenvorhalt an den
Berufungswerber, der an der Anschrift Adresse von der Ehefrau des
Berufungswerbers als "Mitbewohner der Abgabestelle" übernommen wurde. Neben
der detaillierten Darstellung der Rechtslage enthielt der Vorhalt
Ausführungen zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in
Österreich, zur Anknüpfung der NoVA-Pflicht an den Standort des KFZ
und nicht an die Eigenschaft eines Angestellten im öffentlichen Dienst und
zur behaupteten Doppelbesteuerung. Der Berufungswerber wurde ersucht binnen 3
Wochen ab Zustellung zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen und zur
Klärung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bzw. zur Widerlegung der
Standortvermutung eine Reihe von Fragen zu beantworten und Unterlagen
vorzulegen. Abschließend wurde die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
der NoVA erläutert.
Da dem Vorhalt bis 11. Jänner 2005 nicht
entsprochen worden war, erfolgte seitens des Referenten ein Versuch einer
telefonischen Kontaktaufnahme. An der im Herold Telefonbuch ( Anschrift noch
Adresse2 ) angeführten österreichischen Tel.Nr. konnte die Ehefrau des
Berufungswerbers erreicht werden. Es wurde vereinbart, dass der Vorhalt -wenn
überhaupt- in den nächsten Tagen per Mail beantwortet wird. Die
Mail-Anschrift wurde mitgeteilt und darauf verwiesen, dass sich diese auch am
Briefkopf des Vorhaltes befindet. Eine Beantwortung unterblieb
allerdings.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2005 wurden dem
Bw neben einer Erinnerung zur Beantwortung des Fragenvorhaltes nochmals Fragen
zur Verwendung des PKW und zur Feststellung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen der weiteren Verwenderin des PKW, der Ehegattin des Bw,
gestellt.
Telefonisch teilte der Bw am 31. Jänner 2005
dann mit, dass die Schreiben nicht beantwortet werden, da die Rechtsansicht des
UFS, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Verwender des PKW und somit
der Standort des PKW im Inland sei, akzeptiert werde. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage für die NoVA wurde um Überprüfung und
eventuelle Minderung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Zi 3 NoVAG idF des BGBl
I 1999/122 (in Kraft seit 23. Juli 1999) unterliegen die erstmalige
Zulassung von KFZ im Inland sowie die Verwendung eines KFZ im Inland, wenn es
nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive" Zulassung) der
Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst,
wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen
des KFG erfolgen hätte müssen.
Nach der VwGH Entscheidung vom 1. 5 .1996,
Zl. 95/11/0378 kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland
zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden
darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat. Entsprechend der
Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 ist dafür
entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne
Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 79 Abs 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es
hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 82 Abs 8 KFG 1967 zum Tragen.
Nach § 82 Abs 8 KFG 1967
haben Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
(Hauptwohn)Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden bis zum Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürfen
ohne inländische Zulassung nur während eines Monats (früher drei
Tage) ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Wird glaubhaft gemacht,
dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen
werden konnte, darf das Fahrzeug noch ein weiteres Monat verwendet
werden.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Gerade im
grenznahen Raum wird aber meist auch ein Wohnsitz im Ausland ins Treffen
geführt. In diesen Fällen ist dann eben festzustellen, wo der
Hauptwohnsitz liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des UFS ist
der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem § 5 StbG
entnommen. Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der
die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen
ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche
berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere
emotionale Bindungen. Auch nach der EuGH-Entscheidung Rs C-262/99
"Louloudakis" vom 12. Juli 2001 ist der Schwerpunkt bei Feststellung des
Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die persönlichen Bindungen zu legen.
Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des
KFZ fest, obliegt es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung
der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran
anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen.
Hiefür sind nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den
regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus
denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen
Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland
zugeordnet werden kann.
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der
Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens (Anm. des Verfassers: des
Standortes) im Ausland nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (UFS
RV/0077-I/04).
Diese Rechtslage sowie das Vorliegen des Mittelpunkts der
Lebensinteressen im Inland aufgrund der Aktenlage wurden dem Bw vorgehalten und
ihm auch aufgezeigt, wie eine Widerlegung dieser Annahme oder der Gegenbeweis
zur Vermutung des Standortes des PKW im Inland möglich wäre. Da die
Schreiben des UFS unbeantwortet blieben und der Bw telefonisch auch der
Vorgangsweise zustimmte, ist aufgrund der oben dargestellten Akten.- und
Rechtslage vom Vorliegen der NoVA-Pflicht auszugehen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ergibt sich allerdings
eine Abänderung. Statt der vom Finanzamt offensichtlich irrtümlich bei
der Ermittlung des Euro-Tax-Mittelwertes herangezogenen Werte für PKW des
Baujahres 1996 werden jene für das Baujahr 1995 unterstellt. Ferner hatte
das Finanzamt als Bemessungsgrundlage einen Bruttowert inklusive Umsatzsteuer
errechnet. Nach Ansicht des UFS muss der Nettobetrag der NoVA-Besteuerung
zugrunde gelegt werden, da nach § 5 Abs 2 NoVAG die
Abgabe im hier relevanten Fall nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten
gemeinen Wert des KFZ zu bemessen ist. Nach Mitteilung der erforderlichen
Neuberechnung und deren Gründe an das Finanzamt teilte dieses mit, dass
dagegen keine Einwendungen bestehen.
Von dem sich ergebenden Mittelwert in Höhe von €
3.849,- sind sodann 20% Umsatzsteuer, 9% NoVA und 20% Wertminderung abzuziehen,
sodass sich eine Bemessungsgrundlage von € 2.452,21 ergibt.
Linz, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1063-L/04
- Stammnummer
- 13919
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF