Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0300-L/04
Standort eines PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-L/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sowohl von der überwiegenden Verwendung des PKW im Inland als auch vom Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der Verwender des PKW ausgegangen werden, besteht jedenfalls die nach § 82 Abs 8 KFG 1967 vorgesehene Pflicht zur Zulassung des PKW binnen der vorgesehenen Fristen. Erfolgt diese Zulassung nicht, entsteht nach § 1 Z 3 NoVAG seit 23. Juli 1999 dennoch die NoVA-Pflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, Adresse1, vertreten durch Dr.
Karl Wagner, Rechtsanwalt, 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4,vom
10. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding,
vertreten durch Wolfgang Dobetsberger,vom 17. Februar 2003 betreffend
Normverbrauchsabgabe 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung der Zollverwaltung wurde die
Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) am 12. November 2002 um
8.20 Uhr von ihrer österreichischen Wohnsitzgemeinde kommend auf dem
Weg nach P aufgehalten. Sie fuhr einen V, der nach der aufliegenden Kopie des
Fahrzeugscheins am 5. Mai 1998 erstmals und zwar auf die Bwin mit
deutschem Kennzeichen zugelassen wurde. Als Wohnort der Bwin ist im
Fahrzeugschein Adresse-D angeführt. Die Bwin gab allerdings gegenüber
der Zollwache an, dass sie seit ca. sechs Jahren ihren Hauptwohnsitz in Adresse1
habe.
In der Folge teilt die Bwin dem Finanzamt mit, dass eine
NoVA für eine deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland arbeitet,
dort ihren steuerlichen Pflichten nachkommt sowie zum Hauptwohnsitz gemeldet ist
und für ein in Deutschland zugelassenes KFZ nicht vorzuschreiben sei. Der
Lebensschwerpunkt liege daher in Deutschland. Das Haus in Adresse1 stelle
für die Bwin lediglich einen Zweitwohnsitz dar.
Im Gegensatz zu diesen Ausführungen ergibt sich aus
den im Akt aufliegenden Auszügen des Zentralen Melderegisters, dass sowohl
die Bwin als auch deren Ehegatte an der Anschrift Adresse1 vom
27. Jänner 1995 bis zum 24. Februar 2003 mit
Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Seitens des Finanzamtes wurde in der Folge am
5. Februar 2003 eine Nachschau an der Anschrift Adresse1
durchgeführt. Es wurde lediglich der Ehegatte der Bwin angetroffen, der
angab, dass die Bwin täglich nach ihrer Arbeit in P nach Adresse1 kommen
müsse, da er sie für seine Pflege benötige. Der von beiden
Eheleuten genutzte V war am Tag der Durchführung der Nachschau vor dem
genannten Haus abgestellt, da der Ehegatte der Bwin nach seinen Angaben mit dem
PKW die Bwin zu ihrem Arbeitsplatz nach P gebracht hätte und sie abends
nach einem Augenarztbesuch wieder holen müsse.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) für
den Monat Juli 1999 (Datum der "fiktiven" Zulassung), der am
17. Februar 2003 vom Ehegatten der Bwin übernommen wurde. Es
wurden an NoVA € 2.714,40 (BMG lt Eurotax: € 17.400,- mal 13%
Steuersatz ergibt €2.262,- plus 20% Zuschlag gem.
§ 6 Abs. 6 NoVAG) vorgeschrieben. Als Begründung
wurde angeführt, dass seit 22. Juli 1999 NoVA-Pflicht auch
für im Inland verwendete ausländische KFZ bestehe, wenn sie im Inland
zuzulassen wären. Aufgrund des Haupt/Familiensitzes des Zulassungsbesitzers
im Inland bestehe gemäß
§ 82 Abs. 8 des
Kraftfahrgesetzes Zulassungspflicht in Österreich.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
zunächst vorgebracht, dass der Bescheid mangelhaft sei, da ihm Steuernummer
und Datum der Ausfertigung fehle. Überdies habe die Bwin ihren
Lebensmittelpunkt in P. Dort sei sie als deutsche Staatsbürgerin
sozialsteuerpflichtig beschäftigt und hauptwohnsitzlich in Adresse-D
wohnhaft. Nach P wäre sie bereits mit den Kindern und dem Ehegatten im Jahr
1996 gezogen. Bei der Liegenschaft Adresse1 handle es sich für die Bwin
lediglich um ein Wochenendhaus, ihr Ehegatte lebe auch während der Woche
dort. Es käme aber vor, dass sie auch während der Woche für kurze
Zeit zur Erledigung von Besorgungen oder zur erforderlichen Pflege ihres
Ehegatten in Adresse1 sei. Am Abend würde sie aber immer wieder nach P
zurückkehren. Als Beilage zur Berufung wurde eine Kopie eines ohne Datum
ausgefüllten österreichischen Meldezettels mit der Angabe, die
Unterkunft in Adresse1 sei nicht der Hauptwohnsitz sowie einer Bescheinigung der
Stadt P , wonach die Bwin seit 1. Okt. 1996 in Passau gemeldet sei,
beigefügt. Weiters wurde eine schlecht leserliche Kopie einer Anmeldung bei
der deutschen Meldebehörde vom 7. Okt. 1996
vorgelegt.
Mit gesonderten Schreiben wurde weiters ein ärztliches
Attest über den Gesundheitszustand des Ehegatten der Bwin vorgelegt. Damit
soll bewiesen werden, dass die Bwin für die genannten Besorgungen und
erforderliche Pflege ihres Ehegatten täglich nach Adresse1 fahren muss.
Nachgereicht wurde in der Folge noch eine Kopie eines Einladungsschreibens des
Arbeitsamt P zur Besprechung der beruflichen Situation der Bwin vom Dezember
2003. Mit diesem Schreiben soll bewiesen werden, dass die Bwin auch noch in 2003
und 2004 ihren Lebensmittelpunkt in P hat.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. März 2004 abgewiesen. In der Begründung wurde im
wesentlichen darauf verwiesen, dass das Datum der Ausfertigung und die
Steuernummer nach der Bundesabgabenordnung nicht zu jenen Bestandteilen des
Bescheides gehören, deren Fehlen zum Verlust der Bescheidqualität
führen würde. Nach Darlegung der die NoVA-Pflicht begründenden
gesetzlichen Bestimmungen, die im wesentlichen einen inländischen Wohnsitz
bzw bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich fordern, wird in der Entscheidung dargestellt, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sei, da zur Unterkunft in
Adresse1 die engsten persönlichen Beziehungen bestünden. Dies
ergäbe sich aus den Aussagen der Bwin, wonach sie immer wieder ihren Gatten
in Adresse1 pflegen müsse. Nach Aussage des Gatten erfolge diese Pflege
täglich. Überdies werde der V auch vom Ehegatten in Österreich
verwendet.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde Vorlageantrag
gestellt. In diesem wurde zunächst Verjährung eingewandt, da die
Abgabenschuld bei Verbrauchsteuern in drei Jahren verjährt wäre.
Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Bwin
ergäbe, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des
§ 26 Abs. 2 BAO in P habe und das Finanzamt somit die
BAO-Bestimmung nicht richtig angewendet habe.
Nach Vorlage der Berufung an den UFS erging von diesem ein
umfangreicher Fragenvorhalt an die Bwin. Neben der Anführung rechtlicher
Erläuterungen sollten die angeforderten Unterlagen insbesondere dazu
beitragen, die zentrale Frage nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der
Lebensinteressen zu klären, da sich daran die Vermutung des Standortes des
PKW an diesen Wohnsitz knüpft. Die Bwin wurde aber auch eingeladen,
für den Fall des Vorliegens des Mittelpunkts der Lebensinteressen in
Österreich den vom Gesetz vorgesehenen Gegenbeweis des überwiegenden
Verwendens des PKW im Ausland zu führen. Hinsichtlich der von der Bwin
vorgebrachten Argumente, dass der gewöhnliche Aufenthalt in P gelegen sei
und der Abgabenanspruch verjährt sei, erfolgten Hinweise, dass zum einen
die NoVA-Pflicht an den Wohnsitz und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
anknüpfe und Verjährung jedenfalls aufgrund der
Unterbrechungshandlungen der Zollverwaltung und des Finanzamtes ausgeschlossen
sei. Zu letzteren Punkten wurde um Stellungnahme ersucht, die allerdings
unterblieb.
Für die Abklärung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen wurde der Bwin nach dessen Definition zunächst
vorgehalten, dass nach den stärker wirkenden Erstaussagen sowie den
Anmeldungen beider Eheleute der Hauptwohnsitz (zumindest von
27. Jänner 1995 bis 24. Februar 2003) in Adresse1 sei,
die Aussagen hinsichtlich des Familienwohnsitzes widersprüchlich seien und
der Zeitpunkt und Ort der Anhaltung durch den Zoll für eine Arbeitsanfahrt
nach Nächtigung in Adresse1 spreche.
Weiters wurde um Vorlage diverser Unterlagen zur
Untermauerung der Aussagen der Bwin ersucht. Angefordert wurden
Wohnungspläne und Flächen beider Wohnsitze, Angabe der Arbeitsgeber
und Arbeitszeiten, Auskünfte betreffend dem vorgelegten Arbeitsamtschreiben
sowie Betriebskostenabrechnungen (Telefon, Strom usw) zur Wohnung in P für
den Zeitraum 1999 bis 2002.
Die Bwin wurde auch eingeladen, darzustellen, warum zur
Wohnung in P eine stärkere Beziehung bestehen soll als zum Wohnsitz in
Adresse1 und, aufgrund der nach Ansicht des UFS zutreffenden Standortvermutung
für den PKW in Österreich, den Beweis der überwiegenden
Verwendung in Deutschland anzutreten. Zu letzterem Punkt wurde mitgeteilt, dass
nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund der täglich erforderlichen
Fahrten zur Pflege des Ehegatten, eine überwiegende Verwendung im Inland
anzunehmen sei.
Abschließend wurde der Bwin angekündigt, dass
der 20%ige Nova-Zuschlag aufgrund der EuGH-Rechtsprechung entfallen
werde.
Nach verlängerter Beantwortungsfrist wurden folgende
angeführte Unterlagen vorgelegt. Die weiteren Fragen blieben unbeantwortet.
Nach telefonischer Urgenz beim steuerlichen Vertreter der Bwin, teilte dieser
mit, dass keine weiteren angeforderten Unterlagen und Fragen vorgelegt bzw
beantwortet werden.
Vorgelegt wurden ein Schwerstbehindertenausweis des
Ehegatten der Bwin, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Dienstzeugnis
für die Zeiträume 15. Jänner 1999 bis
24. Dezember 2003 und 17. März 2004 bis
31. Juli 2004, die Rechnung hinsichtlich des V mit Rechnungsbetrag DM
60.200 inklusive 16% deutsche Umsatzsteuer mit einem dazugehörigen
Überweisungsbeleg und Stromabrechnungen der Stadtwerke P für folgende
Zeiträume: Jahre 1996 und 1997, 1. Jänner1998 bis
17. Februar 1998 sowie für 1. Jänner 1999 bis
21. März 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die eingewendete Verjährung wird, wie auch schon
unwidersprochen im Vorhalt vom 29. September 2004 ausgeführt,
durch die erfolgte Zollkontrolle und dem Ersuchsschreiben des Finanzamtes als
wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO
ausgeschlossen.
Die von der Bwin ins Treffen geführten
Bescheidmängel des fehlenden Datums und der fehlenden Steuernummer
führen zu keinem Verlust der Bescheideigenschaft der erstinstanzlichen
Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe. Nach Ritz, BAO-Kommentar Rz 26 zu
§ 93, und der dort angeführten VwGH-Judikatur ist das Datum kein
wesentlicher Bestandteil eines Bescheides, dessen Fehlen zum Verlust der
Bescheidqualität führen würde. Hinsichtlich des
Bescheidadressaten besagt § 93 Abs 2 BAO, dass die
Person zu nennen ist, an die der Bescheid ergeht. Der Adressat ist namentlich zu
nennen. Die zusätzliche Angabe der Steuernummer entspricht zwar der
Verwaltungspraxis, deren Fehlen stellt aber ebenfalls keinen wesentlichen
Bescheidmangel dar.
Aus den oben angeführten Darstellungen ergibt sich,
dass allein der Standort des V -somit der Ort des Mittelpunkts der
Lebensinteressen der Bwin bzw des überwiegenden Verwendens des PKW-
strittig ist. Unstrittig ist dagegen, dass die Bwin sowohl in Adresse-D als auch
in Adresse1 eine Wohnung hat, im hier fraglichen Zeitraum einer
Beschäftigung in P nachging und Zulassungsbesitzerin des einizigen
Familienfahrzeuges V ist. Aufgrund übereinstimmender Aussagen der Bwin und
ihres Ehegatten ist ebenfalls unstrittig, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Ehegatten der Bwin in Adresse1 gelegen ist und die Bwin an
diesem österreichischen Wohnsitz zumindest teilweise die Wochenenden
verbringt und diesen überdies fast täglich aufsucht (siehe Schreiben
der Bwin vom 25. März 2003), um Besorgungen und Pflegedienste
für ihren nach der Aktenlage schwer pflegebedürftigen Ehegatten zu
verrichten.
Nach § 1 Zi 3 NoVAG idF des BGBl I
1999/122 (in Kraft seit 23. Juli 1999) unterliegen die erstmalige
Zulassung von KFZ im Inland sowie die Verwendung eines KFZ im Inland, wenn es
nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive" Zulassung) der
Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst,
wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen
des KFG erfolgen hätte müssen.
Nach der VwGH Entscheidung vom 1. 5 .1996,
Zl. 95/11/0378 kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland
zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden
darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat. Entsprechend der
Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 ist dafür
entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne
Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 79 Abs 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es
hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 82 Abs 8 KFG 1967 zum Tragen.
Nach § 82 Abs 8 KFG 1967
haben Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
(Hauptwohn)Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden bis zum Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürfen
ohne inländische Zulassung nur während eines Monats (früher drei
Tage) ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Wird glaubhaft gemacht,
dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen
werden konnte, darf das Fahrzeug noch ein weiteres Monat verwendet
werden.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Wie der
UFS bereits entschieden hat (RV/0163-F/04), kommt dem Hauptwohnsitz im Inland
allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu.
Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des KFZ im
Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland
verwendet wird. Gerade im grenznahen Raum wird aber meist auch ein Wohnsitz im
Ausland ins Treffen geführt. In diesen Fällen ist dann eben
festzustellen, wo der Hauptwohnsitz liegt. Nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH und des UFS ist der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem
§ 5 StbG entnommen. Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich
vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei
Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf
Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Auch nach der
EuGH-Entscheidung Rs C-262/99 "Louloudakis" vom 12. Juli 2001 ist der
Schwerpunkt bei Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die
persönlichen Bindungen zu legen.
Keine Rolle spielen dagegen die von der Bwin vorgebrachten
Staatsangehörigkeiten oder die Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Anmeldungen oder der gewöhnliche Aufenthalt können im Rahmen der oben
dargestellten Grundsätze eine Indizwirkung haben.
Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des
KFZ fest, obliegt es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung
der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran
anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen.
Hiefür sind nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den
regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus
denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen
Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland
zugeordnet werden kann.
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der
Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens (Anm. des Verfassers: des
Standortes) im Ausland nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (UFS
RV/0077-I/04).
Nach den durchgeführten Sachverhaltsermittlungen ist
zunächst einmal davon auszugehen, dass der V weitaus überwiegend im
Inland verwendet wird und schon aus diesem Grund seinen Standort im Inland hat.
Nach den Ausführungen der Bwin wird der PKW überwiegend (beinahe
täglich) für Fahrten von Adresse1 nach P und überdies für
Besorgungen oder Arztfahrten im Raum des inländischen Wohnsitzes genutzt.
Die Strecke von P zum inländischen Wohnsitz liegt weitaus überwiegend
im Inland. Zudem wurde der PKW auch bei der durchgeführten Nachschau an
diesem aufgefunden. Begründet wurde dies damit, dass der Ehegatte der Bwin
den PKW für eine Fahrt zum Augenarzt benötige und er seine Frau
deshalb von und zur Arbeit nach P gefahren habe. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ist bei Nutzung eines PKW durch zwei Eheleute davon auszugehen,
dass diese Nutzung durch den Ehegatten im Inland kein Einzelfall war. Auch die
gesamte Aktenlage und die Ergebnisse der Ermittlung des Mittelpunkts der
Lebensbeziehungen legen eine bei weitem überwiegende Verwendung im Inland
nahe. Die Bwin wurde nach Vorhalt dieser überwiegenden Verwendung im Inland
auch eingeladen, einen eventuellen Gegenbeweis anzutreten. Diese Einladung blieb
inhaltlich ohne Reaktion.
Somit ergibt sich der inländische Standort des PKW
schon aus der überwiegenden Verwendung im Inland sowie aufgrund der
gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs 8 KFG durch die
Verwendung des Ehegatten der Bwin, der unstrittig seinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Adresse1 hat.
Der UFS geht aber auch davon aus, dass die Bwin selbst an
diesem österreichischen Wohnsitz ihren Mittelpunkt der stärksten
Lebensbeziehungen hat. So gab die Bwin gegenüber dem Zoll bei ihrer
Anhaltung auf der Fahrt vom österreichischen Wohnsitz nach P an, dass der
Hauptwohnsitz seit sechs Jahren in Adresse1 sei. Eine derartigen Erstaussage hat
nach ständiger VwGH-Judikatur (zB VwGH vom 15. Dezember 1987,
Zl. 87/14/0016) die Vermutung, dass sie der Wahrheit am nächsten
kommt. Dieser Aussage entspricht auch die Meldung in Adresse1 zum Hauptwohnsitz
ab 27. Jänner 1995. Von der Bwin konnten auch trotz Aufforderung
keine Angaben gemacht werden, warum zur Wohnung in P eine stärkere
persönliche Beziehung als zu jenem österreichischen Wohnsitz, an dem
ihr Ehegatte dauernd wohnt, von ihr (zumindest beinahe) täglich gepflegt
wird und an dem sie auch selbst immer wieder wohnt, bestehen soll. Aufgrund
beiden Kontakte der Finanzverwaltung mit der Bwin oder ihrem Ehegatten muss auch
davon ausgegangen werden, dass die Bwin in Adresse1 wohnt. Bei einer Anhaltung
in der Früh auf der Fahrt von der inländischen Wohnung zum Arbeitsort
und auch, wenn für den Abend nach Arbeitsende eine Abholung durch den
Ehegatten vereinbart ist, ist eine Nächtigung in Adresse1 anzunehmen. Als
Anwesenheitsgrund in P bleibt letztlich nur der Arbeitsplatz und die vorhandene
Wohnung, über deren Größe, Zustand und tatsächliches
Bewohntwerden ab April 1999 nichts gesagt werden kann.
Von den angeforderten Wohnungsplänen, Fotos und
Betriebskostenabrechnungen für 1999 bis 2002 betreffend die Wohnung in P
wurden lediglich Stromabrechnungen für die Jahre 1996 und 1997 und die
Zeiträume 1. Jänner1998 bis 17. Februar 1998 sowie
für 1. Jänner 1999 bis 21. März 1999
vorgelegt. Weiters liegen im Akt Meldebestätigungen der Stadt P auf. Dass
die Bwin in P eine Wohnung besitzt wird auch in dieser Entscheidung nicht
bestritten, dass diese aber auch im hier maßgeblichen Zeitraum ab
Juli 1999 bewohnt wurde, kann durch diese Stromabrechnungen nicht bewiesen
werden. Auch die Ausführungen der Bwin bezüglich des Bewohnens der
Wohnung in P durch die gesamte Familie sind zumindest für den hier
maßgeblichen Zeitraum ab Juli 1999 widersprüchlich und nicht
belegt, sodass sie die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen in
Österreich nicht entkräften können.
In einer Gesamtbetrachtung aller erhobenen Umstände
ergibt sich sowohl aus der überwiegenden Verwendung des PKW im Inland als
auch durch die im Inland gelegenen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen beider
Verwender des PKW, dass der Standort des PKW im Inland ist und sich daran
zunächst die Zulassungspflicht und in der Folge NoVA-Pflicht
gemäß
§ 1 Zi 3 NoVAG ergibt.
Der 20% Zuschlag nach
§ 6 Abs 6 NoVAG hat nach der EuGH Entscheidung in der
Rs "Weigel/Weigel" C-387/01 vom 29. April 2004 zu
entfallen.
Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage sieht
der UFS keine Veranlassung von der Berechnung des Finanzamtes nach allgemeiner
Verwaltungspraxis (mit Ausnahme des 20%igen Zuschlages) abzugehen, zumal eine
Berechnung auf Basis des nun bekannt gegebenen tatsächlichen Kaufpreises zu
einem für die Bwin ungünstigeren Ergebnis führen würde.
Ergänzende Darstellung: Es wurden dabei vom Neupreis
laut Eurotax-Liste (€ 30.486,-) Monatsabschläge (14%) sowie eine
Abwertung um 10% vorgenommen. Weiters wurde die im verbleibenden Wert enthaltene
Umsatzsteuer (20%) und NoVA (13%) herausgerechnet. Auf die sich ergebende
Bemessungsgrundlage ist nach § 6 NoVAG ein Steuersatz von 13%
anzuwenden.
Linz, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-L/04
- Stammnummer
- 13823
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF